Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 R 883/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 118/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gibt ein teilweise Erwerbsgeminderter seinen zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz ohne triftigen Grund während des laufenden Gerichtsverfahrens auf, ist er so zu behandeln, als hätte er einen solchen Arbeitsplatz noch inne.
Der Teilzeitarbeitsmarkt ist für ihn nicht verschlossen und ihm steht lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu.
Der Teilzeitarbeitsmarkt ist für ihn nicht verschlossen und ihm steht lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11.01.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin arbeitete nach dem Abschluss einer Berufsausbildung zur Krippenerzieherin als solche bis August 1982. Nach Ende der Elternzeit im August 1984 arbeitete sie von September 1984 bis Dezember 1988 als Bibliotheksmitarbeiterin. Nach Ende einer weiteren Elternzeit wurde sie ab Dezember 1990 wieder als Bibliotheksmitarbeiterin tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit für die Klägerin betrug seit Juni 1992 zwanzig Stunden pro Woche (vgl. Änderungsvertrag vom 12.02.1992). Im Januar 2012 erkrankte die Klägerin, attestiert wurde Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis mit der S Landesbibliothek, Staats- und Universitätsbibliothek A ... (SLUB), welches seit dem 01.09.1984 bestand, wurde auf Begehren der Klägerin zum 30.04.2016 mit Auflösungsvertrag beendet. Für die Klägerin wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt A ..., Sozialamt, Schwerbehindertenstelle, vom 12.09.2013 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 18.04.2013 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lagen medizinische Unterlagen der Behandler vor. Die Klägerin befand sich vom 04.01.2012 bis zum 25.01.2012 zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie. Im Entlassungsbericht vom 08.02.2012 wurden als Diagnosen gestellt: Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Episode; chronisch rezidivierendes Rückenschmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskuläre Dysbalancen; arterielle Hypertonie. Die Klägerin sei arbeitsfähig in die Einrichtung aufgenommen und entlassen worden. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekarin sei aus rheumatologischer Sicht künftig vollschichtig/sechs Stunden und mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seinen sechs Stunden und mehr leistbar, zumutbar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen in Tagschicht, Wechselschicht. Qualitative Leistungseinschränkungen wurden aufgeführt.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie Dr. Z ... eingeholt. Im Gutachten vom 31.05.2013 hat der Gutachter die Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung; depressive Episode leicht bei chronischem Schmerzsyndrom; bekannt Fibromyalgie und lumbales Schmerzsyndrom. Die Klägerin könne ihre Tätigkeit als Bibliotheksmitarbeiterin ebenso eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich drei bis unter sechs Stunden verrichten. Die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen in Tagschicht zu verrichten, qualitative Leistungseinschränkungen wurden aufgeführt. Eine rheumatologisch/orthopädische Begutachtung sei angezeigt.
Der Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. Y ... erstattete am 30.07.2013 nach Untersuchung der Klägerin am 11.06.2013 im Auftrage der Beklagten ein Gutachten. Im Gutachten werden folgende Diagnosen benannt: primäres Fibromyalgiesyndrom mit depressiven Episoden; vertebragenes Mehretagenschmerzsyndrom degenerativer Genese; inzipiente Fingerpolyarthrose vom Typ heberden; Hyperhomocysteinämie; Zustand nach Strumektomie; Übergewicht; Zustand nach Hyperthyreose; arterielle Hypertonie. Die Klägerin sei in der Lage, vier bis sechs Stunden arbeitstägig leichte körperliche Tätigkeiten ohne Leistungsdruck im Wechsel von Gehen und Stehen und überwiegend im Sitzen in ausreichend klimatisierten Räumen zu arbeiten. Heben und Tragen von Lasten )10 kg seien zu unterlassen, ebenso Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft. Nacht- und Frühschicht seien wegen der angegebenen Morgensteifigkeit zu vermeiden. Für den zuletzt ausgeübten Beruf einer Bibliothekarin bestehe ein Leistungsvermögen von vier bis sechs Stunden arbeitstägig. Eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich für das Berufsbild und Teilzeitbeschäftigung der Versicherten aus Sicht des Gutachters auf Dauer nicht mehr begründen.
Mit Rentenbescheid vom 27.08.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.04.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen des Monats der Regelaltersgrenze. Ab dem 01.10.2013 werden der Klägerin monatlich 325,28 EUR ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung von 1.920,60 EUR. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte jedoch ab. Nach ihren Feststellungen sei die Klägerin in der Lage, noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus verfüge sie über einen entsprechenden Arbeitsplatz.
Dem widersprach die Klägerin am 16.09.2013 und begehrte weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem sie einen Befundbericht von Dr. E ..., Fachärztin für Innere Medizin, hausärztliche Versorgung, vom 28.11.2013 und von Dr. G ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28.11.2013 eingeholt hatte. Nach der im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne die Klägerin noch drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI lägen insoweit nicht vor. Da die Klägerin einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe, gelte der Teilzeitarbeitsmarkt für die Klägerin auch nicht als verschlossen. Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt sei die Klägerin daher nicht voll erwerbsgemindert. Dagegen spreche auch nicht die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung sei nicht gleichbedeutend mit dem der Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit liege bereits vor, wenn der Erkrankte nicht oder nur noch mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig sei, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es komme hier – anders als bei der Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit – darauf an, ob die letzte Beschäftigung weiterhin ausgeübt werden könne. Ein arbeitsunfähiger Versicherter müsse infolge dessen nicht auch erwerbsgemindert oder berufsunfähig sein. Auch aus den weiterhin eingeholten Befundberichten von Dr. E ... (Innere Medizin) und Dr. G ... (Psychiatrie und Psychotherapie) ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führen würden.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dresden am 06.06.2014 Klage erhoben. Sie leide seit 2006 unter einer Fibromyalgie. Es bestünden aufgrund dessen erhebliche Schmerzzustände am gesamten Körper, sie sei nicht mehr belastbar, die Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Sie sei seit März 2012 auch durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis würde nur noch aus formalen Gründen existieren, der Arbeitgeber würde nicht mehr tatsächlich auf ihre Arbeitskraft zurückgreifen. Sie sei tatsächlich auch nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Bibliotheksassistentin in der Sächsischen Staatsbibliothek fortzusetzen. Hierbei seien die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Bei der Tätigkeit müsse sie vornehmlich Arbeiten am Computer vornehmen und auch schwere Gewichte – regelmäßig größere Bücher – heben. Neben einer körperlichen Belastung durch die festgestellte Fibromyalgie komme es auch zu einer psychischen Belastung. Sie sei nur noch unter drei Stunden leistungsfähig. Damit sei tatsächlich auch von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen.
Das Sozialgericht hat zur Klärung des Sachverhalts umfangreiche medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin von den Behandlern und Arbeitgeberauskünfte vom 19.08.2014 und 25.06.2015 (mit Arbeitsplatzbeschreibung und Tätigkeitsbeschreibung nach BAT-O) eingeholt.
Das Sozialgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. X ..., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlafmedizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter Gutachter der BdP, vom 12.03.2015 nach Untersuchung der Klägerin am 03.11.2014, eingeholt. Der Gutachter hat folgende Diagnosen gestellt: leichtes allergisches Asthma Bronchiale; leichte bronchiale Hyperreagibilität; primäre Fibromyalgie, mittelgradig depressive Episode; pseudoradikuläres Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen im Übergang zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule; essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt; Schilddrüsenvergrößerung (Struma diffusa), operativ behandelt. Die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten. Sie könne als Bibliothekarin drei bis sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein. In diesem Rahmen sei die Klägerin auch in der Lage, die Tätigkeiten einer Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden oder einer Bürohilfskraft zu verrichten.
Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. "Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie nicht ganz erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Unter den zuletzt genannten Bedingungen (Nrn. 2 und 3) besteht nach § 43 Abs. 1 SGB VI bei teilweiser Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nrn. 2. u. 3.) sind unstreitig erfüllt.
Die Klägerin ist allerdings nicht voll erwerbsgemindert (Nr. 1). Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind Versicherte, die infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, wenn sie infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Demnach ist - jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes - teilweise erwerbsgemindert, wer zwar noch drei, jedoch keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten kann. Ein Restleistungsvermögen in dem vorgenannten Umfang begründet bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit des Versicherten über den Wortlaut des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2) den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung. Gemessen an diesen Kriterien ist die Klägerin nicht voll erwerbsgemindert.
Dr. X ..., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Schlafmedizin, Facharzt für Arbeitsmedizin und zertifizierter Gutachter des BdP, stellte für die Klägerin in seinem Gutachten vom 12.03.2015 die Diagnosen: - leichtes allergisches Asthma Bronchiale - leichte bronchiale Hyperreagibilität - primäre Fibromyalgie - mittelgradig depressive Episode - Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen im Übergang zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule - essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt - Schilddrüsenvergrößerung (Struma diffusa), operativ behandelt. Erläuternd führt Dr. X ... dann aus, dass das leichte allergische Asthma Bronchiale nur während der Blühperiode zu entsprechenden Beschwerden führen würde. Diese Erkrankung sei jedoch gut einer Behandlung zugänglich. Bezüglich der seit Jahren bestehenden primären Fibromyalgie würde es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit typischen schmerzhaften Druckpunkten in Kombination mit vegetativer Symptomatik handeln. Dieses Krankheitsbild würde bei der Klägerin zu diffusen chronischen Schmerzen führen, die weder einer medikamentösen noch psychotherapeutischen Behandlung zugänglich gewesen seien. Eine Rehabilitation sei ohne Erfolg durchgeführt worden. Auch eine Schmerzbestrahlung sei ohne subjektiven Erfolg durchgeführt worden. Die Erfolglosigkeit trotz intensiver therapeutischer Bemühungen würde zu einer depressiven Stimmungslage der Klägerin führen. Die mittelgradig depressive Episode würde durch Psychotherapie und auch Medizin behandelt werden. Die weitere orthopädische Erkrankung des pseudokadikulären Schmerzsyndroms würde über die Fibromyalgie hinaus zu einer Schmerzverstärkung führen. Bezüglich der essentiell arteriellen Hypertonie würde eine Leistungslimitation durch Belastungshypertonie nicht bestehen. Die Schilddrüsenunterfunktion würde medikamentös substituiert werden. Folge der Gesundheitsstörungen sei, dass die Klägerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, unter Vermeidung von Tätigkeiten im Bücken, Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten, oder das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von über 5 kg, unter Vermeidung von Tätigkeiten im Freien unter der Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und Temperaturschwankungen sowie chemischen Einwirkungen, ohne Ausdauerleistungen, ohne Tätigkeiten unter Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschichten, drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten könne. Hierbei seien Tätigkeiten an Bildschirmgeräten oder auch an Büromaschinen möglich. Einschränkungen des Gleichgewichts, der Griffsicherheit oder der Fingerfertigkeit fänden sich nicht. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf den technischen Wandel und den beruflichen Wandel erschien dem Sachverständigen nicht eingeschränkt, genauso wie die Gewissenhaftigkeit, das Verantwortungsbewusstsein, die Auffassungsgabe, Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die geistliche Beweglichkeit und die Selbständigkeit des Denkens und Handelns. Die nervliche Belastbarkeit und die Stresstoleranz seien jedoch sicher eingeschränkt. Unter Beachtung der benannten Einschränkungen könne die Klägerin ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung ihrer Gesundheit Tätigkeiten im ungelernten Bereich, aber auch die Tätigkeiten einer Bibliothekarin im zeitlichen Umfang von drei bis sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. In diesem Rahmen sei die Klägerin auch in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden oder einer Bürohilfskraft zu verrichten. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen werden durch Dr. X ... nicht gesehen. Betriebsunübliche Pausen oder besonders gestaltetes Arbeitsgerät seien nicht erforderlich. Die Klägerin sei wegefähig. Die Kammer folgt der Einschätzung des Dr. X ... Dieser führt umfassend und widerspruchsfrei aus, welche Diagnosen aufgrund welcher Befunde er stellt und welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen der Klägerin haben. Die durch die Klägerin beschriebenen Beschwerden waren dem Sachverständigen bekannt und wurden durch ihn beachtet. Den Diagnosen stellte der Sachverständige umfassende Befunde zugrunde. Es liegen der Kammer keine Anhaltspunkte vor, warum sie an den fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen zweifeln sollte. Darüber hinaus wird die Einschätzung des Dr. X ... sowohl durch das rheumatologische Gutachten des Dr. Y ..., Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 30.07.2013, als auch durch das Gutachten des Dr. Z ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23.05./31.05.2013 bestätigt. Dr. Z ... gelangt darüber hinaus zwar noch zu den weiteren Diagnosen der Anpassungsstörung, jedoch sowohl Dr. Y ... als auch Dr. Z ... gelangen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage ist, ihre letzte berufliche Tätigkeit als Bibliotheksfachkraft drei bis unter sechs Stunden täglich unter Ausschluss von schweren und mittelschweren Tätigkeiten, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen, in der Tagschicht, Frühschicht, unter Einschränkungen der geistigen und psychischen Belastbarkeit, des Bewegungs- und Haltungsapparates sowie der Beachtung weiterer Gefährdungs- und Belastungsfaktoren und darüber hinaus sämtliche Tätigkeiten, welche dem positiven und negativen Leistungsbild entsprechen, zu verrichten.
Zum gleichen Ergebnis kommt die Rehabilitationseinrichtung W ... Klinik Bad V ..., Abteilung Rheumatologie, nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation im Januar 2012. Von dort wird die Klägerin zunächst als arbeitsfähig entlassen. Aus der Sicht der dortigen Therapeuten ist die Klägerin sogar in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekarin vollschichtig, das heißt sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Gleiches gälte für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, soweit dies körperlich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien, zeitweise im Stehen, Gehen, Sitzen, in der Tagesschicht, in Wechselschicht, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, einseitigen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, permanentes Bücken, Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten usw. Die Klägerin sei nicht geeignet für Nachtschichttätigkeiten und Tätigkeiten mit hohem Stressfaktor.
Es liegen der Kammer auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, warum sie an den fachlichen Einschätzungen der Sachverständigen zweifeln sollte. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Einwendungen der Klägerin. Sie trägt letztendlich zu den eigentlichen gesundheitlichen Einschätzungen und den Einschätzungen des Dr. X ... zur Folge für die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch keine entgegenstehenden Tatsachen vor. Uneinigkeit besteht nur bezüglich der Einschätzung des Schweregrades der Tätigkeit einer Bibliothekarin. Für die Kammer steht damit fest, dass die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der benannten Ausschlusskriterien wie auch ihre Tätigkeit als Bibliotheksassistentin/Bibliothekarin nur noch mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben kann. Damit besteht für die Klägerin zwar ein Anspruch auf die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI, wie von der Beklagten bescheidet. Ein Anspruch auf die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht jedoch nicht. Voll erwerbsgemindert ist auch, wer (nur) teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und auch vom Rentenversicherungsträger nicht angeboten werden kann. Für Versicherte, die gesundheitsbedingt in einem zumutbaren Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden einsetzbar, also nur zur Teilzeitarbeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fähig sind, hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem Teilzeitarbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sogenannte jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt. Außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass diese auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Die Klägerin ist und war in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab Antragstellung nicht voll erwerbsgemindert in diesem Sinne. Mit dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplatz bei der S Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek A ... (SLUB) - steht ihr ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen der Klägerin zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Klägerin passt das Arbeitsverhältnis der Klägerin in die Leistungsvorgaben der Gutachter. Die Tätigkeitsbeschreibung für die Tätigkeit der Klägerin vom 06.04.1992, vorgelegt von der Arbeitgeberin der Klägerin, benennt leichte Tätigkeiten. Laut Arbeitgeberauskunft vom 25.06.2015 entspricht die Tätigkeit der Klägerin auch Tätigkeiten mit leichten Büroarbeiten. Zur Erbringung der Arbeitsaufgabe seien auf keinen Fall schwere körperliche Anstrengungen notwendig. Die Klägerin könne auch ihren Teilzeitarbeitsanteil von 20 Wochenstunden auf eine Fünf-Tage-Woche verteilen. Im Übrigen habe sich das Berufsbild aufgrund der Digitalisierung und Technisierung stark verändert. Aus der Tätigkeitsbeschreibung lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass die Klägerin ständig schwere Bücher heben muss. 60 Prozent ihrer Tätigkeit machen u. a. die Filmbereitstellung, Verwaltung des Filmarchivs usw. aus. Lediglich 25 Prozent gehören zur Magazinverwaltung, in welcher vielleicht im Rahmen der Einband-Konservierung der Magazinordnung ab und zu das Heben von schwereren Büchern notwendig ist. Angesichts des Hinweises des Arbeitgebers scheint dies jedoch nur im untergeordneten Bereich vorzukommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsmarktrente liegen damit ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI besteht nicht."
Gegen den am 13.01.2016 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 11.02.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Sie gehe davon aus, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit als Bibliotheksassistentin mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis bestehe allein noch aus formalen Gründen. Es bestehe durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Ihre konkrete Tätigkeit sei von dem Sozialgericht nicht zutreffend erfasst worden. Aufgrund des Fibromyalgiesyndroms, aus dem ein umfangreiches Schmerzsyndrom resultiere, ergebe sich auch nur ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Sie sei nicht mehr in der Lage, vornehmlich Arbeiten am Computer vorzunehmen, was gerade mit der vom Sozialgericht genannten Digitalisierung von Medien einhergehe. Gerade im Zusammenhang mit der Ausleihe von Büchern seien regelmäßig schwere Gewichte zu bewegen, insbesondere drei größere Bücher, die die Klägerin entgegennehmen bzw. herausgeben müsse. Die Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem Gebiet wäre angezeigt gewesen, die internistische Begutachtung sei im Hinblick auf das vornehmliche Beschwerdebild nicht zielführend gewesen. Das Sozialgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit das Beschäftigungsverhältnis nach dem TV-L nach der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung tatsächlich ruhe. Dieses ruhe dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt habe. Ein entsprechender Antrag sei hier nicht bekannt. Da das Beschäftigungsverhältnis ruhe, stehe ihr auch kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, den sie einnehmen könnte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11.01.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es wird vorgetragen, der Teilzeitarbeitsmarkt sei beim vorliegenden Leistungsvermögen von noch drei bis unter sechs Stunden nicht verschlossen, da die Klägerin einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne habe. Dass das Beschäftigungsverhältnis ruhe, sei unbeachtlich, da während des Ruhenszeitraumes lediglich die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts aufgehoben sei. Darüber hinaus werde das Arbeitsverhältnis in seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht verändert. Dass die Klägerin keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt habe, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Rentenversicherung.
Die Klägerin hat einen Bericht des Orthopäden Dr. T ... vom 21.10.2015, von der Schmerztherapeutin Dr. D ... vom 16.11.2015 sowie ein MRT des rechten Kniegelenks vom 31.08.2015 vorgelegt.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von der Schmerztherapeutin Dr. D vom 21.03.2016, von der Fachärztin für Augenheilkunde Dipl.-Med. H ... vom 24.03.2016, von der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. E ... vom 22.03.2016. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G ... bescheinigte unter dem 22.03.2016 eine mittelgradig depressive Episode. Es sei die von der Patientin geäußerte Diagnose einer Fibromyalgie übernommen worden, bei der Fachärztin für Neurologie Dr. F ... habe sich die Klägerin das letzte Mal 2/12 vorgestellt. Von keinem dieser Ärzte wurde eine Krankschreibung bescheinigt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C ... attestierte unter dem 07.04.2016 das Vorliegen einer Schmerzstörung, eines Fibromyalgiesyndroms, einer leichten depressiven Episode, eines Erschöpfungssyndroms, einer arterielle Hypertonie, Hypothyreose nach Strumektomie, eines allergischen Asthma bronchiale. Die Hausärztin bescheinigte eine Krankschreibung vom 15.03.2012 bis 27.07.2013 mit dem Vermerk "und jetzt Rente".
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen beigezogen zum Pförtner/Pförtner in Verwaltungsgebäuden, zu Bürohilfskräften und aus dem BERUFENET der Bundesarbeitsagentur für Arbeit: Tätigkeitsbeschreibung für Fachangestellte für Medien und Infodienste – Bibliothek, Bibliotheksfacharbeiter (Berufsbezeichnung der DDR), frühere Berufsbezeichnung Assistent/Assistentin an Bibliotheken.
Ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten hat Prof. Dr. I ... am 20.08.2016, Untersuchung am 19.08.2016, im Auftrag des Senats erstattet. Bei der Klägerin bestünden aktuell keine spezifisch neurologischen Gesundheitsstörungen. Auf psychiatrischem Gebiet liege aktuell eine Anpassungsstörung bei Fibromyalgie vor. Der Zustand nach zuletzt leichter depressiver Episode sei jetzt remittiert. Bei Menschen mit einer Fibromyalgie seien nicht selten die Kriterien einer anhaltenden Schmerzstörung erfüllt, also einer psychischen Störung. Die frühere Unterkategorie einer "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" sei in der aktuellen ICD-10 wieder gestrichen worden. Das sei zu erwähnen, weil in dem beigelegten Entlassungsbrief der Schmerzklinik J ... vom 23.05.2016 diese Diagnose erwähnt werde. Bei der Klägerin sei nicht die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung zu stellen. Hinsichtlich seines Fachgebiets gelte weiterhin die sozialmedizinische Leistungseinschätzung von Dr. Z ..., wonach einige qualitative Funktionseinschränkungen vorlägen sowie eine quantitative Leistungsminderung bestehe (drei bis unter sechs Stunden täglich). Dies sei auch von den beiden internistischen Gutachtern unter besonderer Berücksichtigung der fachspezifischen Gesundheitsstörungen, vor allem auch der Fibromyalgie, sowie spezifisch orthopädischer Gesundheitsstörungen so bewertet worden. Diese früheren Einschätzungen würden auch weiterhin zutreffen. Bei Gesamtwürdigung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen bestehe bei Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten, für eine Tätigkeit als Bibliotheksfacharbeiterin/Bibliotheksassistentin, Pförtnerin, Bürohilfskraft. Folgende qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden: keine Arbeiten im ständigen Sitzen, Gehen, Stehen, mit häufigem Bücken, unter ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten, unter gewissen Einflüssen der Umwelt, mit Heben und Tragen schwerer und/oder mittelschwerer Lasten. Eine Überwindung sei weder aus eigener Kraft noch, wie die vielen Behandlungsversuche hinsichtlich der Fibromyalgie zeigten, mit ärztlicher Hilfe möglich. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Dauerkonzentrationsfähigkeit sei bei chronischem Schmerzerleben deutlich eingeschränkt. Reaktions- und Übersichtsfähigkeit sowie Ausdauer seien wegen des chronischen Schmerzerlebens eingeschränkt. Die Klägerin sei wegefähig. Seit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z ... im Mai 2013 habe sich im Hinblick auf den vorliegend medizinisch zu beurteilenden Sachverhalt nichts Wesentliches geändert. Insofern bestehe das Leistungsbild mindestens seit diesem Zeitpunkt. Im Gutachten wird erwähnt, dass die Klägerin zum 30.04.2016 einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe.
Die Klägerin führt bezugnehmend auf das Gutachten von Prof. Dr. I ... aus, dass mangels eines Teilzeitarbeitsplatzes für die Zeit ab 01.05.2016 nun ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestünde. Die Klägerin hat den Auflösungsvertrag vom 04.04.2016 vorgelegt.
In der vom Senat eingeholten Stellungnahme der SLUB vom 06.03.2017 wird ausgeführt, mit Schreiben vom 31.03.2016 habe die Klägerin um Auflösung des Arbeitsvertrages aus gesundheitlichen Gründen gebeten. Infolgedessen wurde von der SLUB und der Klägerin ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin sei seit 01.06.1992 mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei 2011 aus gesundheitlichen Gründen von den Aufsichtsdiensten aus dem Sondersammlungslesesaal befreit worden. Sie habe auf der Basis eines persönlichen Arbeitszeitmodells gearbeitet. Auf die Frage von wann bis wann und aus welchen Gründen die Klägerin mit der Arbeit ausgesetzt hatte, antwortete der Arbeitgeber, dass die Klägerin ab 01.10.2013 zunächst befristet bis zum 31.01.2026 eine Rente im Rahmen einer teilweisen Erwerbsminderung bezogen habe.
Den Beteiligten wurde unter dem 10.03.2017 mitgeteilt, die Annahme der vollen Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheide dann aus, wenn ein arbeitstäglich drei bis unter sechs Stunden einsatzfähiger Versicherter seinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz aufgebe.
Daraufhin legt die Klägerin dar, angesichts einer längerjährigen Arbeitsunfähigkeit für die konkreten Arbeitsaufgaben könne ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Arbeitsplatz aufgegeben habe. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, bis zum Eintritt in die Altersrente ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, das sie offensichtlich nicht mehr erfüllen könne. Der Arbeitsplatz sei nicht leidensgerecht gewesen. Sollte das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht folgen, sei die Revision zuzulassen, bislang sei hier keine Rechtsprechung aufzufinden, die sich mit der vorliegenden Problematik auseinandersetze.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es werde Bezug genommen auf den Beschluss des BSG vom 10.12.1976, Az. GS 2/75, 3/75 und 3/76. Würden Versicherte den vom Arbeitgeber angebotenen Teilzeitarbeitsplatz ohne wichtigen Grund nicht annehmen, sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung abzulehnen, da der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Ebenso verhalte es sich, wenn der Versicherte einen leidensgerechten Arbeitsplatz innehabe und das Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Antrieb beende. Sie verbleibe bei ihrer Ansicht, dass sich Versicherte an der Erhaltung eines bestehenden gesundheitlich und fachlich zumutbaren Teilzeitarbeitsplatzes nach Kräften zu beteiligen hätten. Ihre Auffassung werde auch durch ein Urteil des LSG Bayern vom 27.05.2004, L 14 RA 20/02 ZVW, gestützt. Der Vortrag der Klägerin, sie könne aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit offensichtlich nicht mehr ausüben, beruhe auf einer subjektiven Wahrnehmung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI zu. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin nach dessen Auffassung in der Lage ist, drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen kann sie die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin weiterhin verrichten. Ihr steht keine volle Erwerbsminderungsrente als teilweise Erwerbsgeminderte zu, weil sie, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bis zum Abschluss der I. Instanz einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne hatte, deshalb ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch zu den geltenden Rechtsvorschriften verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren ist nach Einholung weiterer Befundberichte und eines Gutachtens weiterhin davon auszugehen, dass ihr eine volle Erwerbsminderungsrente nicht zusteht, auch wenn sie als teilweise Erwerbsgeminderte den leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz während des laufenden Berufungsverfahrens aufgegeben hat. Sie ist so zu behandeln, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz noch inne, wonach der Teilzeitarbeitsmarkt für sie nicht als verschlossen gilt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Aus dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Prof. Dr. I ... vom 20.08.2016 ergibt sich ebenfalls wie aus den vorausgegangenen Gutachten, dass die Klägerin weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens drei Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und mithin auch die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin. Prof. Dr. I ... geht davon aus, dass vonseiten seiner Fachgebiete insbesondere keine Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung, im Akkord, bei Nacht, mit besonderer Verantwortung, mit Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und an die Daueraufmerksamkeit aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen mehr verrichtet werden können, wobei dem chronischen Schmerzerleben (Fibromyalgie) ein besonderer Stellenwert zukomme. Eine Wiedererreichung eines quantitativen Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden für mindestens leichte Tätigkeiten täglich sei aus medizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Gesundheitsstörungen, auch den in den anderen Gutachten genannten, könne die Klägerin keine Arbeiten im ständigen Sitzen, Gehen, Stehen, mit häufigem Bücken, unter ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen am Fließband, auf Leitern und Gerüsten, unter gewissen Einflüssen der Umwelt, mit Heben und Tragen schwerer und/oder mittelschwerer Lasten verrichten. Das Leistungsbild bestehe seit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z ... im Mai 2013. Im Hinblick auf den vorliegenden medizinisch zu beurteilenden Sachverhalt habe sich nichts Wesentliches geändert.
Der Gutachter Prof. Dr. I ... stimmt mit den vorangegangenen Gutachten von Dr. X ..., Dr. Y ... und Dr. Z ... hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen und ebenso hinsichtlich der quantitativen Leistungsfähigkeit überein. Nach Einschätzung aller vier Gutachter ist die Klägerin unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin im zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, dass der Teilzeitarbeitsplatz nicht leidensgerecht gewesen sei, kann bei der eindeutigen Gutachtenlage keine entscheidungsrelevante Rolle spielen. Dr. Y ... hatte in seinem Gutachten vom 31.07.2013 zudem ausgeführt, dass eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit für das Berufsbild der Bibliothekarin und Teilzeitbeschäftigung der Versicherten aus seiner Sicht auf Dauer nicht mehr zu begründen sei. Damit ist nach Auffassung aller vier Gutachter nicht zu erkennen, dass die Teilzeitbeschäftigung einer Bibliothekarin auf Kosten der Gesundheit der Klägerin ausgeübt werden müsste. Somit ist die Aufgabe ihrer Teilzeittätigkeit gesundheitlich nicht zu begründen.
Auch nach Auffassung des Senats stand der Klägerin bei der SLUB ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz unter Berücksichtigung ihrer Leistungseinschränkungen zur Verfügung. Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin in die Leistungsvorgaben der Gutachter gepasst hat. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 19.08.2014 hatte die Klägerin Ausleiharbeiten zu verrichten. Im Magazinbereich erfolgte das Ausheben und Einstellen von Medien, sie hatte Revisionen durchzuführen. Beim Gutachter Dr. Z ... beschrieb sie ihre Tätigkeit von 20 Wochenstunden. Diese beinhalte eine Tätigkeit im Magazin und im Lesesaal. Es sei eine körperliche Belastung durch Ausgabe und Einstellen von Büchern vorhanden gewesen. Im Lesesaal habe sie hauptsächlich Computerarbeit und Scannen verrichtet. Die Tätigkeit sei stehend, gehend und sitzend verrichtet worden. Eine Verstärkung der genannten Beschwerden sei nach drei bis vier Stunden aufgetreten.
Die in den Arbeitgeberauskünften beschriebene Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Bibliotheksmitarbeiterin entspricht einer leichten körperlichen Tätigkeit, das ergibt sich auch aus der im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Tätigkeit der Fachangestellten für Medien- und Infodienste Bibliothek. Hiernach werden als Tätigkeitsinhalte beschrieben: Sie beschaffen Bücher, Zeitschriften sowie andere Medien. Sie erfassen die Medien am Rechner, systematisieren sie und pflegen die vorhandenen Bibliotheksbestände. Außerdem übernehmen sie die mit dem Verleih verbundenen Arbeiten und stellen z. B. Benutzerausweise aus, beraten Bibliotheksnutzer und beschaffen die gewünschten Medien und Informationen. Daneben bearbeiten sie Mahnungen, nehmen Verwaltungsaufgaben wahr und beteiligten sich an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen. Unter der Kurzbeschreibung "Arbeitsgegenstände" wird ausgeführt: Bibliotheksgut, z. B. Bücher, Zeitschriften, CDs, DVDs, Videos, Onlinemedien wie E-Books, E-Zeitschriften oder Netzpublikation. Des Weiteren arbeiten sie mit folgenden Unterlagen, z. B.: Benutzerausweisen, Schlagwort- und Standortkataloge, bibliothekarischen Datenbanken, Regeln für die alphabetische Katalogisierung, Datenschutzregelungen, Biografien, Bibliotheksvorschriften. Die Arbeitsplätze sind ausgestattet z. B. mit PC, Bibliothekssoftware, Lesegeräten, Telefon und Laptop.
Aus den Tätigkeitsbeschreibungen lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin nicht ständig schwere Bücher heben musste. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich aus der Funktionsbeschreibung ergibt, dass die Klägerin zu 60 % ihrer Tätigkeit u. a. mit Filmbereitstellung, Verwaltung des Filmarchivs, Vorbereitung der Objekte für Ur- und Sicherungsverfilmung usw. beschäftigt war. 10 % ihrer Arbeit machten eine Ortsbenutzung (Ausheben und Einstellen) aus. Zu 5 % wurde eine Registratur der Verpflichtungsscheine geführt, 25 % ihrer Arbeiten machten Magazinverwaltung aus (Schlussstelle, Magazinordnung, Revision, Bestandspflege, Einbandkonservierung). Die SLUB hat hierzu ausgeführt, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin aus dem Jahre 1992 nicht mehr ganz den jetzigen Arbeitsaufgaben entspreche. Gerade im Bibliotheksbereich habe sich aufgrund der Digitalisierung und Technisierung das Berufsbild stark geändert. Die Tätigkeit der Klägerin sei vergleichbar mit leichten Büroarbeiten.
Als leichte Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet, wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkzeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen. Unter leichte körperliche Tätigkeiten können auch Tätigkeiten bis zu 5 % der Arbeitszeit anfallen, die mittelschwere Arbeitsanteile enthalten (oder zweimal pro Stunde) (vgl. Sozialmedizinisches Glossar in: Deutsche Rentenversicherung, Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Auflage, S. 659).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass im Zusammenhang mit der Ausleihe von Büchern regelmäßig schwere Gewichte zu bewegen seien, insbesondere drei große Bücher, so kann hierzu ausgeführt werden, dass dies angesichts der Arbeitsstellenbeschreibung nur äußerst selten vorkommen kann. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin, wie Dr. X ... beschrieben hat, nur Lasten bis 5 kg tragen und bewegen dürfe, so ist davon auszugehen, dass ein einzelnes Buch, selbst wenn es ein großes schweres Buch ist, in der Regel (weit) unter 5 kg wiegt. Die Klägerin kann, wenn mehrere Bücher zu heben sind, diese jeweils einzeln anheben und auf einen Wagen legen und dann zu den Regalen fahren und diese einzeln einsortieren. Im Übrigen umfasste die Ortsbenutzung nur einen geringen Teil ihrer Arbeitsaufgabe.
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit war, die in Teilzeit verrichtet wurde und dem von den Gutachtern beschriebenen Leistungsvermögen entsprach.
Die Aufgabe des leidensgerechten Arbeitsplatzes durch die Klägerin als Bibliotheksmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden während des Berufungsverfahrens mit Auflösungsvertrag vom 04.04.2016 führt nicht dazu, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nunmehr als verschlossen angesehen werden muss. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass sie einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hatte bzw. sie so zu behandeln ist, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz noch inne.
Die Klägerin kann sich bei sinngemäßer Anwendung der vom Großen Senat zur konkreten Arbeitsmarktsituation bei unter vollschichtig einsatzfähigen Versicherten aufgestellten Grundsätzen auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nicht berufen, wenn sie einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz ohne zwingenden Grund aufgibt und das noch, obwohl sämtliche Gutachter für die Tätigkeit der Bibliotheksmitarbeiterin bei ihr eine drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit gesehen haben (vgl. Beschlüsse vom 10.12.1976 – GS 2/75, 3/75, 4/75, 3/76, zitiert nach juris, Rn. 62, 70-72, 78, 79). Hiernach gilt, dass es Sinn und Zweck der Renten wegen BU oder EU sei, durch Krankheit oder Gebrechen ausfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die "Fähigkeit zum Erwerb" und die Möglichkeit, eine "Erwerbstätigkeit ausüben" zu können, seien nicht gegeben, wenn der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen würde, für die es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gebe, der Arbeitsmarkt also praktisch verschlossen sei, so dass der Versicherte nicht damit rechnen könne, einmal einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der Große Senat halte deshalb an seiner Auffassung fest, dass es für die Beurteilung, ob ein Versicherter berufs- oder erwerbsunfähig sei, erheblich sei, dass Arbeitsplätze, auf denen tätig zu sein ihm zuzumuten ist und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann, vorhanden seien. Ein Versicherter könne auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen sei. Der Rentenversicherungsträger sei verpflichtet zu prüfen, ob dem leistungsgeminderten Rentenbewerber der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei oder nicht. Dahingehende Schlüsse seien am ehesten daraus zu ziehen, ob es dem Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem für den Versicherten zuständigen Arbeitsamt gelinge, diesem innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Als zeitlicher Maßstab sei dabei in der Regel die Zeit von einem Jahr seit der Stellung des Rentenantrags anzusehen. Könne ein Versicherter nicht innerhalb dieses Zeitraums in eine Teilzeitarbeit vermittelt werden, so begründe dies die Annahme, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen sei. Anders verhalte es sich, wenn dem Versicherten in dieser Zeit ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werde. Dann sei für ihn der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Versicherte das Angebot annehme, sofern ihm nicht für die Ablehnung ein wichtiger Grund zur Seite stehe. Im Falle des Anbietens eines vom Versicherten ausfüllbaren Arbeitsplatzes seien dann Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt schon von Antragstellung an als verschlossen anzusehen war oder nicht. "Der Arbeitsmarkt kann nicht als praktisch verschlossen angesehen werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz innehat. Ebensowenig sei ein Teilzeitarbeitsmarkt noch als praktisch verschlossen anzusehen, wenn der Versicherte nach dem Ablauf des Jahres oder nach einer Rentenbewilligung einen entsprechenden Arbeitsplatz angeboten bekommt. Eine schon gewährte Rente wäre von diesem Zeitpunkt an zu entziehen" (a. a. O ... Rn. 79). Diese Grundsätze gelten auch für den am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2005, Az.: B 5 RJ 6/05 R, zitiert nach juris, Rn. 18).
Nach alledem kann der Arbeitsmarkt nicht als praktisch verschlossen angesehen werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat (BSG, Großer Senat vom 10.12.1976 a. a. O.). Somit scheidet die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes auch dann aus, wenn ein arbeitstäglich drei- bis unter sechsstündig einsatzfähiger Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen" und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherter es ohne triftigen Grund ablehnt, einen ihm angebotenen oder bekannt gewordenen Arbeitsplatz anzunehmen, der seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit entspricht (BSG, Urteil vom 30.09.1970, 12 RJ 180/66). Entsprechendes gilt, wenn ein teilweiser erwerbsgeminderter Versicherter seinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz aufgibt. Dieses Ergebnis ist aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben herzuleiten. Ebenso wenig wie es hingenommen werden kann, dass ein Versicherter ohne triftigen Grund einen ihm angebotenen oder bekannt gewordenen zumutbaren Arbeitsplatz ausschlägt und so den Tatbestand der vollen Erwerbsminderung herbeizuführen trachtet, kann es gebilligt werden, dass ein Versicherter sich erst gar nicht bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt darum bemüht, dass ihm dieses einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz in seinem Beruf vermittelt, obgleich er dazu in der Lage gewesen ist (BSG, Urteil vom 22.08.1973, Az.: 12 RJ 106/72, zitiert nach juris, Rn. 12; vgl. zu allem auch Deutsche Rentenversicherung, Heft 2-3 – Februar/März 2002, S. 139 und Steiner, Berufs- und wirtschaftskundliche Aspekte bei Erwerbsminderungsrenten [Teil II], SGb 07/11, S. 366, 367 und für einen ähnlich gelagerten Fall der vorgenommenen Reduzierung der inne gehabten halbschichtigen Beschäftigung auf geringfügig unterhalbschichtig, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.05.2004, Az.: L 14 RA 20/02 ZVW, zitiert nach juris, Rn. 35 und vorhergehend: Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG durch Urteil des BSG vom 30.10.2001, B 4 RA 47/01 R, zitiert nach juris, Rn. 17, 18).
Zutreffend hat auch die Beklagte zu den Ausführungen der Klägerin dargelegt, die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufgabe zum 30.04.2016 möglicher Weise geruht haben könnte, führe nicht dazu, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Der Klägerin hätte es, auch nach ihren eigenen Ausführungen, frei gestanden, nach den entsprechenden Gutachten einen Antrag auf Weiterbeschäftigung zu stellen. Wenn sie diesen Antrag jedoch nicht stellt, kann dies nicht zu einer vollen Erwerbsminderungsrente führen.
Der Senat folgt nicht der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass das ihr zumutbare Teilzeitarbeitsverhältnis nicht erst durch den auf Initiative der Klägerin geschlossenen Auflösungsvertrag zum 30.04.2016 beendet worden sei, sondern bereits zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides vom 27.08.2013 gemäß § 33 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L endet das Arbeitsverhältnis ferner ohne Kündigung, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis im Falle teilweiser Erwerbsminderung nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete nicht gemäß § 33 Abs. 3 TV-L, denn das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 23.07.2014 (7 AZR 771/14, zitiert nach juris, Rn. 63 – 66) die Norm des § 33 Abs. 3 TV-L verfassungsgemäß ausgelegt, wonach zwar der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen muss. Entgegen seinem Wortlaut wird der Fristbeginn des § 33 Abs. 3 TV-L nicht mit Zugang des Rentenbescheids in Lauf gesetzt, sondern erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis enden werde. Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.07.2014 (a. a. O., Rn. 65 -67) ausgeführt: "Insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen entwickelt der Senat seine Rechtsprechung dahin weiter, dass die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV-L nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids an den Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids, in Lauf gesetzt wird. Ein solches Verständnis gebieten die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz. (a) An einem wirksamen Bestandsschutz würde es fehlen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits infolge der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit automatisch einträte, ohne dass der Arbeitnehmer effektiv die Möglichkeit hätte, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Weiterbeschäftigung zu verlangen. Um das ihm nach § 33 Abs. 3 TV-L zustehende Recht effektiv wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen und welche Mitwirkung ihm im Hinblick auf eine Wahrnehmung seiner Bestandsschutzinteressen nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit obliegt. Zwar muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf sein Recht nach § 33 Abs. 3 TV-L hinweisen. Andererseits muss aber der Arbeitnehmer typischerweise nicht schon durch den Zugang des Rentenbescheids gewärtigen, dass sein Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere im Falle der teilweisen Erwerbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknüpfung zwischen den sozialrechtlichen Folgen der Rentenbewilligung und dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses keineswegs aufdrängen. Der Rentenbescheid selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen auf. Nicht zuletzt weil – wie oben unter I 3 d ausgeführt – die vom Gesetzgeber vorgesehene Warnfunktion des § 14 Abs. 4 TzBfG bei Anwendung eines insgesamt in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht eingreift, würde es für die effektive Möglichkeit der Wahrnehmung des tariflichen Bestandsschutzes nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht genügen, wenn die Frist zur Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens bereits mit Zugang des Rentenbescheides in Lauf gesetzt würde, ohne dass sich der Arbeitgeber auf die daran anknüpfende Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat.
(b) Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit wird genügt, wenn die Zweiwochenfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen mit der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt wird. Das harmoniert zugleich mit der Regelung des § 15 Abs. 2 iVm. § 21 TzBfG und der Rechtsprechung des Senats zu der für Bedingungskontrollklagen einzuhaltenden Klagefrist."
In diesem Verfahren hatte die SLUB jedoch nach Kenntnis der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine Beendigungsmitteilung gegenüber der Klägerin abgegeben, wodurch die Zweiwochenfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht in Lauf gesetzt wurde. Es ist hier also entgegen des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 3 TV-L nicht eingetreten. Zudem ist hier auch zu beachten, dass die Klägerin nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch (wegen Unkenntnis) keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt hat. Die Klägerin und auch die SLUB gingen von dem Fortbestehen des Teilzeitarbeitsverhältnisses als Bibliothekarin bis zum Abschluss des Auflösungsvertrages aus, das ergibt sich eindeutig aus den drei Arbeitgeberauskünften der SLUB. In der Arbeitgeberauskunft vom 19.08.2014 wird die Frage 7. (falls der Kläger inzwischen ausgeschieden ist: ) mit "entfällt" beantwortet. In der Arbeitgeberauskunft vom 25.06.2015 wird die Frage 2. beantwortet: "im Fall von Frau A ... wäre einer Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche nichts entgegen zu setzen." In der Arbeitgeberauskunft vom 06.03.2017 wird mitgeteilt, dass der Auflösungsvertrag auf Bitte der Klägerin im Schreiben vom 31.03.2016 abgeschlossen wurde. Es hätte auch keines Auflösungsvertrages bedurft, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis bereits auf andere Weise beendet worden wäre.
Die nach Auffassung aller Gutachter dem Leistungsvermögen der Klägerin zumutbare Teilzeitarbeit als Bibliotheksmitarbeiterin endete somit erst mit Abschluss des Auflösungsvertrages. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügt angesichts der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen nicht als Rechtfertigung.
Im Übrigen wäre der Senat auch falls § 33 Abs. 3 TV-L vorgelegen hätte, wie bei der Aufgabe des innegehabten leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes durch die Klägerin, davon ausgegangen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen angesehen werden kann, wenn sie im Fall des Zugangs der Beendigungsmitteilung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der Zweiwochenfrist den Antrag auf Weiterbeschäftigung ihres noch zur Rentenantragstellung innegehabten leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes gestellt hätte.
Wenn also der Teilzeitarbeitsmarkt bereits nicht als praktisch verschlossen angesehen werden kann, falls der Versicherte innerhalb der Jahresfrist einen geeigneten Arbeitsplatz angeboten bekommt und diesen nicht annimmt, dann gilt erst recht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen angesehen werden kann, falls der Versicherte – wie hier die Klägerin - einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne hat und diesen ohne wichtigen Grund aufgibt, obwohl dieser Teilzeitarbeitsplatz nach Einschätzung aller Gutachter ihrem Leistungsvermögen entspricht oder wenn sie einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht innerhalb der in Gang gesetzten Frist des § 33 Abs. 3 TV-L gestellt hätte.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Revision war nicht zuzulassen, denn aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (a. a. O.) in Verbindung mit dem Urteil des BSG vom 05.10.2005 (a. a. O.) ergeben sich die vom Senat angewandten Grundsätze zur Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ebenso wie aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.1973 (a. a. O.).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin arbeitete nach dem Abschluss einer Berufsausbildung zur Krippenerzieherin als solche bis August 1982. Nach Ende der Elternzeit im August 1984 arbeitete sie von September 1984 bis Dezember 1988 als Bibliotheksmitarbeiterin. Nach Ende einer weiteren Elternzeit wurde sie ab Dezember 1990 wieder als Bibliotheksmitarbeiterin tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit für die Klägerin betrug seit Juni 1992 zwanzig Stunden pro Woche (vgl. Änderungsvertrag vom 12.02.1992). Im Januar 2012 erkrankte die Klägerin, attestiert wurde Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis mit der S Landesbibliothek, Staats- und Universitätsbibliothek A ... (SLUB), welches seit dem 01.09.1984 bestand, wurde auf Begehren der Klägerin zum 30.04.2016 mit Auflösungsvertrag beendet. Für die Klägerin wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt A ..., Sozialamt, Schwerbehindertenstelle, vom 12.09.2013 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 18.04.2013 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lagen medizinische Unterlagen der Behandler vor. Die Klägerin befand sich vom 04.01.2012 bis zum 25.01.2012 zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie. Im Entlassungsbericht vom 08.02.2012 wurden als Diagnosen gestellt: Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Episode; chronisch rezidivierendes Rückenschmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskuläre Dysbalancen; arterielle Hypertonie. Die Klägerin sei arbeitsfähig in die Einrichtung aufgenommen und entlassen worden. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekarin sei aus rheumatologischer Sicht künftig vollschichtig/sechs Stunden und mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seinen sechs Stunden und mehr leistbar, zumutbar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen in Tagschicht, Wechselschicht. Qualitative Leistungseinschränkungen wurden aufgeführt.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie Dr. Z ... eingeholt. Im Gutachten vom 31.05.2013 hat der Gutachter die Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung; depressive Episode leicht bei chronischem Schmerzsyndrom; bekannt Fibromyalgie und lumbales Schmerzsyndrom. Die Klägerin könne ihre Tätigkeit als Bibliotheksmitarbeiterin ebenso eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich drei bis unter sechs Stunden verrichten. Die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen in Tagschicht zu verrichten, qualitative Leistungseinschränkungen wurden aufgeführt. Eine rheumatologisch/orthopädische Begutachtung sei angezeigt.
Der Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. Y ... erstattete am 30.07.2013 nach Untersuchung der Klägerin am 11.06.2013 im Auftrage der Beklagten ein Gutachten. Im Gutachten werden folgende Diagnosen benannt: primäres Fibromyalgiesyndrom mit depressiven Episoden; vertebragenes Mehretagenschmerzsyndrom degenerativer Genese; inzipiente Fingerpolyarthrose vom Typ heberden; Hyperhomocysteinämie; Zustand nach Strumektomie; Übergewicht; Zustand nach Hyperthyreose; arterielle Hypertonie. Die Klägerin sei in der Lage, vier bis sechs Stunden arbeitstägig leichte körperliche Tätigkeiten ohne Leistungsdruck im Wechsel von Gehen und Stehen und überwiegend im Sitzen in ausreichend klimatisierten Räumen zu arbeiten. Heben und Tragen von Lasten )10 kg seien zu unterlassen, ebenso Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft. Nacht- und Frühschicht seien wegen der angegebenen Morgensteifigkeit zu vermeiden. Für den zuletzt ausgeübten Beruf einer Bibliothekarin bestehe ein Leistungsvermögen von vier bis sechs Stunden arbeitstägig. Eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich für das Berufsbild und Teilzeitbeschäftigung der Versicherten aus Sicht des Gutachters auf Dauer nicht mehr begründen.
Mit Rentenbescheid vom 27.08.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.04.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen des Monats der Regelaltersgrenze. Ab dem 01.10.2013 werden der Klägerin monatlich 325,28 EUR ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung von 1.920,60 EUR. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte jedoch ab. Nach ihren Feststellungen sei die Klägerin in der Lage, noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus verfüge sie über einen entsprechenden Arbeitsplatz.
Dem widersprach die Klägerin am 16.09.2013 und begehrte weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem sie einen Befundbericht von Dr. E ..., Fachärztin für Innere Medizin, hausärztliche Versorgung, vom 28.11.2013 und von Dr. G ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28.11.2013 eingeholt hatte. Nach der im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne die Klägerin noch drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI lägen insoweit nicht vor. Da die Klägerin einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe, gelte der Teilzeitarbeitsmarkt für die Klägerin auch nicht als verschlossen. Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt sei die Klägerin daher nicht voll erwerbsgemindert. Dagegen spreche auch nicht die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung sei nicht gleichbedeutend mit dem der Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit liege bereits vor, wenn der Erkrankte nicht oder nur noch mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig sei, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es komme hier – anders als bei der Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit – darauf an, ob die letzte Beschäftigung weiterhin ausgeübt werden könne. Ein arbeitsunfähiger Versicherter müsse infolge dessen nicht auch erwerbsgemindert oder berufsunfähig sein. Auch aus den weiterhin eingeholten Befundberichten von Dr. E ... (Innere Medizin) und Dr. G ... (Psychiatrie und Psychotherapie) ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führen würden.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dresden am 06.06.2014 Klage erhoben. Sie leide seit 2006 unter einer Fibromyalgie. Es bestünden aufgrund dessen erhebliche Schmerzzustände am gesamten Körper, sie sei nicht mehr belastbar, die Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Sie sei seit März 2012 auch durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis würde nur noch aus formalen Gründen existieren, der Arbeitgeber würde nicht mehr tatsächlich auf ihre Arbeitskraft zurückgreifen. Sie sei tatsächlich auch nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Bibliotheksassistentin in der Sächsischen Staatsbibliothek fortzusetzen. Hierbei seien die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Bei der Tätigkeit müsse sie vornehmlich Arbeiten am Computer vornehmen und auch schwere Gewichte – regelmäßig größere Bücher – heben. Neben einer körperlichen Belastung durch die festgestellte Fibromyalgie komme es auch zu einer psychischen Belastung. Sie sei nur noch unter drei Stunden leistungsfähig. Damit sei tatsächlich auch von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen.
Das Sozialgericht hat zur Klärung des Sachverhalts umfangreiche medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin von den Behandlern und Arbeitgeberauskünfte vom 19.08.2014 und 25.06.2015 (mit Arbeitsplatzbeschreibung und Tätigkeitsbeschreibung nach BAT-O) eingeholt.
Das Sozialgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. X ..., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlafmedizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter Gutachter der BdP, vom 12.03.2015 nach Untersuchung der Klägerin am 03.11.2014, eingeholt. Der Gutachter hat folgende Diagnosen gestellt: leichtes allergisches Asthma Bronchiale; leichte bronchiale Hyperreagibilität; primäre Fibromyalgie, mittelgradig depressive Episode; pseudoradikuläres Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen im Übergang zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule; essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt; Schilddrüsenvergrößerung (Struma diffusa), operativ behandelt. Die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten. Sie könne als Bibliothekarin drei bis sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein. In diesem Rahmen sei die Klägerin auch in der Lage, die Tätigkeiten einer Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden oder einer Bürohilfskraft zu verrichten.
Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. "Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie nicht ganz erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Unter den zuletzt genannten Bedingungen (Nrn. 2 und 3) besteht nach § 43 Abs. 1 SGB VI bei teilweiser Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nrn. 2. u. 3.) sind unstreitig erfüllt.
Die Klägerin ist allerdings nicht voll erwerbsgemindert (Nr. 1). Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind Versicherte, die infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, wenn sie infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Demnach ist - jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes - teilweise erwerbsgemindert, wer zwar noch drei, jedoch keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten kann. Ein Restleistungsvermögen in dem vorgenannten Umfang begründet bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit des Versicherten über den Wortlaut des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2) den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung. Gemessen an diesen Kriterien ist die Klägerin nicht voll erwerbsgemindert.
Dr. X ..., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Schlafmedizin, Facharzt für Arbeitsmedizin und zertifizierter Gutachter des BdP, stellte für die Klägerin in seinem Gutachten vom 12.03.2015 die Diagnosen: - leichtes allergisches Asthma Bronchiale - leichte bronchiale Hyperreagibilität - primäre Fibromyalgie - mittelgradig depressive Episode - Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom durch degenerative Veränderungen im Übergang zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule - essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt - Schilddrüsenvergrößerung (Struma diffusa), operativ behandelt. Erläuternd führt Dr. X ... dann aus, dass das leichte allergische Asthma Bronchiale nur während der Blühperiode zu entsprechenden Beschwerden führen würde. Diese Erkrankung sei jedoch gut einer Behandlung zugänglich. Bezüglich der seit Jahren bestehenden primären Fibromyalgie würde es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit typischen schmerzhaften Druckpunkten in Kombination mit vegetativer Symptomatik handeln. Dieses Krankheitsbild würde bei der Klägerin zu diffusen chronischen Schmerzen führen, die weder einer medikamentösen noch psychotherapeutischen Behandlung zugänglich gewesen seien. Eine Rehabilitation sei ohne Erfolg durchgeführt worden. Auch eine Schmerzbestrahlung sei ohne subjektiven Erfolg durchgeführt worden. Die Erfolglosigkeit trotz intensiver therapeutischer Bemühungen würde zu einer depressiven Stimmungslage der Klägerin führen. Die mittelgradig depressive Episode würde durch Psychotherapie und auch Medizin behandelt werden. Die weitere orthopädische Erkrankung des pseudokadikulären Schmerzsyndroms würde über die Fibromyalgie hinaus zu einer Schmerzverstärkung führen. Bezüglich der essentiell arteriellen Hypertonie würde eine Leistungslimitation durch Belastungshypertonie nicht bestehen. Die Schilddrüsenunterfunktion würde medikamentös substituiert werden. Folge der Gesundheitsstörungen sei, dass die Klägerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, unter Vermeidung von Tätigkeiten im Bücken, Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten, oder das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von über 5 kg, unter Vermeidung von Tätigkeiten im Freien unter der Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und Temperaturschwankungen sowie chemischen Einwirkungen, ohne Ausdauerleistungen, ohne Tätigkeiten unter Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschichten, drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten könne. Hierbei seien Tätigkeiten an Bildschirmgeräten oder auch an Büromaschinen möglich. Einschränkungen des Gleichgewichts, der Griffsicherheit oder der Fingerfertigkeit fänden sich nicht. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf den technischen Wandel und den beruflichen Wandel erschien dem Sachverständigen nicht eingeschränkt, genauso wie die Gewissenhaftigkeit, das Verantwortungsbewusstsein, die Auffassungsgabe, Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die geistliche Beweglichkeit und die Selbständigkeit des Denkens und Handelns. Die nervliche Belastbarkeit und die Stresstoleranz seien jedoch sicher eingeschränkt. Unter Beachtung der benannten Einschränkungen könne die Klägerin ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung ihrer Gesundheit Tätigkeiten im ungelernten Bereich, aber auch die Tätigkeiten einer Bibliothekarin im zeitlichen Umfang von drei bis sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. In diesem Rahmen sei die Klägerin auch in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden oder einer Bürohilfskraft zu verrichten. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen werden durch Dr. X ... nicht gesehen. Betriebsunübliche Pausen oder besonders gestaltetes Arbeitsgerät seien nicht erforderlich. Die Klägerin sei wegefähig. Die Kammer folgt der Einschätzung des Dr. X ... Dieser führt umfassend und widerspruchsfrei aus, welche Diagnosen aufgrund welcher Befunde er stellt und welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen der Klägerin haben. Die durch die Klägerin beschriebenen Beschwerden waren dem Sachverständigen bekannt und wurden durch ihn beachtet. Den Diagnosen stellte der Sachverständige umfassende Befunde zugrunde. Es liegen der Kammer keine Anhaltspunkte vor, warum sie an den fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen zweifeln sollte. Darüber hinaus wird die Einschätzung des Dr. X ... sowohl durch das rheumatologische Gutachten des Dr. Y ..., Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 30.07.2013, als auch durch das Gutachten des Dr. Z ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23.05./31.05.2013 bestätigt. Dr. Z ... gelangt darüber hinaus zwar noch zu den weiteren Diagnosen der Anpassungsstörung, jedoch sowohl Dr. Y ... als auch Dr. Z ... gelangen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage ist, ihre letzte berufliche Tätigkeit als Bibliotheksfachkraft drei bis unter sechs Stunden täglich unter Ausschluss von schweren und mittelschweren Tätigkeiten, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen, in der Tagschicht, Frühschicht, unter Einschränkungen der geistigen und psychischen Belastbarkeit, des Bewegungs- und Haltungsapparates sowie der Beachtung weiterer Gefährdungs- und Belastungsfaktoren und darüber hinaus sämtliche Tätigkeiten, welche dem positiven und negativen Leistungsbild entsprechen, zu verrichten.
Zum gleichen Ergebnis kommt die Rehabilitationseinrichtung W ... Klinik Bad V ..., Abteilung Rheumatologie, nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation im Januar 2012. Von dort wird die Klägerin zunächst als arbeitsfähig entlassen. Aus der Sicht der dortigen Therapeuten ist die Klägerin sogar in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekarin vollschichtig, das heißt sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Gleiches gälte für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, soweit dies körperlich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien, zeitweise im Stehen, Gehen, Sitzen, in der Tagesschicht, in Wechselschicht, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, einseitigen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, permanentes Bücken, Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten usw. Die Klägerin sei nicht geeignet für Nachtschichttätigkeiten und Tätigkeiten mit hohem Stressfaktor.
Es liegen der Kammer auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, warum sie an den fachlichen Einschätzungen der Sachverständigen zweifeln sollte. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Einwendungen der Klägerin. Sie trägt letztendlich zu den eigentlichen gesundheitlichen Einschätzungen und den Einschätzungen des Dr. X ... zur Folge für die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch keine entgegenstehenden Tatsachen vor. Uneinigkeit besteht nur bezüglich der Einschätzung des Schweregrades der Tätigkeit einer Bibliothekarin. Für die Kammer steht damit fest, dass die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der benannten Ausschlusskriterien wie auch ihre Tätigkeit als Bibliotheksassistentin/Bibliothekarin nur noch mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben kann. Damit besteht für die Klägerin zwar ein Anspruch auf die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI, wie von der Beklagten bescheidet. Ein Anspruch auf die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht jedoch nicht. Voll erwerbsgemindert ist auch, wer (nur) teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und auch vom Rentenversicherungsträger nicht angeboten werden kann. Für Versicherte, die gesundheitsbedingt in einem zumutbaren Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden einsetzbar, also nur zur Teilzeitarbeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fähig sind, hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem Teilzeitarbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sogenannte jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt. Außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass diese auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Die Klägerin ist und war in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab Antragstellung nicht voll erwerbsgemindert in diesem Sinne. Mit dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplatz bei der S Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek A ... (SLUB) - steht ihr ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen der Klägerin zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Klägerin passt das Arbeitsverhältnis der Klägerin in die Leistungsvorgaben der Gutachter. Die Tätigkeitsbeschreibung für die Tätigkeit der Klägerin vom 06.04.1992, vorgelegt von der Arbeitgeberin der Klägerin, benennt leichte Tätigkeiten. Laut Arbeitgeberauskunft vom 25.06.2015 entspricht die Tätigkeit der Klägerin auch Tätigkeiten mit leichten Büroarbeiten. Zur Erbringung der Arbeitsaufgabe seien auf keinen Fall schwere körperliche Anstrengungen notwendig. Die Klägerin könne auch ihren Teilzeitarbeitsanteil von 20 Wochenstunden auf eine Fünf-Tage-Woche verteilen. Im Übrigen habe sich das Berufsbild aufgrund der Digitalisierung und Technisierung stark verändert. Aus der Tätigkeitsbeschreibung lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass die Klägerin ständig schwere Bücher heben muss. 60 Prozent ihrer Tätigkeit machen u. a. die Filmbereitstellung, Verwaltung des Filmarchivs usw. aus. Lediglich 25 Prozent gehören zur Magazinverwaltung, in welcher vielleicht im Rahmen der Einband-Konservierung der Magazinordnung ab und zu das Heben von schwereren Büchern notwendig ist. Angesichts des Hinweises des Arbeitgebers scheint dies jedoch nur im untergeordneten Bereich vorzukommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsmarktrente liegen damit ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI besteht nicht."
Gegen den am 13.01.2016 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 11.02.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Sie gehe davon aus, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit als Bibliotheksassistentin mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis bestehe allein noch aus formalen Gründen. Es bestehe durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Ihre konkrete Tätigkeit sei von dem Sozialgericht nicht zutreffend erfasst worden. Aufgrund des Fibromyalgiesyndroms, aus dem ein umfangreiches Schmerzsyndrom resultiere, ergebe sich auch nur ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Sie sei nicht mehr in der Lage, vornehmlich Arbeiten am Computer vorzunehmen, was gerade mit der vom Sozialgericht genannten Digitalisierung von Medien einhergehe. Gerade im Zusammenhang mit der Ausleihe von Büchern seien regelmäßig schwere Gewichte zu bewegen, insbesondere drei größere Bücher, die die Klägerin entgegennehmen bzw. herausgeben müsse. Die Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem Gebiet wäre angezeigt gewesen, die internistische Begutachtung sei im Hinblick auf das vornehmliche Beschwerdebild nicht zielführend gewesen. Das Sozialgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit das Beschäftigungsverhältnis nach dem TV-L nach der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung tatsächlich ruhe. Dieses ruhe dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt habe. Ein entsprechender Antrag sei hier nicht bekannt. Da das Beschäftigungsverhältnis ruhe, stehe ihr auch kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, den sie einnehmen könnte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11.01.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es wird vorgetragen, der Teilzeitarbeitsmarkt sei beim vorliegenden Leistungsvermögen von noch drei bis unter sechs Stunden nicht verschlossen, da die Klägerin einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne habe. Dass das Beschäftigungsverhältnis ruhe, sei unbeachtlich, da während des Ruhenszeitraumes lediglich die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts aufgehoben sei. Darüber hinaus werde das Arbeitsverhältnis in seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht verändert. Dass die Klägerin keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt habe, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Rentenversicherung.
Die Klägerin hat einen Bericht des Orthopäden Dr. T ... vom 21.10.2015, von der Schmerztherapeutin Dr. D ... vom 16.11.2015 sowie ein MRT des rechten Kniegelenks vom 31.08.2015 vorgelegt.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von der Schmerztherapeutin Dr. D vom 21.03.2016, von der Fachärztin für Augenheilkunde Dipl.-Med. H ... vom 24.03.2016, von der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. E ... vom 22.03.2016. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G ... bescheinigte unter dem 22.03.2016 eine mittelgradig depressive Episode. Es sei die von der Patientin geäußerte Diagnose einer Fibromyalgie übernommen worden, bei der Fachärztin für Neurologie Dr. F ... habe sich die Klägerin das letzte Mal 2/12 vorgestellt. Von keinem dieser Ärzte wurde eine Krankschreibung bescheinigt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C ... attestierte unter dem 07.04.2016 das Vorliegen einer Schmerzstörung, eines Fibromyalgiesyndroms, einer leichten depressiven Episode, eines Erschöpfungssyndroms, einer arterielle Hypertonie, Hypothyreose nach Strumektomie, eines allergischen Asthma bronchiale. Die Hausärztin bescheinigte eine Krankschreibung vom 15.03.2012 bis 27.07.2013 mit dem Vermerk "und jetzt Rente".
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen beigezogen zum Pförtner/Pförtner in Verwaltungsgebäuden, zu Bürohilfskräften und aus dem BERUFENET der Bundesarbeitsagentur für Arbeit: Tätigkeitsbeschreibung für Fachangestellte für Medien und Infodienste – Bibliothek, Bibliotheksfacharbeiter (Berufsbezeichnung der DDR), frühere Berufsbezeichnung Assistent/Assistentin an Bibliotheken.
Ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten hat Prof. Dr. I ... am 20.08.2016, Untersuchung am 19.08.2016, im Auftrag des Senats erstattet. Bei der Klägerin bestünden aktuell keine spezifisch neurologischen Gesundheitsstörungen. Auf psychiatrischem Gebiet liege aktuell eine Anpassungsstörung bei Fibromyalgie vor. Der Zustand nach zuletzt leichter depressiver Episode sei jetzt remittiert. Bei Menschen mit einer Fibromyalgie seien nicht selten die Kriterien einer anhaltenden Schmerzstörung erfüllt, also einer psychischen Störung. Die frühere Unterkategorie einer "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" sei in der aktuellen ICD-10 wieder gestrichen worden. Das sei zu erwähnen, weil in dem beigelegten Entlassungsbrief der Schmerzklinik J ... vom 23.05.2016 diese Diagnose erwähnt werde. Bei der Klägerin sei nicht die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung zu stellen. Hinsichtlich seines Fachgebiets gelte weiterhin die sozialmedizinische Leistungseinschätzung von Dr. Z ..., wonach einige qualitative Funktionseinschränkungen vorlägen sowie eine quantitative Leistungsminderung bestehe (drei bis unter sechs Stunden täglich). Dies sei auch von den beiden internistischen Gutachtern unter besonderer Berücksichtigung der fachspezifischen Gesundheitsstörungen, vor allem auch der Fibromyalgie, sowie spezifisch orthopädischer Gesundheitsstörungen so bewertet worden. Diese früheren Einschätzungen würden auch weiterhin zutreffen. Bei Gesamtwürdigung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen bestehe bei Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten, für eine Tätigkeit als Bibliotheksfacharbeiterin/Bibliotheksassistentin, Pförtnerin, Bürohilfskraft. Folgende qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden: keine Arbeiten im ständigen Sitzen, Gehen, Stehen, mit häufigem Bücken, unter ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten, unter gewissen Einflüssen der Umwelt, mit Heben und Tragen schwerer und/oder mittelschwerer Lasten. Eine Überwindung sei weder aus eigener Kraft noch, wie die vielen Behandlungsversuche hinsichtlich der Fibromyalgie zeigten, mit ärztlicher Hilfe möglich. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Dauerkonzentrationsfähigkeit sei bei chronischem Schmerzerleben deutlich eingeschränkt. Reaktions- und Übersichtsfähigkeit sowie Ausdauer seien wegen des chronischen Schmerzerlebens eingeschränkt. Die Klägerin sei wegefähig. Seit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z ... im Mai 2013 habe sich im Hinblick auf den vorliegend medizinisch zu beurteilenden Sachverhalt nichts Wesentliches geändert. Insofern bestehe das Leistungsbild mindestens seit diesem Zeitpunkt. Im Gutachten wird erwähnt, dass die Klägerin zum 30.04.2016 einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe.
Die Klägerin führt bezugnehmend auf das Gutachten von Prof. Dr. I ... aus, dass mangels eines Teilzeitarbeitsplatzes für die Zeit ab 01.05.2016 nun ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestünde. Die Klägerin hat den Auflösungsvertrag vom 04.04.2016 vorgelegt.
In der vom Senat eingeholten Stellungnahme der SLUB vom 06.03.2017 wird ausgeführt, mit Schreiben vom 31.03.2016 habe die Klägerin um Auflösung des Arbeitsvertrages aus gesundheitlichen Gründen gebeten. Infolgedessen wurde von der SLUB und der Klägerin ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin sei seit 01.06.1992 mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei 2011 aus gesundheitlichen Gründen von den Aufsichtsdiensten aus dem Sondersammlungslesesaal befreit worden. Sie habe auf der Basis eines persönlichen Arbeitszeitmodells gearbeitet. Auf die Frage von wann bis wann und aus welchen Gründen die Klägerin mit der Arbeit ausgesetzt hatte, antwortete der Arbeitgeber, dass die Klägerin ab 01.10.2013 zunächst befristet bis zum 31.01.2026 eine Rente im Rahmen einer teilweisen Erwerbsminderung bezogen habe.
Den Beteiligten wurde unter dem 10.03.2017 mitgeteilt, die Annahme der vollen Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheide dann aus, wenn ein arbeitstäglich drei bis unter sechs Stunden einsatzfähiger Versicherter seinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz aufgebe.
Daraufhin legt die Klägerin dar, angesichts einer längerjährigen Arbeitsunfähigkeit für die konkreten Arbeitsaufgaben könne ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Arbeitsplatz aufgegeben habe. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, bis zum Eintritt in die Altersrente ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, das sie offensichtlich nicht mehr erfüllen könne. Der Arbeitsplatz sei nicht leidensgerecht gewesen. Sollte das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht folgen, sei die Revision zuzulassen, bislang sei hier keine Rechtsprechung aufzufinden, die sich mit der vorliegenden Problematik auseinandersetze.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es werde Bezug genommen auf den Beschluss des BSG vom 10.12.1976, Az. GS 2/75, 3/75 und 3/76. Würden Versicherte den vom Arbeitgeber angebotenen Teilzeitarbeitsplatz ohne wichtigen Grund nicht annehmen, sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung abzulehnen, da der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Ebenso verhalte es sich, wenn der Versicherte einen leidensgerechten Arbeitsplatz innehabe und das Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Antrieb beende. Sie verbleibe bei ihrer Ansicht, dass sich Versicherte an der Erhaltung eines bestehenden gesundheitlich und fachlich zumutbaren Teilzeitarbeitsplatzes nach Kräften zu beteiligen hätten. Ihre Auffassung werde auch durch ein Urteil des LSG Bayern vom 27.05.2004, L 14 RA 20/02 ZVW, gestützt. Der Vortrag der Klägerin, sie könne aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit offensichtlich nicht mehr ausüben, beruhe auf einer subjektiven Wahrnehmung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI zu. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin nach dessen Auffassung in der Lage ist, drei bis unter sechs Stunden pro Arbeitstag leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen kann sie die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin weiterhin verrichten. Ihr steht keine volle Erwerbsminderungsrente als teilweise Erwerbsgeminderte zu, weil sie, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bis zum Abschluss der I. Instanz einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne hatte, deshalb ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch zu den geltenden Rechtsvorschriften verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren ist nach Einholung weiterer Befundberichte und eines Gutachtens weiterhin davon auszugehen, dass ihr eine volle Erwerbsminderungsrente nicht zusteht, auch wenn sie als teilweise Erwerbsgeminderte den leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz während des laufenden Berufungsverfahrens aufgegeben hat. Sie ist so zu behandeln, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz noch inne, wonach der Teilzeitarbeitsmarkt für sie nicht als verschlossen gilt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Aus dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Prof. Dr. I ... vom 20.08.2016 ergibt sich ebenfalls wie aus den vorausgegangenen Gutachten, dass die Klägerin weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens drei Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann und mithin auch die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin. Prof. Dr. I ... geht davon aus, dass vonseiten seiner Fachgebiete insbesondere keine Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung, im Akkord, bei Nacht, mit besonderer Verantwortung, mit Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und an die Daueraufmerksamkeit aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen mehr verrichtet werden können, wobei dem chronischen Schmerzerleben (Fibromyalgie) ein besonderer Stellenwert zukomme. Eine Wiedererreichung eines quantitativen Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden für mindestens leichte Tätigkeiten täglich sei aus medizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Gesundheitsstörungen, auch den in den anderen Gutachten genannten, könne die Klägerin keine Arbeiten im ständigen Sitzen, Gehen, Stehen, mit häufigem Bücken, unter ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen am Fließband, auf Leitern und Gerüsten, unter gewissen Einflüssen der Umwelt, mit Heben und Tragen schwerer und/oder mittelschwerer Lasten verrichten. Das Leistungsbild bestehe seit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z ... im Mai 2013. Im Hinblick auf den vorliegenden medizinisch zu beurteilenden Sachverhalt habe sich nichts Wesentliches geändert.
Der Gutachter Prof. Dr. I ... stimmt mit den vorangegangenen Gutachten von Dr. X ..., Dr. Y ... und Dr. Z ... hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen und ebenso hinsichtlich der quantitativen Leistungsfähigkeit überein. Nach Einschätzung aller vier Gutachter ist die Klägerin unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch die Tätigkeit einer Bibliotheksmitarbeiterin im zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, dass der Teilzeitarbeitsplatz nicht leidensgerecht gewesen sei, kann bei der eindeutigen Gutachtenlage keine entscheidungsrelevante Rolle spielen. Dr. Y ... hatte in seinem Gutachten vom 31.07.2013 zudem ausgeführt, dass eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit für das Berufsbild der Bibliothekarin und Teilzeitbeschäftigung der Versicherten aus seiner Sicht auf Dauer nicht mehr zu begründen sei. Damit ist nach Auffassung aller vier Gutachter nicht zu erkennen, dass die Teilzeitbeschäftigung einer Bibliothekarin auf Kosten der Gesundheit der Klägerin ausgeübt werden müsste. Somit ist die Aufgabe ihrer Teilzeittätigkeit gesundheitlich nicht zu begründen.
Auch nach Auffassung des Senats stand der Klägerin bei der SLUB ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz unter Berücksichtigung ihrer Leistungseinschränkungen zur Verfügung. Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin in die Leistungsvorgaben der Gutachter gepasst hat. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 19.08.2014 hatte die Klägerin Ausleiharbeiten zu verrichten. Im Magazinbereich erfolgte das Ausheben und Einstellen von Medien, sie hatte Revisionen durchzuführen. Beim Gutachter Dr. Z ... beschrieb sie ihre Tätigkeit von 20 Wochenstunden. Diese beinhalte eine Tätigkeit im Magazin und im Lesesaal. Es sei eine körperliche Belastung durch Ausgabe und Einstellen von Büchern vorhanden gewesen. Im Lesesaal habe sie hauptsächlich Computerarbeit und Scannen verrichtet. Die Tätigkeit sei stehend, gehend und sitzend verrichtet worden. Eine Verstärkung der genannten Beschwerden sei nach drei bis vier Stunden aufgetreten.
Die in den Arbeitgeberauskünften beschriebene Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Bibliotheksmitarbeiterin entspricht einer leichten körperlichen Tätigkeit, das ergibt sich auch aus der im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit beschriebenen Tätigkeit der Fachangestellten für Medien- und Infodienste Bibliothek. Hiernach werden als Tätigkeitsinhalte beschrieben: Sie beschaffen Bücher, Zeitschriften sowie andere Medien. Sie erfassen die Medien am Rechner, systematisieren sie und pflegen die vorhandenen Bibliotheksbestände. Außerdem übernehmen sie die mit dem Verleih verbundenen Arbeiten und stellen z. B. Benutzerausweise aus, beraten Bibliotheksnutzer und beschaffen die gewünschten Medien und Informationen. Daneben bearbeiten sie Mahnungen, nehmen Verwaltungsaufgaben wahr und beteiligten sich an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen. Unter der Kurzbeschreibung "Arbeitsgegenstände" wird ausgeführt: Bibliotheksgut, z. B. Bücher, Zeitschriften, CDs, DVDs, Videos, Onlinemedien wie E-Books, E-Zeitschriften oder Netzpublikation. Des Weiteren arbeiten sie mit folgenden Unterlagen, z. B.: Benutzerausweisen, Schlagwort- und Standortkataloge, bibliothekarischen Datenbanken, Regeln für die alphabetische Katalogisierung, Datenschutzregelungen, Biografien, Bibliotheksvorschriften. Die Arbeitsplätze sind ausgestattet z. B. mit PC, Bibliothekssoftware, Lesegeräten, Telefon und Laptop.
Aus den Tätigkeitsbeschreibungen lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin nicht ständig schwere Bücher heben musste. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich aus der Funktionsbeschreibung ergibt, dass die Klägerin zu 60 % ihrer Tätigkeit u. a. mit Filmbereitstellung, Verwaltung des Filmarchivs, Vorbereitung der Objekte für Ur- und Sicherungsverfilmung usw. beschäftigt war. 10 % ihrer Arbeit machten eine Ortsbenutzung (Ausheben und Einstellen) aus. Zu 5 % wurde eine Registratur der Verpflichtungsscheine geführt, 25 % ihrer Arbeiten machten Magazinverwaltung aus (Schlussstelle, Magazinordnung, Revision, Bestandspflege, Einbandkonservierung). Die SLUB hat hierzu ausgeführt, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin aus dem Jahre 1992 nicht mehr ganz den jetzigen Arbeitsaufgaben entspreche. Gerade im Bibliotheksbereich habe sich aufgrund der Digitalisierung und Technisierung das Berufsbild stark geändert. Die Tätigkeit der Klägerin sei vergleichbar mit leichten Büroarbeiten.
Als leichte Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet, wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkzeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen. Unter leichte körperliche Tätigkeiten können auch Tätigkeiten bis zu 5 % der Arbeitszeit anfallen, die mittelschwere Arbeitsanteile enthalten (oder zweimal pro Stunde) (vgl. Sozialmedizinisches Glossar in: Deutsche Rentenversicherung, Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Auflage, S. 659).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass im Zusammenhang mit der Ausleihe von Büchern regelmäßig schwere Gewichte zu bewegen seien, insbesondere drei große Bücher, so kann hierzu ausgeführt werden, dass dies angesichts der Arbeitsstellenbeschreibung nur äußerst selten vorkommen kann. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin, wie Dr. X ... beschrieben hat, nur Lasten bis 5 kg tragen und bewegen dürfe, so ist davon auszugehen, dass ein einzelnes Buch, selbst wenn es ein großes schweres Buch ist, in der Regel (weit) unter 5 kg wiegt. Die Klägerin kann, wenn mehrere Bücher zu heben sind, diese jeweils einzeln anheben und auf einen Wagen legen und dann zu den Regalen fahren und diese einzeln einsortieren. Im Übrigen umfasste die Ortsbenutzung nur einen geringen Teil ihrer Arbeitsaufgabe.
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit war, die in Teilzeit verrichtet wurde und dem von den Gutachtern beschriebenen Leistungsvermögen entsprach.
Die Aufgabe des leidensgerechten Arbeitsplatzes durch die Klägerin als Bibliotheksmitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden während des Berufungsverfahrens mit Auflösungsvertrag vom 04.04.2016 führt nicht dazu, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nunmehr als verschlossen angesehen werden muss. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass sie einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hatte bzw. sie so zu behandeln ist, als hätte sie einen solchen Arbeitsplatz noch inne.
Die Klägerin kann sich bei sinngemäßer Anwendung der vom Großen Senat zur konkreten Arbeitsmarktsituation bei unter vollschichtig einsatzfähigen Versicherten aufgestellten Grundsätzen auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nicht berufen, wenn sie einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz ohne zwingenden Grund aufgibt und das noch, obwohl sämtliche Gutachter für die Tätigkeit der Bibliotheksmitarbeiterin bei ihr eine drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit gesehen haben (vgl. Beschlüsse vom 10.12.1976 – GS 2/75, 3/75, 4/75, 3/76, zitiert nach juris, Rn. 62, 70-72, 78, 79). Hiernach gilt, dass es Sinn und Zweck der Renten wegen BU oder EU sei, durch Krankheit oder Gebrechen ausfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die "Fähigkeit zum Erwerb" und die Möglichkeit, eine "Erwerbstätigkeit ausüben" zu können, seien nicht gegeben, wenn der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen würde, für die es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gebe, der Arbeitsmarkt also praktisch verschlossen sei, so dass der Versicherte nicht damit rechnen könne, einmal einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der Große Senat halte deshalb an seiner Auffassung fest, dass es für die Beurteilung, ob ein Versicherter berufs- oder erwerbsunfähig sei, erheblich sei, dass Arbeitsplätze, auf denen tätig zu sein ihm zuzumuten ist und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann, vorhanden seien. Ein Versicherter könne auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen sei. Der Rentenversicherungsträger sei verpflichtet zu prüfen, ob dem leistungsgeminderten Rentenbewerber der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei oder nicht. Dahingehende Schlüsse seien am ehesten daraus zu ziehen, ob es dem Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem für den Versicherten zuständigen Arbeitsamt gelinge, diesem innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Als zeitlicher Maßstab sei dabei in der Regel die Zeit von einem Jahr seit der Stellung des Rentenantrags anzusehen. Könne ein Versicherter nicht innerhalb dieses Zeitraums in eine Teilzeitarbeit vermittelt werden, so begründe dies die Annahme, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen sei. Anders verhalte es sich, wenn dem Versicherten in dieser Zeit ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werde. Dann sei für ihn der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Versicherte das Angebot annehme, sofern ihm nicht für die Ablehnung ein wichtiger Grund zur Seite stehe. Im Falle des Anbietens eines vom Versicherten ausfüllbaren Arbeitsplatzes seien dann Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt schon von Antragstellung an als verschlossen anzusehen war oder nicht. "Der Arbeitsmarkt kann nicht als praktisch verschlossen angesehen werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz innehat. Ebensowenig sei ein Teilzeitarbeitsmarkt noch als praktisch verschlossen anzusehen, wenn der Versicherte nach dem Ablauf des Jahres oder nach einer Rentenbewilligung einen entsprechenden Arbeitsplatz angeboten bekommt. Eine schon gewährte Rente wäre von diesem Zeitpunkt an zu entziehen" (a. a. O ... Rn. 79). Diese Grundsätze gelten auch für den am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2005, Az.: B 5 RJ 6/05 R, zitiert nach juris, Rn. 18).
Nach alledem kann der Arbeitsmarkt nicht als praktisch verschlossen angesehen werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat (BSG, Großer Senat vom 10.12.1976 a. a. O.). Somit scheidet die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes auch dann aus, wenn ein arbeitstäglich drei- bis unter sechsstündig einsatzfähiger Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen" und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherter es ohne triftigen Grund ablehnt, einen ihm angebotenen oder bekannt gewordenen Arbeitsplatz anzunehmen, der seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit entspricht (BSG, Urteil vom 30.09.1970, 12 RJ 180/66). Entsprechendes gilt, wenn ein teilweiser erwerbsgeminderter Versicherter seinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz aufgibt. Dieses Ergebnis ist aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben herzuleiten. Ebenso wenig wie es hingenommen werden kann, dass ein Versicherter ohne triftigen Grund einen ihm angebotenen oder bekannt gewordenen zumutbaren Arbeitsplatz ausschlägt und so den Tatbestand der vollen Erwerbsminderung herbeizuführen trachtet, kann es gebilligt werden, dass ein Versicherter sich erst gar nicht bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt darum bemüht, dass ihm dieses einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz in seinem Beruf vermittelt, obgleich er dazu in der Lage gewesen ist (BSG, Urteil vom 22.08.1973, Az.: 12 RJ 106/72, zitiert nach juris, Rn. 12; vgl. zu allem auch Deutsche Rentenversicherung, Heft 2-3 – Februar/März 2002, S. 139 und Steiner, Berufs- und wirtschaftskundliche Aspekte bei Erwerbsminderungsrenten [Teil II], SGb 07/11, S. 366, 367 und für einen ähnlich gelagerten Fall der vorgenommenen Reduzierung der inne gehabten halbschichtigen Beschäftigung auf geringfügig unterhalbschichtig, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.05.2004, Az.: L 14 RA 20/02 ZVW, zitiert nach juris, Rn. 35 und vorhergehend: Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG durch Urteil des BSG vom 30.10.2001, B 4 RA 47/01 R, zitiert nach juris, Rn. 17, 18).
Zutreffend hat auch die Beklagte zu den Ausführungen der Klägerin dargelegt, die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufgabe zum 30.04.2016 möglicher Weise geruht haben könnte, führe nicht dazu, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Der Klägerin hätte es, auch nach ihren eigenen Ausführungen, frei gestanden, nach den entsprechenden Gutachten einen Antrag auf Weiterbeschäftigung zu stellen. Wenn sie diesen Antrag jedoch nicht stellt, kann dies nicht zu einer vollen Erwerbsminderungsrente führen.
Der Senat folgt nicht der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass das ihr zumutbare Teilzeitarbeitsverhältnis nicht erst durch den auf Initiative der Klägerin geschlossenen Auflösungsvertrag zum 30.04.2016 beendet worden sei, sondern bereits zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides vom 27.08.2013 gemäß § 33 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L endet das Arbeitsverhältnis ferner ohne Kündigung, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis im Falle teilweiser Erwerbsminderung nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete nicht gemäß § 33 Abs. 3 TV-L, denn das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 23.07.2014 (7 AZR 771/14, zitiert nach juris, Rn. 63 – 66) die Norm des § 33 Abs. 3 TV-L verfassungsgemäß ausgelegt, wonach zwar der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen muss. Entgegen seinem Wortlaut wird der Fristbeginn des § 33 Abs. 3 TV-L nicht mit Zugang des Rentenbescheids in Lauf gesetzt, sondern erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis enden werde. Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.07.2014 (a. a. O., Rn. 65 -67) ausgeführt: "Insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen entwickelt der Senat seine Rechtsprechung dahin weiter, dass die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV-L nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids an den Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids, in Lauf gesetzt wird. Ein solches Verständnis gebieten die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz. (a) An einem wirksamen Bestandsschutz würde es fehlen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits infolge der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit automatisch einträte, ohne dass der Arbeitnehmer effektiv die Möglichkeit hätte, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Weiterbeschäftigung zu verlangen. Um das ihm nach § 33 Abs. 3 TV-L zustehende Recht effektiv wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen und welche Mitwirkung ihm im Hinblick auf eine Wahrnehmung seiner Bestandsschutzinteressen nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit obliegt. Zwar muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf sein Recht nach § 33 Abs. 3 TV-L hinweisen. Andererseits muss aber der Arbeitnehmer typischerweise nicht schon durch den Zugang des Rentenbescheids gewärtigen, dass sein Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere im Falle der teilweisen Erwerbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknüpfung zwischen den sozialrechtlichen Folgen der Rentenbewilligung und dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses keineswegs aufdrängen. Der Rentenbescheid selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen auf. Nicht zuletzt weil – wie oben unter I 3 d ausgeführt – die vom Gesetzgeber vorgesehene Warnfunktion des § 14 Abs. 4 TzBfG bei Anwendung eines insgesamt in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht eingreift, würde es für die effektive Möglichkeit der Wahrnehmung des tariflichen Bestandsschutzes nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht genügen, wenn die Frist zur Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens bereits mit Zugang des Rentenbescheides in Lauf gesetzt würde, ohne dass sich der Arbeitgeber auf die daran anknüpfende Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat.
(b) Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit wird genügt, wenn die Zweiwochenfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen mit der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt wird. Das harmoniert zugleich mit der Regelung des § 15 Abs. 2 iVm. § 21 TzBfG und der Rechtsprechung des Senats zu der für Bedingungskontrollklagen einzuhaltenden Klagefrist."
In diesem Verfahren hatte die SLUB jedoch nach Kenntnis der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine Beendigungsmitteilung gegenüber der Klägerin abgegeben, wodurch die Zweiwochenfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht in Lauf gesetzt wurde. Es ist hier also entgegen des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 3 TV-L nicht eingetreten. Zudem ist hier auch zu beachten, dass die Klägerin nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch (wegen Unkenntnis) keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt hat. Die Klägerin und auch die SLUB gingen von dem Fortbestehen des Teilzeitarbeitsverhältnisses als Bibliothekarin bis zum Abschluss des Auflösungsvertrages aus, das ergibt sich eindeutig aus den drei Arbeitgeberauskünften der SLUB. In der Arbeitgeberauskunft vom 19.08.2014 wird die Frage 7. (falls der Kläger inzwischen ausgeschieden ist: ) mit "entfällt" beantwortet. In der Arbeitgeberauskunft vom 25.06.2015 wird die Frage 2. beantwortet: "im Fall von Frau A ... wäre einer Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche nichts entgegen zu setzen." In der Arbeitgeberauskunft vom 06.03.2017 wird mitgeteilt, dass der Auflösungsvertrag auf Bitte der Klägerin im Schreiben vom 31.03.2016 abgeschlossen wurde. Es hätte auch keines Auflösungsvertrages bedurft, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis bereits auf andere Weise beendet worden wäre.
Die nach Auffassung aller Gutachter dem Leistungsvermögen der Klägerin zumutbare Teilzeitarbeit als Bibliotheksmitarbeiterin endete somit erst mit Abschluss des Auflösungsvertrages. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügt angesichts der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen nicht als Rechtfertigung.
Im Übrigen wäre der Senat auch falls § 33 Abs. 3 TV-L vorgelegen hätte, wie bei der Aufgabe des innegehabten leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes durch die Klägerin, davon ausgegangen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen angesehen werden kann, wenn sie im Fall des Zugangs der Beendigungsmitteilung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der Zweiwochenfrist den Antrag auf Weiterbeschäftigung ihres noch zur Rentenantragstellung innegehabten leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes gestellt hätte.
Wenn also der Teilzeitarbeitsmarkt bereits nicht als praktisch verschlossen angesehen werden kann, falls der Versicherte innerhalb der Jahresfrist einen geeigneten Arbeitsplatz angeboten bekommt und diesen nicht annimmt, dann gilt erst recht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen angesehen werden kann, falls der Versicherte – wie hier die Klägerin - einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz inne hat und diesen ohne wichtigen Grund aufgibt, obwohl dieser Teilzeitarbeitsplatz nach Einschätzung aller Gutachter ihrem Leistungsvermögen entspricht oder wenn sie einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht innerhalb der in Gang gesetzten Frist des § 33 Abs. 3 TV-L gestellt hätte.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Revision war nicht zuzulassen, denn aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (a. a. O.) in Verbindung mit dem Urteil des BSG vom 05.10.2005 (a. a. O.) ergeben sich die vom Senat angewandten Grundsätze zur Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ebenso wie aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.1973 (a. a. O.).
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