L 2 U 176/99 LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 27/99 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 176/99 LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/10 der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Im Streit sind noch Beiträge für die Umlagejahre ab 1995.

Der Kläger betreibt seit dem 01.05.1992 ein Unternehmen der Fischzucht (Teichwirtschaft T ... und Teichwirtschaft W ...).

Am 17.05.1995 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Jahr 1994. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Für das Jahr 1995 erließ die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid am 14.03.1996 und forderte vom Kläger 10.589,03 DM. Hierbei ging sie von einem Bruttobeitrag von 22.892,90 DM abzüglich eines Betrages von 7.258,72 DM Bundesmitteln zur Senkung der Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und eines Betrages von 5.045,15 DM "Sondermittel LUV" aus. Dagegen legte der Kläger am 18.03.1996 erneut Widerspruch ein. Er folgte damit der Empfehlung des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V., der - erfolglos - versucht hatte, für seine Mitglieder günstigere Beiträge bei der Beklagten auszuhandeln. Die Widersprüche begründete der Kläger damit, dass sich die Beitragsberechnung für die Umlagejahre 1992 und 1993, unabhängig von der Bewirtschaftungsfläche, auf die Mitarbeiterzahl bezogen habe. Deshalb sei für die Beitragsberechnung der Umlagejahre 1994 und 1995 ebenfalls die bisherige Berechnungsmethode anzuwenden.

Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.1999 zurück und führte zur Begründung aus, den landwirtschaftlichen Flächen, die nach Angaben des Klägers 720,61 ha umfassten, sei nach den Unterlagen der Finanzverwaltung ein durchschnittlicher Hektarwert von 1.490,40 DM zugrunde zu legen. Maßgeblich sei der jeweilige Bewirtschaftungsstand am 01.07. des Umlagejahres. Nach § 803 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) würden in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Gemäß §§ 803 Abs. 2 Satz 1, 816 RVO könne die Satzung einen anderen angemessenen Maßstab bestimmen. Nach § 35 Abs. 1 der für das Umlagejahr 1995 anzuwendenden Satzung der Beklagten werde für jedes Unternehmen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht ein Grundbeitrag festgesetzt. Außerdem werde für diese Unternehmen ein Flächenwertbeitrag berechnet. Gemäß § 35 Abs. 5 der Satzung bestimme die Vertreterversammlung die Höhe des Grundbeitrages gesondert. Der Grundbeitrag für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung ab einem Flächenwert von 1.000,00 DM sei von der Vertreterversammlung auf 60,00 DM festgesetzt worden. Gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung werde der Flächenwertbeitrag nach einem Tausendsatz des nach § 36 der Satzung ermittelten Flächenwertes berechnet, der auf volle 100,00 DM abgerundet werde. Nach § 36 der Satzung berechne sich der Flächenwert für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung aus der Summe der Einzelflächenwerte. Der Einzelflächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen werde durch Vervielfachung des durchschnittlichen Hektarwertes des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, mit der Fläche gebildet. Der durchschnittliche Hektarwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen errechne sich aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl des Ortes, vervielfältigt mit dem nach § 40 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes festgesetzten Ausgangswert (hier: 37,26 DM). Er werde auf höchstens 3.000,00 DM begrenzt. Der Flächenwert stelle durch die Verwendung des einheitswertabhängigen Bemessungsmerkmals des von den Finanzbehörden ermittelten Vergleichswertes einen eng an den Einheitswert angelehnten Maßstab dar, wie er vom Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) nach der damaligen steuergesetzlichen Regelung vorgesehen worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Flächenwert sich nicht nach dem individuellen im Einheitswertsbescheid ausgewiesenen Hektarwert (Vergleichswert je Hektar), sondern nach einem für die Veranlagungsortschaft, in der der Betrieb seinen Sitz habe, ermittelten Durchschnittshektarwert richte; denn auch beim Maßstab des Einheitswertes könne die Satzung u.a. bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein durchschnittlicher Ertragswert zugrunde gelegt werde (§ 814 Nr. 1 RVO). Da die Vertreterversammlung der Beklagten in ihrer Satzungsbestimmung auch noch Grundbeiträge vorgesehen und diese mit Beiträgen aus Berechnungswerten, die aus den Flächenwerten abgeleitet würden, kombiniert habe, habe sie sich für einen "anderen Maßstab" entschieden. Die diesbezüglichen Satzungsbestimmungen, auf die sich dabei die Beitragsforderung in den angefochtenen Bescheiden stütze, seien autonomes Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Hinweis auf Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81 - BSGE 54, 232, 233 und 243) sei insoweit nur zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungen mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung zur Rechtsetzung beruhe, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar seien. Diese Vereinbarkeit sei höchstrichterlicher Rechtsprechung zufolge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85) bei einem in der Satzung festgelegten Beitragsmaßstab des Flächenwertes als einem angemessenen Maßstab i.S.d. § 803 Abs. 1 RVO deswegen gegeben, weil dieser die Berechnung und Erhebung der Beiträge in ähnlicher Weise wie die im Gesetz angeführten Maßstäbe erlaube. Diese Rechtsprechung habe das BSG in seinem Urteil vom 23.09.1997 (2 RU 21/96), in dem es sich erneut mit der Rechtmäßigkeit des Flächenwertbeitragsmaßstabes als Beitragsberechnungsgrundlage in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung habe befassen müssen, bestätigt und darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber den Flächenwert im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des BSG ausdrücklich als eine der möglichen Beitragsberechnungsgrundlagen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgeführt habe.

Auch wenn die angegriffenen Bescheide nach dem Recht der RVO zu beurteilen seien, sei zu bemerken, dass gemäß § 182 Abs. 2 SGB VII die Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab sein könnten. Die Satzung habe bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 SGB VII bestimme die Satzung das Nähere zum Verfahren; sie habe außerdem die erforderlichen Bestimmungen über die Ermittlung des Flächenwertes zu treffen. Der Anforderung des § 182 Abs. 2 SGB VII, die Unfallrisiken der Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen, werde dadurch Rechnung getragen, dass für die Unternehmen der Teichwirtschaft der durchschnittliche Hektarwert im Rahmen der pauschalierenden Betrachtungsweise für die Umlage 1995 auf 1.000,00 DM begrenzt worden sei.

Nachdem der Hebesatz für die Umlage 1995 auf 41,00 festgesetzt worden sei, ergebe sich für die Umlagefestsetzung folgendes Bild:

Umlage 1995: 720,61 ha x 1.000,00 = 720.600 gerundet x 41,00 = 29.544,60 DM Flächenwertbeitrag + 60,00 DM Grundbeitrag = 29.604,60 DM Bruttobeitrag

Da dem Kläger hinsichtlich dieser Beiträge aus den vom Bund zur Senkung der Umlagebeiträge gewährten Bundesmitteln Beitragszuschüsse und für die Umlage 1995 zusätzlich "Sondermittel LUV" gewährt worden seien, hätten die Bruttobeiträge mit der Folge gesenkt werden können, dass letztlich netto für das Umlagejahr 1995 ein Beitrag von 10.589,03 DM zu zahlen gewesen sei. Trotz der mit der Änderung des Beitragsmaßstabes einhergehenden erheblichen Beitragserhöhung bestehe bei dem auf das Umlagejahr 1995 anzuwendenden Beitragsmaßstab grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung. Schon gar nicht könne obergerichtlicher Rechtsprechung zufolge (Hinweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.1982 - 13 U 190/81) aus der Veranlagung nach einer günstigeren Beitragsberechnung für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum trotz gleichgebliebener betrieblicher Verhältnisse ein Anspruch auf (nochmals) gleichgeartete Veranlagung für einen noch "offenen" Veranlagungszeitraum hergeleitet werden.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, seine Arbeitnehmer seien nur geringen Unfallgefahren ausgesetzt. Daher habe eine Beitragsbemessung nach der Anzahl der Arbeitskräfte zu erfolgen. Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin seien deutlich niedriger. Die Beklagte habe ihre Beitragsbemessung an die bayerische Struktur angepasst, obwohl in Bayern die Fischzucht regelmäßig als Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben werde, während in Sachsen 40 Betriebe im Haupterwerb mit der Fischzucht beschäftigt seien. Der Sächsische Landesfischereiverband habe vorgeschlagen, einen Betrag von 300,00 DM pro Beschäftigtem festzulegen. Jedenfalls dürfe die Beklagte nicht die bewirtschaftete Fläche zur Beitragsbemessung heranziehen. Die von der Beklagten versicherte Gefahr könne sich nur in der Anzahl der Beschäftigten verwirklichen. Außerdem sei die Satzung der Beklagten ohne Abstimmung mit dem Sächsischen Landesfischereiverband entstanden. Bei der Beitragsbemessung dürften so genannte "Altlasten" nicht berücksichtigt werden.

Während des Klageverfahrens sind drei weitere Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1996 (Bescheid vom 11.02.1999), 1997 (Bescheid vom 11.02.1999) und 1998 (Bescheid vom 24.02.1999) ergangen, letzterer im Berufungsverfahrens durch die Bescheide vom 17.10. und 24.10.2000 nochmals geändert.

Das SG hat die Klageanträge, die Beitragsbescheide vom 17.05.1995 und vom 14.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beitrag auf 300,00 DM pro Arbeitnehmer festzusetzen, mit Urteil vom 07.10.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, nach § 802 RVO seien die §§ 723, 724 RVO entsprechend anzuwenden. Hiernach sei der Kläger dem Grunde nach beitragspflichtig. Nach § 803 Abs. 1 RVO könnten nach Maßgabe der Satzung die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt werden. Die Beklagte habe durch ihre Vertreterversammlung am 16.01.1995 eine Satzung beschlossen, die durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie am 28.06.1995 genehmigt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB IV erfüllt, wonach sich jeder Versicherungsträger eine Satzung gebe, die durch die zuständige Behörde zu genehmigen sei. Die Beklagte habe den Sächsischen Landesfischereiverband e.V. nicht am Satzungsgebungsverfahren beteiligen müssen.

Nach § 35 Abs. 1 der Satzung werde für jedes Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht ein Grundbeitrag und ein Flächenwertbeitrag berechnet. Ob die Unfallgefahr für die Arbeitnehmer des Klägers gering sei, könne dahinstehen, auch wenn die Ansicht des Klägers angesichts der vielfältigen Tätigkeiten in seinem Unternehmen nicht geteilt werde. Denn die Beklagte habe das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes nicht dadurch überschritten, dass sie in ihrer Satzung von der Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abgesehen habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81 - BSGE 54, 232, 234; Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 11, 113). Der Gesetzgeber habe es der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung überlassen, ob sie die Beiträge nach der Unfallgefahr abstufe. Die Beklagte sei auch nicht gehalten, den Beitrag nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Sie habe sich gemäß § 816 RVO dafür entscheiden dürfen, den Beitrag nach dem Flächenwert festzusetzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 21/96). Die Beklagte habe auch eventuelle "Altlasten" bei der Beitragshöhe berücksichtigen dürfen. Der Satzungsgeber habe wegen der Altlasten aus einer Zeit, in der die landwirtschaftlichen Großbetriebe noch lohnintensiver gearbeitet hätten, für entsprechende Zeiträume bis zu einer ausreichenden Minderung dieser Altlasten eine höhere Beitragsbelastung beibehalten dürfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89; Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 21/96). Demgegenüber sei es unerheblich, wie die Beiträge von anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmt würden. Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass es unterschiedliche Beitragshöhen gebe, also nicht jeder Unternehmer mit einem vergleichbaren Betrieb und einer vergleichbaren Tätigkeit denselben Beitrag zahle. Dies sei auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt, da insbesondere die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften regionale Besonderheiten im Hinblick auf Struktur, Betriebsgrößen und Betriebsarten zu berücksichtigen hätten.

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt erneut und vertiefend vor, die Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem etwaigen Unfallrisiko. Das Unfallrisiko eines jeden einzelnen Betriebes ergebe sich allein aus der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Wegen der flächenmäßigen Größe seines Betriebes komme unter Anwendung des Flächenwertmaßstabes ein unangemessen hoher Jahresbeitrag zustande, der ihn im Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben einseitig benachteilige. Er beschäftige in der Regel nur 16 Arbeitnehmer. Diese seien bei ihrer Berufstätigkeit nur mäßigen Gefährdungen ausgesetzt. Es erscheine daher angemessener, den Beitrag nach der Anzahl der Arbeitskräfte zu bemessen. Nach den Ermittlungen des Sächsischen Landesfischereiverbandes habe der Anteil an den Unfallentschädigungskosten aus Unfällen in Fischereiunternehmen 1995 0,22 %, 1996 0,18 %, im Mittel somit 0,20 % betragen. Bei einer Bruttoumlage von 57 Millionen DM entspreche dies einem Bruttobeitrag in Höhe von 114.000,00 DM beziehungsweise einem Nettobeitrag von 79.000,00 DM, der von den Fischern aufgebracht werden müsste. Demgegenüber sehe die Beitragsgestaltung der Beklagten die Erhebung von Beiträgen vor, die diese Beiträge um ein Vielfaches überstiegen. Er halte weiterhin einen Beitrag in Höhe von 300,00 DM pro Arbeitnehmer für angemessen. Das SG habe sich mit der Angemessenheit des Beitrages nicht auseinandergesetzt. Es habe lediglich festgestellt, dass eine Berechnung des Beitrages nach dem Flächenwert zulässig sei. Die Berechnung des Beitrages allein nach dem Flächenwert sei jedoch bei sehr großen Betrieben unangemessen und unbillig. Die Ungerechtigkeit der Beitragsberechnung, die sich allein auf Grundbeitrag und Flächenwertbeitrag stütze, sei für Betriebe mit hoher Grundfläche bekannt (Hinweis auf Schulin-Mell, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 70 Rn. 233). Zwar seien die Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in der Wahl des Beitragsmaßstabes weitgehend frei. Das berechtige sie jedoch nicht zu einer willkürlichen und unbilligen Beitragsberechnung. Vielmehr diene die Wahlfreiheit dem Zweck, den regional unterschiedlichen Verhältnissen optimal Rechnung tragen zu können (Hinweis auf Schulin-Mell a.a.O., Rn. 224). Die regionale Besonderheit, die sich in diesem Fall aus der besonderen Größe des Unternehmens bei geringer Unfallgefahr ergebe, sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte habe sich in der Struktur der Beitragsbemessung an die Beitragsbemessung in Bayern angelehnt. In Bayern gebe es jedoch - wie bereits vorgetragen - eine völlig andere Struktur bei den dort vorhandenen Fischzuchtbetrieben. Es gebe dort 12.000 ha Teiche mit 6.000 Nebenerwerbsunternehmern. Nur 1 % der Teiche sei größer als 10 ha. Demgegenüber gebe es in Sachsen 8.438 ha Teiche mit 53 Haupterwerbs- und 89 Nebenerwerbsbetrieben mit 625 Beschäftigten. Die Berechnung nach der Hektarfläche sei deshalb im höchsten Maße ungerecht und führe zu einer 10 mal so hohen Belastung wie im Vergleichsgebiet Bayern.

Die Beitragsberechnung der Beklagten sei darüber hinaus bereits deshalb rechtswidrig, weil die Satzung der Beklagten keine Härteklausel enthalte, die eine Milderung offensichtlich unbilliger Ergebnisse ermögliche (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20.06.1973 - 1 BvL 9, 10/71 - BVerfGE 35, 283 (291); BSG, Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81 -). Es gebe im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in nicht geringer Anzahl gleichartige Betriebe - nämlich sämtliche Teichwirtschaften in Sachsen -, bei denen aufgrund ihrer Betriebsstruktur eine derartige Abweichung vom Durchschnittsmaß vorliege, so dass der gewählte Beitragsmaßstab zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führe. Da sämtliche Fischzuchtbetriebe Sachsens von dieser unangemessenen Beitragsberechnung betroffen seien, liege eine nicht geringe Anzahl gleichartiger Betriebe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Die sehr hohen Beiträge stellten für die Fischzuchtbetriebe in Sachsen eine Existenzbedrohung dar und führten zu einem Standortnachteil gegenüber Teichwirtschaften in anderen Bundesländern. Der Vater des Klägers betreibe in Brandenburg eine Fischzucht mit 400 ha und zahle für seinen Betrieb einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 5.000,00 DM im Jahr.

Bei der Bemessung des Beitrages werde er, der Kläger, von der Beklagten zu Unrecht auch zur Finanzierung von Altlasten herangezogen.

Im Übrigen werde weiterhin beanstandet, dass die Satzung der Beklagten nicht in Abstimmung mit dem Sächsischen Landesfischereiverband beschlossen worden sei. Der Sächsische Landesfischereiverband habe weder Sitz noch Stimme in der Vertreterversammlung der Beklagten. Ein Vorschlag zur Satzungsänderung vom 21.11.1997 sei der Vertreterversammlung der Beklagten gar nicht vorgelegt worden. Die aus der Selbstverwaltung resultierende Befugnis zur autonomen Rechtsetzung erfordere hier, dass die sächsischen Binnenfischer durch ihren Berufsverband, den Sächsischen Landesfischereiverband, in der Vertreterversammlung der Beklagten vertreten sein müssten.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 21.02.2000 einen weiteren Beitragsbescheid erlassen und der Beitragsberechnung eine Flächengröße von 792,50 ha zugrunde gelegt. Daraufhin hat der Kläger gegenüber der Beklagten am 26.09.2000 beantragt, bei der Beitragsbemessung Flächen, die unter Naturschutz stünden, unberücksichtigt zu lassen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28.09.2000 eine Flächenkorrektur abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger vorsorglich Widerspruch eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide für die Umlagejahre 1999 (vom 21.02.2000, geändert durch die Bescheide vom 17.10. und 24.10.2000), 2000 (Bescheid vom 22.02.2001), 2001 (Bescheid vom 18.03.2002) und 2002 (Bescheid vom 24.03.2003) ergangen.

In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2004 haben die Beteiligten folgenden Teilvergleich geschlossen:

I. Grundlage der Beitragsberechnung für die Umlagejahre 1995 bis 2003 sind 631 ha Teichwirtschaft und 2,18 ha Hoffläche.

II. Für das Umlagejahr 1994 hat der Kläger einen Beitrag in Höhe des für das Jahr 1993 festgesetzten zu entrichten.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 07.10.1999 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 14.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1999 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11.02.1999 (Umlagejahre 1996 und 1997), vom 24.02.1999 in der Fassung des Bescheides vom 24.10.2000 (Umlagejahr 1998), vom 21.02.2000 in der Fassung des Bescheides vom 24.10.2000 (Umlagejahr 1999), vom 22.02.2001 (Umlagejahr 2000), vom 18.03.2002 (Umlagejahr 2001), vom 24.03.2003 (Umlagejahr 2002) und vom 17.02.2004 (Umlagejahr 2003) werden aufgehoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beiträge für die Umlagejahre 1995 bis 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück- und die weitergehende Klage abzuweisen.

Der Beitragsmaßstab sei von der Vertreterversammlung korrekt beschlossen worden. Die Beteiligung des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V. an der Beschlussfassung sei nach den gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich gewesen. Ein Recht auf Interessenvertretung existiere nur dergestalt, dass der Berufsverband nach § 48 SGB IV das Recht habe, bei Sozialwahlen Vorschlagslisten einzureichen, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Der Flächenwertbetrag sei ein angemessener Beitragsmaßstab. Die Berücksichtigung der Unfallgefahr sei sowohl in § 803 Abs. 2 RVO als auch in § 182 Abs. 2 SGB VII als bloße "Kann-Bestimmung" ausgestaltet. Unerheblich sei die Beitragsgestaltung bei anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, da jede Selbstverwaltung die Beitragsgestaltung in der Satzung selbst bestimme. Ebenso sei es zulässig, einen höheren Beitrag zu veranlagen als für den Anteil der Teichwirtschaft an den Unfallentschädigungskosten notwendig wäre. Zum einen liege der Beitragsgestaltung der Solidaritätsgedanke zugrunde. Danach reiche es nicht, wenn sich Unternehmensgruppen selbst finanzierten. Sie müssten auch Beiträge für andere - einkommensschwächere - Unternehmensgruppen und die Altlasten mit bezahlen.

Der Senat hat am 16.04.2003 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Nachgang zu diesem Erörterungstermin führt die Beklagte nunmehr aus, durch die in ihrer Satzung geregelte Beitragsberechnung würden die Unfallrisiken in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt. Dies drücke sich durch die unterschiedliche Beitragsberechnung für die bei der Beklagten versicherten unterschiedlichen Unternehmen aus. So werde für die Beitragsberechnung für land- und fortwirtschaftliche Unternehmen sowie für weitere Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung der Flächenwertmaßstab verwandt. Für Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht, für Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei, für landwirtschaftliche Nebenunternehmen, für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung sowie Unternehmen der Jagd verwende die Beklagte die Anzahl der Arbeitstage, die Anzahl der jeweiligen Vieheinheiten bzw. den Jagdpachtpreis als Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung.

Beim Vergleich der verschiedenen Beitragsberechnungen sei das klassische landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung Ausgangspunkt. Für die Beitragsberechnung werde hier der durchschnittliche Hektarwert vor Ort herangezogen. Unter Begrenzung des durchschnittlichen Hektarwert auf höchstens 3.000,00 DM betrage im Freistaat Sachsen der durchschnittliche Hektarwert im Durchschnitt ca. 1.500 DM. Dieser durchschnittliche Hektarwert werde mit der Fläche, dem Vervielfältiger und dem nach § 40 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes festgesetzten Ertragswert (37,26 DM) multipliziert. Der sich daraus ergebende Gesamtberechnungswert werde mit dem Hebesatz multipliziert. Dies ergebe den Flächenwertbeitrag, der nach Hinzurechnung des Grundbeitrages den Umlagebeitrag bilde.

Bei der Beitragsberechnung für die Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht (ausgenommen die Forellenteichwirtschaft und -fischzucht) werde der Berechnungswert nach der Zahl der im Jahr durchschnittlich aufgewendeten Arbeitstage und einem Wert je Arbeitstag von 20,00 DM ermittelt; dabei seien für jeden angefangenen Hektar der bewirtschafteten Fläche mindestens 30 Arbeitstage anzunehmen. Im Ergebnis werde damit ebenfalls auf die Fläche abgestellt und ein einheitlicher Hektarwert in Höhe von 600,00 DM herangezogen, der lediglich bei ca. 40 % des für die Beitragsberechnung für landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung verwendeten Hektarwertes liege. Bereits hier werde das geringere Unfallrisiko bei Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht gegenüber den landwirtschaftlichen Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung berücksichtigt. Der Berechnungswert der Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht betrage weniger als die Hälfte des Berechnungswertes für landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung. In diesem Zusammenhang werde auf § 125 Abs. 7 Bewertungsgesetz verwiesen, der für Teichwirtschaften einen Ersatzvergleichswert von 1.000,00 DM je ha ansetze.

Satzungsmäßig würden zwar die Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht den Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung zugerechnet. Jedoch würden verschiedene Beitragsmaßstäbe verwendet, durch die gerade dem unterschiedlichen Unfallrisiko Rechnung getragen werde. Die satzungsmäßige Zuordnung der Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht zu den Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung liege auch darin begründet, dass zwischen den Unternehmen der Teichwirte und Fischzucht und den Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei (hier satzungsmäßige Einordnung in Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung) unterschieden werden sollte. Bei den Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht werde durch die intensive Bewirtschaftung der Teiche (hier auch Aufzucht neben der Abfischung) im Gegensatz zu den Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei (nur Abfischung) eine größere Flächennutzung und damit ein größerer Flächenbezug hergestellt.

Die Unfallrisiken würden darüber hinaus durch den Hebesatz und durch den Vervielfältiger berücksichtigt. Beide Faktoren würden jährlich vom Vorstand durch Beschluss nach Auswertung der Beitrags- und Unfalllast festgesetzt. Der Hebesatz werde durch die Gegenüberstellung der Beitrags- und Unfalllast aller Unternehmen gebildet. Er werde bei der Beitragsberechnung für alle Unternehmensarten angewandt. Der Vervielfältiger werde durch die Gegenüberstellung der Beitrags- und Unfalllast der einzelnen Unternehmensarten gebildet. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass nicht jedes Jahr die Beitragslast der Unfalllast für die einzelnen Unternehmensarten angepasst werden könne. Zum einen lasse sich die Entwicklung der Unfallgefahr nur über einen längeren Zeitraum auswerten. Ein einziger leistungsstarker Unfall könne das Gesamtbild verändern. Zum anderen bestehe das Gebot der Beitragskontinuität und -stabilität. Aufgrund der erkennbar von Jahr zu Jahr erheblich schwankenden Ausgaben bei den Unternehmen der Teichwirte sei es für die Beklagte nicht möglich, jedes Jahr die Beitragslast für diese Unternehmen der Ausgabenlast anzupassen. Dies widerspräche zum einen dem Grundsatz der Beitragskontinuität. Zum anderen würde eine jährliche Beitragsanpassung eine enorme Unsicherheit für den Unternehmer darstellen. Es sei daher eine Beitragsbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen. Im Durchschnitt stehe in der Gesamtschau für die Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht in den letzten sechs Jahren eine Beitragslast in Höhe von ca. 65.000 EUR einer Ausgabenlast in Höhe von ca. 58.000 EUR gegenüber. Im Ergebnis werde festgehalten, dass die Beklagte die Unfallrisiken der Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht bei Ihrer Beitragsberechnung im ausreichenden Maße berücksichtige. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei nicht erkennbar. Im Übrigen bildeten alle Unternehmen eine Solidargemeinschaft, in der einzelne Quersubventionierungen typisch und zulässig seien.

Der Kläger sei auch nicht gegenüber in anderen Bundesländern gelegenen Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht benachteiligt. Rein vorsorglich werde hierzu ebenfalls von der Beklagten Stellung genommen. Die Satzungen der LBG Baden- Württemberg, der Lippischen BG Detmold, der Westfälischen LBG sowie der LBG Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben beispielsweise verwendeten ebenfalls den Flächenwertmaßstab zur Beitragsberechnung der Unternehmen der Teichwirtschaft. Letztere regele in § 45 Abs. 8 ihrer Satzung einen einheitlichen Hektarwert von 1.000,00 DM (Karpfen) bzw. 8.000,00 DM (Forellen). Die LBG Baden-Württemberg regele in § 42 Abs. 11 ihrer Satzung einheitliche Hektarwerte für Unternehmen der Teichwirtschaft von 3.000,00 DM bzw. 8.000,00 DM. Ferner verwendeten auch die Westfälische LBG und die Lippische BG Detmold unterschiedliche Beitragsmaßstäbe für Unternehmen der Teichwirte und Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei. Verschiedene LBGen unterschieden andererseits nicht zwischen Unternehmen der Teichwirtschaft und Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei. Diese ordneten sämtliche Teichwirte in Unternehmen der Binnenfischerei ein und verwendeten hier den Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfes (so die Rheinische LBG, die LBG Berlin sowie die LBG Niedersachsen-Bremen). Hiernach ergebe sich, dass die Beitragsberechnung für Teichwirte im gesamten Bundesgebiet sehr unterschiedlich sei. Jedoch böten § 182 Abs. 2 sowie § 183 Abs. 2 SGB VII (früher § 803 RVO) dem jeweiligen Satzungsgeber die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Beitragsmaßstäben frei auszuwählen und die Beitragsberechnung selbst zu bestimmen. Welcher Beitragsmaßstab verwandt werde, liege somit in der Entscheidungsgewalt des Satzungsgebers. Das BSG habe dazu entschieden, dass die weitreichende Ermächtigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch den Gesetzgeber zum Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen über die Beitragsberechnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (Hinweis auf Urteile vom 25.01.1983 - 2 RU 1/82 - und vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R). Satzungsrecht sei lediglich auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfbar. Für einen derartigen Verstoß habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Allein die Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet unterschiedliche Beitragsberechnungen für Teichwirte vorgenommen würden, begründe für sich gesehen keinen Verstoß gegen den Gleichheits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Altlasten seien in der Gesamtheit - unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten Wirtschaftszweigen - auf die Berufsgenossenschaften aufgeteilt worden. Die Verteilung habe auf den Geburtsdaten der Versicherten aufgebaut. So sei es tatsächlich so, dass die Mitglieder der Beklagten nicht nur Unfälle aus der Landwirtschaft mit tragen müssten. Aufgrund der Regelung im Einigungsvertrag und der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bestünden keine durchgreifenden Bedenken (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R).

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung und die weitergehende zulässige Klage sind unter Berücksichtigung des nunmehr begrenzten Streitgegenstandes (A.) unbegründet (B.).

Der von der Beklagten verwendete Beitragsmaßstab verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch wurde das Satzungsrecht zum Nachteil des Klägers in den Umlagejahren 1995 bis 2003 unrichtig angewandt (B. I. und II.). Die Berücksichtigung von versicherungstechnischen Altlasten aus der Zeit vor dem 01.01.1991 bei der Berechnung der jeweiligen Umlage ist rechtmäßig (B. III.).

A.

Streitgegenstand ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleichs allein noch die Frage, ob die im Berufungsverfahren ab dem Umlagejahr 1995 zu überprüfenden Bescheide deswegen jeweils einen zu hohen Beitrag ausweisen, weil die Beklagte - nach Auffassung des Klägers - einen rechtswidrigen Beitragsmaßstab verwendet, Satzungsrecht unrichtig angewendet und bei der Berechnung der Umlage versicherungstechnische Altlasten für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991 berücksichtigt hat.

Im Berufungsverfahren ist der Beitragsbescheid für das Umlagejahre 1995 (Bescheid vom 14.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1999) zu überprüfen. Auch die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1996 bis 2003 sind Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich hierbei um die Bescheide vom 11.02.1999 (Umlagejahre 1996 und 1997), vom 24.02.1999 in der Fassung des Bescheides vom 24.10.2000 (Umlagejahr 1998), vom 21.02.2000 in der Fassung des Bescheides vom 24.10.2000 (Umlagejahr 1999), vom 22.02.2001 (Umlagejahr 2000), vom 18.03.2002 (Umlagejahr 2001), vom 24.03.2003 (Umlagejahr 2002) und vom 17.02.2004 (Umlagejahr 2003). Im Beitragsrecht werden während des Gerichtsverfahrens im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) jedenfalls dann Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens, wenn - wie hier - die gleichen Einwände erhoben werden wie gegen den Erstbescheid, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R - HVBG-Info 2000, 313; vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 m.w.N.; vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152).

B.

Die Rechtmäßigkeit der beitragsrechtlichen Verwaltungsentscheidungen für die Umlagejahre 1995 und 1996 richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO (§ 219 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), während für die Umlagejahre 1997 bis 2003 die des SGB VII anzuwenden sind.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 802 i.V.m. § 723 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. ab 01.01.1997 § 183 i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaften bestimmt (§ 803 Abs. 2 RVO bzw. ab 01.01.1997 § 183 Abs. 2 SGB VII).

Die Satzungsbestimmungen, auf welche die Beklagte die vom Kläger beanstandeten Beitragsforderungen stützt, sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteile vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189, 194; vom 25.01.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244; vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152).

Auf die Umlagejahre 1995 und 1995 findet die bereits oben vorgestellte Satzung 1995 Anwendung. Für die Umlagejahre 1997 bis 2001 gilt die Satzung der Beklagten vom 22.01.1997 (im Folgenden: Satzung 1997). Sie sieht in ihrem § 48 Abs. 2 vor:

"Der Berechnungswert für Unternehmen der Teichwirtschaft, außer Forellenteichwirtschaft, und der Fischzucht, außer der Forellenzucht, wird nach der Zahl der im Jahr durchschnittlich aufgewendeten Arbeitstage und einem Wert je Arbeitstag von 20 Deutsche Mark ermittelt; dabei sind für jeden angefangenen Hektar der bewirtschafteten Fläche mindestens 30 Arbeitstage anzunehmen. Die einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung unterliegenden Flächen werden mit einem Vervielfältiger zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ins Verhältnis gesetzt und dieser hinzugerechnet. Der Vervielfältiger beträgt für Obstbau, Weinbau, Hopfen, Spargel, Gemüse, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen und sonstige Sonderkulturen 2,0 Unterglaskulturen 10,0 Forellenteichwirtschaft 2,0 Forellenzucht 5,0."

Die Satzung 1997 wurde durch die Satzung vom 12.12.2001 (im Folgenden: Satzung 2002) mit Wirkung zum 01.01.2002 aufgehoben. Die Berechnung der Beiträge der Teichwirtschaft blieb unverändert. Sie ist jetzt lediglich in § 46 Abs. 2 Satzung 2002 geregelt. Sie ist im vorliegenden Fall auf die Umlagejahre 2002 und 2003 anzuwenden.
I.

Die vom Kläger beanstandete Verwendung des von der Beklagten in ihren Satzungen zur Beitragsberechnung herangezogenen Flächenwertmaßstabs verstößt für die Umlagejahre 1995 und 1996 weder gegen höherrangiges Recht (1) noch hat die Beklagte das Satzungsrecht zum Nachteil des Klägers unrichtig angewandt (2).

1. Der Flächenwertmaßstab ist rechtmäßig.

Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht stand es dem Unfallversicherungsträger im Rahmen der ihm eingeräumten Satzungsgewalt frei, für Unternehmen der Teichwirtschaft zur Berechnung der Beiträge den Arbeitsbedarf, den Einheitswert oder einen "anderen angemessenen Maßstab" zugrunde zu legen (§ 803 Abs. 1 RVO). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert ein "anderer angemessener Beitragsmaßstab" in diesem Sinne ist (vgl. u.a. Urteile vom 25.01.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244; vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - HV-Info 1987, 728; vom 24.01.1991 - 2 RU 32/90 - BSGE 68, 123, 124).

Insbesondere ist die Verwendung des Flächenwertmaßstabes auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Er verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes hat dies das BSG in den oben aufgeführten Urteilen unter den verschiedenen Aspekten, die auch im vorliegenden Fall in Betracht kommen, bereits ausdrücklich verneint (Urteile vom 25.01.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244; vom 24.01.1991 - 2 RU 32/90 - BSGE 68, 123, 124).

Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Satzung 1995 der Beklagten sich bei der Beitragsberechnung nicht unmittelbar an der durch die Zahl der versicherten Beschäftigten bedingte Unfallgefahr orientiert. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften der RVO (vgl. die vorgenannten Urteile des BSG vom 25.01.1983 und vom 24.01.1991) ist davon auszugehen, dass der Flächenwertmaßstab einzeln oder in Kombination mit anderen genannten Maßstäben auch schon allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen (so auch BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152 unter Hinweis auf Kater/Leube, SGB VII, § 182 Rn. 7; Lauterbach/Deisler, UV-SGB VII, 4. Aufl., § 182 Rn. 40).

So ist es dann auch in § 803 Abs. 2 Satz 2 RVO ausdrücklich in das Ermessen des Unfallversicherungsträgers gestellt ("kann"), bei der Festlegung der Beitragsberechnungsgrundlagen die Unfallgefahr etwa durch Aufstellung eines Gefahrtarifs (oder auf sonstige geeignete Weise) zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Einräumung eines Ermessens und nicht lediglich um ein "Kompetenz-Kann". Ob ein Gefahrtarif aufzustellen, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen, muss indes im Rahmen der Selbstverwaltung der hierfür zuständigen Vertreterversammlung überlassen werden und kann nicht von den Gerichten entschieden werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.01.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 246; bestätigt durch Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152), von der hier abzuweichen der erkennende Senat keinen durchgreifenden Grund sieht.

Die Satzung verstößt auch nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie keine Härteklausel enthält. Aufgrund des Erfordernisses einer notwendig typisierenden Regelung sind gewisse Härten hinzunehmen, ohne dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/94 - BVerfGE 26, 265, 275 f.). Eine Härteklausel ist nur erforderlich, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu mildern (Beschlüsse vom 20.06.1973 - 1 BvL 9, 10/71 - BVerfGE 35, 283, 291 m.w.N.; 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375, 385; 09.03.1971 - 2 BvR 326, 327, 341, 342, 344, 345/69 - BVerfGE 30, 250, 266; Urteil vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 177). Solche sind hier indes nicht ersichtlich.

Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 15.12.1982 (- 2 RU 61/81 - BSGE 54, 232, 235) ausgeführt, wenn es im Zuständigkeitsbereich der dortigen Beklagten in nicht geringer Anzahl gleichartige Betriebe gebe, bei denen aufgrund ihrer Betriebsstruktur (z.B. aufgrund von hochgradiger Rationalisierung) eine derartige Abweichung vom Durchschnittsmaß vorliege, dass die durchgeführte Abschätzung nach Arbeitstagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führte, entspreche die Abschätzung insoweit nicht der Ermächtigungsgrundlage (§ 809 Abs. 1 RVO). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch die durchzuführende Abschätzung nach Arbeitstagen im Rahmen des Maßstabs des Arbeitsbedarfs (§ 803 Abs. 1 RVO) und ist auf den Flächenwertmaßstab, dem ganz andere Kriterien zugrunde liegen, nicht anwendbar. Auch im Zusammenhang mit dem Flächenwertmaßstab hat das BSG auf die rechtliche Möglichkeit hingewiesen, grobe Unbilligkeiten durch eine Härteklausel auszugleichen (25.01.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 245 f.). Allerdings hat es nicht entschieden, dass die Berechnung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert stets nur dann rechtmäßig ist, wenn die Satzung eine entsprechende Härteklausel enthält, sondern darauf verwiesen, dass grobe Unbilligkeiten insbesondere durch eine betragsmäßige Obergrenze des Hektarwertes vermieden werden können (BSGE a.a.O.). Auch in seiner Entscheidung vom 24.01.1991 (- 2 RU 32/90 - BSGE 65, 123, 125) hat das BSG wiederum nur im Zusammenhang mit dem Maßstab des Arbeitsbedarfs auf das Erfordernis einer Härteklausel hingewiesen. In seiner Entscheidung vom 09.12.1993 (- 2 BU 55/93 - HVBG-Info 1994, 798, 800) hat das BSG weiter entschieden, dass eventuelle, verfassungsrechtlich nicht mehr tragbare Unbilligkeiten durch die Beitragsgestaltung nicht nur dadurch vermieden werden können, dass eine Härteklausel vorgesehen wird, sondern auch dadurch, dass der Beitragsmaßstab oder die Beitragsbemessung entsprechend gestaltet werden. Die Vertreterversammlung ist im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung und Ausgestaltung von Bewertungsmaßstäben im Übrigen nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und hinzunehmen (BVerfG (Dreierausschuss), Beschluss vom 04.03.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr. 2 m.w.N.).

Der Regelungsspielraum der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes unter Berücksichtigung der maßgeblich durch Verhältnismäßigkeitsaspekte geprägten so genannten neuen Formel des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - BverfGE 92, 53, 68 f.) insbesondere auch dadurch beschränkt, dass die in den einzelnen Zweigen der landwirtschaftlichen Unternehmen anzutreffende jeweilige Gefahr keine allzu große Bandbreite innerhalb der in den Flächenwertmaßstab einbezogenen Unternehmensarten haben darf (zum Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 - L 2 U 151/99 - Breith 2002, 791, 799 f.). Zwar hat das BSG zum Gefahrtarif ausgeführt, dass die in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgestellte Forderung, in einer Gefahrengemeinschaft dürften nur annähernd gleiche Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden, nur dann zum Tragen komme, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst würden (Urteil vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Selbst wenn dies so richtig wäre, was zweifelhaft erscheint, weil die Berufsgenossenschaften einen erheblichen Regelungsspielraum gerade in der Definition der Gewerbezweige haben, sind auch die in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII genannten landwirtschaftlichen Unternehmensarten, die nicht der bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft im engeren Sinne zuzuordnen sind, jeweils als Gewerbezweige anzusehen. In diesem Sinne ist die Teichwirtschaft ein eigener "Gewerbezweig".

Die Beitragsbelastungsextreme müssen noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der solidarische Ausgleich innerhalb der in der "Flächenwertgemeinschaft" organisierten unterschiedlichen Zweige der landwirtschaftlichen Unternehmen darf diese Gemeinschaft nicht prägen. Ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Landwirtschaft eine äußerste Grenze bei einer Abweichung um 30 % vom Durchschnitt anzunehmen ist, was Belastungsextreme von minimal 70 % und maximal 130 % zur Folge hätte (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 - L 2 U 151/99 - Breith 2002, 791, 799 f.) kann hier bezüglich der Satzung 1995 dahingestellt bleiben, weil die Jahre 1995 und 1996 dem Beobachtungszeitraum eines neu eingeführten Maßstabes zuzurechnen sind und die Beklagte zugunsten der Teichwirtschaft schon ab 1997 günstigere beitragsrechtliche Satzungsregelungen aufgestellt hat.

Überproportionale Abweichungen eines Zweigs der Landwirtschaft vom Durchschnitt sind während der Beobachtungszeit einer neu errichteten Satzung hinzunehmen. Im Rahmen der der Vertreterversammlung eingeräumten Gestaltungsfreiheit kann die Berufsgenossenschaft die Lage des Beobachtungszeitraums und den Umfang der Prüfung bestimmen. Auch kann sie Prognosen über die künftige Entwicklung der Zahlen berücksichtigen. Auf der anderen Seite jedoch muss sie früher unrichtige Schätzungen oder Umstrukturierungen in den Betrieben berücksichtigen und die Vorschriften der Beitragssatzung entsprechend korrigieren. Daraus folgt, dass sich die beitragsrechtlichen Regelungen der Satzungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insgesamt nicht auf ein bloßes Rechenwerk mit eindeutig ableitbaren Rechengrößen beschränken, sondern einen Zusammenfluss rechnerischer, wertender und gewichtender Faktoren darstellen. Im Rahmen dieser sich daraus ergebenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis kann einerseits nicht jeder geltend gemachte Fehler bei der Zuweisung von Flächenwerten im Verhältnis zu den Unfalllasten die Rechtswidrigkeit des Berechnungsmaßstabes bewirken. Jedoch muss der Flächenwertmaßstab auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und im Ergebnis versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (zum Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften BSG, Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255).

Eine über eine allgemeine Disproportionalität hinausgehende, nicht mehr - auch nicht vorübergehend - hinnehmbare besondere Härte liegt nicht vor. Diesem Problem hat die Beklagte schon durch entsprechende Satzungsbestimmungen in der Satzung 1995 vorgebeugt. In einem insoweit ähnlich gelagerten Fall verneint das BSG (Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152) ebenfalls einen Verstoß. Zur Gestaltung der Beitragsbemessung hat die Beklagte ihre Satzung 1995 mit verschiedenen Klauseln versehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Beitragsbelastung von Unternehmen mit großen landwirtschaftlichen Grundflächen zu reduzieren. So bestimmt § 36 Abs. 3 Satzung 1995, dass der durchschnittliche Hektarwert auf höchstens 3.000,00 DM begrenzt wird; außerdem kann bei Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung der Flächenwertbeitrag gemäß § 36 Abs. 4 Satzung 1995 auf Antrag angeglichen werden, wenn der für die Beitragsberechnung heranzuziehende Hektarwert um 15 % höher als der für die landwirtschaftliche Nutzfläche des Unternehmens maßgebende Hektarwert ist. Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift in den Umlagejahren 1995 und 1996 vorgelegen haben. Darüber hinaus ist nach § 35 Abs. 4 Satzung 1995 i.V.m. Nr. 2 der Anlage III der Flächenwertbeitrag bei Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung um 10 % zu ermäßigen.

Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Auferlegung von Geldleistungen dann nicht verletzt, wenn dem Betroffenen ein angemessener wirtschaftlicher Entfaltungsspielraum verbleibt; dies ist der Fall, wenn die Abgabenlast verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfG SozR 5850 § 14 Nr. 11; vom 08.04.1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83, 142/84 - BVerfGE 75, 108, 154 f.). Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz des allgemeinen - vom auch durch Verhältnismäßigkeitsaspekte bestimmten Gleichbehandlungsgebot der neuen Formel des BVerfG zu trennenden - Übermaßverbots muss neben der Eignung und Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten der Regelung gewahrt werden (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn), dürfen diese mithin nicht übermäßig belastet werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 - BVerfGE 83, 1, 19 m.w.N.). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Der Flächenwertmaßstab ist als Maßstab für die Beitragsveranlagung grundsätzlich geeignet und erforderlich, wie sich aus der Begründung der zitierten Rechtsprechung des BSG ergibt. Gründe dafür, dass diese Regelung für den Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überstiege, hat er nicht im Einzelnen vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, zumal die zahlreichen Zuschüsse, Subventionen und sonstigen Vergünstigungen des Bundes und der EU mit steigender Betriebsgröße wachsen und so zu einer Entlastung führen. Insbesondere hat der Kläger für das Umlagejahr 1995 beitragsentlastende Zuweisungen in Höhe von 12.303,87 DM erhalten. Auch für das Umlagejahr 1996 hat der Kläger Bundesmittel in Höhe von 5.551,90 DM und einen anteiligen Betrag aus den Sondermitteln LUV von insgesamt 1.492,77 DM für die Umlagejahre 1996 und 1997 erhalten.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Vertrauensschutzprinzip ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt worden, dass für die Unternehmen der Teichwirtschaft durch die Satzung 1995 im Vergleich zur Satzung 1992 die effektive Belastung erheblich angehoben worden ist (weit über 1000 %). Allein aus dem erheblichen Sprung in der Beitragsbelastung kann sich im Einzelfall eine besondere Härte ergeben, die vom Unternehmer möglicherweise nicht abgefangen werden kann und gegebenenfalls eine besondere als Härtefallregelung ausgestaltete Übergangsvorschrift in der Satzung erfordert. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen hat, dass die von der Beklagten eingeforderten Beiträge die Existenzgrundlage seines Unternehmens gefährdet haben.

2. Das Satzungsrecht ist von der Beklagten auch nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig angewendet worden.

Die Berechnung des Beitrags für das Umlagejahr 1995 ergibt eine schon aus der Begründung des Widerspruchsbescheides hervorgehende deutliche betragsmäßige Differenz. Der Bruttobeitrag wurde im Bescheid vom 14.03.1996 auf 22.892,90 DM festgesetzt. Nach der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgetragenen, insoweit schlüssigen Berechnung ergibt sich ein Bruttobeitrag von 29.604,60 DM (auf der Grundlage einer Fläche von 720,6 ha). Ausgehend von einer Teichwirtschaftsfläche von 631 ha, einem Flächenwert von 1.000,00 DM und einem Hebesatz von 41,00 ergibt dies einen Beitrag von 26.871,00 DM. Selbst wenn man diesen Beitrag um 10 % gemäß Nr. 3 der Anlage III der Satzung 1995 absenkt, ist der Beitrag immer noch höher als der tatsächlich festgesetzte Bruttobeitrag (22.892,90 DM). Die Beklagte hat daher durch den Bescheid vom 14.03.1996 vom Kläger keinen rechtswidrig zu hohen Beitrag erhoben. Der Kläger ist infolgedessen durch diesen Beitragsbescheid für das Umlagejahr 1995 nicht beschwert.

Der Beitragsbescheid vom 11.02.1999 ist bezüglich des Umlagejahres 1996 insoweit rechtswidrig, als der Flächenwertbeitrag nicht um 10 % nach Nr. 3 der Anlage III der Satzung 1995 abgesenkt worden ist. Dies wirkt sich jedoch nicht aus, weil die Beklagte rechtswidrig zugunsten des Klägers bereits die erst ab 01.01.1997 geltende Satzung 1997 auf das Umlagejahr 1996 angewendet hat. Nach der Satzung 1997 ist ein Hektarwert von 600,00 DM statt einem Hektarwert von 1.000,00 DM zugrunde zu legen. Schon bei überschlägiger Berechnung ergibt sich, dass vom Kläger aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung der Beklagten ein deutlich niedrigerer Beitrag (18.043,68 DM Bruttobeitrag) erhoben worden ist, als bei objektiver Rechtslage (auf der Grundlage einer Teichwirtschaftsfläche von 631 ha) nach der Satzung 1995 zu erheben gewesen wäre. Die Beklagte hat daher durch den Bescheid vom 11.02.1999 bezüglich des Umlagejahres 1996 vom Kläger keinen rechtswidrig zu hohen Beitrag erhoben. Der Kläger ist infolgedessen durch diesen Beitragsbescheid auch nicht beschwert.

II.

Die vom Kläger beanstandete Verwendung des von der Beklagten in ihren Satzungen zur Beitragsberechnung herangezogenen Maßstab des Flächenwertes (1) verstößt auch für die Umlagejahre 1997 bis 2003 weder gegen höherrangiges Recht (2) noch hat die Beklagte unter Berücksichtigung der durch Teilvergleich geänderten, der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Bewirtschaftungsfläche die Satzungsbestimmungen unrichtig angewendet (3).

1. Die Beklagte hat auch für die Umlagejahre 1997 bis 2003 der Berechnung der Beiträge einen besonderen Flächenwert als Beitragsmaßstab zugrunde gelegt.

Die Beklagte hat sich mit den Regelungen in § 48 Abs. 2 Satzung 1997 und § 46 Abs. 2 Satzung 2002 der Form nach scheinbar für eine Berechnung des Beitrags am Maßstab des Arbeitsbedarfs entschieden. Der Arbeitsbedarf wird jedoch, soweit er nicht die Mindestarbeitstage/ha konkret überschreitet, allein durch die bewirtschaftete Fläche bestimmt. In der Sache handelt es sich daher, soweit die satzungsmäßig festgelegten Mindestarbeitstage/ha nicht überschritten werden, um einen Flächenwertmaßstab, weil der Arbeitsbedarf unabhängig von den konkreten Verhältnissen durch die Satzung fingiert wird. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der Zugrundelegung dieses Maßstabs eine Abschätzung des Arbeitsbedarfs nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten vorgenommen hat (§ 182 Abs. 6 SGB VII). Die Beklagte hat dazu nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie im Gegenteil erläutert, dass sich die Regelung an den durchschnittlichen Hektarwerten der bodenbewirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen im engeren Sinn und an dem Ersatzvergleichswert nach § 125 Abs. 7 Bewertungsgesetz in der Weise orientiere, dass ersterer um 60 % und letzterer um 40 % unterschritten werde. Ausgangspunkt der Regelung ist demnach, die bewirtschafteten Teichwirtschaftsflächen unter Berücksichtigung des geringeren Arbeitskräfteaufwandes in ein angemessenes Verhältnis zu den Flächenwerten der bodenbewirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen im engeren Sinn zu setzen. Im Übrigen wird in § 48 Abs. 2 Satzung 1997 und § 46 Abs. 2 Satzung 2002 auf die anderen dort genannten besonderen Bewirtschaftungsarten, insbesondere auch auf die Forellenteichwirtschaft und die Forellenzucht, ein Flächen-Vervielfältiger angewendet. Auch dies spricht eindeutig dagegen, dass die Beklagte hier einen Maßstab im Sinne von § 182 Abs. 6 SGB VII formulieren wollte. Schließlich kommt hinzu, dass dann, wenn der Arbeitsbedarf die satzungsmäßig festgelegten Mindestarbeitstage/ha übersteigt, der Berechnungswert nach den im zu veranlagenden Unternehmen konkret aufgewendeten Arbeitstagen ermittelt wird. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass § 48 Abs. 2 Satzung 1997 und § 46 Abs. 2 Satzung 2002 bei Unternehmen der Teichwirtschaft von einem Mindestwert ausgehen. Eine derartige konkrete Berechnungsweise steht nicht in Einklang mit den in § 182 Abs. 6 SGB VII für die Errichtung des Abschätzungstarifs aufgestellten Voraussetzungen. Dieser darf sich gerade nicht an den Verhältnissen im konkreten Unternehmen, sondern muss sich an dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten orientieren.

Die Beklagte hat hier in § 48 Abs. 2 Satzung 1997 und § 46 Abs. 2 Satzung 2002 eine Regelung nach § 182 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 5 SGB VII getroffen. Im Hinblick darauf, dass bei den in § 182 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VII aufgeführten besonderen Nutzungsarten häufig kein durchschnittlicher Hektarwert ermittelt werden kann, hat der Unfallversicherungsträger einen Gestaltungsraum, in Abweichung von § 182 Abs. 5 Satz 1 den Flächenwert atypisch festzulegen. Er muss sich allerdings dabei an dem in § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII enthaltenen Grundgedanken orientieren und den Hektarwert der Sonderflächen in ein angemessenes Verhältnis zu den nach § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII ermittelten Flächenwerten setzen.

2. Die ab dem 1. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen stehen auch mit § 182 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB VII, der den Flächenwertmaßstab jetzt ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für die Umlage aufführt, in Einklang.

Im Anschluss an die unter I. angeführte Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 182 Abs. 2 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung aufgeführt. Im Hinblick u.a. auf die neue gesetzliche Regelung hat das BSG in seinen Urteilen vom 23.09.1997 (2 RU 21/96 - HVBG-Info 1997, 3097) und vom 20.02.2001 (B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152) an seiner Rechtsprechung und ihrer Begründung festgehalten. Es hat dargelegt, dass insbesondere auch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer keine andere Entscheidung rechtfertigten. Eine Ungeeignetheit des Flächenwertes als Beitragsmaßstab für die dortige Landwirtschaft folge vor allem nicht daraus, dass er dort auf eine größere Anzahl von Großbetrieben anzuwenden sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken ausreichend zu berücksichtigen (§ 182 Abs. 2 Satz 2); sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. In einem Gefahrtarif werden zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festgestellt (vgl. hierzu § 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), es erfolgt also eine Abstufung der Beiträge u.a. nach der Unfallgefahr. Durch § 182 SGB VII soll nach dem Willen des Gesetzgebers das bisherige Recht der RVO fortgeschrieben werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UVEG, BT-Drucks 13/2204, S. 115). Nach § 803 Abs. 2 Satz 2 RVO bestand - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, nicht aber die Notwendigkeit, die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abzustufen, so dass die nunmehr im Gesetz vorgesehene Option der Aufstellung eines Gefahrtarifs im Lichte der intendierten Fortschreibung des alten Rechts keine wesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage bedeutet. Auch unter Geltung des SGB VII sieht der Senat keine Veranlassung, dies zu beanstanden (so auch BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

Die Beklagte hat durch die Neugestaltung des Flächenwertmaßstabes in Bezug auf die Teichwirtschaft deren geringere Unfallgefahr angemessen gewürdigt und den Flächenwert zugunsten der Teichwirtschaftsunternehmen deutlich abgesenkt (im Vergleich zum Flächenwert für die Hoffläche um rund 60 %). Der Senat hat auch keinen Anlass an den Angaben der Beklagen zu zweifeln, dass in den vergangenen Jahren die von der Teichwirtschaft verursachte Unfalllast nur geringfügig unter dem Beitragsaufkommen der Teichwirtschaft gelegen hat, was die hinreichende Äquivalenz des teichwirtschaftlichen Flächenwertmaßstabes aus der Sicht des Senats belegt. Gegen diese neueren Angaben der Beklagten hat der Kläger keine Einwände erhoben.

Hinzu kommt, dass sich nach § 48 Abs. 2 Satzung 1997 und § 46 Abs. 2 Satzung 2002 der angemessene Mindestflächenwert entsprechend erhöht, wenn die Zahl der Arbeitstage und damit die Unfallgefahr die Mindestarbeitstage/ha übersteigt. Hier trägt die Beklagte dem Gedanken der an der Unfallgefahr orientierten Beitragsbemessung in besonderer Weise Rechnung.

3. Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen auch zutreffend angewendet.

Die Überprüfung der Bescheide hat unter Außerachtlassung der durch den Teilvergleich geregelten, berücksichtigungsfähigen Fläche keinen Fehler bei der Anwendung der Satzung 1997 und 2002 ergeben.

III.

Die anteilsmäßige Belastung der Mitglieder der Beklagten mit den von ihnen aufgrund des Einigungsvertrages i.V.m. dem Einigungsvertrags-Gesetz zu tragenden so genannten Altlasten- Ost ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wie das BSG bereits entschieden hat, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern aufzuerlegen; in der dadurch entstehenden Belastung allein der Mitglieder der Berufsgenossenschaften liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 18.01.2000 - B 2 U 13/99 R - SozR 3-8110 Kap. VIII J III Nr. 1 Nr. 2 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgehalten (Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - HVBG-INFO 2001, 1152). Dem schließt sich der Senat an. Hier hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. § 197a SGG findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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Rechtskraft
Aus
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