S 11 AL 1/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 1/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 300,00 Euro auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Insolvenzgeldes.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der - I AG, über deren Vermögen am 00.00.0000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Insolvenzverwalters zum 30.09.2002. Bereits zuvor hätte der Kläger am 22.02.2001 nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Treueprämie bzw. Jubiläumsgabe gehabt. Die Zahlung dieser Prämie war jedoch mit Betriebsvereinbarung vom 06.04.2000 zuvor ausgesetzt worden. Durch Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 war danach vereinbart worden, dass Beschäftigten der I-AG, deren Zahlung der Jubiläumsgabe ausgesetzt worden war, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 500,00 Euro, nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 1.500,00 Euro und nach 40-jähriger Betriebszugehörigkeit 2.500,00 Euro betrage. Diese sollte gemäß weiterer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2001 zusammen mit der Lohn- bzw. Gehaltszahlung für den Monat Mai 2002 erfolgen. Den Anspruch auf das laufende Entgelt für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.12.2002 hatte der Kläger im Übrigen an die G Sparkasse abgetreten, die sein Entgelt vorfinanziert hatte. Im Rahmen eines Antrags auf Insolvenzgeld bescheinigte der Insolvenzverwalter dem Kläger für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2002 ein entgangenes Arbeitsentgelt in Höhe von 7.201,93 Euro. Ergänzend zu dem Insolvenzgeldantrag vom 02.04.2002 beantragte der Kläger darüber hinaus die Erstattung des ihm zugesagten Jubiläumsgeldes. Mit Bescheid vom 27.11.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld an den Kläger in Höhe des Jubiläumsgeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, das für die Zeit von März bis Mai 2002 laufend entgangene Arbeitsentgelt sei gemäß der Abtretung des Klägers an die G Sparkasse ausgezahlt worden. Der Anspruch auf die Treueprämie sei im Übrigen außerhalb des Insolvenzzeitraumes von drei Monaten vor Eintritt der Insolvenz entstanden und daher nicht berücksichtigungsfähig.

Dagegen legte der Kläger am 09.12.2002 Widerspruch ein. Er macht im Wesentlichen geltend, die Treueprämie sei nach der Betriebsvereinbarung erst im Mai 2002 auszuzahlen und daher nicht vorher fällig geworden. Mit Bescheid vom 27.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 00.00.0000 erhobenen Klage. Er vertritt die Auffassung, durch die Betriebsvereinbarung vom 20.12.2001 sei eine von dem am 22.02.2001 entstandenen Anspruch auf eine Treueprämie unabhängige Zahlung einer Treueprämie entstanden, deren Fälligkeit im Mai 2002 liege.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer Jubiläumsgabe von 1.500,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 02.10.2000, Az. B 11 AL 87/99 R aussichtslos sei und die Kammer die Aufrechterhaltung der Klage für mutwillig halte. Sie beabsichtige daher, dem Kläger entsprechende Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen. Die Vorschrift ist mit den Beteiligten im Einzelnen erörtert worden.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Insolvenzgeld in Form einer noch ausstehenden Treueprämie durch die I-AG abgelehnt.

Das Gericht folgt insoweit nach eigener Überprüfung den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides und sieht davon ab, weitere Ausführungen zu machen (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Kammer schließt sich darüber hinaus den Ausführungen des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 02.11.2000 (B 11 AL 87/99 R) an. Bereits die Vereinbarung vom 06.04.2000 enthält eine Stundung, die letztlich durch Betriebsvereinbarung vom 20.12.2001 auf die Gehaltszahlung für Mai 2002 verlegt worden ist. Der Zeitraum, in dem der Kläger den Anspruch auf diese Zahlung erwirtschaftet hat, ist daher der Zeit bis zum 22.02.2001 zuzuordnen. Eine Verlegung in den Insolvenzgeldzeitraum durch die spätere Vereinbarung vom 20.12.2001 konnte daher ohnehin nicht mehr stattfinden.

Bei der auf §§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 193 SGG beruhenden Mutwillensentscheidung ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger den Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtlosigkeit und auch angesichts einer eingehenden Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung fortgesetzt hat, so dass sich die weitere Rechtsverfolgung (sprich: das Beharren auf einer gerichtlichen Entscheidung) als missbräuchliche Inanspruchnahme der an sich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtspflege darstellt. Mutwillig erscheint dem Gericht darüber hinaus insbesondere der Antrag auf Bewilligung eines Betrages von 1.500,00 Euro, obwohl unstreitig lediglich ein Anspruch auf eine Jubiläumszahlung von 500,00 Euro entstanden war. Vor diesem Hintergrund war der Kläger an den Gerichtshaltungskosten des Landes in angemessener Höhe zu beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt und die Höhe der verursachten Kosten nach § 202 in Verbindung mit § 287 ZPO geschätzt werden kann (BSG, Urteil vom 14.08.1996 - Az. 2 BU 39/86) , wobei nach §§ 192 Abs. 1, 184 Abs. 2 SGG ein Kostenbetrag von mindestens 150,00 Euro als verursacht gilt. In Ansehung sämtlicher Kosten, die mit der Abfassung des Urteils verbunden sind (Diktat durch den Vorsitzenden, Niederschrift durch die Geschäftsstelle, etwaige Korrekturen sowie Kosten der Zustellung an die Beteiligten) hat die Kammer den ausgesprochenen Betrag von 300,00 Euro für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet.

Die darüber hinausgehende Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Das Gericht hat im Übrigen entschieden, dass eine Berufung nicht zugelassen wird, obwohl die Höhe des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags eine solche Entscheidung nicht erfordert. Für den Fall, dass aber im Berufungsverfahren lediglich ein Antrag in Höhe der allenfalls zu begründenden Leistung in Höhe von 500,00 Euro wäre eine Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig. Auch für diesen Fall hält die Kammer angesichts des Urteils B 11 AL 87/99 R eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht für gegeben.
Rechtskraft
Aus
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