Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 221/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer freiwillig bei der Beklagten versichert. Er war mit 6 Mitarbeitern seit Juni 1997 im Einsatz an der Außenverkleidung einer neu errichteten Schiffbauhalle für die N Werft in X. Am 4.09.1997 wurde er um 0.30 Uhr verletzt, als er während einer Schlägerei durch Zureden zu schlichten versuchte. Am Vortag waren alle Arbeiten auf der Werft um 16 Uhr für die Feier des ab 17 Uhr stattfindenden Richtfestes eingestellt worden. Das Fest wurde von der Firmenleitung der Werft organisiert. Es waren einige Hundert Mitarbeiter verschiedener Unternehmen anwesend. Der Ministerpräsident nahm teil, es wurden die üblichen Reden gehalten und anschließend gab es zu Essen und Getränke frei. Die ersten Streitigkeiten begannen ab 22 Uhr. Die türkischen Teilnehmer am Richtfest wurden erfolglos zum Verlassen der Veranstaltung aufgefordert. Gegen 23.30 Uhr wurden keine Getränke mehr ausgeschenkt, das Licht wurde gelöscht und die meisten verließen die Schiffbauhalle. Nach Mitternacht waren nur noch 40 - 50 Personen anwesend. Der Kläger wurde am 18.03.1999 vom Amtsgericht X freigesprochen, während der bei ihm beschäftigte Monteur B wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde.
Den Entschädigungsantrag des Klägers vom 15.03.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über 8 Stunden nach Arbeitsende kein Bezug mehr zur versicherten Tätigkeit als Unternehmer bestanden habe. Er sei bei einem unversicherten geselligen Beisammensein zu Schaden gekommen. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2002 ab.
Hiergegen richtet sich die am 16.09.2002 erhobene Klage. Nach Ansicht des Klägers bestand im Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis am 04.09.1997 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Neben den Gerichtsakten haben der Kammer die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die übrigen Unterlagen Bezug genommen.
Im Erörterungstermin am 28.07.2003 und mit Schreiben vom 18.09.2003 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da er am 04.09.1997 keinen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle infolge einer der Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61,127,128 = SozR § 548 Nr. 84). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82, 92 und 97). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76,77; 61, 127,128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Beweis zu erbringen, bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58,80,83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR § 548 Nr. 84 mwN). Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist hier ausgeschlossen. Der Kläger hat im Unfallzeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt nicht für sein Unternehmen tätig. Seine Tätigkeit als Leiter eines Betriebs für Industriemontage war am Vortag bereits um 16 Uhr beendet worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger während der anschließenden Feierlichkeiten irgendwelche Geschäftsgespräche geführt oder zumindest die feste Absicht zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten gehabt hat. Bei der Teilnahme an einer privaten Festlichkeit ist ein Unternehmer jedoch nicht versichert, wenn nur die Möglichkeit bestand, bei dieser Gelegenheit Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen oder "weil man sich sehen lässt", um nicht vergessen oder bekannt zu werden (SozR 2200 § 548 Nr. 57).
Unfallversicherungsschutz bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung". Danach sind versichert die Teilnehmer einer vom Unternehmer getragenen Veranstaltung, die der Förderung der Betriebsgemeinschaft dient und an der grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können. Der Kläger als selbständiger Unternehmer könnte unter diesem Gesichtpunkt nur versichert sein, wenn er selber der Veranstalter eines Festes für seine 6 Mitarbeiter gewesen wäre. Er ist aber nicht der Veranstalter des Richtfestes gewesen und außerdem haben die Mitarbeiter einer Vielzahl von anderen Unternehmen teilgenommen.
Zwar sieht die Rechtsprechung der Sozialgerichte auch das Richtfest als eine versicherte Veranstaltung an, weil es nach altem Handwerksbrauch symbolisch einen betrieblichen Arbeitsvorgang unmittelbar abschließt. Versichert sind alle Handwerker, die bei der Herstellung des Bauwerks wesentlich mitgewirkt haben, wobei dies auch für die Inhaber (Unternehmer) der beteiligten Firmen gilt (vgl. BSGE 21,226; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 57; Hess. LSG in Breithaupt 1955, 924). Die Teilnahme an dem Richtfest steht damit der eigentlichen betrieblichen oder unternehmerischen Tätigkeit gleich. Der Versicherungsschutz endet aber, sobald der Veranstalter das Fest offiziell beendet oder sich das Ende des Richtfestes aus den jeweiligen Umständen erkennen lässt. Bleiben Festteilnehmer nach der Beendigung der Feier noch privat zusammen, so lösen sie sich vom Betrieb und verlieren damit den Versicherungsschutz (Vgl. BRACKMANN, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 Rdn. 166/167; BSGE 41, 58). Der Kläger hat zwar bei der Teilnahme an dem Richtfest in der Schiffbauhalle anfänglich unter Versicherungsschutz gestanden. Den Versicherungsschutz hat er aber spätestens ab Mitternacht verloren, so dass er im Unfallzeitpunkt um 0.30 Uhr nicht mehr versichert war.
Dabei kann es offen bleiben, ob für den Kläger und seine Mitarbeiter das Richtfest bereits um 22 Uhr beendet war, als nach Beginn der ersten Auseinandersetzungen die türkischen Monteure zum Verlassen der Schiffbauhalle aufgefordert wurden. Eine offizielle Beendigung des Richtfestes ist soweit ersichtlich von der Werftleitung nicht ausgesprochen worden. Jedoch ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass das Fest um Mitternacht, also 7 Stunden nach seinem beginn beendet war. Denn zu diesem Zeitpunkt waren bis auf eine geringe Zahl nahezu alle Gäste bereits gegangen, es wurden auch keine Getränke mehr ausgeschenkt und das Licht wurde bereits gelöscht. Damit gaben sowohl der Bauherr wie auch die weit überwiegende Zahl der Teilnehmer zu erkennen, dass sie das Fest als beendet betrachteten. Für die Folgezeit ist das Treffen nicht mehr als Richtfest zu qualifizieren sondern als ein geselliges Zusammensein zwecks Gesprächen und der Austragung von Handgreiflichkeiten. Die Personen, die sich bis Mitternacht nicht zum Aufbruch entschließen konnten, haben sich vom Betrieb gelöst und standen nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.
Schließlich stand der Kläger als Streitschlichter auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII unter Versicherungsschutz, weil diese Vorschrift verlangt, dass sich der Verletzte zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzt. Hier wird ein aktives Handeln zugunsten eines angegriffenen Dritten gefordert und das mündliche Einwirken zur Beruhigung bei einer tätlichen Auseinandersetzung ist nicht ausreichend (vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 2 SGB VII Rd. 25.8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer freiwillig bei der Beklagten versichert. Er war mit 6 Mitarbeitern seit Juni 1997 im Einsatz an der Außenverkleidung einer neu errichteten Schiffbauhalle für die N Werft in X. Am 4.09.1997 wurde er um 0.30 Uhr verletzt, als er während einer Schlägerei durch Zureden zu schlichten versuchte. Am Vortag waren alle Arbeiten auf der Werft um 16 Uhr für die Feier des ab 17 Uhr stattfindenden Richtfestes eingestellt worden. Das Fest wurde von der Firmenleitung der Werft organisiert. Es waren einige Hundert Mitarbeiter verschiedener Unternehmen anwesend. Der Ministerpräsident nahm teil, es wurden die üblichen Reden gehalten und anschließend gab es zu Essen und Getränke frei. Die ersten Streitigkeiten begannen ab 22 Uhr. Die türkischen Teilnehmer am Richtfest wurden erfolglos zum Verlassen der Veranstaltung aufgefordert. Gegen 23.30 Uhr wurden keine Getränke mehr ausgeschenkt, das Licht wurde gelöscht und die meisten verließen die Schiffbauhalle. Nach Mitternacht waren nur noch 40 - 50 Personen anwesend. Der Kläger wurde am 18.03.1999 vom Amtsgericht X freigesprochen, während der bei ihm beschäftigte Monteur B wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde.
Den Entschädigungsantrag des Klägers vom 15.03.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über 8 Stunden nach Arbeitsende kein Bezug mehr zur versicherten Tätigkeit als Unternehmer bestanden habe. Er sei bei einem unversicherten geselligen Beisammensein zu Schaden gekommen. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2002 ab.
Hiergegen richtet sich die am 16.09.2002 erhobene Klage. Nach Ansicht des Klägers bestand im Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis am 04.09.1997 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Neben den Gerichtsakten haben der Kammer die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die übrigen Unterlagen Bezug genommen.
Im Erörterungstermin am 28.07.2003 und mit Schreiben vom 18.09.2003 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, da er am 04.09.1997 keinen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle infolge einer der Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61,127,128 = SozR § 548 Nr. 84). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82, 92 und 97). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76,77; 61, 127,128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Beweis zu erbringen, bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58,80,83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR § 548 Nr. 84 mwN). Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist hier ausgeschlossen. Der Kläger hat im Unfallzeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt nicht für sein Unternehmen tätig. Seine Tätigkeit als Leiter eines Betriebs für Industriemontage war am Vortag bereits um 16 Uhr beendet worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger während der anschließenden Feierlichkeiten irgendwelche Geschäftsgespräche geführt oder zumindest die feste Absicht zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten gehabt hat. Bei der Teilnahme an einer privaten Festlichkeit ist ein Unternehmer jedoch nicht versichert, wenn nur die Möglichkeit bestand, bei dieser Gelegenheit Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen oder "weil man sich sehen lässt", um nicht vergessen oder bekannt zu werden (SozR 2200 § 548 Nr. 57).
Unfallversicherungsschutz bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung". Danach sind versichert die Teilnehmer einer vom Unternehmer getragenen Veranstaltung, die der Förderung der Betriebsgemeinschaft dient und an der grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können. Der Kläger als selbständiger Unternehmer könnte unter diesem Gesichtpunkt nur versichert sein, wenn er selber der Veranstalter eines Festes für seine 6 Mitarbeiter gewesen wäre. Er ist aber nicht der Veranstalter des Richtfestes gewesen und außerdem haben die Mitarbeiter einer Vielzahl von anderen Unternehmen teilgenommen.
Zwar sieht die Rechtsprechung der Sozialgerichte auch das Richtfest als eine versicherte Veranstaltung an, weil es nach altem Handwerksbrauch symbolisch einen betrieblichen Arbeitsvorgang unmittelbar abschließt. Versichert sind alle Handwerker, die bei der Herstellung des Bauwerks wesentlich mitgewirkt haben, wobei dies auch für die Inhaber (Unternehmer) der beteiligten Firmen gilt (vgl. BSGE 21,226; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 57; Hess. LSG in Breithaupt 1955, 924). Die Teilnahme an dem Richtfest steht damit der eigentlichen betrieblichen oder unternehmerischen Tätigkeit gleich. Der Versicherungsschutz endet aber, sobald der Veranstalter das Fest offiziell beendet oder sich das Ende des Richtfestes aus den jeweiligen Umständen erkennen lässt. Bleiben Festteilnehmer nach der Beendigung der Feier noch privat zusammen, so lösen sie sich vom Betrieb und verlieren damit den Versicherungsschutz (Vgl. BRACKMANN, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 Rdn. 166/167; BSGE 41, 58). Der Kläger hat zwar bei der Teilnahme an dem Richtfest in der Schiffbauhalle anfänglich unter Versicherungsschutz gestanden. Den Versicherungsschutz hat er aber spätestens ab Mitternacht verloren, so dass er im Unfallzeitpunkt um 0.30 Uhr nicht mehr versichert war.
Dabei kann es offen bleiben, ob für den Kläger und seine Mitarbeiter das Richtfest bereits um 22 Uhr beendet war, als nach Beginn der ersten Auseinandersetzungen die türkischen Monteure zum Verlassen der Schiffbauhalle aufgefordert wurden. Eine offizielle Beendigung des Richtfestes ist soweit ersichtlich von der Werftleitung nicht ausgesprochen worden. Jedoch ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass das Fest um Mitternacht, also 7 Stunden nach seinem beginn beendet war. Denn zu diesem Zeitpunkt waren bis auf eine geringe Zahl nahezu alle Gäste bereits gegangen, es wurden auch keine Getränke mehr ausgeschenkt und das Licht wurde bereits gelöscht. Damit gaben sowohl der Bauherr wie auch die weit überwiegende Zahl der Teilnehmer zu erkennen, dass sie das Fest als beendet betrachteten. Für die Folgezeit ist das Treffen nicht mehr als Richtfest zu qualifizieren sondern als ein geselliges Zusammensein zwecks Gesprächen und der Austragung von Handgreiflichkeiten. Die Personen, die sich bis Mitternacht nicht zum Aufbruch entschließen konnten, haben sich vom Betrieb gelöst und standen nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.
Schließlich stand der Kläger als Streitschlichter auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII unter Versicherungsschutz, weil diese Vorschrift verlangt, dass sich der Verletzte zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzt. Hier wird ein aktives Handeln zugunsten eines angegriffenen Dritten gefordert und das mündliche Einwirken zur Beruhigung bei einer tätlichen Auseinandersetzung ist nicht ausreichend (vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 2 SGB VII Rd. 25.8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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