L 3 B 50/05 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AL 513/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 50/05 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe ein mittlerweile abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Leipzig.

Der Beschwerdeführer betreibt die Verlagsgalerie g ... " ...". Mit Bescheid vom 04.06.2002 bewilligte die Beschwerdegegnerin zu 2. ihm einen Eingliederungszuschuss. Mit zwei Bescheiden vom 18.06.2003 nahm Beschwerdegegnerin zu 2. den Bescheid vom 04.06.2002 teilweise zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 26.03.2004 Widerspruch ein.

Am 17.07.2003 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihm die Förderung vorläufig weiterzugewähren. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Den von ihm erbetenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte ihm das Sozialgericht am 24.07.2003 und nochmals 02.12.2003.

Mit Schreiben vom 22.09.2003 nahm der Beschwerdeführer den Hauptantrag zurück, weil die Beschwerdegegnerin "in dieser Angelegenheit eingelenkt" habe.

Mit Beschluss vom 03.11.2004 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf EUR 2.454,20 fest. Eine Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht; eine andere Kostenentscheidung hat das Sozialgericht nach Aktenlage nicht getroffen. Aufgrund des Beschlusses vom 03.11.2004 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. durch die Landesjustizkasse vom Beschwer-deführer Gerichtskosten in Höhe von EUR 36,45 angefordert.

Am 14.12.2004 legte der Beschwerdeführer die Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen (amtlicher Vordruck und Nachweise) vor.

Mit Beschluss vom 04.02.2005 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe abgelehnt, weil dem Beschwerdeführer im Verfahren keine Kosten entstanden seien. Ein Anwalt sei nicht tätig geworden, Gerichtskosten seien nicht entstanden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 07.03.2005 übersandt worden, nachdem vorherige Zustellversuche erfolglos waren.

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Beschwerdeführer am 01.04.2005 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm Prozesskostenhilfe zustehe. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in den Gerichtsverfahren vor Arbeits- und Sozialgericht sei ein Rechtsanwalt für ihn tätig geworden.

Die Beschwerdegegner halten den Beschluss des Sozialgerichts übereinstimmend für rich-tig, weil sich weder aus der Sach- noch aus der Aktenlage ein anwaltliches Auftreten erge-be und auch keine Vollmacht vorgelegt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Leistungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genom-men.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht gemäß den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgerichts hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Beschwerdeführer hierauf keinen Anspruch hat. Denn Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechts-streites nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro-zessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint, § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilpro-zessordnung (ZPO).

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist -entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes- nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden seien. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, was letztlich bei der Kostenfestsetzung zu berücksichti-gen ist. Denn die von der Prozesskostenhilfe abgedeckten Kosten der Prozessführung sind nicht nur Anwaltskosten, sondern auch gerichtliche Gebühren und Auslagen (Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 15). Zwar sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit gemäß § 183 SGG grundsätzlich kostenfrei; dies dürfte auch für Verfahren gelten, in denen Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit um Eingliederungszuschüs-se für Arbeitnehmer streiten (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.09.2004, Az.: B 11 AL 33/03 R, zu finden in JURIS).

Das Sozialgericht hat aber einen Streitwert für das Verfahren festgesetzt. Ein Streitwert ist aber in sozialgerichtlichen Verfahren nur festzusetzen, wenn Gerichtskosten zu erheben sind, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend, weil sie von den Beteiligten nicht angegrif-fen wurde. Es sind folglich Gerichtsgebühren sowie Auslagen entstanden, die ?vorbehaltlich einer von Amts wegen vorzunehmenden Kostenentscheidung- die Beteilig-ten zu tragen haben; da das Sozialgericht diese Kostenentscheidung noch nicht getroffen hat, kommt auch eine Auferlegung der Kosten auf den Beschwerdeführer in Betracht.

2. Die Rechtsverfolgung bot aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg mehr. Zwar ist hierbei zu beachten, dass das Gericht im Pro-zesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Rechtslage nur vorläufig vorzunehmen hat (Baumbach et al., Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 80). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, abgedruckt in NJW 2000, Seiten 1936ff.). Danach muss der Erfolg des Rechtsmittels nicht gewiss sein; Erfolgsaus-sichten sind nur dann zu verneinen, wenn dieses nur entfernt oder schlechthin ausgeschlos-sen sind (Beschlüsse des Senats vom 30.04.1998, Az.: L 3 AL 47/98, und vom 19.02.2001, Az.: L 3 AL 35/00).

Die Erfolgsaussichten sind zu verneinen, weil das Verfahren, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bereits abgeschlossen war. Denn die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgaus-sichten (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73a, Rz. 13c; Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rz. 20a), weil dem Gericht die Möglichkeit einer (positiven) Entscheidung durch die Erledigung entzogen worden ist. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gericht es versäumt hat, unverzüglich über das vor der Erledigung der Hauptsache bereits entscheidungsreife Gesuch zu entscheiden (Zöller, aaO., § 119, Rz. 46). Das Prozesskos-tenhilfegesuch war aber bei Erledigung der Hauptsache am 22.09.2003 noch nicht ent-scheidungsreif. Denn die Entscheidungsreife liegt erst bei Vorlage aller erforderlichen Un-terlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers vor (Zöller, aaO., § 119, Rz. 44). Den hierzu verwendeten amtlichen Vordruck und die erfor-derlichen Nachweise hat der Beschwerdeführer erst am 14.12.2004, also über ein Jahr nach Erledigung der Hauptsache, vorgelegt. Die Verzögerung ist auch nicht durch das Sozialge-richt verursacht worden; dieses hat den amtlichen Vordruck dem Beschwerdeführer viel-mehr zeitnah zur Verfügung gestellt und die Erklärung mehrfach angemahnt.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 73a Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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