L 3 AL 178/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 116/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 178/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 03. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Dem Kläger sind außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung eines Lohnkostenvorschusses.

Der Kläger beantragte für die "Einstellung” der Rechtsanwaltsfachgehilfin B ... (im Folgenden B.) am 02. November 2000 eine Beschäftigungshilfe nach den Richtlinien zur "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001" für die Dauer von insge-samt 12 Monaten. In den ersten sechs Monaten sollte ein Lohnkostenzuschuss (LKZ) in Höhe von 60 v. H. und in den weiteren sechs Monaten in Höhe von 40 v. H. des für die Bemessung maßgeblichen Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Bereits am 12. November 1999 hatte der Kläger mit B. einen Arbeitsvertrag über eine Be-schäftigung als Rechtsanwaltsgehilfin geschlossen. Es handelte sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In § 9 des Arbeitsvertrages war vereinbart worden, dass die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages aufschiebend für den Fall bedingt worden sei, dass durch die Bundes-agentur für Arbeit eine Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (Vollförderung [SAM-OfW]) bewilligt werde. Eine entsprechende Förderung ist auch für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am 01. Dezember 1999 erfolgt. Ab 01. Juli 2000 erhielt B. ein Arbeitsentgelt von 2.400 DM brutto. Der Kläger erklärte, dass das Arbeitsverhältnis ohne eine Förderung mit Beschäftigungs-hilfe für Langzeitarbeitslose nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekom-men wäre.

Den Antrag begründete der Kläger damit, dass der erwartete Überschuss für 2000 (19.900 DM) im I. bis III. Quartal trotz Lohnkostenzuschuss ohne Privatentnahme zwar eine leichte Erhöhung zu 1999 (Kalenderjahr 14.800 DM) zeige, jedoch nicht ausreiche, eine Vollzeitkraft in sozialverträglicher Weise zu entlohnen. Mittels Beschäftigungshilfe könne B., eine Frau mit drei Kindern, die bis zur Einstellung in seiner Kanzlei langzeitarbeitslos gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Std. fortsetzen. Auf dem Arbeitsmarkt habe Frau B. sowohl in ihrem Erstberuf als auch im Um-schulungsberuf keine bzw. äußerst geringe Chancen, ein neues Arbeitsverhältnis abschlie-ßen zu können.

Mit Bescheid vom 13. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für eine Förderung mittels Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose und im Anschluss an eine SAM-OfW sei erforderlich, dass im Rahmen einer angemessenen Prüffrist von in der Regel mindestens vier Wochen nach Abschluss der geförderten Maßnahme Vermitt-lungsbemühungen des Arbeitsamtes fehlgeschlagen seien oder kein geeignetes Stellenan-gebot für die Arbeitnehmerin vorgelegen habe. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Kläger habe sich die geförderte Arbeitnehmerin nicht mehr beim Arbeitsamt Dresden arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet. Unter diesen Voraussetzungen könne keine weitere Förderung der Beschäftigung beim Kläger erfolgen.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren S 3 AL 904/01 beim Sozialgericht Dresden führ-te das SG in einem richterlichen Hinweis aus, wenn § 2 Abs. 5 Satz 1 Beschäftigungshil-fen-Richtlinie (Bhi-RL) davon spreche, dass nach besonderer Prüfung der Notwendigkeit einer Förderung im Anschluss an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik möglich sei, könne damit nur ein nahtloser Übergang aus der bisherigen Förderung gemeint sein. Die Regel wäre sonst sinnlos und widerspräche dem sonstigen Sprachgebrauch des Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wenn aber ein nahtloser Übergang aus der SAM- in die Bhi-Förderung möglich sei, könne die Prüfung nicht erst nach dem Ende der SAM einset-zen. Von einer Prüffrist stehe nichts in den Richtlinien. Zeit, die Arbeitnehmerin auf ihre Vermittelbarkeit zu prüfen, sei genug gewesen. Der Antrag auf Beschäftigungshilfe habe vom 02. November 2000 datiert, damit sei bekannt gewesen, dass der Arbeitnehmer im Sinne von § 17 SGB III von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Die Ablehnung sei da-her ermessensfehlerhaft. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch insoweit an, als sie sich bereiterklärte, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide nochmals zu entscheiden. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen.

Mit dem streitigen Bescheid vom 08. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Nach den Bhi-RL (§ 1 Abs. 1) solle die Leistung dazu beitragen, die Wiedereingliede-rung Langzeitarbeitsloser in das Arbeitsleben zu erleichtern. Die Gewährung solle eine anfängliche Minderleistung des Arbeitnehmers auf Grund der langen Arbeitslosigkeit aus-gleichen. Der Antrag sei aber aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden. Die angege-bene schwere Vermittelbarkeit auf Grund von familiären Verpflichtungen stelle keinen Förderungsgrund dar. Eine Minderleistung sei hieraus nicht ableitbar. Auch in der Person von B. ließen sich keine Gründe für eine schwere Vermittelbarkeit finden. Diese habe 1998 erfolgreich die Umschulung zur Rechtsanwaltfachangestellten abgeschlossen und nahtlos ein Anstellungsverhältnis gefunden. Dieses habe nach einem Jahr geendet und B. sei sechs Monate arbeitslos gewesen. Danach habe das Beschäftigungsverhältnis in der Kanzlei des Klägers begonnen. Fehlende Berufserfahrung läge nach diesen zwei Jahren Beschäftigung nicht mehr vor und B. sei gut in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelbar gewesen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach § 2 Abs. 1 der Bhi-RL Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen des Arbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss erhalten könnten, wenn das Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden mit einem Langzeitarbeitslosen sonst nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Soweit er auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen habe, sei damit nur deutlich gemacht worden, dass es ihm auf Grund der wirtschaftlichen Situation nur schwer möglich sei, die Minderleis-tungen des Arbeitnehmers mit den bestehenden finanziellen Mitteln auszugleichen. Den in der Begründung des Ablehnungsbescheides gemachten Aussagen zur Frage der erschwer-ten Vermittelbarkeit fehle jegliche Relevanz. Der Antrag sei erneut ermessensfehlerhaft beschieden worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem das Arbeitsverhältnis nunmehr seit 01. Dezember 1999 ununterbrochen bestanden habe, werde vom Kläger die Bewilligung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose beantragt. Eine Minderleistung der Arbeitnehmerin sei jedoch auf Grund der bisherigen Berufserfahrung nicht mehr festzustellen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Januar 2003 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) er-hoben. Die Beklagte habe bei der Beurteilung der Frage, ob eine Minderleistung der B. vorliege, fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 abgestellt. Im Übrigen lasse allein der Umstand des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses den Schluss auf das Nichtbestehen einer Minderleistung nicht zu. Soweit die Beklagte im SG-Verfahren vortrage, B. sei innerhalb des Förderzeitraumes in der SAM-OfW in den Gebieten "Aufgaben der allgemeinen Kanzleiverwaltung, Schreiben nach Diktat, selbstständige Vergabe von Besprechungsterminen, Aktenvorlage- und -verwaltung und Überwachung und Durchführung von Gebührenrechnungen" qualifiziert worden, erschließe sich dem Kläger nicht, woher die Beklagte dieses Wissen beziehe. In-wiefern die B. im Rahmen eines anderen Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert worden sei, entziehe sich der Erkenntnis des Klägers. Im Übrigen seien weder durch die Beklagte im Anschluss der Maßnahmen noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Prüfungen im Hin-blick auf Qualifizierungen durchgeführt worden. Die Arbeitnehmerin sei weder von der Stellenbeschreibung noch von der Tätigkeitsbeschreibung her für die Aufgabe einer all-gemeinen Sekretariatskraft eingestellt worden. Hierzu gab die Beklagte an, die von ihr ge-nannten Tätigkeiten habe sie der Anlage 1 des Arbeitsvertrages entnommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02. November 2000 sei die zu fördernde Arbeitnehmerin nicht ar-beitslos gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB III seien Langzeitarbeitslose Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos seien. Gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III blieben für Leis-tungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, Unterbre-chungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durch Zeiten ei-ner aktiven Arbeitsförderung nur dann unberücksichtigt, wenn diese Leistungen selber die Langzeitarbeitslosigkeit zur Voraussetzung hätten. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, zu verhindern, dass durch die Erfüllung der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 SGB III die zuvor gegebene Anspruchsvoraussetzung der Langzeitarbeitslo-sigkeit wegfallen würde. Die zu fördernde Arbeitnehmerin sei jedoch zuvor nach der Vor-schrift von § 415 Abs. 3 SGB III gefördert worden. Diese Förderung setze keine Langzeit-arbeitslosigkeit voraus, so dass auch kein Unterbrechungstatbestand eingetreten sei.

Gegen den ihm am 22. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. August 2004 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er meint, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 SGB III blieben Leistungen der akti-ven Arbeitsförderung als unschädlicher Unterbrechungstatbestand innerhalb eines Zeit-raumes von fünf Jahren unberücksichtigt. B. sei in den Zeiträumen von November 1999 bis Juni 1999 und von Juli 1996 bis Dezember 1995 arbeitslos gewesen. Der zwischenzeitliche Bezug von Unterhaltsgeld in der Zeit vom 15. Juli 1996 bis Juni 1998 wie auch die durch Strukturanpassungsmaßnahmen geförderten Beschäftigungsverhältnisse seien Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gewesen. Die Rechtsauffassung des SG finde keine Grund-lage im Gesetz. Der Kreis der förderungsbedürftigen Arbeitnehmer sei in § 274 SGB III geregelt gewesen. Hierzu hätten nicht ausschließlich Langzeitarbeitslose gezählt. Im Übri-gen sei in der Person der Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Förderung mittels einer SAM-OfW Langzeitarbeitslosigkeit gegeben gewesen. Bei den Zeiträumen der Förderung von B. habe es sich um unschädliche Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit gehandelt. Beides mal habe es sich um SAM-OfW gehandelt, mithin um Leistungen der aktiven Arbeitsförde-rung, für die die Vergünstigung des § 18 Abs. 2 SGB III gelte.

Soweit das SG die Auffassung vertrete, B. sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitslos gewesen, sei dies ohne Belang. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Bhi-RL solle eine Förderung im Anschluss an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nur nach beson-derer Prüfung der Notwendigkeit erfolgen. Auf Grund der Formulierung sowie im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung könne damit nur ein nahtloser Übergang gemeint sein.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 03. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2002 zu verurteilen, über den Antrag auf Beschäftigungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

B. sei nicht arbeitslos gewesen. Sie habe in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und keine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung gesucht. Deswegen sei sie auch nicht langzeitarbeitslos gewesen. Dies seien nach § 18 Abs. 1 SGB III nur Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos seien.

§ 1 der Bhi-RL beinhalte die Zielsetzung, durch die Leistung nach diesen Richtlinien die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in das Arbeitsleben zu erleichtern. Beschäfti-gungshilfen für Langzeitarbeitslose sollten Arbeitgebern einen nachhaltigen Impuls geben, sich bei der Neueinstellung von Personal für einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der auf Grund einer bereits ein Jahr und länger dauernden Arbeitslosigkeit benachteiligt sei und der ohne derartige Leistungen auch weiterhin nur geringe Chancen hätte, ein nicht geför-dertes Arbeitsverhältnis zu begründen. Diese Zielsetzung wiederspiegele sich auch in § 2 der Richtlinien. Nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien könnten Arbeitgeber, die ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindes-tens 15 Stunden mit einem Langzeitarbeitslosen begründeten, zum Ausgleich von Minder-leistungen des Langzeitarbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte begründet werden können. § 2 Abs. 5 Bhi-RL erweitere die Fördervoraussetzung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinie für die Fälle, in denen der Langzeitarbeitslose vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung teilgenommen habe. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen sei jedoch entbehrlich, da bereits § 2 Abs. 1 Bhi-RL nicht erfüllt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht – wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat – kein Lohnkos-tenzuschuss auf der Grundlage der Richtlinie zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001" der Bundesregierung vom 17. Dezember 1998 (BAnz Nr. 245 vom 30. Dezember 1998 Seite 17818) zu.

Die Beschäftigungshilfe-Richtlinien (Bhi-RL) sind Bestandteile eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Bei der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bun-desagentur für Arbeit über die Durchführung des Sonderprogrammes "Aktion Beschäfti-gungshilfen für Langzeitarbeitslose" handelt es sich um eine Verwaltungsvereinbarung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. zu den Vorläufervorschriften insoweit BSG, Urteil vom 24. November 1994 – 7 RAr 54/93 – JURIS). Eine solche Vereinbarung lässt § 370 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich zu. Damit ist eine gesetzliche Grundlage für solche Vereinbarungen geschaffen (vgl. zur entspre-chenden Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG], BSG, a. a. O). Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit begründet in Verbindung mit den Bhi-RL eine rechtliche Basis, auf deren Grundlage in einer Vielzahl von Fällen über Leistungen an Dritte entschieden werden kann. Diese vertraglichen Regelungen stehen daher in ihrer Bedeutung Normen gleich (vgl. insoweit zur Vorgängerrichtlinie BSG a. a. O.). Die an den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmende, auf den objektiven Er-klärungswert der Regelung abstellende Auslegung (vgl. hierzu BSG, a. a. O.) führt zu dem oben gewonnenen Ergebnis.

Gemäß § 1 der Bhi-RL besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Es handelt sich um eine vertraglich ausgestaltete Ermessensleistung auf der Rechtsfolgeseite. Die Tatbe-standsvoraussetzungen bzw. die hier vertraglich geregelten Voraussetzungen für die Er-messensausübung unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, a. a. O.). Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der B. um eine "Langezeitarbeitslose" gehandelt hat. Der geltend gemachte Anspruch scheitert bereits aus mehreren anderen Gründen wie folgt: a) Zum einen ist gemäß § 2 Abs. 1 der Bhi-RL Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch, dass ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründet wird. Das Arbeitsverhältnis wur-de im vorliegenden Fall jedoch bereits am 01. Dezember 1999 begründet. Es handelt sich nach dem Arbeitsvertrag um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In § 9 des Arbeitsvertra-ges war – lediglich - vereinbart worden, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages aufschie-bend für den Fall bedingt worden sei, dass durch die Bundesagentur eine Strukturanpas-sungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (Vollförderung) bewilligt werde. Nach-dem eine solche Förderung erfolgt ist, war diese Bedingung im Arbeitsvertrag erfüllt. b) Der Kläger kann mit seiner Auffassung, § 2 Abs. 5 der Bhi-RL stelle eine Erweiterung dieser Grundnorm dar, nicht durchdringen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Bhi-RL soll eine För-derung im Anschluss an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nur nach besonderer Prüfung der Notwendigkeit erfolgen. Damit wird im Gegensatz zur Auffassung des Klä-gers verdeutlicht, dass eine Förderung nach den Bhi-RL im Anschluss an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nur im eingeschränkten Umfang erfolgen sollte. Gerade vor dem Hintergrund, dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik in der Regel etwaige Leistungsdefizite der betreffenden Einzuarbeitenden zumindest verringern können, war in der Regel im Anschluss hieran vorgesehen, eine weitere Förderung nach den vorliegenden Bhi-RL nur in dem Fall zu fördern, dass eine eingehende ("besondere") Prüfung der Not-wendigkeit zu dem Ergebnis führte, dass hier (ausnahmsweise) doch noch eine weitere Förderung zu erfolgen hätte, um den Zweck von § 2 Abs. 1 Bhi-RL – der Beschäftigung von Arbeitnehmern trotz vorhandener Minderleistung – zu erfüllen.

c) Ob die gemäß § 2 Abs. 1 für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses erforderli-chen Minderleistungen (vgl. hierzu LSG Erfurt, Urteil vom 09. Oktober 2003 – L 3 AL 511/02 – JURIS) tatsächlich vorliegen, hat der Senat nicht geprüft. Hiergegen spricht zum einen, dass für B. bereits mehrfach Förderungen nach den Vorschriften über die SAM-OfW bewilligt wurden, u. a. zuletzt vom Juni 1998 bis 1999 in der Kanzlei des Klä-gers. Dagegen spricht auch, dass der Kläger selbst in keiner Weise substantiiert zu etwai-gen Minderleistungen vorgetragen hat. Selbst im Widerspruchsverfahren sah er sich hierzu noch nicht veranlasst. Ob im Klage- oder Berufungsverfahren dazu noch ein rechtlicher Hinweis des Gerichts hätte erfolgen müssen, kann dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es auch nicht an. Der Anspruch scheitert bereits an § 5 der Bhi-RL. Danach ist der Antrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt zu bean-tragen. Der Antrag ging bei der Beklagten jedoch erst am 02. November 2000 ein. Zu die-sem Zeitpunkt stand B. bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Eine Förderung entfällt daher. Insoweit lässt sich gegenüber der in den früheren Bhi-RL normierten Rege-lung des § 7 Satz 1 Bhi-RL vom 16. Juni 1989 (BAnz Nr. 111 v. 20. Juni 1989) keine Än-derung ersehen. Zu dieser Vorschrift hat das BSG aber bereits in seinem oben zitierten Urteil vom 24. November 1994 – 7 RAr 54/93 – festgestellt, dass das Antragserfordernis die Möglichkeit der Bundesagentur für Arbeit zur rechtzeitigen Prüfung sichert, ob es sich um eine förderungswürdige Einstellung handelt, die den Zielvorstellungen der Bhi-RL – der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in das Arbeitsleben mit Hilfe der Begrün-dung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeit-punkt begründet worden wäre – entspricht. Wenn man eine verspätete Antragstellung als unschädlich ansehe, wäre es kaum noch möglich, förderungswürdige Fälle von den Fällen abzugrenzen, in denen die Lohnkostenzuschüsse lediglich als – willkommene – Mitnahme-effekte in Anspruch genommen würden und damit reinen Subventions-, nicht aber Kom-pensationscharakter hätten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsauf-fassung auch im Hinblick auf die hier vorliegende Norm des § 5 der Bhi-RL in der hier maßgeblichen Fassung an. Gegen die versäumte Antragsfrist kann auch keine Wiederein-setzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder das Institut der Nachsichtsgewährung zur Anwendung kommen (vgl. BSG, a. a. O.).

3. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision, gemäß § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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