L 1 KR 118/09 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 3/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 118/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wer die Auftritte zweier von ihm zusammengestellter Musik-Bands, die er wie zwei Betriebe führt, über Agenturen, als Eigenveranstalter oder über andere Veranstalter organisiert, ist auch dann nach dem KSVG abgabepflichtig, wenn er zugleich wesentlich an dem künstlerischen Auftritt der Musik-Bands selbst mitwirkt (Bandleader).
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 13. Januar 2009 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erfassungsbescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 abgelehnt werden.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.946,74 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 5.383,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid über die Feststellung ihrer Künstlersozialabgabepflicht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid, mit dem sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 16.535,34 EUR für die Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet wurde.

Die am 1963 geborene Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2000 ein Organisations- und Schreibbüro, das als solches im Gewerberegister der Gemeinde B ... eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte der Musikbands "A." sowie "S ...", die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er und 1980er Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeber bzw. Kontaktperson ist jeweils die Beschwerdeführerin benannt. In einem im Juli 2007 mit einem Glinder Unternehmen geschlossenen Vertrag wurde die Beschwerdeführerin als "Management/Inhaber" der Band "A." erwähnt. Auf der dazu gehörenden Rechnung vom 17.09.2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der Steuernummer der Beschwerdeführerin versehen. Diese hat die Rechnung ferner unterzeichnet.

Mit Bescheid vom 26.08.2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seien alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Entgeltzahlungen an die Mitglieder der Band "A ..." mitzuteilen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 22.09.2008 Widerspruch ein. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig. Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen. Die Beschwerdegegnerin erließ am 20.01.2009 einen Widerspruchsbescheid. Unerheblich sei, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.10.1995 – 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Verträgen und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Managerin der Band "A ..." tätig sei und im eigenen Namen Verträge mit örtlichen Veranstaltern schließe und diesen die Leistungen anschließend in Rechnung stelle. Damit sorge die Beschwerdeführerin durch den Vertragsabschluss und die im Internet betriebene Werbung dafür, dass Konzerte veranstaltet würden. Damit erfülle sie die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative KSVG. Unerheblich sei im Hinblick auf die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht, ob die Beschwerdeführerin möglicherweise selbst künstlerisch tätig sei.

Auf der Grundlage einer Schätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Künstlersozialabgabe ab dem Jahr 2003 mit Bescheid vom 17.11.2008 (38.786,97 EUR). Die Beschwerdeführerin legte auch hiergegen am 02.12.2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dem kam die Beschwerdegegnerin nicht nach.

Dagegen hat sich der beim Sozialgericht Leipzig (SG) am 06.01.2009 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet. Mit weiterem Bescheid vom 13.01.2009 hat die Beschwerdegegnerin den Abgabenbescheid vom 17.11.2008 ersetzt und die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 16.535,34 EUR festgesetzt. Grundlage sind die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.01.2009 genannten Beträge über die gezahlten Künstlergagen gewesen.

Während des Widerspruchsverfahrens über den Abgabenbescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.02.2009 ein Hauptsacheverfahren gegen "den Bescheid vom 17.11.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009" beim SG anhängig gemacht (S 8 KR 150/09).

Zur Begründung ihres streitgegenständlichen Antrags hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie als Einzelunternehmerin die Musikgruppen "A." und "S." betreibe. Mit der Gründung beider Musikgruppen habe sie sich das Ziel gesetzt, Titel der schwedischen Musikgruppe "A." sowie Hits der 1970er bis 1990er Jahre live zu covern. Die Auftritte würden von jeweils vier Künstlern je Band absolviert. Außerdem wirke sie, die Beschwerdeführerin, entweder als Sängerin oder als Moderatorin bzw. als Conférencier auf der Bühne mit. Das Repertoire beider Bands (ca. 60 Titel) sei von ihr ausgewählt, erstellt und komplett arrangiert worden. Darüber hinaus sei sie für beide Bands als Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Sämtliche Werbemittel wie Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier sowie Internetauftritte habe sie erstellt. Die Konzertverträge für beide Musikgruppen schließe sie im eigenen Namen mit den Veranstaltern ab. Die in den Konzertverträgen vereinbarte Gage werde von den Veranstaltern direkt an sie bezahlt. Damit zahle sie gegen Rechnung die Gage an die als freie Mitarbeiter mitwirkenden Künstler aus. Ihre Verträge gestalte sie so, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet sei, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Sie verfüge über keinerlei andere Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Insgesamt schließe sie nur etwa 20 % der Konzertverträge direkt mit dem Veranstalter ab. Im Übrigen kämen die Konzertverträge mit einer Agentur zustande. Deshalb sei ihr Zeitaufwand im Zusammenhang mit Konzertverträgen gering. Ihre künstlerische Tätigkeit würde im Vergleich dazu bei weitem überwiegen. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte würden von ihr nicht zur Verfügung gestellt. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des § 24 KSVG. Außerdem sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig, weil die Abgabe nicht von allen Unternehmen erhoben werde, weil sie auch für Gagen an Personen zu zahlen sei, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert seien, und weil die Künstlersozialabgabe hier doppelt erhoben werde, nämlich von ihr und ihren Vertragspartnern, die die künstlerischen Darbietungen bestellt hätten.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weitere Konzertverträge aus den Jahren 2007 und 2008 vorgelegt, die sowohl die Band "A." als auch die Band "S." betroffen haben, und zur Glaubhaftmachung der Umstände ihrer Unternehmenstätigkeit am 29.01.2009 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hierauf wird Bezug genommen. Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt. Auch hierauf wird Bezug genommen.

In der Sache hat die Beschwerdeführerin erwidert, dass die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit der Abgabepflicht als Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG nicht entgegenstehe, soweit eine kunstvermarktende Tätigkeit vorliege (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.10.2000 – B 3 KR 31/99 R). Nicht maßgeblich sei der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass deren Vertragspartner privatrechtlich dazu verpflichtet würden, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Abgabe sei dort zu erheben, wo es das Gesetz vorsehe und nicht dort, wo die Vertragspartner es privatrechtlich vereinbarten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei von einer sogenannten "zweistufigen Verwertung" auszugehen, die eine Erhebung der Künstlersozialabgabe sowohl im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den beauftragten Musikern als auch im Verhältnis der örtlichen Veranstalter zur Beschwerdeführerin bzw. zu den von ihr betriebenen Musikgruppen ermögliche.

Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 04.06.2009) und ist dabei von folgender "sachdienlichen Fassung" des Antrags ausgegangen: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26.08.2008, 17.11.2008 und den Abhilfebescheid vom 13.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als Unternehmerin anzusehen, die eine Konzertdirektion im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG betreibe. Dieser Begriff sei umfassend zu verstehen. Danach sollten diejenigen Unternehmen erfasst werden, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt werden könnten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 R; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95). Dies beruhe auf der Erwägung, dass die Abgabepflicht eines Unternehmens nicht mehr an den Betrieb eines künstlerische oder publizistische Leistungen vermarktenden, sondern an das "verwertende" Unternehmens anknüpfe (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 38/93SozR 3-5425 § 24 Nr. 8). Demzufolge reiche es aus, wenn dafür gesorgt werde, dass überhaupt ein Konzert veranstaltet werde. Dabei entstehe die Abgabepflicht auch dann, sofern der Unternehmer nicht selbst Veranstalter sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin nur etwa 20 % ihrer Aufträge unmittelbar selbst mit dem Veranstalter vereinbare. Denn auch eine Vermittlungskonzertdirektion sei eine Konzertdirektion im Sinne des KSVG (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92). Der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG greife im Falle der Beschwerdeführerin nicht ein, da nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt würden. Denn die Beschwerdeführerin entfalte eine Tätigkeit, die über das bloße Mitspielen in den von ihr geleiteten Bands weit hinaus gehe. Bei ihr liege die Initiative und der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbare das Gesamthonorar und sei für die Kalkulation zuständig. Dies gehe auch aus den Internetauftritten hervor. Demzufolge würde sie auch im eigenen Namen auftreten, wobei sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte kalkuliere, da sie nach den Internetauftritten die zu zahlenden Honorare "auf Anfrage" mitteile. Die Abgabepflicht nach dem KSVG sei auch nicht verfassungswidrig. Dies gelte auch in Fällen, in denen der Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 63/92; BVerfG, Beschluss vom 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95).

Gegen den ihr am 18.06.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 13.07.2009 einlegten Beschwerde. Sie betreibe keine Konzertdirektion, da die anderen Mitglieder der Bands "A." und "S." kein künstlerisches Werk erbringen würden, welches sie, die Beschwerdeführerin, zur Schaffung eines eigenen künstlerischen Werkes verwende. Sie schaffe das künstlerische Werk gemeinsam mit den anderen Bandmitgliedern. Zugleich sei es ihr aus diesem Grund auch nicht möglich, als Vermarkterin fremder künstlerischer Leistungen aufzutreten. Der Umstand, dass sie sich um die Vermarktung der Band kümmere und zu diesem Zweck Auftraggeber akquiriere und das Honorar kalkuliere, könne nicht zu ihrer Abgabepflicht führen. Ansonsten müsste jeder Einzelkünstler zugleich auch abgabepflichtig sein, weil er sein eigenes künstlerisches Werk vermarkte. Das Urteil des BSG vom 25.10.1995 (3 RK 15/94) sei so zu verstehen, dass ein Bandleader nur dann abgabepflichtig sei, wenn er die für eine Konzertdirektion typischen Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang ausübe und selbst nur einen untergeordneten künstlerischen Beitrag leiste. Es genüge hingegen nicht, dass ein Bandmitglied sich auch um Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion zählten. Ferner müsse die vom SG angenommene "Vermittlungskonzertdirektion" ein fremdes und nicht das eigene künstlerische Werk zum Gegenstand haben. Das SG sei auch nicht auf das Doppelbelastungsargument eingegangen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Februar 2009 (S 8 KR 51/09) gegen die Bescheide vom 26. August 2008, 17. November 2008 sowie vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin sei nicht nur als Betreiberin einer Konzertdirektion abgabepflichtig, sondern aufgrund ihrer "Bandleader-Stellung" auch Orchesterbetreiberin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Als Betreiberin und Bandleaderin zweier Musikgruppen sorge die Beschwerdeführerin dafür, dass künstlerische Werke und Leistungen dargeboten würden. Dies stelle den einzigen Zweck ihres Unternehmens dar. Die Abgabepflicht entstehe bereits dann, wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 R – und Urteil vom 16.09.1999 – B 3 KR 7/98 R). Die herausragende Stellung der Beschwerdeführerin als Bandleaderin manifestiere sich auch darin, dass sie als einziges Mitglied beider Musikgruppen die an die Musiker ausgezahlten Honorare in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung gewinn- und steuermindernd angebe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin zum Anordnungsgrund weder vorgetragen noch Tatsachen glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Unbegründet ist sie, soweit das SG es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Künstlersozialabgabepflicht feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 anzuordnen (1). Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit das SG es in der Sache abgelehnt hat, bezüglich des Abgabenbescheides vom 17.11.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.01.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; das SG ist allerdings fälschlich davon ausgegangen, es ginge insoweit um die aufschiebende Wirkung der Klage (2.).

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Künstlersozialabgabepflicht feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 anzuordnen, muss erfolglos bleiben, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.

a) Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit ihrem beim SG am 06.01.2009 anhängig gemachten Antrag zunächst nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den – später durch den Bescheid vom 13.01.2009 abgeänderten – Abgabenbescheid vom 17.11.2008 begehrt und sodann mit Schriftsatz vom 16.01.2009 nur den Abgabenbescheid vom 13.01.2009 in ihren Anordnungsantrag einbezogen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.08.2008 und – nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Beschwerdeführerin an keiner Stelle, auch nicht in der am 16.02.2009 rechtshängig gewordenen Klage beantragt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klage lediglich darauf hingewiesen, dass "bereits ein Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 8 KR 3/09 ER" beim SG anhängig sei. Lediglich aus der dieser Passage vorausgehenden unzutreffenden Formulierung des Klageantrags ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung war, dass der Widerspruchsbescheid auch Gegenstand des Eilverfahrens geworden sei. Denn der Klageantrag lautet wörtlich: " erheben wir, Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009." Unzutreffend ist der Klageantrag deswegen, weil der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 allein den die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 (Erfassungsbescheid) auf das Widerspruchsschreiben vom 19.09.2008 überprüft hat. Der Abgabenbescheid vom 17.11.2008, abgeändert durch den Bescheid vom 13.01.2009, ist Gegenstand eines eigenen Widerspruchsverfahrens (näher dazu unten 2.a).

Da das SG gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein – was entsprechend auch für das Eilrechtsschutzverfahren gilt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rn. 3 a) – hat das SG, ausgehend vom Rechtsschutzziel insoweit zu Recht auch den Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 in den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einbezogen und hierüber durch den streitgegenständlichen Beschluss vom 04.06.2009 entschieden. Denn die Beschwerdeführerin wendet sich grundsätzlich gegen ihre von der Beschwerdegegnerin angenommene Künstlersozialabgabepflicht und bestreitet nicht bloß die Höhe der festgesetzten Künstlersozialabgabe. Sie will bis zum Abschluss des von ihr erwarteten erfolgreichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens keine Künstlersozialabgabe leisten. Wenn aber die gegen die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die aufschiebende Wirkung auch nicht nachträglich angeordnet wird, kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid nicht mehr damit gehört werden, dass überhaupt keine Künstlersozialabgabepflicht bestehe. Will die Beschwerdeführerin im Eilrechtsschutz nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach ihre Abgabepflicht suspendiert wissen, gelingt dies nur, wenn sie beide Entscheidungen der Beschwerdegegnerin, die über die Künstlersozialabgabepflicht und die über die Höhe der zu zahlenden Abgabe, gleichzeitig angreift. Das SG hat daher zu Recht, wenngleich hinsichtlich der begehrten Anordnungswirkung unzutreffend, beide Gegenstände betreffenden Bescheide in seine Anordnungsentscheidung einbezogen.

b) Nach § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei feststellenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch kraft Gesetzes bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG). § 86 a Abs. 3 SGG ermöglicht es aber der Verwaltung, die Vollziehung auszusetzen. Geschieht dies nicht, kann der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Gericht mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anrufen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG).

Nach welchen Maßstäben das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat, ist in § 86 b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich geregelt. Da in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die gerichtliche Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an die Stelle der behördlichen Entscheidung nach § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG tritt, gilt für das Gericht derselbe Interessenabwägungsmaßstab, der für die Behörde maßgeblich ist. Der von der Behörde zu beachtende Maßstab ist in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG ausdrücklich geregelt. Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Verwaltungsbehörde in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierbei ist zu beachten: Wenn der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert hat, so bedeutet dies, dass im Zweifel grundsätzlich das Vollziehungsinteresse Vorrang hat (so auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kapitel V, Rn. 33, und Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn. 12c). Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, sofern gewichtige Gründe die Annahme einer Ausnahmesituation rechtfertigen. Hierfür bedarf es der Interessenabwägung nach Maßgabe des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG.

Bei einem Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht somit nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache – hier im Klageverfahren – zu berücksichtigen. Bei der demnach gebotenen umfassenden Abwägung des Vollziehungsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Lässt sich dagegen ohne Weiteres und in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, ist ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit anzunehmen (Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86b Rn. 45). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, verbleibt es in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG an dem gesetzlich statuierten Vorrang des Vollziehungsinteresses, es sei denn, dass eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bei der Vollziehung eintreten würde.

c) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen jedoch nicht vor, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheide nicht bestehen (aa) und Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich sind (bb).

aa) Die Beschwerdeführerin erfüllt einfachrechtlich die Voraussetzungen für ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe (1). Die Regelung ist auch verfassungsgemäß (2).

(1) Die Beschwerdegegnerin durfte im Wege eines Erfassungsbescheides über die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin isoliert entscheiden (zu dieser Problematik: BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KS 1/08 RSozR 4-5425 § 24 Nr. 8 Rn. 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat hier auch nicht nur für die Vergangenheit entschieden. Nur dies würde den Erlass eines Erfassungsbescheides ausschließen. Sie hat vielmehr, ohne einen Beginn oder ein Ende zu nennen, für die weitere Zukunft über die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gruppe "A ..." entschieden.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Diese Vorschrift bestimmt:

"Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,".

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

Das BSG hat den Unternehmensbegriff in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf des KSVG (BT-Drucks. 9/26 S. 16) als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige (nicht nur gelegentliche) Tätigkeit definiert (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 12 RK 1/86BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; zur sogar nicht erforderlichen Absicht der Einnahmen- und Gewinnerzielung für die Begründung der Abgabepflicht vgl. BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 38/93SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S. 42 f.; Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 66/92SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S. 33 f.). § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSVG bestimmen in diesem Zusammenhang seit 01.07.2001: "Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor."

Die Beschwerdeführerin ist unter Anwendung dieses Maßstabes eine Unternehmerin, weil sie mit den von ihr organisierten, geleiteten und vermittelten Bands "A." sowie "S ..." ausschließlich ihren Lebensunterhalt bestreitet, indem sie fortlaufend entgeltliche Auftritte der Bands auf ihre eigene Rechnung veranlasst und durchführt (vgl. dazu die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2008).

Die Beschwerdeführerin erfüllt auch eines der in Nr. 3 des § 24 Abs. 1 KSVG alternativ genannten, toposartig formulierten Tatbestandsmerkmale. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen. Es unterscheidet sich lediglich dadurch von einer typischen Konzertdirektion, dass die Beschwerdeführerin auch selbst an den Auftritten der Bands als künstlerisch mitwirkende Akteurin teilnimmt. Entgegen ihrer Rechtsauffassung schließt aber ihre künstlerische Mitwirkung nicht aus, dass sie künstlersozialabgabepflichtige Unternehmerin ist. Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt – im Gegensatz zur Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – nur die reine Selbstvermarktung durch den Künstler ausgeschlossen. Eine solche liegt im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist nämlich bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler – hier die anderen Mitglieder der Bands – der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers – hier der Beschwerdeführerin – bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen (BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 RSozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S. 121).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es gleichgültig, dass sie nicht stets selbst als Veranstalterin der Konzerte, sondern auch als Zulieferin der Veranstalter auftritt oder sogar ihrerseits durch zwischengeschaltete Agenturen den Konzertvertrag abschließen lässt und nur vertragliche Beziehungen zu den Agenturen unterhält. In seinem Urteil vom 16.09.1999 (B 3 KR 7/98 R – Die Beiträge Beilage 2000, 196, 199 f.) hat das BSG im Anschluss an seine Entscheidungen vom 20.04.1994 (3/12 RK 31/92BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4) und 17.04.1996 (3 RK 18/95SozR 3-5425 § 24 Nr. 14) nochmals bestätigt, dass als Konzertdirektion sogar ein Unternehmen anzusehen ist, das in Vertretung eines Künstlers beim Vertragsabschluss mit einem Veranstalter zumindest mittelbar dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, ist der Begriff der Konzertdirektion weit auszulegen. Erfasst wird jedes Unternehmen, das – wenn auch nur mittelbar – dafür sorgt, dass ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger eines Orchesters oder einer Gesangsgruppe zu sein. Ein Unternehmen ist auch dann "mittelbar" auf den Zweck ausgerichtet, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, wenn es deren Aufführung durch Dritte erreichen will (so BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92BSGE 74, 117, 122 f. = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989). Erst recht liegt dann eine Konzertdirektion oder ein ihr gleichgestelltes sonstiges Unternehmen vor, wenn es sich um eine Kettenvermarktung handelt, bei welcher der die künstlerische Leistung einkaufende Unternehmer das künstlerische Produkt durch Absatzmittler – hier die zwischengeschalteten Agenturen – tatsächlich einem Veranstalter zur Verfügung stellt, die leistungsrechtlichen Rechtsbeziehungen also "über das Dreieck laufen", die tatsächliche Leistungserbringung aber über den ersten Unternehmer – hier die Beschwerdeführerin – direkt gegenüber dem Veranstalter erfolgt, der im Rechtssinne die künstlerische Darbietung aufführt, das heißt, sie dem Publikum zugänglich macht.

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG verlangt allerdings, dass für die Begründung der Künstlersozialabgabepflicht der wesentliche Unternehmenszweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (so die Begründung im Ausschussbericht zum Entwurf eines Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5108 S. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Unternehmen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin entfaltet eine Tätigkeit, die über das Mitspielen als Musikerin im Rahmen der Auftrittsensembles weit hinausgeht. Bei ihr liegen Initiative und Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie ist es, die die Engagements beschafft, mit den Auftraggebern die Verträge über Ort, Zeit und Art der Darbietung schließt, das Gesamthonorar vereinbart und die Kalkulation verantwortet. Dabei wird sie nicht im Namen der Bands "A." oder "S.", sondern im eigenen Namen tätig. Sie sorgt dafür, dass Konzerte veranstaltet werden. Sie wählt nach eigenem Bekunden das Repertoire der Bands aus, bearbeitet und arrangiert sämtliche der rund 60 Titel. Ferner ist sie für beide Musikgruppen als Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Auch für die Werbemittel (Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier sowie die Internetauftritte) ist die Beschwerdeführerin verantwortlich. Beide Bands verdanken ihre (Fort-)Existenz damit ihrem Engagement. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Tätigkeit Unternehmerin einer Konzertdirektion oder zumindest eines sonstigen, einer Konzertdirektion gleichgestellten Unternehmens.

Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 25.10.1995 (3 RK 15/94SozR 3-5425 § 24 Nr. 11). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dieses Urteil sei zwar maßgeblich für die Prüfung ihrer Künstlersozialabgabepflicht, die dortigen Entscheidungsgründe würden aber der Auffassung des SG und der Beschwerdegegnerin entgegenstehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hält entgegen, die beiden Bands würden ihre künstlerischen Leistungen selbst vermarkten und seien deswegen einem sich selbst vermarktenden, nicht abgabepflichtigen Einzelkünstler gleichzustellen. Der Umstand, dass gerade sie, die Beschwerdeführerin, sich um die Kalkulation und die Vereinbarung des Gesamthonorars kümmere, beruhe darauf, dass schließlich irgendein Band-Mitglied dafür zuständig sein müsse. Es reiche deswegen nicht aus, dass sie sich als Band-Mitglied um Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion rechneten. Der Band-Leader werde nur dann zum Abgabepflichtigen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfülle, insbesondere mehrere positive Merkmale einer Konzertdirektion erfülle und Negativmerkmale nicht vorlägen oder nicht stark ausgeprägt seien und die Positivmerkmale eine erhebliche Größenordnung erreichten. Im vom BSG entschiedenen Sachverhalt sei der Abgabepflichtige einer von vielen im Orchester spielenden Musikern gewesen. Sie dagegen nehme eine herausgehobene Funktion als die künstlerische Leiterin der beiden Bands wahr, die sich nicht aus beliebig austauschbaren Ensemblemitgliedern zusammensetzten. Ihre organisatorische Tätigkeit bestehe lediglich im Abschluss von Konzertverträgen und der Auszahlung von Gagen an die (wenigen) Mitglieder der beiden Bands. Im Vergleich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit sei daher die organisatorische Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung.

Richtig ist, dass die ihrerseits wiederum begrifflich zu konkretisierende Funktion des Bandleaders in § 24 KSVG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dessen bedarf es auch nicht, weil § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG auch sonstige Unternehmen, die den ausdrücklich genannten gleichzustellen sind, als abgabepflichtig bezeichnet. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie ein Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher wirtschaftlicher Wert zwei von ihr abhängige Bands sind, die über keine rechtliche Selbständigkeit verfügen, sondern von ihr wie zwei Betriebe geführt werden. Die anderen Mitglieder der Band haben gerade kein Mitspracherecht an unternehmerischen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin allein trägt zivil- und steuerrechtlich sowohl das wirtschaftliche Risiko als auch die sich aus dem Unternehmen ergebenden Gewinnchancen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2008, auf die von ihr vorgelegten Konzertverträge und die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Wirtschaftlich und rechtlich findet im Falle der anderen Bandmitglieder eine Fremdverwertung ihrer Arbeitskraft zur Gewinnerzielung im Unternehmen der Beschwerdeführerin statt (zu den Voraussetzungen unter denen bei einem Bandleader im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Fremdverwertung anzunehmen ist vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 24 Rn. 117 unter Buchstabe f).

Würden die beiden Bands im Rechtsverkehr als eigenständige Rechtssubjekte auftreten, insbesondere als Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und von der Beschwerdeführerin nur an Veranstalter vermittelt werden, läge eindeutig eine Konzertdirektion vor. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, auf die Organisation der Bands und ihr künstlerisches Auftreten nachhaltig Einfluss zu nehmen, ändert nichts an dem Umstand, dass sie sich die selbständige künstlerische Tätigkeit Dritter zunutze macht, um deren Arbeitskraft im Interesse ihres eigenen Unternehmens im Rahmen der Vermittlung an andere Veranstalter und gegebenenfalls in Einzelfällen als eigener Veranstalter zu verwerten.

Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, würde dies bedeuten, dass bei einer gesteigerten persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) die Beschwerdeführerin keiner Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterworfen wäre, aber nach Maßgabe des SGB IV i. V. m. den die einzelnen Sozialversicherungszweige regelnden Vorschriften eine beitragspflichtige Arbeitgeberin wäre. Würde sie nur vermitteln, ohne Einfluss auf die künstlerische Darbietung zu haben, unterfiele sie unzweifelhaft dem KSVG als abgabepflichtige Unternehmerin. Bei einer erheblichen Einflussnahme auf die künstlerische Tätigkeit der von ihr engagierten selbständigen Künstler träte aber weder eine Beitrags- noch eine Abgabepflicht ein, obwohl sich ihr Geschäftsmodell in einem Bereich zwischen den beiden genannten Polen bewegt. Hierin läge ein nicht hinnehmbarer Widerspruch und eine sachwidrige, die Beschwerdeführerin begünstigende Ungleichbehandlung. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen so organisiert, dass die von ihr engagierten Künstler im Sinne persönlicher Unabhängigkeit weiterhin selbständig bleiben, sie aber erheblichen, wenn nicht gar maßgeblichen Einfluss auf das künstlerische Produkt hat und (wie ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen) selbst an dessen Erstellung mitwirkt, kann sie sich nicht sowohl der Beitragspflicht als auch der Abgabepflicht entziehen. Entweder handelt es sich um eine Fremdvermarktung selbständiger künstlerischer Tätigkeit Dritter oder um die Entgegennahme abhängiger Arbeit. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bandmitglieder Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind. Dann ist aber die Beschwerdeführerin eine die künstlerische Arbeitskraft der Bandmitglieder fremdverwertende Unternehmerin und damit nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig.

(2) Die der Beschwerdeführerin auferlegte Künstlersozialabgabepflicht ist auch verfassungsgemäß.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; sie verletzt auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Abgabe werde nicht von allen Unternehmen erhoben, weil eine Abgabe nicht zu erbringen sei, wenn die künstlerische Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts erbracht werde, erschließt sich dem Senat schon nicht der grundrechtsrelevante Sinngehalt des Arguments. Welchen konkreten Sachverhalt die Beschwerdeführerin meint, wird nicht deutlich.

Eine Grundrechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Künstlersozialabgabe auch für Gagen an Künstler und Publizisten erhoben wird, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind.

Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG umfasst die Abgabepflicht einschränkungslos die Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten, "auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind (zum KSVG 1981 vgl. BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 63/92BSGE 75, 20, 22 f. = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5). Das BVerfG ist in seiner Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Künstlersozialabgabe, wie sie im KSVG 1981 geregelt war, davon ausgegangen, dass generell auch Entgelte an nicht versicherungspflichtige Künstler und Publizisten abgabepflichtig waren. Es hat diese Ausgestaltung als erforderlich angesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Würden nur die an versicherungspflichtige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte mit der Abgabe belastet, erwüchsen denjenigen Vermarktern, die verstärkt Werke oder Leistungen solcher Künstler und Publizisten abnähmen, erhebliche zusätzliche Kosten, die bei den Vermarktern nicht versicherungspflichtiger Künstler und Publizisten nicht anfielen (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a. – BVerfGE 75, 108, 156 und 161 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S. 10). Der Senat sieht keinen Grund von dieser verfassungsrechtlichen Bewertung abzuweichen.

bb) Eine besondere Härte nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG, die sich allein aus der Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht als solcher herleiten ließe, ist schlechterdings nicht darstellbar.

2. Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit das SG es in der Sache abgelehnt hat, bezüglich des Abgabenbescheides vom 17.11.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.01.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Denn auch hier bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides

a) Das SG ist allerdings fälschlich davon ausgegangen, es ginge um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Weder der Abgabenbescheid vom 17.11.2008 noch der vom 13.01.2009 sind im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden. Sie sind mithin nicht schon durch den tatsächlichen Verfahrensgang in das Widerspruchsverfahren einbezogen worden, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 seinen Abschluss gefunden hat. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Abgabenbescheide zudem nicht in das den Erfassungsbescheid betreffende Widerspruchsverfahren einbezogen.

Der Erfassungsbescheid beschränkt sich auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen von der Art seiner Geschäftstätigkeit her zu dem Kreis der Vermarkter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen gehört und daher dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Die Abgabenbescheide setzen hingegen die jährlichen Abgabenschulden der erfassten Unternehmen fest, enthalten aber in der Regel keinen eigenständigen (erneuernden) Verfügungssatz über die grundsätzliche Heranziehung des Unternehmens zur Künstlersozialabgabe, sondern bestätigen wiederholend die im Erfassungsbescheid getroffene Regelung über die Künstlersozialabgabepflicht des Unternehmens und übernehmen sie unverändert. Auch im vorliegenden Fall haben die Abgabenbescheide den Erfassungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt. Sie enthalten von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen her einen gesonderten Regelungsgegenstand (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 5/97 RSozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S. 111 f.). Die Voraussetzung des § 86 SGG für eine Einbeziehung der Abgabenbescheide in das den Erfassungsbescheid betreffende Widerspruchsverfahren liegen nicht vor, weil der Erfassungsbescheid durch die Abgabenbescheide nicht abgeändert worden ist. Ein Fall des § 96 SGG stellt sich ohnehin nicht, weil die Abgabenbescheide noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 ergangen sind.

Somit hätte das SG nicht über den von ihm formulierten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, sondern über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entscheiden müssen.

b) Wegen des Prüfungsmaßstabs wird auf 1.b) verwiesen.

c) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Abgabenbescheide nicht bestehen (aa) und Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich sind (bb).

aa) Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den allein noch maßgeblichen Abgabenbescheid vom 13.01.2009. Er beruht hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf der Korrekturmeldung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Abgabenbescheid vom 17.11.2008 erst Zeiträume ab 2003 erfasst hat, stellt sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 31 KSVG i. V. m. § 25 SGB IV auch nicht das Problem der Verjährung.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Doppelbelastung desselben abgabepflichtigen Vorgangs besteht nicht; jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen. Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt. Maßgeblich ist damit die erste hinter dem Künstler stehende Handelsstufe. Handelt es sich dabei um eine Konzertdirektion oder ein – wie hier – gleichgestelltes sonstiges Unternehmen, ist dieses Unternehmen abgabepflichtig und nicht der nachgelagerte Veranstalter, der seinerseits nur das Entgelt an den Vermittler zahlt (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92BSGE 74, 117, 124 ff. = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 24 Rn. 105). Soweit die Beschwerdeführerin mit Veranstaltern Abreden darüber getroffen hat, dass die Künstlersozialabgabe von diesen zu entrichten ist, mag dies zur Erfüllung der Forderung der Beschwerdegegnerin geführt haben, wenn insoweit Zahlungen der Veranstalter erfolgt sein sollten. Die privatvertragliche Abrede als solche vermag aber nicht die Beschwerdeführerin von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung der Künstlersozialabgabe freizustellen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass Dritte ihre Abgabeschuld erfüllt haben. Es bedarf hier keiner weiteren Überlegungen, ob und in welchem Umfang die nachgelagerten Vermarktungsstufen (Agenturen, Veranstalter) ihrerseits abgabepflichtig sind. Soweit sie sich gegebenenfalls auf geleistete Abgaben des Erstvermarkters berufen können, enthebt dies den Erstvermarkter nicht seiner Abgabepflicht.

bb) Die Vollziehung des Abgabenbescheides hat für die Beschwerdeführerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kapitel V, Rn. 17 und Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86 a Rn. 27 b).

Insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die § 76 Abs. 2 SGB IV bietet, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Die bloß pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, sie müsse den erwirtschafteten Gewinn zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen, genügt nicht. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrer aktuellen Vermögenssituation gemacht. Schließlich bedeutet eine durch die beabsichtigte Vollstreckung von Abgabeforderungen herbeigeführte Insolvenz nicht schon für sich genommen eine unbillige Härte. Denn dies hätte zur Folge, dass in derartigen Fällen immer ein Schuldnerschutz zu Lasten der Beschwerdegegnerin bestünde. Dies ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn – wie hier – der angefochtene Beitragsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abgabebescheide vom 17.11.2008 und vom 13.01.2009 folgt aus §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist auf Grund der Vorläufigkeit von Regelungen im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren auf ein Viertel der streitgegenständlichen Abgabe zu begrenzen, die sich für das Beschwerdeverfahren nur noch aus der mit dem Bescheid vom 13.01.2009 festgesetzten Abgabe errechnet. Der Streitwert für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 folgt aus §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG. Insoweit wird auch hier ein Viertel des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt. Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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