Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 1258/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 706/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1980 297,66 Mark 1981 340,54 Mark 1982 332,76 Mark 1983 332,34 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1948 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Z ... in der Zeit von August 1966 bis Januar 1971, mit Urkunde vom 11. Oktober 1971 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1974 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kali Y ..., vom 1. März 1974 bis 31. Dezember 1977 als Leiter für Investitionen und Werterhaltung und Leiter für Produktion und Technik im VEB X ... Ziegeleien bzw. im VEB W ... Dachziegelwerke, vom 1. Januar 1978 bis 31. August 1978 als Projektingenieur im VEB V ... X ... Maschinenbau, vom 1. September 1978 bis 31. März 1985 als Organisator im VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... sowie vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter TVZ im VEB Kondensatorenwerk A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 2. Februar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem Entgeltbescheinigungen der VEAG AG vom 6. Februar 2001, der GVV mbH vom 22. Februar 2001 und der DISOS GmbH vom 4. Oktober 2001 vor. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen der VEAG AG vom 6. Februar 2001, der GVV mbH vom 22. Februar 2001 und der DISOS GmbH vom 4. Oktober 2001, fest.
Mit am 12. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangenem Überprüfungsantrag vom 8. Mai 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien anhand des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Er legte einen Nachweis über eine im Jahr 1984 bezogene zusätzliche Belohnung für Beschäftigte in der Energiewirtschaft (in Höhe von 763,00 Mark), zwei Nachweise über bezogene Leistungsprämien vom 26. Oktober 1981 (in Höhe von 50,00 Mark) und vom 2. Oktober 1984 (in Höhe von 75,00 Mark) sowie Zeugenerklärungen von C ... vom 8. April 2014 und vom 23. Juni 2014 vor. Der Zeuge gab an, der Kläger habe vom VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... – wie jeder andere Mitarbeiter auch – jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. August 2014 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1981 und 1984 auf der Grundlage der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung für Beschäftigte in der Energiewirtschaft im Jahr 1984 (in Höhe von 763,00 Mark) sowie der nachgewiesenen Leistungsprämien aus dem Jahr 1981 (in Höhe von 50,00 Mark) und aus dem Jahr 1984 (in Höhe von 75,00 Mark), fest. Die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft in den Jahren 1971 bis 1983 und 1985 bis 1990 sowie in Form von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1990 lehnte sie ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2014 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien und weiteren zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2014 bei der GVV mbH und der VSG GmbH an, ob Unterlagen über Jahresendprämien, zusätzliche Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft oder für Werktätige im Bergbau zum Kläger vorlägen. Die VSG GmbH übersandte am 14. Oktober 2014 eine Entgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 1. September 1978 bis 31. März 1985 inklusive von Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft für die Jahre ab 1981 und teilte mit, dass Unterlagen zu bezogenen Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Die LMBV GmbH übersandte am 30. Oktober 2014 eine Entgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1974 inklusive einer zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1973 und teilte mit, dass Unterlagen zu bezogenen Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Der Kläger legte auf Nachfrage der Beklagten unter anderem Nachweise über bezogene Leistungsprämien vom 14. Dezember 1976 (in Höhe von 250,00 Mark) und vom 20. Dezember 1977 (in Höhe von 250,00 Mark) vor.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 29. Januar 2015 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1971 bis 1973, 1976, 1977 und 1981 bis 1983 auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen vom 14. Oktober 2014 (inklusive der Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft für die Jahre 1981 bis 1983) und vom 30. Oktober 2014 (inklusive der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1973) sowie der nachgewiesenen Leistungsprämien aus den Jahren 1976 und 1977 (in Höhe von jeweils 250,00 Mark), fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 30. Januar 2015 nahm der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 seinen Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie für Beschäftigte in der Energiewirtschaft zurück und begehrte nur noch die Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Jahresendprämien.
Den insoweit aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte, soweit ihm nicht bereits mit dem Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2015 abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. August 2015 Klage zum Sozialgericht Dresden, mit der er konkretisierend die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1980 bis 1985 sowie 1987 bis 1990 (Zuflussjahre) geltend machte. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Jahresendprämien seien keine feststellungsfähigen Arbeitsentgelte, da sie steuer- und sozialversicherungsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen, da es auf die Steuer- und Beitragsfreiheit zu DDR-Zeiten ankomme.
Gegen das am 2. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2017 Berufung eingelegt, mit der er zunächst die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1974, 1976, 1977 und 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) begehrte, dieses Begehren jedoch mit Schriftsatz vom 29. August 2018 auf die Jahre 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) beschränkte. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Bei der Höhe der Prämien müsse zumindest die Mindesthöhe berücksichtigt werden.
Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren einen Nachweis über eine im Jahr 1974 in Höhe von 1.005,00 Mark bezogene Jahresendprämie vorgelegte hatte, erkannte die Beklagte diesen Bezugsnachweis mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 an. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 20. September 2018 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts für das Jahr 1974 auf der Grundlage der nachgewiesenen Jahresendprämie (in Höhe von 1.005,00 Mark), fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 14. August 2018 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 7. September 2018 (Kläger) und vom 24. September 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 12. August 2014, vom 29. Januar 2015 und vom 20. September 2018 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976, 1977, 1984, 1985 und 1987 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 29. August 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014, vom 29. Januar 2015 und vom 20. September 2018 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von dem inzwischen berücksichtigten Jahresendprämiennachweis für das Jahr 1974 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Jahresendprämienzahlungsnachweise konnten auch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe nicht mehr vorlegen, wie sich aus den Antworten der VSG GmbH vom 14. Oktober 2014 und der LMBV vom 30. Oktober 2014 auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten vom 26. September 2014 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ergibt.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb von weiteren entsprechenden Anfragen abgesehen werden konnte.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1979 bis 1982 während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 81-82 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 93-133 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger jeweils angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
In den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erklärungen des Zeugen C ... vom 8. April 2014 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und vom 23. Juni 2014 (Bl. 30 der Verwaltungsakte) gab dieser jeweils an, dass der Kläger – wie alle anderen Mitarbeiter in seiner Abteilung im VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... auch – regelmäßig jährlich Jahresendprämien erhalten hat.
In seiner vom Berufungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2018 (Bl. 71-72 der Gerichtsakte) eingeholten schriftlichen Erklärung vom 14. August 2018 (Bl. 75 der Gerichtsakte) bestätigte der Zeuge C ..., der den Kläger seit September 1978 aus der betrieblichen Zusammenarbeit kannte und der dessen unmittelbarer Vorgesetzter in der Abteilung des Betriebes war, diese Angaben. Er führte aus, dass die Höhe der Jahresendprämie von der staatlichen Planerfüllung des Betriebes abhängig war und die konkrete Höhe von dem Vorgesetzten, also von ihm selbst, in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen (Partei und Gewerkschaft) festgelegt wurde. Der Kläger erhielt während seiner Zugehörigkeit zum VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... regelmäßig die Jahresendprämien vom Zeugen selbst ausgezahlt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in bar jeweils am Jahresanfang für das vorangegangene Planjahr. Im Betrieb existierten jährliche Betriebskollektivverträge und Betriebsprämienordnungen. Sowohl der Betrieb als auch das konkrete Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, erfüllten jedes Jahr die Plankennziffern im Bereich Energiewirtschaft. Der Kläger partizipierte von den Jahresendprämien, weil er in den jeweiligen Planjahren gute Arbeitsleistungen zeigte.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird unter anderem in der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 19. Mai 1982 (Bl. 86-87 der Gerichtsakte), ausgeführt, dass der Kläger - seine Tätigkeit als Komplexverantwortlicher im Betrieb sehr initiativreich und gewissenhaft durchführte, - gute Erfolge bei seiner Arbeit aufweisen konnte, - sich durch eine ruhige, sachliche und kritische Arbeitsweise auszeichnete, - hohe Einsatzbereitschaft auch bei Aufgaben, die über sein Arbeitsgebiet hinausgehen, zeigte, - alle neu übernommenen Aufgaben mit großem Interesse übernahm und sich um eine rasche und gewissenhafte Lösung bemühte, - sich durch Ruhe, Aufrichtigkeit, Kritikfähigkeit und Objektivität auszeichnete, - ein gutes Anpassungsvermögen an sich ändernde Situationen besaß, - sich durch Sachlichkeit und persönlichen Ehrgeiz zur Realisierung übernommener Aufgaben auszeichnete, - ein korrektes und höfliches Verhalten aufwies, - Leistungen vollbrachte, die vom Kollektiv anerkannt und geachtet wurden. Zudem wurden dem Kläger wiederholt jeweils "in Anerkennung seiner Leistungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebes" vom VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... Lohnerhöhungen, beispielsweise mit Schreiben vom 27. Februar 1979 (Bl. 84 der Gerichtsakte) und mit Schreiben vom 24. Juni 1982 (Bl. 88 der Gerichtsakte), gewährt. Außerdem wurden ihm wiederholt in Würdigung seiner Leistungen bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben, bei denen er sich "durch besondere Einsatzbereitschaft auszeichnete", Prämien überreicht, beispielsweise mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 und 2. Oktober 1984 (Bl. 85 der Gerichtsakte). Mit Urkunde des VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... aus dem Jahr 1979 (Bl. 83 der Gerichtsakte) wurde ihm Dank und Anerkennung für seine geleistete Arbeit und gezeigte Einsatzbereitschaft bei der Realisierung der betrieblichen und gesellschaftlichen Aufgaben ausgesprochen. Mit Urkunde des Betriebes vom 3. Oktober 1984 (Bl. 90 der Gerichtsakte) wurde ihm in Anerkennung für vorbildliche sozialistische Arbeit die "Bestenurkunde für sehr gute Leistungen" verliehen.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb verliehene Auszeichnung als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" im Jahr 1985 (Bl. 92 der Gerichtsakte). Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).
Insgesamt ergeben sich daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger und sein Arbeitskollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskennziffern jährlich erfüllt hatten.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die – im Berufungsverfahren nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch geltend gemachten – Zuflussjahre 1980 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von dem inzwischen berücksichtigten Jahresendprämiennachweis für das Jahr 1974 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.
Jahresendprämienzahlungsnachweise konnten auch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe nicht mehr vorlegen, wie sich aus den Antworten der VSG GmbH vom 14. Oktober 2014 und der LMBV vom 30. Oktober 2014 auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten vom 26. September 2014 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ergibt.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb von weiteren entsprechenden Anfragen abgesehen werden konnte. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1979 bis 1982 in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie des Zeugen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst tätigte keinerlei Angaben zu den ungefähren oder gar konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge. Er konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Auch der Zeuge C ... konnte lediglich angeben, dass bei Planerfüllung die Jahresendprämien gezahlt wurden, individuelle Beträge festgelegt wurden und sich der Betrag nach Einschätzung der gezeigten Leistungen durch den Vorgesetzten und Einschätzung der gesellschaftlichen Organisationen am jeweiligen individuellen Monatsgehalt orientierte. Der Zeuge C ... gab zwar an, der Kläger habe jeweils eine Jahresendprämie in Höhe von "ca. 100 Prozent vom Monatsbruttogehalt" erhalten. Angaben dazu in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnte er aber nicht tätigen. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit der Angabe, das sich die Jahresendprämie ungefähr am Monatsgehalt orientierte, nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder vom Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers und des Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger oder des vom Zeugen angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und vom Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen. bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die geltend gemachten Planjahre 1979 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stellen (Entgeltbescheinigung der VEAG AG vom 6. Februar 2001) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der VEAG AG vom 6. Februar 2001) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel. Denn die teilweise nachgewiesenen oder durch die Rechtsnachfolger mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen wurden erst in die späteren Feststellungsbescheide integriert.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1979 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1979 12.858,82 M 1.071,57 M 357,19 M 297,66 M 1980 1980 14.711,40 M 1.225,95 M 408,65 M 340,54 M 1981 1981 14.375,02 M 1.197,92 M 399,31 M 332,76 M 1982 1982 14.357,31 M 1.196,44 M 398,81 M 332,34 M 1983
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1980 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sowie das teilweise Anerkenntnis im Berufungsverfahren und die teilweise Berufungsrücknahme.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1948 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Z ... in der Zeit von August 1966 bis Januar 1971, mit Urkunde vom 11. Oktober 1971 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1974 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kali Y ..., vom 1. März 1974 bis 31. Dezember 1977 als Leiter für Investitionen und Werterhaltung und Leiter für Produktion und Technik im VEB X ... Ziegeleien bzw. im VEB W ... Dachziegelwerke, vom 1. Januar 1978 bis 31. August 1978 als Projektingenieur im VEB V ... X ... Maschinenbau, vom 1. September 1978 bis 31. März 1985 als Organisator im VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... sowie vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter TVZ im VEB Kondensatorenwerk A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 2. Februar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem Entgeltbescheinigungen der VEAG AG vom 6. Februar 2001, der GVV mbH vom 22. Februar 2001 und der DISOS GmbH vom 4. Oktober 2001 vor. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen der VEAG AG vom 6. Februar 2001, der GVV mbH vom 22. Februar 2001 und der DISOS GmbH vom 4. Oktober 2001, fest.
Mit am 12. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangenem Überprüfungsantrag vom 8. Mai 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien anhand des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Er legte einen Nachweis über eine im Jahr 1984 bezogene zusätzliche Belohnung für Beschäftigte in der Energiewirtschaft (in Höhe von 763,00 Mark), zwei Nachweise über bezogene Leistungsprämien vom 26. Oktober 1981 (in Höhe von 50,00 Mark) und vom 2. Oktober 1984 (in Höhe von 75,00 Mark) sowie Zeugenerklärungen von C ... vom 8. April 2014 und vom 23. Juni 2014 vor. Der Zeuge gab an, der Kläger habe vom VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... – wie jeder andere Mitarbeiter auch – jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. August 2014 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1981 und 1984 auf der Grundlage der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnung für Beschäftigte in der Energiewirtschaft im Jahr 1984 (in Höhe von 763,00 Mark) sowie der nachgewiesenen Leistungsprämien aus dem Jahr 1981 (in Höhe von 50,00 Mark) und aus dem Jahr 1984 (in Höhe von 75,00 Mark), fest. Die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft in den Jahren 1971 bis 1983 und 1985 bis 1990 sowie in Form von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1990 lehnte sie ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2014 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien und weiteren zusätzlichen Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2014 bei der GVV mbH und der VSG GmbH an, ob Unterlagen über Jahresendprämien, zusätzliche Belohnungen für Beschäftigte in der Energiewirtschaft oder für Werktätige im Bergbau zum Kläger vorlägen. Die VSG GmbH übersandte am 14. Oktober 2014 eine Entgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 1. September 1978 bis 31. März 1985 inklusive von Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft für die Jahre ab 1981 und teilte mit, dass Unterlagen zu bezogenen Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Die LMBV GmbH übersandte am 30. Oktober 2014 eine Entgeltbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 1. März 1971 bis 28. Februar 1974 inklusive einer zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1973 und teilte mit, dass Unterlagen zu bezogenen Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Der Kläger legte auf Nachfrage der Beklagten unter anderem Nachweise über bezogene Leistungsprämien vom 14. Dezember 1976 (in Höhe von 250,00 Mark) und vom 20. Dezember 1977 (in Höhe von 250,00 Mark) vor.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 29. Januar 2015 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1971 bis 1973, 1976, 1977 und 1981 bis 1983 auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen vom 14. Oktober 2014 (inklusive der Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft für die Jahre 1981 bis 1983) und vom 30. Oktober 2014 (inklusive der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau für das Jahr 1973) sowie der nachgewiesenen Leistungsprämien aus den Jahren 1976 und 1977 (in Höhe von jeweils 250,00 Mark), fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 30. Januar 2015 nahm der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 seinen Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie für Beschäftigte in der Energiewirtschaft zurück und begehrte nur noch die Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Jahresendprämien.
Den insoweit aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte, soweit ihm nicht bereits mit dem Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2015 abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. August 2015 Klage zum Sozialgericht Dresden, mit der er konkretisierend die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1980 bis 1985 sowie 1987 bis 1990 (Zuflussjahre) geltend machte. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Jahresendprämien seien keine feststellungsfähigen Arbeitsentgelte, da sie steuer- und sozialversicherungsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen, da es auf die Steuer- und Beitragsfreiheit zu DDR-Zeiten ankomme.
Gegen das am 2. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2017 Berufung eingelegt, mit der er zunächst die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1974, 1976, 1977 und 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) begehrte, dieses Begehren jedoch mit Schriftsatz vom 29. August 2018 auf die Jahre 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) beschränkte. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Bei der Höhe der Prämien müsse zumindest die Mindesthöhe berücksichtigt werden.
Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren einen Nachweis über eine im Jahr 1974 in Höhe von 1.005,00 Mark bezogene Jahresendprämie vorgelegte hatte, erkannte die Beklagte diesen Bezugsnachweis mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 an. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 20. September 2018 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1971 (unzutreffend, richtigerweise: 11. Oktober 1971) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts für das Jahr 1974 auf der Grundlage der nachgewiesenen Jahresendprämie (in Höhe von 1.005,00 Mark), fest. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 14. August 2018 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 7. September 2018 (Kläger) und vom 24. September 2018 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 12. August 2014, vom 29. Januar 2015 und vom 20. September 2018 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976, 1977, 1984, 1985 und 1987 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 29. August 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juli 2017 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014 und vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 20. September 2018 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. August 2014, vom 29. Januar 2015 und vom 20. September 2018 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von dem inzwischen berücksichtigten Jahresendprämiennachweis für das Jahr 1974 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Jahresendprämienzahlungsnachweise konnten auch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe nicht mehr vorlegen, wie sich aus den Antworten der VSG GmbH vom 14. Oktober 2014 und der LMBV vom 30. Oktober 2014 auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten vom 26. September 2014 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ergibt.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb von weiteren entsprechenden Anfragen abgesehen werden konnte.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1979 bis 1982 während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 81-82 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 93-133 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger jeweils angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
In den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erklärungen des Zeugen C ... vom 8. April 2014 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) und vom 23. Juni 2014 (Bl. 30 der Verwaltungsakte) gab dieser jeweils an, dass der Kläger – wie alle anderen Mitarbeiter in seiner Abteilung im VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... auch – regelmäßig jährlich Jahresendprämien erhalten hat.
In seiner vom Berufungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2018 (Bl. 71-72 der Gerichtsakte) eingeholten schriftlichen Erklärung vom 14. August 2018 (Bl. 75 der Gerichtsakte) bestätigte der Zeuge C ..., der den Kläger seit September 1978 aus der betrieblichen Zusammenarbeit kannte und der dessen unmittelbarer Vorgesetzter in der Abteilung des Betriebes war, diese Angaben. Er führte aus, dass die Höhe der Jahresendprämie von der staatlichen Planerfüllung des Betriebes abhängig war und die konkrete Höhe von dem Vorgesetzten, also von ihm selbst, in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen (Partei und Gewerkschaft) festgelegt wurde. Der Kläger erhielt während seiner Zugehörigkeit zum VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... regelmäßig die Jahresendprämien vom Zeugen selbst ausgezahlt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in bar jeweils am Jahresanfang für das vorangegangene Planjahr. Im Betrieb existierten jährliche Betriebskollektivverträge und Betriebsprämienordnungen. Sowohl der Betrieb als auch das konkrete Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, erfüllten jedes Jahr die Plankennziffern im Bereich Energiewirtschaft. Der Kläger partizipierte von den Jahresendprämien, weil er in den jeweiligen Planjahren gute Arbeitsleistungen zeigte.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird unter anderem in der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 19. Mai 1982 (Bl. 86-87 der Gerichtsakte), ausgeführt, dass der Kläger - seine Tätigkeit als Komplexverantwortlicher im Betrieb sehr initiativreich und gewissenhaft durchführte, - gute Erfolge bei seiner Arbeit aufweisen konnte, - sich durch eine ruhige, sachliche und kritische Arbeitsweise auszeichnete, - hohe Einsatzbereitschaft auch bei Aufgaben, die über sein Arbeitsgebiet hinausgehen, zeigte, - alle neu übernommenen Aufgaben mit großem Interesse übernahm und sich um eine rasche und gewissenhafte Lösung bemühte, - sich durch Ruhe, Aufrichtigkeit, Kritikfähigkeit und Objektivität auszeichnete, - ein gutes Anpassungsvermögen an sich ändernde Situationen besaß, - sich durch Sachlichkeit und persönlichen Ehrgeiz zur Realisierung übernommener Aufgaben auszeichnete, - ein korrektes und höfliches Verhalten aufwies, - Leistungen vollbrachte, die vom Kollektiv anerkannt und geachtet wurden. Zudem wurden dem Kläger wiederholt jeweils "in Anerkennung seiner Leistungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebes" vom VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... Lohnerhöhungen, beispielsweise mit Schreiben vom 27. Februar 1979 (Bl. 84 der Gerichtsakte) und mit Schreiben vom 24. Juni 1982 (Bl. 88 der Gerichtsakte), gewährt. Außerdem wurden ihm wiederholt in Würdigung seiner Leistungen bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben, bei denen er sich "durch besondere Einsatzbereitschaft auszeichnete", Prämien überreicht, beispielsweise mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 und 2. Oktober 1984 (Bl. 85 der Gerichtsakte). Mit Urkunde des VEB Kraftwerke "Völkerfreundschaft" U ... aus dem Jahr 1979 (Bl. 83 der Gerichtsakte) wurde ihm Dank und Anerkennung für seine geleistete Arbeit und gezeigte Einsatzbereitschaft bei der Realisierung der betrieblichen und gesellschaftlichen Aufgaben ausgesprochen. Mit Urkunde des Betriebes vom 3. Oktober 1984 (Bl. 90 der Gerichtsakte) wurde ihm in Anerkennung für vorbildliche sozialistische Arbeit die "Bestenurkunde für sehr gute Leistungen" verliehen.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb verliehene Auszeichnung als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" im Jahr 1985 (Bl. 92 der Gerichtsakte). Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).
Insgesamt ergeben sich daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger und sein Arbeitskollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskennziffern jährlich erfüllt hatten.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die – im Berufungsverfahren nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch geltend gemachten – Zuflussjahre 1980 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er – abgesehen von dem inzwischen berücksichtigten Jahresendprämiennachweis für das Jahr 1974 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht vorlegen.
Jahresendprämienzahlungsnachweise konnten auch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe nicht mehr vorlegen, wie sich aus den Antworten der VSG GmbH vom 14. Oktober 2014 und der LMBV vom 30. Oktober 2014 auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten vom 26. September 2014 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ergibt.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb von weiteren entsprechenden Anfragen abgesehen werden konnte. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die geltend gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1979 bis 1982 in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie des Zeugen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst tätigte keinerlei Angaben zu den ungefähren oder gar konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge. Er konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Auch der Zeuge C ... konnte lediglich angeben, dass bei Planerfüllung die Jahresendprämien gezahlt wurden, individuelle Beträge festgelegt wurden und sich der Betrag nach Einschätzung der gezeigten Leistungen durch den Vorgesetzten und Einschätzung der gesellschaftlichen Organisationen am jeweiligen individuellen Monatsgehalt orientierte. Der Zeuge C ... gab zwar an, der Kläger habe jeweils eine Jahresendprämie in Höhe von "ca. 100 Prozent vom Monatsbruttogehalt" erhalten. Angaben dazu in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnte er aber nicht tätigen. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit der Angabe, das sich die Jahresendprämie ungefähr am Monatsgehalt orientierte, nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder vom Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers und des Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger oder des vom Zeugen angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und vom Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen. bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die geltend gemachten Planjahre 1979 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stellen (Entgeltbescheinigung der VEAG AG vom 6. Februar 2001) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der VEAG AG vom 6. Februar 2001) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel. Denn die teilweise nachgewiesenen oder durch die Rechtsnachfolger mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen wurden erst in die späteren Feststellungsbescheide integriert.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1979 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1979 12.858,82 M 1.071,57 M 357,19 M 297,66 M 1980 1980 14.711,40 M 1.225,95 M 408,65 M 340,54 M 1981 1981 14.375,02 M 1.197,92 M 399,31 M 332,76 M 1982 1982 14.357,31 M 1.196,44 M 398,81 M 332,34 M 1983
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1980 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sowie das teilweise Anerkenntnis im Berufungsverfahren und die teilweise Berufungsrücknahme.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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