L 8 SO 130/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 SO 247/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 130/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen
1. Die Berufung des beigeladenen Trägers einer Werkstatt für behinderte Menschen gegen ein Urteil, das den beklagten Sozialhilfeträger zur Gewährung von Leistungen der Krankenpflege durch einen Pflegedienst während des Werkstattaufenthalts des klagenden Hilfebedürftigen verpflichtet, ist mangels materieller Beschwer unzulässig.
2. Zur Möglichkeit eines Rückgriffs des Sozialhilfeträgers gegen den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen wegen Schlechterfüllung des Werkstattvertrags.
I. Die Berufung des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. September 2015 wird verworfen.

II. Der Beigeladene zu 2) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Die 1961 geborene geistig behinderte Klägerin leidet an einer ausgeprägten Sehschwäche. Sie wird im Arbeitsbereich einer in Trägerschaft des Beigeladenen zu 2) stehenden WfbM betreut. Die Kosten dieser Betreuung trägt seit dem 01.03.1995 der beklagte Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Am 18.06.2013 wurde der Klägerin von ihrem Augenarzt häusliche Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen dreimal täglich in der Zeit vom 31.07.2013 bis zum 20.08.2013 in der WfbM und in der Häuslichkeit verordnet. Die Klägerin ließ diese Leistung von einem ambulanten Pflegedienst erbringen und reichte unter dem 18.08.2013 einen Genehmigungsantrag bei ihrer Krankenkasse, der Beigeladenen zu 1), ein. Die Beigeladene zu 1) leitete mit Schreiben vom 26.08.2013 den Antrag hinsichtlich der Behandlungspflege in der WfbM (einmal pro Arbeitstag) gestützt auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) an den Beklagten weiter.

Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 02.09.2013 ab. Bei der Augentropfengabe nach ärztlicher Verordnung handele sich um eine einfache Verrichtung der Behandlungspflege, eine sogenannte Laienpflege. Diese könne vom Personal der WfbM erbracht werden. Aufwendungen hierfür seien bereits von ihm – dem Beklagten – über die mit der WfbM nach § 75 SGB XII vereinbarten Vergütungen abgegolten.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein, beantragte aber mit Schreiben vom 03.01.2014 dessen Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2014 ab. Hiergegen sowie gegen den Bescheid vom 12.03.2014, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten häuslicher Krankenpflege zur Augentropfengabe in der Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 ablehnte, legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 zurück. Die Gabe der Augentropfen sei als einfache Verrichtung der Behandlungspflege gemäß § 10 Werkstättenverordnung (WVO) vom Personal der WfbM zu erbringen.

Mit der am 20.10.2014 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Behandlung der Augen habe nur durch einen ambulanten Pflegedienst während des Besuchs der WfbM abgesichert werden können.

Das SG hat mit Urteil vom 29.09.2015 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22.01.2014 und 12.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 verurteilt, die Kosten der Behandlungspflege der Augen der Klägerin während des Besuchs der WfbM in den Zeiträumen vom 21.07.2013 bis zum 20.08.2013 und vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 zu übernehmen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erbringung der Krankenpflege, weil der Beigeladene zu 2) die Behandlungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe und der Beklagte damit gegenüber der Klägerin von seiner Leistungspflicht nicht frei geworden sei. Nach § 10 WVO sei der pflegerische Bedarf während des Aufenthalts in der WfbM durch diese grundsätzlich selbst abzudecken. Da hier durch die bloße Gabe von Augentropfen kein Pflegebedarf vorgelegen habe, der nicht durch das Personal der WfbM bzw. der begleitenden Dienste ausreichend sichergestellt hätte werden können, sei der Beigeladene zu 2) grundsätzlich verpflichtet gewesen, diese Leistungen zu erbringen. Allerdings bleibe der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen, da er nicht durch die Beigeladene zu 2) erfüllt worden sei. Gegebenenfalls müsse der Beklagte im Innenverhältnis zum Beigeladenen zu 2) Rückgriff nehmen.

Gegen das ihm am 12.11.2015 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 2) am 11.12.2015 Berufung eingelegt. Er werde durch das Urteil beschwert. Zwar sei allein der Beklagte verurteilt worden. Aufgrund der Begründung des Urteils müsse er – der Beigeladene zu 2) – jedoch damit rechnen, durch den Beklagten im Wege des Regresses in Anspruch genommen zu werden. Ein solcher Anspruch bestehe indessen nicht, da er nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Augentropfen und Ultracortenol-Salbe zu verabreichen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, die Medikamentengabe steuernd zu unterstützen. Seine – des Beigeladenen zu 2) – Mitarbeiter verfügten nicht über die erforderliche Qualifikation, diese Behandlungspflege zu erbringen. Es habe sich daher um einen besonders hohen Pflegeaufwand gehandelt, der durch die WfbM im Rahmen der bewilligten Leistungen nicht geschuldet sei.

Der Beigeladene zu 2) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29.09.2015 aufzuheben und die Beigeladene zu 1) zu verurteilen die Kosten der Behandlungspflege der Augen der Klägerin während des Besuches der Werkstatt für behinderte Menschen der Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 31.07.2013 bis zum 20.08.2013 und vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei mangels Beschwer der Beigeladenen zu 2) bereits unzulässig.

Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beigeladenen zu 2) ist unzulässig, da er durch das Urteil des SG nicht materiell beschwert ist.

Beigeladene können zwar grundsätzlich unabhängig von den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits Rechtsmittel gegen Urteile einlegen. Denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens. Für den Beigeladenen gilt jedoch wie für alle anderen Verfahrensbeteiligten, dass er nur dann zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist, wenn die angefochtene Entscheidung ihn auch materiell beschwert (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 6/14 R – juris RdNr. 17; Urteil vom 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R – juris RdNr. 17; Urteil vom 20.03.1996 – 6 RKa 51/95 – juris RdNr. 13; Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 143 RdNr. 13; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 143 RdNr. 18). Dies setzt voraus, dass der Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils (§ 141 Abs. 1 SGG) unmittelbar in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 6/14 R – juris RdNr. 18; Beschluss vom 29.03.2007 – B 9a V 7/06 B – juris RdNr. 9; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 143 RdNr. 4a). Bloße wirtschaftliche Nachteile reichen dagegen nicht (BSG, Urteil vom 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R – juris RdNr. 17) – und zwar selbst dann nicht, wenn diese Nachteile angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil wahrscheinlich sind (Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 143 RdNr. 13). Anders verhält es sich bei rechtlich zwingenden Konsequenzen eines Urteils; diese vermögen eine materielle Beschwer zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2004 – B 9 VG 2/04 R – juris RdNr. 16). Aus bloßen Begründungselementen des Urteils folgt eine materielle Beschwer grundsätzlich nicht; nur soweit die Entscheidungsgründe von der Urteilsformel erfasst werden oder sonst nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise in materieller Rechtskraft erwachsen können, ist eine Beschwer möglich (Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 143 RdNr. 15).

Hiervon ausgehend ist der Beigeladene zu 2) durch das von ihm angefochtene Urteil nicht materiell beschwert. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils (§ 141 Abs. 1 SGG) kann der Beigeladenen zu 2) nicht unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Denn die objektive Rechtskraft ist auf den in der Urteilsformel enthaltenen Gedanken beschränkt; tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der objektiven Rechtskraft nicht teil (BSG, Urteil vom 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R – juris RdNr. 17; Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R – juris RdNr. 28; Beschluss vom 25.01.2017 – B 3 KR 41/16 B – juris RdNr. 8). Das hier angefochtene Urteil des SG besagt allein, dass der Beklagte die mit der Klage geltend gemachten und bei der Klägerin angefallenen Kosten zu tragen hat. Das Urteil des SG verpflichtet demgemäß auch ausschließlich den Beklagten. Bindende Aussagen über Zahlungspflichten des Beigeladenen zu 2) gegenüber dem Beklagten trifft das Urteil nicht. Vielmehr bleiben die Rechtsverhältnisse des Beigeladenen zu 2) zu den Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens unberührt.

Aus der Rechtsprechung zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis folgt nichts anderes. Danach kann der Leistungserbringer zwar durch die Leistungsbewilligung unmittelbare Rechte gegen den Sozialhilfeträger erwerben – nämlich aus dem von letzterem im Bewilligungsbescheid erklärten Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris RdNr. 25 f.; Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris RdNr. 12; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14 – juris RdNr. 24; Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15 – juris RdNr. 20 f. – anders ab 01.01.2020: § 75 Abs. 6 SGB XII, § 123 Abs. 6 SGB IX). Dies vermag aber schon bei einem zu einem Rechtsstreit beigeladenen Leistungserbringer, der die darin zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger streitige Sach- oder Dienstleistung erbracht hat oder noch erbringen möchte, eine Rechtsmittelbefugnis nicht zu begründen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2015 – L 7 SO 1447/11 – juris RdNr. 61.; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 RdNr. 56). Erst recht nicht rechtsmittelbefugt kann dann ein Leistungserbringer sein, der – wie hier der Beigeladene zu 2) – die streitige Leistung selbst weder erbringen möchte noch erbracht hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2016 – L 8 SO 385/12 – juris RdNr. 24).

Der Beigeladene zu 2) kann Wirkungen des Urteils auf seine rechtlichen Beziehungen zum Beklagten nur daraus herleiten, dass hierauf die Ausführungen des SG zur Frage einer (eventuellen) Inanspruchnahme durch den Beklagten übertragen werden könnten. Die bloße Möglichkeit, eine Rechtsauffassung von einem Rechtsverhältnis auf ein anderes Rechtsverhältnis zu übertragen, ist aber von der unmittelbaren Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung zu unterscheiden, auf der die materielle Beschwer beruhen muss. Die Entscheidungsgründe werden von der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 SGG nicht erfasst. Dies gilt auch für Ausführungen über materiell-rechtliche Vorfragen (sog. präjudizielle Rechtsverhältnisse): Selbst diese nehmen an der Rechtskraft des Urteils nicht teil (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 141 RdNr. 7b; BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R – juris RdNr. 20). Der Beigeladene zu 2) kann daher durch die Ausführungen des SG zu seiner Pflicht, der Klägerin während des Aufenthalts in der WfbM die Augentropfen zu geben, nicht materiell beschwert sein.

Auch folgen – anders als in der vom Beigeladenen zu 2) angeführten Entscheidung des BSG (Urteil vom 05.06.1991 – 7 RAr 26/89 – juris RdNr. 57) – keine rechtlich zwingenden Konsequenzen aus dem Urteil des SG. Denn im vom BSG zu entscheidenden Verfahren hatte die dort streitige Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Folge, dass der beigeladene Arbeitgeber nach § 163 Abs. 2 und § 166 Abs. 2 AFG in der maßgeblichen Fassung – und damit gesetzlich angeordnet – Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auf das Kurzarbeitergeld zu tragen hatte. Hier liegt der Fall aber gerade anders. Ein Rückgriff des Beklagten beim Beigeladenen zu 2) ist keine gesetzlich angeordnete oder sonst rechtlich zwingende Konsequenz des Urteils. Selbst ausgehend von der Annahme des SG, dass der Beigeladene zu 2) nach § 10 WVO zur Gabe der Augentropfen verpflichtet war, wäre es fraglich, ob ihn der Beklagte wegen der Erbringung dieser Leistung durch einen ambulanten Pflegedienst in Regress nehmen könnte. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis in seiner gegenwärtigen gesetzlichen Ausprägung kann zwar dem Sozialhilfeträger gegen den Leistungserbringer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 267/15 – juris RdNr. 13 ff.). Hier aber hat der Beigeladene zu 2) die von ihm geschuldeten Leistungen in der Hauptsache erbracht; und den von ihm lediglich für den Bedarfsfall bereitzuhaltenden begleitenden Diensten nach § 10 WVO entspricht kein bestimmter Anteil der pauschalierten Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 76 Abs. 2 SGB XII). Denkbar wäre ein Rückgriff gegen den Beigeladenen zu 2) daher nur über einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Werkstattvertrages. Ein solcher Anspruch kann nach jetziger Rechtslage jedoch allein dem Leistungsberechtigten als anderer Vertragspartei zustehen. Daran vermag der Beitritt des Sozialhilfeträgers zu der Zahlungsschuld des Leistungsberechtigten aus dem Werkstattvertrag nichts zu ändern; denn aufgrund der durch den Schuldbeitritt entstandenen Gesamtschuldnerschaft (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14 – juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris RdNr. 25 ) kann sich der Sozialhilfeträger nur auf wenige Tatsachen berufen, die in der Person des Leistungsberechtigen eintreten (vgl. §§ 422-425 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), worunter gerade nicht dessen vertragliche (Schadensersatz-)Ansprüche fallen (anders dagegen nach § 335 BGB beim Vertrag zugunsten Dritter). Überdies ist ein Rückgriff beim Beigeladenen zu 2) auch deshalb keine rechtlich zwingende Konsequenz aus dem Urteil des SG, weil genauso gut ein Rückgriff des Beklagten bei der Beigeladenen zu 1) in Betracht kommt. Denn die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin für die Zeit des Aufenthalts in der eigenen Häuslichkeit die Augentropfengabe durch einen Pflegedienst als Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bewilligt. Sollte dies deshalb erfolgt sein, weil es sich bei der hier streitigen Augentropfengabe gerade nicht eine Laienpflege handelte, die durch eine im Haushalt der Klägerin lebende Person erbracht werden kann (§ 37 Abs. 3 SGB V – näher dazu Padé in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 37 RdNr. 71 ff.), spräche dies dafür, dass die Beigeladene zu 1) der Klägerin auch während des Aufenthalts in der WfbM nach § 37 SGB V leistungsverpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 11/14 R – juris RdNr. 11 ff.; Urteil vom 22.04.2015 – B 3 KR 16/14 R – juris RdNr. 15 ff.). Dann könnte dem Beklagten gegen die Beigeladene zu 1) nach § 14 Abs. 4 SGB IX oder nach § 104 Abs. 1 SGB X (unklar insoweit BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 11/14 R – juris RdNr. 9 i.V.m. RdNr. 5) ein Erstattungsanspruch zustehen.

Die vom Beigeladenen zu 2) hier angegriffene erstinstanzliche Entscheidung berührt damit allenfalls seine wirtschaftlichen bzw. berechtigten Interessen, nicht jedoch weitergehend seine subjektiven Rechte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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