L 5 RS 678/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 RS 683/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 678/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR - Arbeitsentgelt - Prämien als Anerkennung für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR - Prämien anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit"
1. Außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossene Entgelte und Prämien sind im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträger nicht feststellungsfähig.
2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Zeiten sowie weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Dem im Januar 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Sport an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) A ... in der Zeit von September 1965 bis Juli 1970, mit Diplomurkunde vom 24. Juli 1970 der akademische Grad "Diplomsportlehrer" verliehen. Er war vom 1. August 1970 bis 31. August 1978 als Sportlehrer an der Kinder- und Jugendsportschule des Bezirkes A ... sowie an der Polytechnischen Oberschule (POS) "Ernst Thälmann" A ... sowie vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Trainer im Sportclub (SC) der DHfK A ... beschäftigt. Mit Versorgungsurkunden der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 16. November 1972 (Nr. I 499 110 – 7154/800) und vom 16. Oktober 1980 (Nr. 499 110) wurde er jeweils (identisch) mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. In ein weiteres Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.

Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2000 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1970 bis 31. August 1976 sowie vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 jeweils als "nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 31. August 1978 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Im Rahmen eines Widerspruchs- und sich anschließenden Klageverfahrens (Sozialgericht Leipzig: S 27 R 662/09 und S 27 R 522/12; Sächsisches Landessozialgericht: L 5 R 341/13) gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) leitete dieser der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme) verschiedene Schriftsätze des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, mit der Bitte um Prüfung weiterer Beitragszeiten als Zeiten der Zusatzversorgung, weiter. Der Kläger begehrte die "Anerkennung einer leistungssportbedingten Studienverlängerung als Dienstjahr und damit als Beitragszeit für die Rentenversicherung" im Zeitraum vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970, für den der Deutsche Turn- und Sportbund (DTSB) der DDR monatlich das tarifliche Anfangsgehalt der entsprechenden Berufsgruppe (Lehrer) gezahlt und entsprechende Sozialabgaben an die Sozialversicherung der DDR entrichtet habe. In später vom zuständigen Rentenversicherungsträger ebenfalls an die Beklagte weitergeleiteten Schriftsätzen der Kläger-Prozessbevoll-mächtigten vom 18. Juli 2012 begehrte der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 als Zeit der Zusatzversorgung, in der der Kläger neben seinem Studium als Leistungssportler (Schwimmen) tätig gewesen sei, wodurch sich die reguläre Studienzeit erheblich verlängert habe. Außerdem machte er die Berücksichtigung von Prämienzahlungen für die Jahre 1986 bis 1990 in Form von jährlichen Prämien als Anerkennung für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR, unter Vorlage der Nachweiskarte vom 24. Februar 1986, von Kontoauszügen und eines Gehaltseinstufungsbeschlusses vom 28. Februar 1989, geltend. Zudem begehrte er die Berücksichtigung von Prämien in den Jahren 1972, 1973 und 1988 anlässlich von Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit", unter Vorlage eines Prämienschreibens des SC DHfK A ... vom 6. Oktober 1988, das eine Prämie in Höhe von 400,00 Mark bescheinigte.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren ein, informierte hierüber mit Schreiben vom 22. August 2012 die damaligen Kläger-Prozessbevollmächtigten und forderte weitere Unterlagen an. Der Kläger reichte im weiteren Verwaltungsverfahren unter anderem zwei Urkunden über die Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" von Dezember 1972 und vom 6. Dezember 1973 (jeweils ohne Prämienbetrag) sowie Arbeitsverträge und Gehaltseinstufungsbeschlüsse ein. Auf eine schriftliche Anfrage der Beklagten vom 7. Dezember 2012 beim SC DHfK A ... in Bezug auf Entgelt- und Prämiennachweise für den Kläger teilte dieser mit, dass keinerlei Gehaltsunterlagen über den Kläger (mehr) vorhanden sind.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1970 bis 31. August 1976 sowie vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 jeweils als "nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 31. August 1978 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1977 und 1978 wegen fiktiv berücksichtigter jährlicher Sonderzuwendungen für Pädagogen in Höhe von jeweils 600,00 Mark, für die Jahre 1986 bis 1989 wegen glaubhaft gemachter jährlicher Treueprämien für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR in Höhe von jeweils 812,50 Mark (1986 bis 1988) und in Höhe von 1.000,00 Mark (1989) sowie für das Jahr 1988 wegen einer nachgewiesen Prämie für die Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in Höhe von 400,00 Mark fest. Zugleich lehnte sie die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 mangels aus Beschäftigung erzielten Entgeltes, die Berücksichtigung von Entgelten für die Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1972 und 1973 mangels nachgewiesenen Prämienbetrages und die Berücksichtigung der Treueprämie im Jahr 1990 für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR mangels Zuflusses im Zusatzversorgungszeitraum (nämlich September 1990) ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstehe, auf.

Hiergegen erhob der Kläger am 18. Februar 2013 Widerspruch und führte aus: Er habe in der DDR Anwartschaften auf Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben. Diese Anwartschaften/Ansprüche bestünden, wie sich aus dem bekannten Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergebe, kontinuierlich weiter; sie stünden unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz und ihnen käme eine Garantie des realen Wertes zu. Dies werde mit dem angefochtenen Bescheid unter Verletzung des Einigungsvertrages (EV), des Grundgesetzes (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus: Der geltend gemachte gesonderte Anspruch auf Versorgung falle nicht in die Zuständigkeit des Zusatzversorgungsträgers. Es bestehe eine Aufgabenteilung zwischen dem Rentenversicherungsträger, der den Rentenbescheid erlasse, und dem Zusatzversorgungsträger, der den Feststellungsbescheid nach dem AAÜG erlasse.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Leipzig, begehrte die erworbenen Anwartschaften im Versorgungssystem zu gewähren, indem die tatsächlichen Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in vollem Umfang ohne das Vorliegen von "Sondertatbeständen" festgestellt würden, und wies darauf hin, dass die Beklagte nicht alle Entgelte berücksichtigt habe.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung am 12. Mai 2015 hat das Sozialgericht Leipzig den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 dahingehend abgeändert, dass die in den Jahren 1986 bis 1989 gezahlten Prämien wie folgt nicht als glaubhaft gemachte Entgelte sondern als nachgewiesene Entgelte zu berücksichtigen sind: 1986: 975,00 Mark, 1987: 975,00 Mark, 1988: 1.375,00 Mark und 1989: 1.200,00 Mark. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Widerspruch sei – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht unzulässig gewesen. Auch wenn der Kläger vorgetragen habe, dass er mit der Systementscheidung nicht einverstanden sei, habe er doch ausreichend deutlich gemacht, dass er mit dem Bescheid der Beklagten nicht einverstanden sei und Überprüfung dahingehend begehre, ob die Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG korrekt festgestellt seien. Die Beklagte habe die in den Jahren 1986 bis 1989 an den Kläger gezahlten jährlichen Treueprämien für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR zu Unrecht nur als glaubhaft gemachte Arbeitsentgelte berücksichtigt. Die Prämienzahlungen seien durch die vorgelegte Nachweiskarte vom 24. Februar 1986 und die vorgelegten Kontoauszüge nachgewiesen. Prämienzahlungen für Aktivistenauszeichnungen in den Jahren 1972 und 1973 seien hingegen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, da die vorgelegten Auszeichnungsurkunden keinerlei Hinweise auf die Prämienhöhe enthielten und die Prämienhöhe im Betriebskollektivvertrag festgelegt worden wäre; Betriebskollektivverträge habe der Kläger nicht vorgelegt und das Gericht wüsste nicht, wo sich diese befänden. Durch die Feststellung von "Sondertatbeständen" im Bescheid sei der Kläger nicht beschwert, da seine Arbeitsentgelte keine Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Den gestellten "Beweisanträgen" sei nicht nachzugehen, da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rentenhöhe gehe.

Gegen das am 26. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Eine Begründung der Berufung legte der Kläger trotz mehrfacher Ankündigungen und gerichtlicher Erinnerungen nicht vor.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2015 abzuändern und die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2015, zu verurteilen, weitere Zeiten und Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 3. November 2015 und vom 16. Dezember 2015 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom 3. November 2015 und 16. Dezember 2015 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 in der Fassung der Abänderung durch das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2015, die – mangels Berufung oder Anschlussberufung der Beklagten – bereits insoweit (Abänderung der festgestellten Entgelthöhen für die Jahre 1986 bis 1989) rechtskräftig geworden (und deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens) ist. Eine Überprüfung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2015 findet daher im Berufungsverfahren nur insoweit statt, als der Kläger durch die Klageabweisung im Übrigen formell beschwert ist. Zutreffend hat dabei das Sozialgericht Leipzig im angefochtenen Urteil bereits festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers vom 18. Februar 2013, der sich gegen den – im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – erlassenen Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 richtete, nicht unzulässig war bzw. ist. Denn der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch – in noch hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit – gegen die im Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2013 einzelnen Verwaltungsakte, die die von der Beklagten in Zusatzversorgungssystemen zurückgelegten Zeiten und die in diesen Zeiten festgestellten Entgelten regeln.

Die so verstandene Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 12. Mai 2015 die über die von ihm vorgenommene und ausgeurteilte Entgeltabänderung hinausgehende Klage des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Gründen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2015 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

1. Soweit der Kläger mit seiner Klage weitere Zeiten der Feststellung zur Zusatzversorgung (im Zeitraum vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 bzw. im Zeitraum vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970) mit der Begründung erstrebt, seine reguläre Studienzeit habe sich wegen der gleichzeitigen Betätigung als Spitzensportler der DDR verlängert, wobei er im Zeitraum vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 vom DTSB der DDR monatliche Ausgleichszahlungen der entsprechenden Berufsgruppe (Lehrer) erhalten habe, ist dieses Begehren unbegründet.

Die Studien- und Spitzensportlerbetätigungs-Zeiten des Klägers vor dem 1. August 1970 hat die Beklagte vielmehr zu Recht nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) festgestellt.

a) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 bzw. der Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen ergibt sich zunächst nicht aus der tatsächlichen Einbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn die dem Kläger am 16. November 1972 und am 16. Oktober 1980 erteilten Versorgungsurkunden bewirken jeweils eine tatsächliche Einbeziehung erst ab dem ausdrücklich in ihnen verbürgten Zeitpunkt. Die Versorgungsurkunden legen jeweils als (identischen) Beginn-Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erst den 1. Oktober 1972 fest.

b) Der Kläger war im Zeitraum des Studiums und der Betätigung als Spitzensportler der DDR vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 bzw. vom 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).

Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß der "Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR" (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. Nr. 85, S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I, Nr. 32, S. 521) und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (DDR-GBl. Nr. 117, S. 879) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 11. Juni 1959 (DDR-GBl. I, Nr. 41, S. 612) von drei – kumulativen – Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für: 1. Angehörige der Intelligenz, und zwar hier der pädagogischen Intelligenz (§ 4 VO-AVIwiss; persönliche Voraussetzung), die 2. hauptberuflich entsprechend ihrer Qualifikation - hier also pädagogisch - tätig waren (§ 4 VO-AVIwiss; sachliche Voraussetzung) und 3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der DDR ausgeübt haben, und zwar in einer pädagogischen Einrichtung (§§ 1, 4, 6 VO-AVIwiss; betriebliche Voraussetzung), (vgl. dazu insgesamt grundlegend: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37).

Dem Kläger wurde erst mit Urkunde vom 24. Juli 1970 der akademische Grad eines "Diplom-Sportlehrers" verliehen, sodass er vor diesem Zeitpunkt die persönliche Voraussetzung für einen fingierten Einbeziehungsanspruch nicht erfüllte. Als Sportlehrer tätig war er erst mit Aufnahme seiner Tätigkeit am 1. August 1970 an der Kinder- und Jugendsportschule des Bezirkes A ..., sodass er vor diesem Zeitpunkt die sachliche Voraussetzung für einen fingierten Einbeziehungsanspruch nicht erfüllte. Völlig zutreffend hat die Beklagte daher den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) in den Feststellungsbescheiden vom 31. Mai 2000 und vom 28. Januar 2013 erst ab dem 1. August 1970 ausgewiesen.

c) Lediglich ergänzend soll noch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Studien- und Spitzensportlerbetätigungs-Zeiten des Klägers vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1970 auch nicht um (nach dem AAÜG feststellungsfähige) Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG handelte.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit im AAÜG nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Zeitraum vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 stellt keine Pflichtbeitragszeit dar, weil der Kläger während dieses Zeitraums keine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgeübt hat. Insoweit hatte der erkennende Senat im konkreten Fall des Klägers, der sich mit identischem Begehren bereits gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger wandte, im rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21. Juli 2015 im Verfahren L 5 R 341/15 (Vorinstanz: Sozialgericht Leipzig im Verfahren S 27 R 522/12) bereits Folgendes ausgeführt:

"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraumes 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 als Pflichtbeitragszeit.

Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 SGB VI liegt nicht vor, weil der Kläger während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat. Sie ist auch nicht nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen für den in Rede stehenden Zeitraum, in dem der Kläger ein (verlängertes) Studium absolviert hat, nicht vor. Vielmehr greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.

Unter ‚Hochschulausbildung‘ in diesem Zusammenhang ist jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - juris Rn. 26). Dies ist der Fall. Der Kläger absolvierte im streitigen Zeitraum ausschließlich eine durch ein Stipendium sowie eine zusätzliche Ausgleichszahlung abgesicherte Ausbildung an einer Hochschule, die dem Ziel diente, ihn zum Lehrer auszubilden. Dass er neben dem Studium als Leistungssportler aktiv war, steht dem nicht entgegen. Diese Tätigkeit führte lediglich zur Verlängerung der Regelstudienzeit, stand jedoch dem eigentlichen Zweck des Studiums, der Ausbildung des Klägers, nicht entgegen. Im Gegenteil diente die Verlängerung der Studienzeit der Unterstützung und Förderung dieses Ziels.

Zwar wurden – zumindest für die Zeit des Regelstudiums – Sozialversicherungsbeiträge zur Studentenversicherung entrichtet, deren Grundlage die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl. DDR S. 126) war. Nach dessen § 5 wurde von der Lehranstalt für jeden Studierenden monatlich ein Sozialversicherungsbeitrag von 6 Mark an den Rat des Kreises bzw. Stadtkreises bezahlt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger während der verlängerten Studienzeit – wie er behauptet – eine Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 400 Mark gezahlt worden ist und ob hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, die über die Beiträge zur Studentenversicherung hinausgingen. Denn der Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI steht die Tatsache, dass während eines Studiums Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, nicht entgegen.

Grund der Ausnahmevorschrift ist gerade, dass diese Zeiten in der DDR – anders als in der Bundesrepublik – der Versicherungspflicht unterlagen. Mit der Regelung sollte mit Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Sie soll – wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz – verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz – zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs. 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27). Grund hierfür ist, dass das SGB VI - wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) - Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in Hauck, SGB VI, K § 248, Stand Juli 1996, Rn. 48). Auch dies war nicht der Fall. Der Kläger stand weder während der Dauer seiner Regelstudienzeit noch während der verlängerten Studienzeit in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Grundlage der Sozialversicherungsbeiträge zumindest für die Zeit des Regelstudiums war vielmehr die vor benannte Studentenversicherung. Selbst wenn an den Kläger während der verlängerten Studienzeit eine Lohnausgleichszahlung geleistet und hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein sollten, die über die Beiträge zur benannten Studentenversicherung hinausgingen, wären die Voraussetzungen von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt. Denn auch in diesem Fall hat der Kläger während seiner Studienzeit keine (versicherungspflichtige) Beschäftigung für einen Arbeitgeber ausgeübt. Er ist im streitigen Zeitraum nach seinem eigenen Bekunden dem Hochschulstudium und dem Leistungssport nachgegangen, war aber weder in den Arbeitsablauf eines Arbeitgebers eingegliedert noch hat er für einen solchen Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Arbeitspflichten bestanden nicht. Der Umstand, dass ein Student neben dem Stipendium eine Ausgleichszahlung bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder – wie hier – einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 -, juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 -, juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 -, juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00). Nach alldem handelt es sich bei etwaig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen jedenfalls nicht um solche aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis im Sinne von §§ 14, 67, 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR S. 533).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unverändert begehrt, die Zeugenaussagen der Herren Y ... und Prof. Dr. X ... beizuziehen, übersieht er, dass das Sozialgericht diesem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen ist. Aus den Angaben dieser Zeugen ergibt sich indes nichts, was den Anspruch des Klägers zu stützen vermag. Sie behaupten lediglich die Zahlung eines Auffüll- bzw. Ausgleichsbetrages während der Zeit des verlängerten Studiums und die entsprechende Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, was jedoch – die Richtigkeit der Angaben unterstellt – aus den dargelegten Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung führen würde."

Weitere Darlegungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Feststellung weiterer – aus seinem Begehren hinreichend deutbarer – Entgelte im Zeitraum der festgestellten Zusatzversorgung vom 1. August 1970 bis 30. Juni 1990 begehrt, besteht hierauf kein Anspruch.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

Weitere tatsächliche Arbeitsentgelte in diesem Sinne sind nicht feststellungsfähig:

a) Zutreffend hat die Beklagte, die dem Kläger – ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges – erst im September 1990 zugeflossene Prämienzahlung in Höhe von 1.800,00 Mark (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) unberücksichtigt gelassen und nicht als erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG festgestellt. Zwar handelt es sich dabei nachweislich um die – im Rahmen der AAÜG-Entgeltfeststellungen dem Grunde nach berücksichtigungsfähige – "jährliche Prämie als Anerkennung für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR" (eingeführt aufgrund Beschlusses des DTSB der DDR vom 22. Oktober 1985). Die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Nachweiskarte (Bl. 21 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) erst im September 1990 erreichte Steigerung (von 100 Prozent des Bruttolohnes) der Prämie kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil sie außerhalb des (am 30. Juni 1990 endenden) AAÜG-Zeitraums sowohl "erarbeitet" bzw. "erwirtschaftet" als auch zugeflossen ist.

Der Prämienzufluss ist insgesamt nicht berücksichtigungsfähig, weil er außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums erwirtschaftet bzw. zugeflossen ist (vgl. zu solchen Konstellationen bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2016 - L 5 RS 738/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 75). Die Zusatzversorgungssysteme wurden zum 30. Juni 1990 geschlossen. Dies ergibt sich aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag). Nach diesem Stichtag (30. Juni 1990) konnten daher weder tatsächliche noch fingierte Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden. Außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossene Entgelte sind infolgedessen nicht berücksichtigungsfähig.

b) Die vom Kläger begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte wegen behaupteter Prämienzahlung in unbekannter Höhe anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit", für die er bereits im Verwaltungsverfahren Urkunden über die Titelverleihung von Dezember 1972 (Bl. 43 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) und vom 6. Dezember 1973 (Bl. 42 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) zur Glaubhaftmachung vorlegte, ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten "Aktivisten-Prämien" als weitere Arbeitsentgelte:

Ein Anspruch auf Feststellung der behaupteten Prämienzahlungen anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG scheidet von vornherein aus, weil es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt handelt. Prämien anlässlich der Verleihung des Titels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" stellen keine aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar (vgl. dazu bereits umfassend: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2016 - L 5 RS 738/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 160-165).

Zwar war die Gewährung einer Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" nach § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘ (nachfolgend: ETO-AdsA)", als Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. 1978, Sonderdruck Nr. 952, S. 15 ff.), unmittelbar mit der Verleihung des Ehrentitels verbunden. Die Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" bezweckte aber eine gesellschaftliche Wertschätzung und erfolgte "für hervorragende Arbeitsleistungen, insbesondere für beispielgebende Leistungen im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen Erfüllung und gezielten Überbietung der Planauflagen, für vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin sowie für aktive gesellschaftliche Tätigkeit" (§ 1 ETO-AdsA).

Aus diesem, in einem staatlichen Regelwerk der DDR niedergelegten und damit durch das DDR-Recht selbst vorgegebenen Zweck (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 = JURIS-Dokument, RdNr. 24) wird deutlich, dass mit dem Ehrentitel und der verbundenen Prämie, nicht die im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung als Gegenleistung aus dem Beschäftigungsverhältnis honoriert wurde, sondern die gesellschaftliche, nämlich sozialistische, Unterstützung des staatlichen Systems in Form der Stärkung und Festigung der DDR. Honoriert wurde damit staatliche Linien-, Regime- und Systemtreue. Zwar wird als Prämierungszweck auch die Erreichung "beispielgebender Leistungen im sozialistischen Wettbewerb" (§ 1 ETO-KdsA) ausdrücklich aufgeführt. Diese Arbeitsleistungen wurden aber nicht aufgrund ihres Charakters als Arbeitsleistung sondern aufgrund ihres, das staatliche System stützenden Charakters prämiert. Denn die "beispielgebenden Leistungen im sozialistischen Wettbewerb" wurden wegen der "allseitigen Erfüllung und gezielten Überbietung der Planauflagen" (§ 1 Var. 1 ETO-AdsA), also der Stärkung der Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung, als beispielgebende Initiativen belohnt. Die Belohnung, und damit die Prämie, floss den Belohnten nicht aus dem durch einen Arbeitsvertrag begründeten Beschäftigungsverhältnis, sondern aus dem durch die sozialistische Staatsverfassung der DDR begründeten "festen Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes" zu, bei dem es sich um eine der "unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung" handelte (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 [DDR-GBl. I, Nr. 47, S. 432]). Dies verdeutlichen gerade auch die weiteren, ausdrücklich benannten Prämienzwecke. Sowohl die "vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin" (§ 1 Var. 2 ETO-AdsA) als auch die "aktive gesellschaftliche Tätigkeit" (§ 1 Var. 3 ETO-AdsA) knüpfen nicht an die konkrete im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung, sondern an gesellschaftliches Engagement und politisch instrumentalisierte Charaktereigenschaften an, denen vom sozialistischen Regime Vorbildwirkung zugeschrieben wurde.

c) Weitere konkretisierte und damit rechtlich bewertbare Begehren des Klägers im Hinblick auf die Feststellung höherer Arbeitsentgelte lassen sich weder seinem Vortrag im Verwaltungs-, noch im Widerspruchs-, noch im Klage- und auch nicht im Berufungsverfahren entnehmen, sodass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

3. Soweit die vormaligen, im Klageverfahren noch beauftragten Kläger-Prozessbevoll-mächtigten im Klageschriftsatz vom 12. Juni 2013 das im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 separat ausgewiesene Vorliegen von "Sondertatbeständen" monierten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte – trotz der missverständlichen Überschrift – keine den Kläger zusätzlich belastenden "Sondertatbestände", wie etwa Entgeltkappungsgrenzen oder Ähnliches, festgestellt hat. Unter der Rubrik "Sondertatbestände" hat die Beklagte lediglich begründet, weshalb und für welchen konkreten Zeitraum welche zusätzlich geltend gemachten Entgelte berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden. Es handelt sich daher nicht um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte sondern vielmehr um Begründungselemente für die zuvor ausgewiesenen Entgeltfeststellungen in den einzelnen maßgeblichen Beschäftigungsjahren, in denen die Beklagte entweder höhere Entgelte festgestellt hat (für die Jahre 1977 und 1978 wegen fiktiv berücksichtigter jährlicher Sonderzuwendungen für Pädagogen in Höhe von jeweils 600,00 Mark; für die Jahre 1986 bis 1989 wegen glaubhaft gemachter jährlicher Treueprämien für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR in Höhe von jeweils 812,50 Mark [1986 bis 1988] und in Höhe von 1.000,00 Mark [1989]; für das Jahr 1988 wegen einer nachgewiesen Prämie für die Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" in Höhe von 400,00 Mark) oder eben die Feststellung höherer Entgelte abgelehnt hat (für den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1970 mangels aus Beschäftigung erzielten Entgeltes; für die in den Jahre 1972 und 1973 verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" mangels nachgewiesenen Prämienbetrages; für das Jahr 1990 die Treueprämie für langjährige, ununterbrochene, hauptamtliche Tätigkeit im DTSB der DDR mangels Zuflusses im Zusatzversorgungszeitraum).

4. Soweit die vormaligen, im Klageverfahren noch beauftragten Kläger-Prozessbevoll-mächtigten im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragten, "Beweis zu erheben, über den Erwerb von Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV und auf Zusatzversorgung während seines [des Klägers] Arbeitslebens sowie auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR und über den realen, gemäß Einigungsvertrag bestandskräftigen Wert dieser Anwartschaften/Ansprüche, sowie über die Auswirkungen der Renten- und Versorgungsüberführung sowie der Zuerkennung der Mitgliedschaft im Versorgungssystem auf den Wert seines Alterseinkommens",

ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus den Anträgen nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Beklagte geltendes Recht zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten und tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten im Sinne von §§ 5, 6 AAÜG verletzt haben könnte. Zum anderen brauchte das Gericht diesen "Anträgen", ebenso im Übrigen den von den vormaligen Kläger-Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12. August 2013 aufgeworfenen "Fragen", die "zu untersuchen" bzw. "zu beantworten" seien, auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich nicht um Beweisanträge im Sinne eines förmlichen Antrages handelt. Denn weder sind beweisbedürftige Tatsachen benannt, noch werden Beweisthema und Beweismittel in präzisierter Art und Weise angegeben. Soweit die "Anträge" als Beweisanregung aufzufassen waren, brauchte ihnen das Gericht – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach §§ 153 Abs. 1, 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG – gleichfalls nicht nachzugehen, weil der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens auf die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2000 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 beschränkt ist und nicht erkennbar ist, wie die Beweisanregung oder die "zu untersuchenden Fragen" zum Nachweis der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides beizutragen geeignet sein könnten.

5. Soweit die vormaligen, im Klageverfahren noch beauftragten Kläger-Prozessbevoll-mächtigten – wie wiederholt auch in anderen Verfahren – rechtspolitisch argumentieren und auf eine politische Veränderung des bestehenden Rentensystems für Bürger mit Rentenansprüchen aus der ehemaligen DDR abzielen, bestehen für die dahin gerichteten – teilweise in "Anträge" gekleideten – Forderungen keine Rechtsgrundlagen, die das Gericht zur Anwendung bringen könnte. Die umfangreichen Ausführungen, insbesondere in den Schriftsätzen der Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2012 (Bl. 11-20 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) und vom 12. August 2013 (Bl. 9-11 der Gerichtsakte), vermögen daher nicht zu einer veränderten Wertung der derzeit geltenden Rechtslage Veranlassung zu geben.

Der Vortrag der Kläger-Prozessbevollmächtigten enthält auch keine grundlegend neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung Veranlassung geben könnten und gegebenenfalls zu einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichten würden.

Soweit die vormaligen Kläger-Prozessbevollmächtigten mit ihren Forderungen, zum Beispiel auf Berücksichtigung der Besonderheiten von Tätigkeiten als Spitzensportler der DDR oder auf Aufstockung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung durch Gewährung zusätzlicher Ansprüche, vermeintliche Ansprüche geltend machen, die gegen den Bundes- oder Landesgesetzgeber und auf eine bestimmte Gesetzgebung gerichtet sind, unterliegen diese nicht der Rechtsprechungskompetenz. Insoweit ist der Rechtsweg zu den (Sozial-)Gerichten nicht eröffnet. Denn die(se) Gerichtsbarkeit darf nur entscheiden – wenn und soweit der Streit darum geführt wird – was derzeit Rechtens ist, nicht was künftig Recht werden soll. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers. Daher liegt es prinzipiell außerhalb der funktionalen Kompetenz der (Sozial-)Gerichtsbarkeit, sich selbst in die Funktion einer normsetzenden Instanz zu begeben oder die Legislative dazu zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen. Ausnahmen hierfür sind nicht andeutungsweise ersichtlich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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