Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 7/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Verschiebung des Elterngeld-Bemessungszeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung setzt die Kausalität zwischen Erkrankung und Schwangerschaft sowie zwischen Erkrankung und Einkommensminderung oder -wegfall voraus.
2. Erforderlich ist lediglich die wesentliche Kausalität der Erkrankung, sie muss nicht alleinige Ursache sein.
3. Auf welche Weise der Einkommenswegfall rechtlich herbeigeführt wird - z. B. Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Freistellung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses - ist unerheblich.
2. Erforderlich ist lediglich die wesentliche Kausalität der Erkrankung, sie muss nicht alleinige Ursache sein.
3. Auf welche Weise der Einkommenswegfall rechtlich herbeigeführt wird - z. B. Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Freistellung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses - ist unerheblich.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2007 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter L, geb. am XXX, unter Heranziehung des Zeitraums vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006 für die Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin, geboren am XXX, beantragte bei der Beklagten eingehend am 4.6.2007 Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter L, geboren am XXX. Mit Bescheid vom 18.9.2007 bewilligte die Beklagte das Elterngeld für den 3. Lebensmonat in Höhe von 300,66 EUR und für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 716,96 EUR. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.9.2007 Widerspruch. Sie wandte sich darin gegen die Berechnung des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Entbindung. In diesen Zeitraum fielen nämlich 4,5 Monate unbezahlter Elternzeit für ihr mittleres Kind, den am XXX geborenen Sohn M (der älteste Sohn wurde im Jahr XXX geboren), was dieses Durchschnittseinkommen wesentlich senke. Sie beantrage daher, die unbezahlte Elternzeit vom 18.9.2006 bis 1.2.2007 aus dem maßgeblichen Zeitraum zur Berechnung des Durchschnittseinkommens vor der Geburt der Tochter auszuklammern und stattdessen den vorangegangenen Zeitraum vom 17.9.2005 bis 17.9.2006 heranzuziehen. Eine andere Berechnung verstoße gegen den Grundsatz, dass aufgrund von Kindererziehungszeiten keine Nachteile entstehen dürften. Finanziell betrachtet sei sie ohnehin durch die Inanspruchnahme unbezahlter Elternzeit für ihren Sohn benachteiligt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2007 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als das Elterngeld aufgrund einer Neuberechnung des Durchschnittseinkommens anhand der vorgelegten Einkommensnachweise für den 3. Lebensmonat auf 300,72 EUR und für den 4. bis 12. Lebensmonat auf 717,09 EUR monatlich erhöht wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, maßgeblich sei gemäß § 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Nach § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG blieben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für eine älteres Kind bezogen habe bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrundezulegenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das gleiche gelte für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fällen verschiebe sich der Bemessungszeitraum um die Zahl der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sei eine Verschiebung des Zeitraums um Monate, in denen Elternzeit für ein älteres Kind ohne Elterngeldbezug in Anspruch genommen worden sei, nicht zulässig.
Am 18.11.12.2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zum einen mit der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Es liege eine Gesetzeslücke vor, da es in dem hier maßgeblichen Zeitraum der unbezahlten Elternzeit für den Sohn der Klägerin das gesetzliche Elterngeld überhaupt noch nicht gegeben habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Einkommenswegfall ab dem 18.9.2006 bis 1.2.2007 maßgeblich wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung in Kauf genommen worden sei. Die Nebenwirkungen ihrer Schwangerschaft in Form von Schlafstörungen, Übelkeit mit Erbrechen und einer erst nach Beginn der Elternzeit für den Sohn diagnostizierten akuten Anämie seien mit ihrer Arbeit als Lehrerin an einer Realschule und dem ca. 75 km langen Arbeitsweg von F nach S - noch dazu im Winter - nicht zu vereinbaren gewesen. Da die Anämie erst am 20.10.2006 diagnostiziert worden sei, habe die Klägerin es zunächst abgelehnt, sich krankschreiben zu lassen und stattdessen die unbezahlte Elternzeit beantragt. Nach der Diagnose der Anämie und Einleitung der deshalb erforderlichen oralen und intravenösen Therapie sei sie wegen der bereits beantragten und genehmigten Elternzeit nicht mehr krankgeschrieben worden. Bei früherer Diagnose wäre ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und keine Elternzeit beantragt worden Die Klägerin hat ein ärztliches Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. K vom 10.3.2009 vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.9.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter L, geboren am XXX, unter Heranziehung des Zeitraums vom 1.9.2005 bis zum 31.8.2006 für die Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ihre Rechtsauffassung zur Nichtverschiebung des Bemessungszeitraums bei Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Kind sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könne nicht anerkannt werden, da die Klägerin nicht krankgeschrieben worden und eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht erfolgt sei. Die gesetzliche Voraussetzung eines Einkommenswegfalls wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung sei daher nicht erfüllt. Ursache des Einkommensausfalls im Bemessungszeitraum sei nicht eine Erkrankung, sondern die Elternzeit der Klägerin.
Die den verfahrensgegenständlichen Elterngeldantrag betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 26505,1 Band) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 EL 7/08, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
Die Klage ist auch begründet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist für die Berechnung des Elterngeldes das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgeblich. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG); unberücksichtigt bleiben nach Satz 6 der Vorschrift u. a. auch Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Vorliegend ist der Bemessungszeitraum für das vorgeburtlichen Einkommen zwar nicht gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG vorzuverlagern. Denn die Klägerin hat in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihrer Tochter L kein Elterngeld für ein älteres Kind bezogen. Auch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums in analoger Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG wegen der in diesen Zeitraum fallenden unbezahlten Elternzeit für den Sohn M ist mangels einer hierfür vorausgesetzten planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht vorzunehmen (vgl. BSG-Urt. v. 19.2.2009, Az. B 10 EG 1/08 R u. B 10 EG 2/08 R; BSG-Urt. v. 25.6.2009, Az. B 10 EG 8/08 R, alle veröff. in (juris)). Soweit das LSG Baden-Württemberg hiervon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG für Elternzeiten ohne Elterngeldbezug befürwortet (Urt. v. 22.6.2010, Az. L 11 EG 3115/09, (juris); kritisch dazu Dau, jurisPR-SozR 2/2011 Anm. 5, Revision anhängig unter Az. B 10 EG 10/10 R), bezieht sich dies ausschließlich auf Elternzeiten für ältere Geschwisterkinder mit Bezug von Erziehungsgeld. Diese Konstellation liegt hier nicht vor.
Die Nichtberücksichtigung der Kalendermonate September 2006 bis Februar 2007 ist aber nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG geboten, denn in diesem Zeitraum ist das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung weggefallen. Das Gesetz verlangt erstens, dass die berechtigte Person im maßgeblichen Zeitraum schwanger war, dass sie in dieser Zeit erkrankt und dass ihr Einkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum mit ihrer Tochter L schwanger und erkrankte laut fachärztlicher Bescheinigung vom 10.3.2009 an einer Anämie. Diese Erkrankung wurde zwar erst am 20.10.2006 diagnostiziert, hat aber nach Einschätzung der Ärztin bereits am 18.9.2006 bestanden, was plausibel mit dem Auftreten typischer Symptome begründet wird. Die Klägerin hatte vom 18.9.2006 bis 1.2.2007 im Gegensatz zum Zeitraum davor auch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Zweite Voraussetzung ist, dass zwischen Schwangerschaft und Erkrankung einerseits, Erkrankung und Einkommenswegfall andererseits jeweils ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Klägerin und der Anämie wird von der behandelnden Ärztin Dr. K ebenfalls unter dem 10.3.2009 bescheinigt ("eine durch die Schwangerschaft bedingte Anämie"). Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem fachärztlichen Urteil zu zweifeln, zumal es sich bei Anämien, insbesondere durch Eisenmangel bedingte wie bei der Klägerin, um eine allgemein bekannte und nicht außergewöhnliche Komplikation bei Schwangerschaften handelt (vgl. z. B. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Schwangerschaftsanämie").
Die schwangerschaftsbedingte Anämie der Klägerin war schließlich eine Ursache dafür, dass die Klägerin vom 18.9.2006 an unbezahlte Elternzeit in Anspruch genommen und infolgedessen ihr Erwerbseinkommen weggefallen ist. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Angaben der Klägerin in der Sitzung vom 18.1.2011. Die Klägerin hat dort angegeben, sie habe nach dem Beginn des Schuljahres 2006/2007 bald gemerkt, dass die Stelle in S in Anbetracht der Schwangerschaft eine zu große familiäre und gesundheitliche Belastung für sie dargestellt habe. Maßgeblich für die Entscheidung Elternzeit zu nehmen seien dabei die von der Schwangerschaftsanämie herrührenden Beschwerden gewesen. Diese Aussage ist für die Kammer nicht nur kraft des persönlichen Eindrucks glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht auch, dass die Klägerin durchaus einräumt, die Gesamtsituation als belastend empfunden zu haben, die nicht nur von der Schwangerschaft, sondern auch von dem weiten Arbeitsweg und dem Erfordernis geprägt war, die beiden älteren Kinder in Absprache mit dem Partner zu betreuen. Wäre es der Klägerin darum gegangen, anspruchsorientiert und wahrheitswidrig die Bedeutung der Schwangerschaftsbeschwerden für ihre Elternzeitentscheidung zu betonen, hätte es nahe gelegen, die nicht schwangerschaftsbedingten Belastungen zu bagatellisieren, was die Klägerin aber keineswegs getan hat. Vor allem aber ging die Klägerin vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 trotz der absehbaren Belastungen durch Arbeitsweg und Lehramt in S bei gleichzeitiger Verantwortung für ihre beiden ersten Kinder und die erneute Schwangerschaft davon aus, diese Belastungen meistern zu können und bis zur Geburt der Tochter keine Elternzeit nehmen zu müssen. Andernfalls hätte die Klägerin in diesem Schuljahr von Anfang an Elternzeit genommen und ihre Lehrtätigkeit nicht wenige Tage nach Beginn des Schuljahres unterbrochen. Die Klägerin war auch in der Lage, die bei komplikationslosem Verlauf der Schwangerschaft zu erwartenden Belastungen realistisch einzuschätzen, war sie doch vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 bereits zweimal Mutter geworden und aus dem Schuljahr 2005/2006 sowohl mit dem Arbeitsweg nach S als auch mit den Anforderungen des Lehramts dort bei gleichzeitiger Betreuung ihrer älteren Kinder (die zu dieser Zeit zudem noch jünger waren) vertraut. Es ist daher plausibel, dass die Beschwerden durch die unvorhergesehene Schwangerschaftsanämie tatsächlich für den Entschluss der Klägerin maßgeblich waren, Elternzeit zu nehmen, zumal der Zeitraum unter beruflichen Gesichtspunkten durchaus ungeeignet war und ihrer ursprünglichen Planung zuwider lief. Nach all dem waren die Auswirkungen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung eine wesentliche Ursache für den Einkommenswegfall. Hätte die Klägerin nicht unter den Symptomen der Schwangerschaftsanämie gelitten, hätte sie nicht in diesem Zeitraum Elternzeit genommen und stattdessen weiter Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Mehr bedarf es für die Anerkennung der Kausalität der schwangerschaftsbedingten Erkrankung für den Einkommenswegfall nicht. Insbesondere verlangt das Gesetz nicht, dass die Erkrankung alleinige Ursache sein muss; die weiteren Motive für die Inanspruchnahme von Elternzeit, wie etwa die Entfernung zum Arbeitsplatz, schaden nicht, solange die Erkrankung nur wesentlich für diese Entscheidung war, woran hier kein Zweifel besteht.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass (unmittelbare) Ursache des Einkommenswegfalls nicht die Erkrankung, sondern die Elternzeit der Klägerin war. Dies bringt aber lediglich zum Ausdruck, welche weitere (rechtliche) Ursache in der Kausalkette zwischen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung (als tatsächlicher Ursache) und dem Einkommenswegfall (als Folge) hinzugetreten ist, ohne dass dadurch die Kausalität zwischen Erkrankung und Einkommenswegfall entfiele. Andernfalls könnte bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung ebenfalls argumentiert werden, nicht diese, sondern die ärztliche Bescheinigung sei Ursache des Einkommenswegfalls, was ersichtlich unsinnig wäre. Auch sonst ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, weshalb § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG - wie die Beklagte meint - eine Krankschreibung oder eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers voraussetzen sollte. Auf welche Weise das erkrankungsbedingte Mindereinkommen juristisch vermittelt wird, spielt nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Es macht keinen Unterschied, ob Einkommen wegfällt, weil z. B. (bei Beschäftigten) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, unbezahlte Elternzeit in Anspruch genommen oder das Beschäftigungsverhältnis von der einen oder anderen Seite beendet oder (bei Selbstständigen) die Tätigkeit nach Art oder Umfang in Einkommensmindernder Weise modifiziert wird. Allein die Kausalität der schwangerschaftsbedingten Erkrankung hierfür ist nachzuweisen. Wollte man dies anders sehen, käme § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG bei Selbstständigen entweder praktisch niemals zur Anwendung (mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Lohnfortzahlung) oder aber bei diesem Personenkreis müsste im Gegensatz zu Beschäftigten auf dieses formale Erfordernis verzichtet werden. Beides wäre verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin, geboren am XXX, beantragte bei der Beklagten eingehend am 4.6.2007 Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter L, geboren am XXX. Mit Bescheid vom 18.9.2007 bewilligte die Beklagte das Elterngeld für den 3. Lebensmonat in Höhe von 300,66 EUR und für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 716,96 EUR. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.9.2007 Widerspruch. Sie wandte sich darin gegen die Berechnung des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Entbindung. In diesen Zeitraum fielen nämlich 4,5 Monate unbezahlter Elternzeit für ihr mittleres Kind, den am XXX geborenen Sohn M (der älteste Sohn wurde im Jahr XXX geboren), was dieses Durchschnittseinkommen wesentlich senke. Sie beantrage daher, die unbezahlte Elternzeit vom 18.9.2006 bis 1.2.2007 aus dem maßgeblichen Zeitraum zur Berechnung des Durchschnittseinkommens vor der Geburt der Tochter auszuklammern und stattdessen den vorangegangenen Zeitraum vom 17.9.2005 bis 17.9.2006 heranzuziehen. Eine andere Berechnung verstoße gegen den Grundsatz, dass aufgrund von Kindererziehungszeiten keine Nachteile entstehen dürften. Finanziell betrachtet sei sie ohnehin durch die Inanspruchnahme unbezahlter Elternzeit für ihren Sohn benachteiligt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2007 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als das Elterngeld aufgrund einer Neuberechnung des Durchschnittseinkommens anhand der vorgelegten Einkommensnachweise für den 3. Lebensmonat auf 300,72 EUR und für den 4. bis 12. Lebensmonat auf 717,09 EUR monatlich erhöht wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, maßgeblich sei gemäß § 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Nach § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG blieben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für eine älteres Kind bezogen habe bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrundezulegenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das gleiche gelte für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fällen verschiebe sich der Bemessungszeitraum um die Zahl der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sei eine Verschiebung des Zeitraums um Monate, in denen Elternzeit für ein älteres Kind ohne Elterngeldbezug in Anspruch genommen worden sei, nicht zulässig.
Am 18.11.12.2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zum einen mit der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Es liege eine Gesetzeslücke vor, da es in dem hier maßgeblichen Zeitraum der unbezahlten Elternzeit für den Sohn der Klägerin das gesetzliche Elterngeld überhaupt noch nicht gegeben habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Einkommenswegfall ab dem 18.9.2006 bis 1.2.2007 maßgeblich wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung in Kauf genommen worden sei. Die Nebenwirkungen ihrer Schwangerschaft in Form von Schlafstörungen, Übelkeit mit Erbrechen und einer erst nach Beginn der Elternzeit für den Sohn diagnostizierten akuten Anämie seien mit ihrer Arbeit als Lehrerin an einer Realschule und dem ca. 75 km langen Arbeitsweg von F nach S - noch dazu im Winter - nicht zu vereinbaren gewesen. Da die Anämie erst am 20.10.2006 diagnostiziert worden sei, habe die Klägerin es zunächst abgelehnt, sich krankschreiben zu lassen und stattdessen die unbezahlte Elternzeit beantragt. Nach der Diagnose der Anämie und Einleitung der deshalb erforderlichen oralen und intravenösen Therapie sei sie wegen der bereits beantragten und genehmigten Elternzeit nicht mehr krankgeschrieben worden. Bei früherer Diagnose wäre ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und keine Elternzeit beantragt worden Die Klägerin hat ein ärztliches Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. K vom 10.3.2009 vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.9.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter L, geboren am XXX, unter Heranziehung des Zeitraums vom 1.9.2005 bis zum 31.8.2006 für die Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ihre Rechtsauffassung zur Nichtverschiebung des Bemessungszeitraums bei Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Kind sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könne nicht anerkannt werden, da die Klägerin nicht krankgeschrieben worden und eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht erfolgt sei. Die gesetzliche Voraussetzung eines Einkommenswegfalls wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung sei daher nicht erfüllt. Ursache des Einkommensausfalls im Bemessungszeitraum sei nicht eine Erkrankung, sondern die Elternzeit der Klägerin.
Die den verfahrensgegenständlichen Elterngeldantrag betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 26505,1 Band) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 EL 7/08, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
Die Klage ist auch begründet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist für die Berechnung des Elterngeldes das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgeblich. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG); unberücksichtigt bleiben nach Satz 6 der Vorschrift u. a. auch Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Vorliegend ist der Bemessungszeitraum für das vorgeburtlichen Einkommen zwar nicht gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG vorzuverlagern. Denn die Klägerin hat in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihrer Tochter L kein Elterngeld für ein älteres Kind bezogen. Auch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums in analoger Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG wegen der in diesen Zeitraum fallenden unbezahlten Elternzeit für den Sohn M ist mangels einer hierfür vorausgesetzten planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht vorzunehmen (vgl. BSG-Urt. v. 19.2.2009, Az. B 10 EG 1/08 R u. B 10 EG 2/08 R; BSG-Urt. v. 25.6.2009, Az. B 10 EG 8/08 R, alle veröff. in (juris)). Soweit das LSG Baden-Württemberg hiervon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG für Elternzeiten ohne Elterngeldbezug befürwortet (Urt. v. 22.6.2010, Az. L 11 EG 3115/09, (juris); kritisch dazu Dau, jurisPR-SozR 2/2011 Anm. 5, Revision anhängig unter Az. B 10 EG 10/10 R), bezieht sich dies ausschließlich auf Elternzeiten für ältere Geschwisterkinder mit Bezug von Erziehungsgeld. Diese Konstellation liegt hier nicht vor.
Die Nichtberücksichtigung der Kalendermonate September 2006 bis Februar 2007 ist aber nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG geboten, denn in diesem Zeitraum ist das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung weggefallen. Das Gesetz verlangt erstens, dass die berechtigte Person im maßgeblichen Zeitraum schwanger war, dass sie in dieser Zeit erkrankt und dass ihr Einkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum mit ihrer Tochter L schwanger und erkrankte laut fachärztlicher Bescheinigung vom 10.3.2009 an einer Anämie. Diese Erkrankung wurde zwar erst am 20.10.2006 diagnostiziert, hat aber nach Einschätzung der Ärztin bereits am 18.9.2006 bestanden, was plausibel mit dem Auftreten typischer Symptome begründet wird. Die Klägerin hatte vom 18.9.2006 bis 1.2.2007 im Gegensatz zum Zeitraum davor auch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Zweite Voraussetzung ist, dass zwischen Schwangerschaft und Erkrankung einerseits, Erkrankung und Einkommenswegfall andererseits jeweils ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Klägerin und der Anämie wird von der behandelnden Ärztin Dr. K ebenfalls unter dem 10.3.2009 bescheinigt ("eine durch die Schwangerschaft bedingte Anämie"). Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem fachärztlichen Urteil zu zweifeln, zumal es sich bei Anämien, insbesondere durch Eisenmangel bedingte wie bei der Klägerin, um eine allgemein bekannte und nicht außergewöhnliche Komplikation bei Schwangerschaften handelt (vgl. z. B. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Schwangerschaftsanämie").
Die schwangerschaftsbedingte Anämie der Klägerin war schließlich eine Ursache dafür, dass die Klägerin vom 18.9.2006 an unbezahlte Elternzeit in Anspruch genommen und infolgedessen ihr Erwerbseinkommen weggefallen ist. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Angaben der Klägerin in der Sitzung vom 18.1.2011. Die Klägerin hat dort angegeben, sie habe nach dem Beginn des Schuljahres 2006/2007 bald gemerkt, dass die Stelle in S in Anbetracht der Schwangerschaft eine zu große familiäre und gesundheitliche Belastung für sie dargestellt habe. Maßgeblich für die Entscheidung Elternzeit zu nehmen seien dabei die von der Schwangerschaftsanämie herrührenden Beschwerden gewesen. Diese Aussage ist für die Kammer nicht nur kraft des persönlichen Eindrucks glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht auch, dass die Klägerin durchaus einräumt, die Gesamtsituation als belastend empfunden zu haben, die nicht nur von der Schwangerschaft, sondern auch von dem weiten Arbeitsweg und dem Erfordernis geprägt war, die beiden älteren Kinder in Absprache mit dem Partner zu betreuen. Wäre es der Klägerin darum gegangen, anspruchsorientiert und wahrheitswidrig die Bedeutung der Schwangerschaftsbeschwerden für ihre Elternzeitentscheidung zu betonen, hätte es nahe gelegen, die nicht schwangerschaftsbedingten Belastungen zu bagatellisieren, was die Klägerin aber keineswegs getan hat. Vor allem aber ging die Klägerin vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 trotz der absehbaren Belastungen durch Arbeitsweg und Lehramt in S bei gleichzeitiger Verantwortung für ihre beiden ersten Kinder und die erneute Schwangerschaft davon aus, diese Belastungen meistern zu können und bis zur Geburt der Tochter keine Elternzeit nehmen zu müssen. Andernfalls hätte die Klägerin in diesem Schuljahr von Anfang an Elternzeit genommen und ihre Lehrtätigkeit nicht wenige Tage nach Beginn des Schuljahres unterbrochen. Die Klägerin war auch in der Lage, die bei komplikationslosem Verlauf der Schwangerschaft zu erwartenden Belastungen realistisch einzuschätzen, war sie doch vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 bereits zweimal Mutter geworden und aus dem Schuljahr 2005/2006 sowohl mit dem Arbeitsweg nach S als auch mit den Anforderungen des Lehramts dort bei gleichzeitiger Betreuung ihrer älteren Kinder (die zu dieser Zeit zudem noch jünger waren) vertraut. Es ist daher plausibel, dass die Beschwerden durch die unvorhergesehene Schwangerschaftsanämie tatsächlich für den Entschluss der Klägerin maßgeblich waren, Elternzeit zu nehmen, zumal der Zeitraum unter beruflichen Gesichtspunkten durchaus ungeeignet war und ihrer ursprünglichen Planung zuwider lief. Nach all dem waren die Auswirkungen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung eine wesentliche Ursache für den Einkommenswegfall. Hätte die Klägerin nicht unter den Symptomen der Schwangerschaftsanämie gelitten, hätte sie nicht in diesem Zeitraum Elternzeit genommen und stattdessen weiter Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Mehr bedarf es für die Anerkennung der Kausalität der schwangerschaftsbedingten Erkrankung für den Einkommenswegfall nicht. Insbesondere verlangt das Gesetz nicht, dass die Erkrankung alleinige Ursache sein muss; die weiteren Motive für die Inanspruchnahme von Elternzeit, wie etwa die Entfernung zum Arbeitsplatz, schaden nicht, solange die Erkrankung nur wesentlich für diese Entscheidung war, woran hier kein Zweifel besteht.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass (unmittelbare) Ursache des Einkommenswegfalls nicht die Erkrankung, sondern die Elternzeit der Klägerin war. Dies bringt aber lediglich zum Ausdruck, welche weitere (rechtliche) Ursache in der Kausalkette zwischen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung (als tatsächlicher Ursache) und dem Einkommenswegfall (als Folge) hinzugetreten ist, ohne dass dadurch die Kausalität zwischen Erkrankung und Einkommenswegfall entfiele. Andernfalls könnte bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung ebenfalls argumentiert werden, nicht diese, sondern die ärztliche Bescheinigung sei Ursache des Einkommenswegfalls, was ersichtlich unsinnig wäre. Auch sonst ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, weshalb § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG - wie die Beklagte meint - eine Krankschreibung oder eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers voraussetzen sollte. Auf welche Weise das erkrankungsbedingte Mindereinkommen juristisch vermittelt wird, spielt nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Es macht keinen Unterschied, ob Einkommen wegfällt, weil z. B. (bei Beschäftigten) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, unbezahlte Elternzeit in Anspruch genommen oder das Beschäftigungsverhältnis von der einen oder anderen Seite beendet oder (bei Selbstständigen) die Tätigkeit nach Art oder Umfang in Einkommensmindernder Weise modifiziert wird. Allein die Kausalität der schwangerschaftsbedingten Erkrankung hierfür ist nachzuweisen. Wollte man dies anders sehen, käme § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG bei Selbstständigen entweder praktisch niemals zur Anwendung (mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Lohnfortzahlung) oder aber bei diesem Personenkreis müsste im Gegensatz zu Beschäftigten auf dieses formale Erfordernis verzichtet werden. Beides wäre verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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