L 3 AS 1997/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AS 3113/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1997/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen die Beschränkung des Zeitraums einer möglichen Nachzahlung von vier Jahren auf ein Jahr durch die seit 1. April 2011 geltende Neufassung des § 40 SGB II bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zwar besteht eine Pflicht zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Maßgabe von § 44 SGB X auch ohne Antrag. Eine Behörde ist jedoch wegen des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht verpflichtet, ihren Aktenbestand auf Rücknahmefälle durchzusehen.

3. Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Falle des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

4. Zur Pflicht zu einer Spontanberatung in Bezug auf (zukünftige) Rechtsänderungen.
I. Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz 6. November 2013 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens Az. S 5 AS 3095/13.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Überprüfung der Leistungsbewilligung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu Gunsten der Mitglieder der klägerischen Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008.

Mit Bescheid vom 13. August 2008 wurden den Kläger Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Nach Angaben der Kläger betrug für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 die Höhe der Leistungen 1021,20 EUR.

Im Dezember 2011 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Sie machten geltend, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien unzutreffend bestimmt worden.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass bei der Entscheidung vom 13. August 2008 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II können Bescheide nur ein Jahr rückwirkend zum Jahresbeginn (01.01.2011) überprüft werden."

Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2013 zurück.

Die Klage vom 2. Juli 2013 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. November 2013 abgewiesen. Wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X hätten die Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2010.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2013 abgelehnt und zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil vom gleichen Tage verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde vom 28. November 2013 machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Stellung eines Überprüfungsantrags unterliege keiner Frist. Die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, mit der der Überprüfungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt worden ist, begegne ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Recht- und Verfassungsmäßigkeit. Auch habe der Beklagte trotz seiner positiven Kenntnis der Neuregelung die Kläger nicht auf die Verkürzung der Jahresfrist hingewiesen. Insoweit bestehe ein "sozialrechtlicher Widerherstellungsanspruch".

Der Bezirksrevisor hält die Beschwerde für nicht statthaft. Der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund von § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig ist, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Klage fehlte es an der Erfolgsaussicht. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und durch einen Zugunsten-Bescheid ersetzt wird, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Für das Verfahren nach dem SGB II gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]) die vorgenannte Regelung mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Für die Jahresfrist aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der zur Überprüfung gestellte Bescheid zurückgenommen wird. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Für die Berechnung des Zeitraums tritt nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X an die Stelle des Rücknahmeaktes der Antrag, falls er zur Rücknahme führt.

Die Frist in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X oder die modifizierte in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind keine Antragsfristen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 28. März 2013 - L 3 AS 228/12 - JURIS-Dokument Rdnr. 38 ff.), sondern Vollzugsregelungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 44 Rdnr. 28: materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung), die zwingend anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991, a. a. O., m. w. N.). Sie stehen für die länger als vier Jahre beziehungsweise ein Jahr zurückliegende Zeit, für die keine Leistungen mehr erbracht werden dürfen, einem Rücknahme- und einem Ersetzungsakt entgegen. Sie sind auf die Rücknahmeregelung bezogen, die voraussetzt, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden. "Erbringen" bedeutet tatsächliches Leisten. Ein derart zu vollziehender Leistungsakt ist nicht mehr zu erlassen, wenn er nicht ausgeführt werden darf. Er wäre wirkungslos. Von der Verwaltung darf aber keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat daher kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht vollzogen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991, a. a. O.; BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - JURIS-Dokument Rdnr. 13; Schütze, a. a. O., Rdnr. 38).

Die Kläger haben ihren Überprüfungsantrag im Dezember 2011 gestellt, die Nachzahlungsfrist wird damit vom 1. Januar 2011 an gerechnet (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X), so dass die Jahresfrist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II), innerhalb derer eine Nachzahlung möglich ist, bis zum 1. Januar 2010 zurückreicht. Der in der Hauptsache streitgegenständliche Leistungszeitraum Juli 2008 liegt außerhalb dieser Frist mit der Folge, dass eine Nachzahlung von Leistungen nicht in Betracht kommt.

Soweit die Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des Zeitraums einer möglichen Nachzahlung von vier Jahren auf ein Jahr durch die Neufassung des § 40 SGB II geltend machen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II zielt auf einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat materieller Rechtsverwirklichung einerseits und dem Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits ab. Die Neufassung bringt nach der Gesetzesbegründung das im Sozialhilferecht anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Vier-Jahres-Frist für bedarfsabhängige Leistungen - im Vergleich zu anderen Sozialleistungen wie etwa den Sozialversicherungsleistungen - zu lang (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 114 f.). Ebenso wie die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr. 23) ist auch die kürzere Sonderregelung für die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitssuchende verfassungskonform (vgl. z. B. Hess. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013 - L 6 AS 364/12 B - JURIS-Dokument Rdnr. 6 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2013 - L 7 AS 1050/13 - JURIS-Dokument Rdnr. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – L 13 AS 4917/12 B - JURIS-Dokument Rdnr. 7; Bay. LSG, Urteil vom 19. März 2014 - L 16 AS 289/13 - JURIS-Dokument Rdnr. 18; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 40 Rdnr. 24). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind. Die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013, a. a. O.). Eine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern, enthalten weder Artikel 3 Abs. 1 GG noch Artikel 19 Abs. 4 GG oder Artikel 20 Abs. 3 GG (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013 - L 6 AS 364/12 B - JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.). Die beschriebenen Unterschiede zwischen bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB II und anderen Sozialleistungen sind von solcher Art und solchem Gewicht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229 [238] = JURIS-Dokument Rdnr. 41, m. w. N.), dass eine Ungleichbehandlung bei der rückwirkenden Korrektur von fehlerhaften bestandskräftigen Verwaltungsakten gerechtfertigt ist (vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 15. Januar 2013, a. a. O.).

Der Beklagte war auch nicht, wie die Kläger meinen, verpflichtet, von Amts wegen die Leistungsbewilligung in Bezug auf die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung zu korrigieren. Zwar besteht eine Pflicht zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Maßgabe von § 44 SGB X auch ohne Antrag (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [Stand: 80. Erg.-Lfg., Dez. 2013], § 44 Rdnr. 44; Schütze, a. a. O., Rdnr. 39). Eine Behörde ist jedoch wegen des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht verpflichtet, ihren Aktenbestand auf Rücknahmefalle durchzusehen (vgl. Steinwedel, a. a. O.; Schütze, a. a. O.). Zudem hätte nach den vorstehenden Ausführungen eine etwaige Korrekturpflicht wegen des Verstreichens des Jahresfrist aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht mehr bestanden.

Soweit die Kläger unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 3 AL 157/11 - JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 323 Anh Rdnr. 28 ff.) geltend machen, der Beklagte habe sie trotz Kenntnis der Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht auf die anstehende Verkürzung der Frist hingewiesen, ist bereits fraglich, ob diesem Herstellungsanspruch nicht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegensteht. Zur Regelung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vertritt die ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur die Auffassung, dass dieser Regelung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der auf vier Jahre beschränkten nachträglichen Erfüllung von Ansprüchen auf Sozialleistungen zu entnehmen ist, der dann auch für sozialrechtliche Herstellungsansprüche gilt (vgl. zum Meinungsstand: BSG, Beschluss vom 25. August 2009 - B 3 KS 1/09 B - SozR 4-5425 § 8 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Entsprechendes wird zur Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II vertreten (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2013 - L 19 AS 727/11 - JURIS-Dokument Rdnr. 31; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2013 - L 7 AS 1050/13 - JURIS-Dokument Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - L 13 AS 4917/12 B - JURIS-Dokument Rdnr. 9).

Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten fehlt es nach Aktenlage aber zumindest an einem Beratungsfehler. Zwar kann eine Pflicht zu einer Spontanberatung (vgl. hierzu: Hassel, a. a. O., Rdnr. 32, m. w. N.) auch in Bezug auf (zukünftige) Rechtsänderungen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 5/94 - SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S. 51 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 7 RAr 60/94 - SozR 3-3200 § 86a Nr. 2 S. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 27; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 S. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 31; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 RSozR 4-1200 § 14 Nr. 5 S. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - JURIS-Dokument Rdnr. 23). Jedoch ist ein Leistungsträger grundsätzlich auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a. a. O., m. w. N.). In welchem konkreten Zusammenhang die Kläger zu beraten gewesen wären, ist aus den diesbezüglich allgemein gehalten Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht zu ersehen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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