Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 3644/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kosten für eine Garage bzw. einen Kfz-Stellplatz sind bei den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, wenn die Wohnung mit der Garage bzw. dem Stellplatz angemietet wurde, eine "Abtrennbarkeit" der Kosten durch eine Teilkündigung daher nicht gegeben ist und die Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten noch angemessen sind. Eine Rechtsgrundlage für eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz zu senken, lässt sich dem SGB II in diesem Falle nicht entnehmen.
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 2.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2016 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 20 Euro monatlich zu gewähren.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – hier für die Zeit von Januar bis März 2016 – auch die Übernahme der Kosten für einen Stellplatz beanspruchen können.
Die 1981 geborene Klägerin Ziff. 1 (Klägerin) ist die Mutter der 2008 bzw. 2013 geborenen Kläger Ziff. 2 und 3 und bezieht mit ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten.
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 19.3.2013 ab dem 1.4.2013 eine Wohnung unter der angegebenen Adresse in K., für die eine Kaltmiete von 400 Euro zuzüglich 20 Euro für einen im Vertrag mit vermieteten Stellplatz zu zahlen ist. Sie beantragte am 21.3.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Beklagten. Dieser bewilligte die Leistungen ab dem 1.4.2013, wies aber darauf hin, dass die Kosten für den Stellplatz nicht anerkannt werden könnten.
Mit Änderungsbescheid vom 2.2.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen einer Änderung von anzurechnendem Einkommen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1.1.2016 bis 31.3.2016. Er berücksichtigte hierbei als Kosten der Unterkunft und Heizung die Grundmiete von 400 Euro, Nebenkosten in Höhe von 45 Euro und Heizkosten in Höhe von 75 Euro (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte).
Die Kläger legten hiergegen am 24.2.2016 Widerspruch ein und beantragten, die Leistungen einschließlich der Stellplatzkosten zu gewähren, da sie sich um die Untervermietung bemüht hätten, aber erfolglos geblieben seien (Bl. 1629 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20.5.2016 bat der Beklagte um weitere Darlegung der Bemühungen, den Stellplatz unterzuvermieten. Die Klägerin machte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7.6.2016 ergänzende Angaben (Bl. 1645 der Verwaltungsakte). Die Widerspruchsstelle des Beklagten führte zudem ein Telefonat mit der Klägerin, in der u.a. die Frage der Bemühungen um eine Untervermietung besprochen wurde (Bl. 1649 der Verwaltungsakte). Die Klägerin legte ein Foto der Aushänge im Supermarkt vor (Bl. 1653 der Verwaltungsakte). Die Widerspruchsstelle kontaktierte ferner die Bevollmächtigte per E-Mail vom 17.6.2017 wegen der Frage der Eigenbemühungen (Bl. 1655 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 2.8.2016 bat diese um Entscheidung über den Widerspruch und wies darauf hin, dass die Wohnung auch mit den Stellplatzkosten von 20 Euro monatlich kostenangemessen sei, so dass ohnehin fraglich sei, ob die Widerspruchsführer überhaupt zur Kostensenkung verpflichtet seien. Sie wies insoweit auf den Beschluss des BSG vom 22.6.2015 in dem Verfahren B 8 SO 8/15 B hin, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 (L 2 SO 4042/14) zurückgewiesen wurde. Unabhängig davon seien die Bemühungen um Untervermietung frühzeitig dargelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Kosten für Stellplatz zu berücksichtigen sein könnten, wenn die Anmietung des Stellplatzes von der Wohnung rechtlich nicht abtrennbar sei, insbesondere wenn eine separate Kündigung rechtlich nicht möglich sei, und wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich sei oder aber trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Den Widerspruchsführern sei möglich, sich durch Untervermietung des Stellplatzes von den Kosten zu befreien. Sie seien bereits im Erstbescheid darauf hingewiesen worden, dass Kosten für den Stellplatz nicht anerkannt würden. Eine Zustimmung zum Umzug sei ihnen nicht erteilt worden. Die Klägerin habe unter allen Umständen die Wohnung anmieten wollen. Die Frage des Stellplatzes sei nicht thematisiert worden. Erstmals am 17.6.2015 seien die entsprechenden Kosten geltend gemacht worden. Mit einem Schreiben vom 8.9.2015 habe der Beklagte einen Hinweis auf die Weitervermietung gegeben. Es seien aber keine ernsthaften Bemühungen um eine Weitervermietung erfolgt.
Die Kläger haben am 15.9.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie auf das Schreiben der Beklagten vom 8.9.2015 hin eine Erlaubnis bei der Vermieterin eingeholt hätten, den Stellplatz an Dritte zu vermieten. Sie habe den Stellplatz allen Bewohnern des Hauses angeboten. Es habe aber kein Bedarf bestanden. Sie habe vor dem Haus und im Supermarkt Flyer aufgehängt. Interessenten hätten sich nicht gemeldet. Die Stellplatzkosten gehörten hier zu den Kosten der Unterkunft, da der Stellplatz mit der Wohnung vermietet worden sei und keine Möglichkeit der Teilkündigung bestehe (BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R). Für eine Übernahme der Kosten sei nicht erforderlich, dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich nicht möglich sei. Diese Frage sei erst bei der Frage der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Bedeutung. Die Kosten der Unterkunft seien hier aber auch einschließlich der Stellplatzkosten angemessen. Daher habe zu keinem Zeitpunkt eine Kostensenkungsobliegenheit bestanden. Die in der Rechtsprechung des BSG gestellte Frage der "Abtrennbarkeit" der Kosten für den Stellplatz meine nur die Anmietung der Wohnung auch ohne den Stellplatz, nicht aber die Möglichkeit der Untervermietung. Die Wohnung sei nicht ohne Stellplatz anmietbar; die Kläger haben hierzu eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt (Bl. 25 der Gerichtsakte). Nach dem BSG komme es gerade nicht auf eine Kostensenkung durch Untervermietung an, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar gewesen sei und der Beklagte die Gesamtkosten für angemessen halte.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2016 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auch mit Stellplatz nicht in Frage stehe. Eine fehlende "Abtrennbarkeit" der Garage im Sinne der Rechtsprechung des BSG liege wegen der Zustimmung zur Untervermietung nicht vor. Die Kläger hätten nicht darlegen können, von wann bis wann der Aushang für Externe zur Verfügung gestanden habe. Die Bemühungen um eine Untervermietung erschienen nicht ernsthaft genug. Insoweit seien Aushänge an mehreren Stellen, deren regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls Erneuerung sowie kostenlose Anzeigen zu fordern. Sollte trotz ernsthafter Bemühungen keine Untervermietung möglich sein, könne eine Übernahme durch den Beklagten gerne geprüft werden. Zudem sei inzwischen bekannt, dass die Kläger einen zweiten Pkw hätten und der Stellplatz regelmäßig belegt sei. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass die Kosten für den Stellplatz keine Kosten der Unterkunft, sondern unausweisliche Wohnnebenkosten seien. Nach § 22 SGB II stehe Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu. Hierzu gehöre eine Garage nicht. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 2 SO 4042/14 seien sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Verringerung der zusätzlichen Mietkosten auszuschöpfen. Dies sei dann der Fall, wenn eine Untervermietung entweder rechtlich nicht möglich sei oder trotz ernsthafter, erwiesener Bemühungen erwiesenermaßen gescheitert sei. Das LSG habe dabei auf das Nachrangprinzip der Sozialhilfe verwiesen. Auch habe sich die Klägerin in der Vergangenheit nicht beschwert gefühlt, da sie trotz fehlender Übernahme der Stellplatzkosten keine Rechtsmittel eingelegt habe. Dies sei erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Thema geworden. Der Versuch einer Anmietung der Wohnung ohne Stellplatz oder der Teilkündigung sei nie unternommen worden. Eventuell wäre auch eine Abtrennung zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Eine Auslegung der Frage der "Abtrennbarkeit" alleine dahingehend, ob die Wohnung mit dem Stellplatz vermietet ist, sehe der Beklagte nicht als ausreichend an, da dies bewusst so in Kauf genommen worden sei. Bei rechtzeitiger Vorsprache durch die Klägerin wäre eventuell eine andere vertragliche Lösung mit dem Vermieter möglich gewesen. Da der Vertrag abgeschlossen gewesen sei, führe dies zum aktuellen Zustand. Der Vermieter bestätige auch nur, dass die Wohnung mit Stellplatz vermietet "ist".
Der Vorsitzende hat den Rechtsstreit am 1.6.2017 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet hier im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG) zulässig. Gegenstand der Klagen sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2016 wegen Kosten von insgesamt 20 Euro monatlich für den Stellplatz. Die Klagen richten sich dabei gegen den Bescheid vom 2.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2016.
Die Klagen sind auch begründet, weil die Kläger entsprechende Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben. Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II sind hier unstreitig gegeben. Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin bildet mit ihren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II.
Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben die Kläger auch Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hierzu gehören nach Auffassung der erkennenden Kammer auch die Kosten von 20 Euro für den Stellplatz. Die Kosten der Unterkunft sind hier auch unter Einschluss des Stellplatzes verglichen mit den hier mangels eines anderweitigen Konzeptes des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehenden Tabellenwerten nach § 12 WoGG n.F. zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) angemessen. Hierüber besteht kein Streit.
Die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 20 Euro monatlich gehören hier zu den Kosten der Unterkunft.
Ausgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung und dort auf dasjenige, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R; Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris). Nach dem Mietvertrag war der Stellplatz zusammen mit der Wohnung vermietet, auch wenn hierfür ein gesonderter Mietbetrag ausgewiesen wurde. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Bestätigung des Vermieters konnte die Wohnung auch nur mit dem Stellplatz in einem Mietvertrag gemietet werden. Bei Einbeziehung der Vermietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage in den zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ist zumeist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen; eine Teilkündigung der Nebenräume zur Verringerung seiner Kostenlast ist dem Leistungsberechtigten dann im Grundsatz nicht möglich (so Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II § 22 Rn. 61; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 – juris). So liegt der Fall hier, da nach dem Mietvertrag über die Wohnung auch der Stellplatz mit vermietet wurde. Bei den Stellplatzkosten handelte es sich damit um unausweichliche Wohnnebenkosten und damit um Kosten der Unterkunft (vgl. Krauß a.a.O. Rn. 62).
Das BSG hat eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage nur für Fallgestaltungen angenommen, in denen die Wohnung ohne eine solche nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort bewegt (BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R unter Verweis auf BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R – beide bei juris; vgl. für die Übernahme auch des Nutzungsentgelts für eine mitvermietete Kücheneinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R – juris). Richtigerweise ist dabei nicht auf die Frage abzustellen, ob die Garage bei Mietbeginn getrennt anmietbar gewesen wäre, sondern darauf, ob die Garage getrennt angemietet wurde. Denn nur in diesem Falle könnte das eine Mietverhältnis unabhängig von dem anderen beendet werden. Sind Wohnung und Garage hingegen Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig (BGH, Urteil vom 12.10.2011 – a.a.O.).
Da die Miete des Stellplatzes nicht getrennt von der Wohnungsmiete erfolgt und die Kosten der Unterkunft auch mit den Kosten für den Stellplatz unstreitig angemessen i.S.d. § 22 SGB II sind, sind auch die Kosten für den Stellplatz als Kosten der Unterkunft mit zu übernehmen. § 22 SGB II gibt keine weitere Grundlage, die Kosten für den Stellplatz – obwohl sie zu den Kosten der Unterkunft gehören – dennoch gesondert zu behandeln und insoweit eine Kostensenkungsobliegenheit anzunehmen, der durch hinreichende Eigenbemühungen nachgekommen werden müsste. Vielmehr sieht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine solche Kostensenkungsobliegenheit nur im Falle nicht angemessener Kosten der Unterkunft vor. Insoweit liegt der Fall nicht anders als der, in dem der Leistungsberechtigte eine nach den Vorgaben des BSG zur der angemessenen Wohnfläche zu große, aber nach der maßgeblichen Produkttheorie (maximal angemessene Wohnfläche mal angemessenem Wohnstandard, vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.6.2015 – a.a.O.) noch kostenangemessene Wohnung bewohnt. In diesem Fall würde der Beklagte auch keine Obliegenheit annehmen, die – noch angemessenen – Kosten wegen der unangemessen großen Wohnung etwa durch Untervermietung eines Zimmers weiter zu senken. Weshalb dies im Falle der Anmietung eines Stellplatzes geschehen soll, obwohl die entsprechenden Kosten (ausnahmsweise) mit zu den Kosten der Unterkunft zu rechnen sind, erschließt sich der Kammer nicht.
Soweit der Beklagte auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 (L 2 SO 4042/14 – juris) hinweist, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Das LSG hat dort (bei juris Rn. 37) ausgeführt:
"Zutreffend ist die Auffassung des SG, dass Kosten für Stellplätze/Garagen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 42 Nr. 4 i.V.m.§ 35 SGB XII fallen, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen. Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist."
Das LSG hat dabei die dritte Voraussetzung aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 SGB XII) abgeleitet (a.a.O. Rn. 38). Diese zum SGB XII ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auf das SGB II nicht übertragbar, da sich die Voraussetzung Nr. 3 nicht der Rechtsprechung des BSG in den hier zitierten Entscheidungen zum SGB II entnehmen lässt. Zudem liegt dem möglicherweise auch eine andere Wertung im SGB XII zu Grunde, da dort (anders als nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) grundsätzlich im Rahmen des Vermögens kein Pkw geschützt ist (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 62). Dem Beschluss des BSG vom 22.6.2015 (B 8 SO 8/15 B), mit dem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen hat, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der 8. Senat des BSG von einer bestehenden Verpflichtung zur Kostensenkung ausgeht.
Es kann damit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hier Bemühungen um eine Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes ausreichend durchgeführt und nachgewiesen hat.
Nach alledem war zu entscheiden wie tenoriert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Berufung war hier nach Auffassung der Kammer zuzulassen, weil die Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage auch im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg klärungsbedürftig erscheint und klärungsfähig ist, so dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – hier für die Zeit von Januar bis März 2016 – auch die Übernahme der Kosten für einen Stellplatz beanspruchen können.
Die 1981 geborene Klägerin Ziff. 1 (Klägerin) ist die Mutter der 2008 bzw. 2013 geborenen Kläger Ziff. 2 und 3 und bezieht mit ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten.
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 19.3.2013 ab dem 1.4.2013 eine Wohnung unter der angegebenen Adresse in K., für die eine Kaltmiete von 400 Euro zuzüglich 20 Euro für einen im Vertrag mit vermieteten Stellplatz zu zahlen ist. Sie beantragte am 21.3.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Beklagten. Dieser bewilligte die Leistungen ab dem 1.4.2013, wies aber darauf hin, dass die Kosten für den Stellplatz nicht anerkannt werden könnten.
Mit Änderungsbescheid vom 2.2.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen einer Änderung von anzurechnendem Einkommen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1.1.2016 bis 31.3.2016. Er berücksichtigte hierbei als Kosten der Unterkunft und Heizung die Grundmiete von 400 Euro, Nebenkosten in Höhe von 45 Euro und Heizkosten in Höhe von 75 Euro (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte).
Die Kläger legten hiergegen am 24.2.2016 Widerspruch ein und beantragten, die Leistungen einschließlich der Stellplatzkosten zu gewähren, da sie sich um die Untervermietung bemüht hätten, aber erfolglos geblieben seien (Bl. 1629 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 20.5.2016 bat der Beklagte um weitere Darlegung der Bemühungen, den Stellplatz unterzuvermieten. Die Klägerin machte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7.6.2016 ergänzende Angaben (Bl. 1645 der Verwaltungsakte). Die Widerspruchsstelle des Beklagten führte zudem ein Telefonat mit der Klägerin, in der u.a. die Frage der Bemühungen um eine Untervermietung besprochen wurde (Bl. 1649 der Verwaltungsakte). Die Klägerin legte ein Foto der Aushänge im Supermarkt vor (Bl. 1653 der Verwaltungsakte). Die Widerspruchsstelle kontaktierte ferner die Bevollmächtigte per E-Mail vom 17.6.2017 wegen der Frage der Eigenbemühungen (Bl. 1655 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 2.8.2016 bat diese um Entscheidung über den Widerspruch und wies darauf hin, dass die Wohnung auch mit den Stellplatzkosten von 20 Euro monatlich kostenangemessen sei, so dass ohnehin fraglich sei, ob die Widerspruchsführer überhaupt zur Kostensenkung verpflichtet seien. Sie wies insoweit auf den Beschluss des BSG vom 22.6.2015 in dem Verfahren B 8 SO 8/15 B hin, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 (L 2 SO 4042/14) zurückgewiesen wurde. Unabhängig davon seien die Bemühungen um Untervermietung frühzeitig dargelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Kosten für Stellplatz zu berücksichtigen sein könnten, wenn die Anmietung des Stellplatzes von der Wohnung rechtlich nicht abtrennbar sei, insbesondere wenn eine separate Kündigung rechtlich nicht möglich sei, und wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich sei oder aber trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Den Widerspruchsführern sei möglich, sich durch Untervermietung des Stellplatzes von den Kosten zu befreien. Sie seien bereits im Erstbescheid darauf hingewiesen worden, dass Kosten für den Stellplatz nicht anerkannt würden. Eine Zustimmung zum Umzug sei ihnen nicht erteilt worden. Die Klägerin habe unter allen Umständen die Wohnung anmieten wollen. Die Frage des Stellplatzes sei nicht thematisiert worden. Erstmals am 17.6.2015 seien die entsprechenden Kosten geltend gemacht worden. Mit einem Schreiben vom 8.9.2015 habe der Beklagte einen Hinweis auf die Weitervermietung gegeben. Es seien aber keine ernsthaften Bemühungen um eine Weitervermietung erfolgt.
Die Kläger haben am 15.9.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie auf das Schreiben der Beklagten vom 8.9.2015 hin eine Erlaubnis bei der Vermieterin eingeholt hätten, den Stellplatz an Dritte zu vermieten. Sie habe den Stellplatz allen Bewohnern des Hauses angeboten. Es habe aber kein Bedarf bestanden. Sie habe vor dem Haus und im Supermarkt Flyer aufgehängt. Interessenten hätten sich nicht gemeldet. Die Stellplatzkosten gehörten hier zu den Kosten der Unterkunft, da der Stellplatz mit der Wohnung vermietet worden sei und keine Möglichkeit der Teilkündigung bestehe (BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R). Für eine Übernahme der Kosten sei nicht erforderlich, dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich nicht möglich sei. Diese Frage sei erst bei der Frage der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Bedeutung. Die Kosten der Unterkunft seien hier aber auch einschließlich der Stellplatzkosten angemessen. Daher habe zu keinem Zeitpunkt eine Kostensenkungsobliegenheit bestanden. Die in der Rechtsprechung des BSG gestellte Frage der "Abtrennbarkeit" der Kosten für den Stellplatz meine nur die Anmietung der Wohnung auch ohne den Stellplatz, nicht aber die Möglichkeit der Untervermietung. Die Wohnung sei nicht ohne Stellplatz anmietbar; die Kläger haben hierzu eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt (Bl. 25 der Gerichtsakte). Nach dem BSG komme es gerade nicht auf eine Kostensenkung durch Untervermietung an, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar gewesen sei und der Beklagte die Gesamtkosten für angemessen halte.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2016 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auch mit Stellplatz nicht in Frage stehe. Eine fehlende "Abtrennbarkeit" der Garage im Sinne der Rechtsprechung des BSG liege wegen der Zustimmung zur Untervermietung nicht vor. Die Kläger hätten nicht darlegen können, von wann bis wann der Aushang für Externe zur Verfügung gestanden habe. Die Bemühungen um eine Untervermietung erschienen nicht ernsthaft genug. Insoweit seien Aushänge an mehreren Stellen, deren regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls Erneuerung sowie kostenlose Anzeigen zu fordern. Sollte trotz ernsthafter Bemühungen keine Untervermietung möglich sein, könne eine Übernahme durch den Beklagten gerne geprüft werden. Zudem sei inzwischen bekannt, dass die Kläger einen zweiten Pkw hätten und der Stellplatz regelmäßig belegt sei. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass die Kosten für den Stellplatz keine Kosten der Unterkunft, sondern unausweisliche Wohnnebenkosten seien. Nach § 22 SGB II stehe Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu. Hierzu gehöre eine Garage nicht. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 2 SO 4042/14 seien sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Verringerung der zusätzlichen Mietkosten auszuschöpfen. Dies sei dann der Fall, wenn eine Untervermietung entweder rechtlich nicht möglich sei oder trotz ernsthafter, erwiesener Bemühungen erwiesenermaßen gescheitert sei. Das LSG habe dabei auf das Nachrangprinzip der Sozialhilfe verwiesen. Auch habe sich die Klägerin in der Vergangenheit nicht beschwert gefühlt, da sie trotz fehlender Übernahme der Stellplatzkosten keine Rechtsmittel eingelegt habe. Dies sei erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Thema geworden. Der Versuch einer Anmietung der Wohnung ohne Stellplatz oder der Teilkündigung sei nie unternommen worden. Eventuell wäre auch eine Abtrennung zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Eine Auslegung der Frage der "Abtrennbarkeit" alleine dahingehend, ob die Wohnung mit dem Stellplatz vermietet ist, sehe der Beklagte nicht als ausreichend an, da dies bewusst so in Kauf genommen worden sei. Bei rechtzeitiger Vorsprache durch die Klägerin wäre eventuell eine andere vertragliche Lösung mit dem Vermieter möglich gewesen. Da der Vertrag abgeschlossen gewesen sei, führe dies zum aktuellen Zustand. Der Vermieter bestätige auch nur, dass die Wohnung mit Stellplatz vermietet "ist".
Der Vorsitzende hat den Rechtsstreit am 1.6.2017 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet hier im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG) zulässig. Gegenstand der Klagen sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2016 wegen Kosten von insgesamt 20 Euro monatlich für den Stellplatz. Die Klagen richten sich dabei gegen den Bescheid vom 2.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2016.
Die Klagen sind auch begründet, weil die Kläger entsprechende Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben. Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II sind hier unstreitig gegeben. Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin bildet mit ihren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II.
Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben die Kläger auch Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hierzu gehören nach Auffassung der erkennenden Kammer auch die Kosten von 20 Euro für den Stellplatz. Die Kosten der Unterkunft sind hier auch unter Einschluss des Stellplatzes verglichen mit den hier mangels eines anderweitigen Konzeptes des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehenden Tabellenwerten nach § 12 WoGG n.F. zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) angemessen. Hierüber besteht kein Streit.
Die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 20 Euro monatlich gehören hier zu den Kosten der Unterkunft.
Ausgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung und dort auf dasjenige, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R; Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris). Nach dem Mietvertrag war der Stellplatz zusammen mit der Wohnung vermietet, auch wenn hierfür ein gesonderter Mietbetrag ausgewiesen wurde. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Bestätigung des Vermieters konnte die Wohnung auch nur mit dem Stellplatz in einem Mietvertrag gemietet werden. Bei Einbeziehung der Vermietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage in den zugleich abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ist zumeist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen; eine Teilkündigung der Nebenräume zur Verringerung seiner Kostenlast ist dem Leistungsberechtigten dann im Grundsatz nicht möglich (so Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II § 22 Rn. 61; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10 – juris). So liegt der Fall hier, da nach dem Mietvertrag über die Wohnung auch der Stellplatz mit vermietet wurde. Bei den Stellplatzkosten handelte es sich damit um unausweichliche Wohnnebenkosten und damit um Kosten der Unterkunft (vgl. Krauß a.a.O. Rn. 62).
Das BSG hat eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage nur für Fallgestaltungen angenommen, in denen die Wohnung ohne eine solche nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort bewegt (BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R unter Verweis auf BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R – beide bei juris; vgl. für die Übernahme auch des Nutzungsentgelts für eine mitvermietete Kücheneinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R – juris). Richtigerweise ist dabei nicht auf die Frage abzustellen, ob die Garage bei Mietbeginn getrennt anmietbar gewesen wäre, sondern darauf, ob die Garage getrennt angemietet wurde. Denn nur in diesem Falle könnte das eine Mietverhältnis unabhängig von dem anderen beendet werden. Sind Wohnung und Garage hingegen Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig (BGH, Urteil vom 12.10.2011 – a.a.O.).
Da die Miete des Stellplatzes nicht getrennt von der Wohnungsmiete erfolgt und die Kosten der Unterkunft auch mit den Kosten für den Stellplatz unstreitig angemessen i.S.d. § 22 SGB II sind, sind auch die Kosten für den Stellplatz als Kosten der Unterkunft mit zu übernehmen. § 22 SGB II gibt keine weitere Grundlage, die Kosten für den Stellplatz – obwohl sie zu den Kosten der Unterkunft gehören – dennoch gesondert zu behandeln und insoweit eine Kostensenkungsobliegenheit anzunehmen, der durch hinreichende Eigenbemühungen nachgekommen werden müsste. Vielmehr sieht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine solche Kostensenkungsobliegenheit nur im Falle nicht angemessener Kosten der Unterkunft vor. Insoweit liegt der Fall nicht anders als der, in dem der Leistungsberechtigte eine nach den Vorgaben des BSG zur der angemessenen Wohnfläche zu große, aber nach der maßgeblichen Produkttheorie (maximal angemessene Wohnfläche mal angemessenem Wohnstandard, vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.6.2015 – a.a.O.) noch kostenangemessene Wohnung bewohnt. In diesem Fall würde der Beklagte auch keine Obliegenheit annehmen, die – noch angemessenen – Kosten wegen der unangemessen großen Wohnung etwa durch Untervermietung eines Zimmers weiter zu senken. Weshalb dies im Falle der Anmietung eines Stellplatzes geschehen soll, obwohl die entsprechenden Kosten (ausnahmsweise) mit zu den Kosten der Unterkunft zu rechnen sind, erschließt sich der Kammer nicht.
Soweit der Beklagte auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 (L 2 SO 4042/14 – juris) hinweist, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Das LSG hat dort (bei juris Rn. 37) ausgeführt:
"Zutreffend ist die Auffassung des SG, dass Kosten für Stellplätze/Garagen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 42 Nr. 4 i.V.m.§ 35 SGB XII fallen, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen. Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist."
Das LSG hat dabei die dritte Voraussetzung aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 SGB XII) abgeleitet (a.a.O. Rn. 38). Diese zum SGB XII ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auf das SGB II nicht übertragbar, da sich die Voraussetzung Nr. 3 nicht der Rechtsprechung des BSG in den hier zitierten Entscheidungen zum SGB II entnehmen lässt. Zudem liegt dem möglicherweise auch eine andere Wertung im SGB XII zu Grunde, da dort (anders als nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) grundsätzlich im Rahmen des Vermögens kein Pkw geschützt ist (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 62). Dem Beschluss des BSG vom 22.6.2015 (B 8 SO 8/15 B), mit dem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen hat, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der 8. Senat des BSG von einer bestehenden Verpflichtung zur Kostensenkung ausgeht.
Es kann damit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hier Bemühungen um eine Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes ausreichend durchgeführt und nachgewiesen hat.
Nach alledem war zu entscheiden wie tenoriert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Berufung war hier nach Auffassung der Kammer zuzulassen, weil die Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für einen Stellplatz bzw. eine Garage auch im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg klärungsbedürftig erscheint und klärungsfähig ist, so dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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