Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 5164/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 1161/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelungen, dass 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II und des Sozialgelds bzw. der Sozialhilfe berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten sind (§§ 40 Abs 4 S 1 SGB II, 105 Abs 2 S 1 SGB XII), sind im Falle einer Erbenhaftung bzw. des Kostenersatzes durch Erben nach §§ 35 SGB II, 102 SGB XII nicht anzuwenden.
2. Das Verfahren der Anfechtungsklage gegen einen Erbenhaftungsbescheid nach § 35 SGB II ist unabhängig davon, ob der Erbe zugleich Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 ist, gerichtskostenpflichtig.
2. Das Verfahren der Anfechtungsklage gegen einen Erbenhaftungsbescheid nach § 35 SGB II ist unabhängig davon, ob der Erbe zugleich Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 ist, gerichtskostenpflichtig.
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf zunächst 3.241,44 EUR und für die Zeit ab 9. August 2013 auf 416,64 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich in zweiter Instanz gegen Bescheide des Beklagten, mit denen sie als Erben eines Hilfeempfängers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum Kostenersatz herangezogen worden sind.
Der Kläger zu 2) zog 1994, der Kläger zu 1) 1997 aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Vater R T aus. Der Beklagte bewilligte Herrn T sen. für den Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007 Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt mehr als 4.941,44 EUR. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der genannte Betrag rechtmäßig bewilligt wurde. Er wurde an Herrn T sen. ausgezahlt. Dieser verstarb am 20.10.2007 und wurde von den Klägern zu gleichen Teilen beerbt. Der Nachlasswert betrug 27.377,40 EUR. Es bestanden (sonstige) Nachlassverbindlichkeiten von bis zu 6.051,67 EUR.
Nach Anhörung der Kläger forderte der Beklagte mit Bescheiden vom 22. und 23.06.2010 von den Klägern unter Berufung auf § 35 SGB II i.H.v. jeweils 1.620,72 EUR Kostenersatz für die Leistungen an ihren Vater. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.07.2010 zurück.
Am 13.08.2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, die diese mit Urteil vom 17.05.2013 abgewiesen hat. Die Rückforderung sei nach Grund und Höhe rechtmäßig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gewährung der Leistungen an Herrn T sen. i.H.v. 4.941,44 EUR nicht rechtmäßig erfolgte. Die §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien deshalb nicht vorrangig anwendbar. Die Kläger seien Erben ihres Vaters. Die Leistungen an ihn seien auch innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden und hätten 1.700 EUR überstiegen. Soweit die Ersatzpflicht in § 35 Abs. 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II auf den Nachlasswert begrenzt ist, verstoße der angefochtene Bescheid hiergegen nicht. Es lägen auch keine Ausschlussgründe für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 35 Abs. 2 SGB II vor. Die Kläger hätten nicht mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt (Nr. 1). Es sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Kläger nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeutet (Nr. 2). Der Erstattungsanspruch sei schließlich nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II erloschen. Denn die Ausgangsbescheide seien innerhalb von drei Jahren nach dem Tod von Herrn T sen. erlassen worden und seither sei der Ablauf der Erlöschensfrist entsprechend § 204 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. §§ 35 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II gehemmt. Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % komme im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Auch aus der Entstehungsgeschichte lasse sich keine solche Beschränkung der Erstattung der Unterkunftskosten ableiten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 62) lehne sich die Vorschrift an den bis Ende 2004 geltenden § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an. § 92c BSHG habe ebenfalls keine Beschränkung der Rückforderung für die Kosten der Unterkunft enthalten. Der Einfügung des Ersatzanspruchs in das BSHG habe die Erwägung zugrunde gelegen, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Bestimmungen zum Schutz des Vermögens des Hilfeempfängers über dessen Tod hinaus zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Haushalte wirken zu lassen. Die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienten allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BT-Drs. V/3495, S. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R -, in Juris Rdnr. 21). Die Beschränkung sei auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. (ebenso § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011) zu entnehmen, denn vorliegend handele es sich nicht um eine Erstattung nach § 50 SGB X. Einer analogen Anwendung der Vorschrift stünden Sinn und Zweck des § 35 SGB II entgegen. Die Gleichbehandlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Wohngeldempfängern erstrecke sich nicht auf die Erben (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 3. Auflage, § 35; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 35 Rdnr. 23). § 35 knüpfe an die Regelungen über Einkünfte und Vermögen an, die nach §§ 11, 12 SGB II zugunsten des Leistungsberechtigten einem Zugriff des Leistungsträgers entzogen seien. Durch das im Zeitpunkt der Leistungsgewährung geschützte Vermögen sollten nicht auch noch die Erben privilegiert werden. Mit dem Tod des Leistungsempfängers erlösche die Privilegierung. Der Rechtsgedanke des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) könne hier nicht herangezogen werden, um die Erstattungssumme zu mindern. § 105 Abs. 2 SGB XII beziehe sich systematisch auf Absatz 1 der Vorschrift, der nicht den Kostenersatz von Erben Sozialhilfeberechtigter betreffe. Einen Ersatzanspruch gegen sie habe der Gesetzgeber vielmehr zum 01.01.2005 in § 102 SGB XII geregelt, der – wie § 35 SGB II – gerade keine Beschränkung der Rückforderung der Unterkunftskosten enthalte.
Gegen das ihnen am 23.05.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.06.2013 Berufung eingelegt. Sie machen zuletzt ausschließlich geltend, 56 % der Leistungen für Unterkunft und Heizung an Herrn T sen. unterlägen nicht der Rückforderung. Der Erbe trete in die Verpflichtung des Leistungsempfängers ein und könne somit auch alle für diesen bestehenden Einreden und Einwendungen geltend machen. Weil der Erbe aufgrund seiner Rechtsstellung an die Stelle des Erblassers trete und gerade nicht für eigene Verbindlichkeiten hafte, dürften ihm keine über die des Erblassers hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden. Entgegen der Darstellung des Sozialgerichts gelte § 105 Abs. 2 SGB X auch für den Ersatzanspruch nach § 102 SGB X (Conradis in LPK-SGB XII, § 105 Rdnr. 3). Dies müsse auch im Rahmen des § 35 SGB II gelten. Eine Ungleichbehandlung der Erben von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II mit Erben von Sozialhilfeempfängern wäre rechtlich nicht begründbar und würde gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Bei beiden Leistungen handele es sich um steuerfinanzierte Leistungen mit dem Zweck der Sicherung des Existenzminimums, die im Erbfall dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen unterlägen. Im Übrigen wäre es grob unbillig, dem Erben des Leistungsbeziehers den Nachteil aufzubürden, dass das Wohngeld für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II abgeschafft worden ist.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.05.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 22. und 23.06.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2010 dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung jeweils nur 1.412,40 EUR beträgt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil erster Instanz und ergänzt, bei der Erbenhaftung nach § 35 SGB II handele es sich um einen originären Anspruch gegen den Erben. Der Erbe trete hier gerade nicht in eine Verpflichtung des Leistungsempfängers ein. Soweit hier einschlägig, habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 35 SGB II im Jahr 2011 trotz der damals schon zu § 105 Abs. 2 SGB XII vertretenen Kommentarmeinung am bisherigen Wortlaut der Vorschrift festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Akte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Berufung wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 750,01 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft wäre, nachdem die Kläger ihr Rechtsmittel zulässigerweise – insoweit sind die Verwaltungsakte teilbar – mit der am 09.08.2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung auf eine Reduzierung der Forderungen des Beklagten um insgesamt 416,64 EUR beschränkt haben. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Berufungssumme erreicht wird, ist nämlich nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Späteres Sinken des Beschwerdewerts etwa durch Beschränkung des Berufungsantrags mit der Folge, dass die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, macht die Berufung nicht unzulässig, sofern die Beschränkung nicht willkürlich erfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 19 mit zahlr. N.). Nachdem in erster Instanz die Bescheide des Beklagten noch vollständig, also nach Grund und Höhe der Forderungen von insgesamt 3.241,44 EUR, zur Überprüfung des Gerichts gestellt worden waren, war zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 21.06.2013 davon auszugehen, dass der Gegenstand der Berufung mit demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist. Denn der Berufungsschriftsatz – noch ohne Begründung – enthielt keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung. Zudem haben die Kläger zwischen Einlegung der Berufung und deren Begründung den Prozessbevollmächtigten gewechselt, sodass nicht ohne weiteres aus der Berufungsbegründung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten darauf geschlossen werden kann, sie hätten sich im Berufungsverfahren von Anfang an nur gegen die Höhe der Forderung im jetzt beanstandeten Umfang wenden wollen. Bei Prozesserklärungen hat das Gericht - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 18/15 B -, in Juris, m.w.N.).
In der Sache muss die Berufung erfolglos bleiben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 22. und 23.06.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2010 sind, soweit noch angefochten, rechtmäßig und beschweren die Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Das Gericht folgt den überzeugenden und ausführlichen Ausführungen zur Sache in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes zu ergänzen:
Im Rahmen des § 35 SGB II sind die Leistungen im vollen Umfang zu ersetzen, insbesondere gelten nach herrschender Meinung die heute in § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugunsten der Leistungsempfänger vorgesehenen Reduzierungen nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Es spricht nichts für ein gesetzgeberisches Versehen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat die seit 01.01.2005 in Kraft befindliche Vorschrift durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453) geändert, ohne eine Änderung oder Klarstellung dahin vorzunehmen, dass die Erbenhaftung auf 44 % der Leistungen für Unterkunft beschränkt bleibt. Bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung existierten sozialhilferechtliche Veröffentlichungen wie der von den Klägern herangezogene Aufsatz von Conradis, die zu § 102 SGB XII eine gegenteilige Auffassung vertraten. Auch Sinn und Zweck des § 35 SGB II, dem Grundsicherungsträger eine umfassende Refinanzierung seiner aus Steuermitteln erbrachten Leistungen nach dem Versterben des Leistungsempfängers zu ermöglichen, lassen die hier vertretene Auslegung als sachgerecht erscheinen (ebenso Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 35 Rdnr. 17; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 44. Update 08/15, § 35 SGB II Rdnr. 25; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Auflage, § 35 Rdnr. 20; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 4/12, § 35 Rdnr. 27; a.A. Conradis, ZEV 2005, 379, 383; Wolf in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 2. Auflage, § 35 SGB II Rdnr. 6; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, 49. Erg.Lfg. 2013, § 35 SGB II Rdnr. 7). Die Beschränkung einer Erstattungsforderung bezüglich Leistungen für die Unterkunft in zunächst § 40 Abs. 2 Satz 1, seit 01.04.2011 § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II auf 44 % der gezahlten Leistungen ist als Abweichung von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingefügt worden, damit sich der Ausschluss der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Wohngeldbezug gemäß § 7 WoGG in Fällen der Erstattung nicht auswirkt. Wohngeld kann nämlich grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Grundsicherungsleistungsempfänger sollen durch die Beschränkung der Rückforderung der Höhe nach so gestellt werden, wie sie stünden, hätten sie Wohngeld erhalten (BT-Drucks. 15/1516, S. 63 = M 010 S. 120). Es ist aber kein Grund ersichtlich, die Gleichstellung des Leistungsempfängers mit einem Wohngeldempfänger auch auf dessen Erben zu übertragen (Fügemann a.a.O.).
An der von den Klägern geltend gemachten Ungleichbehandlung mit Erben von Sozialhilfeempfängern fehlt es, denn nach Auffassung des Senats bezieht sich § 105 Abs. 2 SGB XII – wie aus der Paragraphenüberschrift ("Kostenersatz bei Doppelleistungen" usw.) sowie seinem systematischen Zusammenhang mit Absatz 1 der Vorschrift ersichtlich – nur auf Fälle, in denen ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet hat (anders jedoch Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, Stand 05.05.2015, § 102 Rdnr. 36 und § 105 Rdnr. 27; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 02/12, § 105 Rdnr. 12; Conradis in LPK-SGB II, 10. Auflage, § 105 Rdnr. 7, 8; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 4/15, § 105 SGB XII Rdnr. 30 – soweit ersichtlich, ist hierzu keine sozialgerichtliche Rechtsprechung ergangen). Damit unterscheiden sich – soweit hier relevant – die Regelungen des SGB II einerseits und des SGB XII andererseits nicht, sodass sich die Frage einer Ungleichbehandlung und von deren Verfassungsmäßigkeit im Lichte des Art. 3 GG nicht stellt.
Der von den Klägern behauptete Rechtsgrundsatz, Erben dürften keine über diejenigen des Erblassers hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden, existiert nicht (s. etwa die nur den Erben treffende Erbschaftssteuer, die nach ständiger Rspr. des BVerfG im Grundsatz verfassungsgemäß ist, zuletzt Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, in Juris).
Das Verfahren ist nach §§ 197a Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 2 SGG gerichtskostenpflichtig, die Kostenentscheidung beruht daher auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog. Die Kläger sind schon keine u.U. gerichtskostenbefreiten Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ihres Vaters, weil sie zwar dessen Kinder sind, jedoch weder mit ihrem Vater zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben noch von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Selbst wenn sie Sonderrechtsnachfolger wären, wären sie nicht in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt. Denn § 35 SGB II betrifft unabhängig von der Eigenschaft als Sonderrechtsnachfolger alle Erben (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom Urteil vom 10.12.2014 - L 7 AS 731/12 - für die Ehefrau bei Anwendung des § 35 SGB II und BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R – für Eltern des Leistungsempfängers bei Anwendung des § 92c BSHG, beide in Juris; s. auch Leitherer a.a.O., § 183 Rdnr. 8).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Nach Auffassung des Senats fehlt es, obwohl zu der streitigen Rechtsfrage keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort auf sie ergibt sich ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und steht von vornherein praktisch außer Zweifel (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 8a mit zahlr. N. aus der Rspr. des BSG). Revisionsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG). Im Übrigen gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.
Schmidt Salomo Korneli
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf zunächst 3.241,44 EUR und für die Zeit ab 9. August 2013 auf 416,64 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich in zweiter Instanz gegen Bescheide des Beklagten, mit denen sie als Erben eines Hilfeempfängers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum Kostenersatz herangezogen worden sind.
Der Kläger zu 2) zog 1994, der Kläger zu 1) 1997 aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Vater R T aus. Der Beklagte bewilligte Herrn T sen. für den Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007 Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt mehr als 4.941,44 EUR. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der genannte Betrag rechtmäßig bewilligt wurde. Er wurde an Herrn T sen. ausgezahlt. Dieser verstarb am 20.10.2007 und wurde von den Klägern zu gleichen Teilen beerbt. Der Nachlasswert betrug 27.377,40 EUR. Es bestanden (sonstige) Nachlassverbindlichkeiten von bis zu 6.051,67 EUR.
Nach Anhörung der Kläger forderte der Beklagte mit Bescheiden vom 22. und 23.06.2010 von den Klägern unter Berufung auf § 35 SGB II i.H.v. jeweils 1.620,72 EUR Kostenersatz für die Leistungen an ihren Vater. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.07.2010 zurück.
Am 13.08.2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, die diese mit Urteil vom 17.05.2013 abgewiesen hat. Die Rückforderung sei nach Grund und Höhe rechtmäßig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gewährung der Leistungen an Herrn T sen. i.H.v. 4.941,44 EUR nicht rechtmäßig erfolgte. Die §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien deshalb nicht vorrangig anwendbar. Die Kläger seien Erben ihres Vaters. Die Leistungen an ihn seien auch innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden und hätten 1.700 EUR überstiegen. Soweit die Ersatzpflicht in § 35 Abs. 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II auf den Nachlasswert begrenzt ist, verstoße der angefochtene Bescheid hiergegen nicht. Es lägen auch keine Ausschlussgründe für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 35 Abs. 2 SGB II vor. Die Kläger hätten nicht mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt (Nr. 1). Es sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Kläger nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeutet (Nr. 2). Der Erstattungsanspruch sei schließlich nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II erloschen. Denn die Ausgangsbescheide seien innerhalb von drei Jahren nach dem Tod von Herrn T sen. erlassen worden und seither sei der Ablauf der Erlöschensfrist entsprechend § 204 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. §§ 35 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II gehemmt. Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % komme im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Auch aus der Entstehungsgeschichte lasse sich keine solche Beschränkung der Erstattung der Unterkunftskosten ableiten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 62) lehne sich die Vorschrift an den bis Ende 2004 geltenden § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an. § 92c BSHG habe ebenfalls keine Beschränkung der Rückforderung für die Kosten der Unterkunft enthalten. Der Einfügung des Ersatzanspruchs in das BSHG habe die Erwägung zugrunde gelegen, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Bestimmungen zum Schutz des Vermögens des Hilfeempfängers über dessen Tod hinaus zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Haushalte wirken zu lassen. Die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienten allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben (BT-Drs. V/3495, S. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R -, in Juris Rdnr. 21). Die Beschränkung sei auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. (ebenso § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011) zu entnehmen, denn vorliegend handele es sich nicht um eine Erstattung nach § 50 SGB X. Einer analogen Anwendung der Vorschrift stünden Sinn und Zweck des § 35 SGB II entgegen. Die Gleichbehandlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Wohngeldempfängern erstrecke sich nicht auf die Erben (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 3. Auflage, § 35; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 35 Rdnr. 23). § 35 knüpfe an die Regelungen über Einkünfte und Vermögen an, die nach §§ 11, 12 SGB II zugunsten des Leistungsberechtigten einem Zugriff des Leistungsträgers entzogen seien. Durch das im Zeitpunkt der Leistungsgewährung geschützte Vermögen sollten nicht auch noch die Erben privilegiert werden. Mit dem Tod des Leistungsempfängers erlösche die Privilegierung. Der Rechtsgedanke des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) könne hier nicht herangezogen werden, um die Erstattungssumme zu mindern. § 105 Abs. 2 SGB XII beziehe sich systematisch auf Absatz 1 der Vorschrift, der nicht den Kostenersatz von Erben Sozialhilfeberechtigter betreffe. Einen Ersatzanspruch gegen sie habe der Gesetzgeber vielmehr zum 01.01.2005 in § 102 SGB XII geregelt, der – wie § 35 SGB II – gerade keine Beschränkung der Rückforderung der Unterkunftskosten enthalte.
Gegen das ihnen am 23.05.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.06.2013 Berufung eingelegt. Sie machen zuletzt ausschließlich geltend, 56 % der Leistungen für Unterkunft und Heizung an Herrn T sen. unterlägen nicht der Rückforderung. Der Erbe trete in die Verpflichtung des Leistungsempfängers ein und könne somit auch alle für diesen bestehenden Einreden und Einwendungen geltend machen. Weil der Erbe aufgrund seiner Rechtsstellung an die Stelle des Erblassers trete und gerade nicht für eigene Verbindlichkeiten hafte, dürften ihm keine über die des Erblassers hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden. Entgegen der Darstellung des Sozialgerichts gelte § 105 Abs. 2 SGB X auch für den Ersatzanspruch nach § 102 SGB X (Conradis in LPK-SGB XII, § 105 Rdnr. 3). Dies müsse auch im Rahmen des § 35 SGB II gelten. Eine Ungleichbehandlung der Erben von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II mit Erben von Sozialhilfeempfängern wäre rechtlich nicht begründbar und würde gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Bei beiden Leistungen handele es sich um steuerfinanzierte Leistungen mit dem Zweck der Sicherung des Existenzminimums, die im Erbfall dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen unterlägen. Im Übrigen wäre es grob unbillig, dem Erben des Leistungsbeziehers den Nachteil aufzubürden, dass das Wohngeld für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II abgeschafft worden ist.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.05.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 22. und 23.06.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2010 dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung jeweils nur 1.412,40 EUR beträgt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil erster Instanz und ergänzt, bei der Erbenhaftung nach § 35 SGB II handele es sich um einen originären Anspruch gegen den Erben. Der Erbe trete hier gerade nicht in eine Verpflichtung des Leistungsempfängers ein. Soweit hier einschlägig, habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 35 SGB II im Jahr 2011 trotz der damals schon zu § 105 Abs. 2 SGB XII vertretenen Kommentarmeinung am bisherigen Wortlaut der Vorschrift festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Akte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Berufung wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 750,01 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft wäre, nachdem die Kläger ihr Rechtsmittel zulässigerweise – insoweit sind die Verwaltungsakte teilbar – mit der am 09.08.2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung auf eine Reduzierung der Forderungen des Beklagten um insgesamt 416,64 EUR beschränkt haben. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Berufungssumme erreicht wird, ist nämlich nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Späteres Sinken des Beschwerdewerts etwa durch Beschränkung des Berufungsantrags mit der Folge, dass die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, macht die Berufung nicht unzulässig, sofern die Beschränkung nicht willkürlich erfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 19 mit zahlr. N.). Nachdem in erster Instanz die Bescheide des Beklagten noch vollständig, also nach Grund und Höhe der Forderungen von insgesamt 3.241,44 EUR, zur Überprüfung des Gerichts gestellt worden waren, war zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 21.06.2013 davon auszugehen, dass der Gegenstand der Berufung mit demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist. Denn der Berufungsschriftsatz – noch ohne Begründung – enthielt keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung. Zudem haben die Kläger zwischen Einlegung der Berufung und deren Begründung den Prozessbevollmächtigten gewechselt, sodass nicht ohne weiteres aus der Berufungsbegründung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten darauf geschlossen werden kann, sie hätten sich im Berufungsverfahren von Anfang an nur gegen die Höhe der Forderung im jetzt beanstandeten Umfang wenden wollen. Bei Prozesserklärungen hat das Gericht - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dabei ist nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 18/15 B -, in Juris, m.w.N.).
In der Sache muss die Berufung erfolglos bleiben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 22. und 23.06.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2010 sind, soweit noch angefochten, rechtmäßig und beschweren die Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Das Gericht folgt den überzeugenden und ausführlichen Ausführungen zur Sache in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes zu ergänzen:
Im Rahmen des § 35 SGB II sind die Leistungen im vollen Umfang zu ersetzen, insbesondere gelten nach herrschender Meinung die heute in § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugunsten der Leistungsempfänger vorgesehenen Reduzierungen nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Es spricht nichts für ein gesetzgeberisches Versehen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat die seit 01.01.2005 in Kraft befindliche Vorschrift durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453) geändert, ohne eine Änderung oder Klarstellung dahin vorzunehmen, dass die Erbenhaftung auf 44 % der Leistungen für Unterkunft beschränkt bleibt. Bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung existierten sozialhilferechtliche Veröffentlichungen wie der von den Klägern herangezogene Aufsatz von Conradis, die zu § 102 SGB XII eine gegenteilige Auffassung vertraten. Auch Sinn und Zweck des § 35 SGB II, dem Grundsicherungsträger eine umfassende Refinanzierung seiner aus Steuermitteln erbrachten Leistungen nach dem Versterben des Leistungsempfängers zu ermöglichen, lassen die hier vertretene Auslegung als sachgerecht erscheinen (ebenso Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 35 Rdnr. 17; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 44. Update 08/15, § 35 SGB II Rdnr. 25; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Auflage, § 35 Rdnr. 20; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 4/12, § 35 Rdnr. 27; a.A. Conradis, ZEV 2005, 379, 383; Wolf in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 2. Auflage, § 35 SGB II Rdnr. 6; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, 49. Erg.Lfg. 2013, § 35 SGB II Rdnr. 7). Die Beschränkung einer Erstattungsforderung bezüglich Leistungen für die Unterkunft in zunächst § 40 Abs. 2 Satz 1, seit 01.04.2011 § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II auf 44 % der gezahlten Leistungen ist als Abweichung von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingefügt worden, damit sich der Ausschluss der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Wohngeldbezug gemäß § 7 WoGG in Fällen der Erstattung nicht auswirkt. Wohngeld kann nämlich grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Grundsicherungsleistungsempfänger sollen durch die Beschränkung der Rückforderung der Höhe nach so gestellt werden, wie sie stünden, hätten sie Wohngeld erhalten (BT-Drucks. 15/1516, S. 63 = M 010 S. 120). Es ist aber kein Grund ersichtlich, die Gleichstellung des Leistungsempfängers mit einem Wohngeldempfänger auch auf dessen Erben zu übertragen (Fügemann a.a.O.).
An der von den Klägern geltend gemachten Ungleichbehandlung mit Erben von Sozialhilfeempfängern fehlt es, denn nach Auffassung des Senats bezieht sich § 105 Abs. 2 SGB XII – wie aus der Paragraphenüberschrift ("Kostenersatz bei Doppelleistungen" usw.) sowie seinem systematischen Zusammenhang mit Absatz 1 der Vorschrift ersichtlich – nur auf Fälle, in denen ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet hat (anders jedoch Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, Stand 05.05.2015, § 102 Rdnr. 36 und § 105 Rdnr. 27; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 02/12, § 105 Rdnr. 12; Conradis in LPK-SGB II, 10. Auflage, § 105 Rdnr. 7, 8; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 4/15, § 105 SGB XII Rdnr. 30 – soweit ersichtlich, ist hierzu keine sozialgerichtliche Rechtsprechung ergangen). Damit unterscheiden sich – soweit hier relevant – die Regelungen des SGB II einerseits und des SGB XII andererseits nicht, sodass sich die Frage einer Ungleichbehandlung und von deren Verfassungsmäßigkeit im Lichte des Art. 3 GG nicht stellt.
Der von den Klägern behauptete Rechtsgrundsatz, Erben dürften keine über diejenigen des Erblassers hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden, existiert nicht (s. etwa die nur den Erben treffende Erbschaftssteuer, die nach ständiger Rspr. des BVerfG im Grundsatz verfassungsgemäß ist, zuletzt Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, in Juris).
Das Verfahren ist nach §§ 197a Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 2 SGG gerichtskostenpflichtig, die Kostenentscheidung beruht daher auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog. Die Kläger sind schon keine u.U. gerichtskostenbefreiten Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ihres Vaters, weil sie zwar dessen Kinder sind, jedoch weder mit ihrem Vater zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben noch von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Selbst wenn sie Sonderrechtsnachfolger wären, wären sie nicht in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt. Denn § 35 SGB II betrifft unabhängig von der Eigenschaft als Sonderrechtsnachfolger alle Erben (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom Urteil vom 10.12.2014 - L 7 AS 731/12 - für die Ehefrau bei Anwendung des § 35 SGB II und BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R – für Eltern des Leistungsempfängers bei Anwendung des § 92c BSHG, beide in Juris; s. auch Leitherer a.a.O., § 183 Rdnr. 8).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Nach Auffassung des Senats fehlt es, obwohl zu der streitigen Rechtsfrage keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort auf sie ergibt sich ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und steht von vornherein praktisch außer Zweifel (vgl. Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 8a mit zahlr. N. aus der Rspr. des BSG). Revisionsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG). Im Übrigen gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.
Schmidt Salomo Korneli
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