L 7 R 658/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RS 987/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 658/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
VEB Verpackungsmaschinenbau D.... - VEB Kombinat N.... D.... - VEB Kombinat F.... Landmaschinen N..../Sachsen - Rechtswidrigkeitsfeststellungsverfahren - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen -
Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes

1. Beim VEB Verpackungsmaschinenbau D.... (gleichgültig ob als Stammbetrieb oder Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat N.... D....) handelte es sich am 30.06.1990 um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie.
2. Im Rechtswidrigkeitsfeststellungsverfahren nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X obliegt dem Zusatzversorgungsträger die objektive Beweis- und Feststellungslast für das Nichtvorliegen der betrieblichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft.
3. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1980 253,07 Mark 1981 215,79 Mark 1982 247,47 Mark 1983 319,77 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Februar 1978 bis 31. Dezember 1982 sowie vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte sowie über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für die Jahre 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Der 1953 geborenen Klägerin wurde, nach einem Hochschulstudium in der Zeit von September 1972 bis August 1976 in der Fachrichtung Technologie der Getreideverarbeitung an der Humboldt Universität zu Y ..., mit Diplomurkunde vom 14. August 1976 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Sie war vom 1. September 1976 bis 31. Januar 1978 als Produktionsleiterin im volkseigenen Betrieb (VEB) Schälmühle X ... bzw. im VEB Mühlen- und Nährmittelwerk X ... und vom 1. Februar 1978 bis 18. Januar 1983 als wissenschaftliche Mitarbeiterin sowie Gruppenleiterin Mühle im VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... beschäftigt. In der Zeit vom 19. Januar 1983 bis 31. Januar 1986 war sie – nach der Geburt ihres Sohnes V ... 1983 – von der Arbeit freigestellt; während dieser Zeit veränderte sich durch Umstrukturierung die Betriebs- und Kombinatszugehörigkeit ihres Arbeitsplatzes im betrieblichen Forschungszentrum. Sie war vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiterin Forschung und Entwicklung im VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (entweder als Stammbetrieb oder als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) beschäftigt. Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 17. Januar 2003 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Im Laufe des Antragsverfahrens reichte sie unter anderem folgende Entgeltbescheinigungen bei der Beklagten ein: - Entgeltbescheinigung der T ... Agrarhandel GmbH vom 25. April 2003 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1976 bis 31. Januar 1978), - Entgeltbescheinigung der S ... GmbH vom 20. Juni 2003 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 1991) sowie - Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 28. November 2003 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Februar 1978 bis 31. Dezember 1979). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2005 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Februar 1978 bis 31. Dezember 1982 (unzutreffend, richtigerweise: 18. Januar 1983) sowie vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen vom 20. Juni 2003 und vom 28. November 2003, fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1976 bis 31. Januar 1978 lehnte sie hingegen ab, weil die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich eines Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden sei.

Mit Überprüfungsantrag vom 7. September 2015 (Eingang bei der Beklagten am 9. September 2015) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres bei den festgestellten Arbeitsentgelten als glaubhaft gemachte Entgelte. Zur Glaubhaftmachung legte sie unter anderem schriftliche Zeugenerklärungen von C ... vom 26. August 2015 und von Dr.-Ing. D ... aus dem Jahr 2015 vor. Die Zeugen gaben jeweils an, dass die Klägerin in den Betrieben – wie alle anderen Mitarbeiter auch – zu DDR-Zeiten jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt erhielt.

Aufgrund dieses Überprüfungsantrages prüfte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 25. Mai 2005 und stellte mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 fest, dass - der Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005, mit dem die Zeiten vom 1. Februar 1978 bis 18. Januar 1983 (insoweit unzutreffend; gemeint: bis 31. Dezember 1982) und vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 18. Januar 1983 (insoweit unzutreffend; gemeint: bis 31. Dezember 1982) rechtswidrig ist, aber nicht zurückgenommen werden kann, - für diese Zeit kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten besteht und - auch für die sonstigen, rechtmäßig festgestellten, Zusatzversorgungszeiten kein Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte besteht, weil deren Bezug weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 9. September 2015 lehnte sie daher ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. September 1983 (insoweit unzutreffend) in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... beschäftigt gewesen. Der Betrieb sei in diesem Zeitraum weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen, da zum 1. Juli 1978 eine strukturelle Neuorganisation erfolgt sei. Es sei die Auflösung des bis dahin bestehenden Kombinats und, nach Zusammenlegung mehrerer früherer Kombinate, eine Neugründung unter gleichem Namen erfolgt. Somit erfülle der Betrieb nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Insoweit sei der ursprünglich erteilte Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens der Klägerin und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar, auch nicht im Zuge eines Überprüfungsverfahrens. Für die weiterhin rechtmäßig festgestellten Beschäftigungszeiten seien auch keine höheren Entgelte zu berücksichtigen, da diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten Angaben und seien daher nicht ausreichend. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2015 (Eingang bei der Beklagten am 17. November 2015) Widerspruch ein und führte aus: Die Jahresendprämien seien glaubhaft gemacht worden und daher zu berücksichtigen. Außerdem habe sie im Beschäftigungsbetrieb Forschung und Entwicklung des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... gearbeitet, bei dem es sich nicht um einen Bestandteil der Kombinatsleitung, sondern um einen rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieb gehandelt habe. Die betriebliche Voraussetzung habe daher auch in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 18. Januar 1983 vorgelegen.

Aufgrund dieses Widerspruchs nahm die Beklagte (entsprechend einer internen Aktenverfügung vom 7. Januar 2016) von der Klärung der Frage, ob es sich beim VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte, Abstand, prüfte die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 25. Mai 2005 dem Grunde nach und stellte mit Bescheid vom 10. Februar 2016 fest, dass - § 1 AAÜG – entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 – nicht anwendbar ist, - der Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005, mit dem die Zeiten vom 1. Februar 1978 bis 18. Januar 1983 (insoweit unzutreffend; gemeint: bis 31. Dezember 1982) und vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, (insgesamt) rechtswidrig ist, aber nicht zurückgenommen werden kann und - kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht. Den Bescheid vom 30. Oktober 2015 nahm sie zurück, soweit er entgegenstand. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen, weil für die Klägerin weder eine tatsächliche noch eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft bestanden habe. Die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin am 30. Juni 1990 in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat U ... A ... und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Laut Eintragung im Sozialversicherungsausweis sei die Klägerin zwar am 30. Juni 1990 im VEB Verpackungsmaschinenbau A ... beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb habe aber mit Wirkung zum 1. Januar 1989 seine Eigenschaft als Stammbetrieb des Kombinates verloren und sei wieder Betrieb des Kombinates geworden. Die Tätigkeit der Klägerin in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung sei in der Kombinatsleitung und nicht im VEB Verpackungsmaschinenbau erfolgt. Aufgabenstellung des Kombinats (Kombinatsleitung) sei die Durchführung von zentralen Aufgaben der Leitung und Koordinierung für die angeschlossenen Betriebe des Kombinats, nicht jedoch die serienmäßige Produktion gewesen. Der Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens der Klägerin und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Eingang bei der Beklagten am 25. Februar 2016) erneut Widerspruch ein und führte unter anderem aus: Zum einen sei die strukturelle Neuorganisation des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... erst mit Inkrafttreten des Statuts zum 1. Dezember 1979 erfolgt. Zum anderen sei die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat U ... A ..., sondern im VEB Verpackungsmaschinenbau A ... beschäftigt gewesen. Die betriebliche Voraussetzung für die Anerkennung von § 1 AAÜG sei daher erfüllt.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat U ... A ... beschäftigt gewesen, da der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... zum 1. Januar 1989 die Eigenschaft des Stammbetriebes verloren habe und wieder als Betrieb des VEB Kombinat U ... firmiert habe. Nachweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis sei die Klägerin ab 1. Juli 1990 in der Ingenieurbüro für Nahrungsgütertechnik (S ...) GmbH beschäftigt gewesen; dies sei der Rechtsnachfolger des VEB Kombinat U ... – Stammbetrieb – A ... gewesen. Es habe sich somit nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt, denn die Aufgabenstellung der Kombinatsleitung sei die Durchführung von zentralen Aufgaben der Leitung und Koordinierung für die angeschlossenen Betriebe des Kombinates gewesen, nicht jedoch die serienmäßige Produktion von Sachgütern.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Juli 2016 Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden, sodass die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorlägen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen, weil diese dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990, des Einigungsvertrages und des AAÜG widerspräche. Sie habe daher weder einen Anspruch auf Rücknahme der Rechtswidrigkeitsfeststellungen noch auf Feststellung weiterer Entgelte wegen Jahresendprämien.

Gegen den am 10. September 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Das Sozialgericht weiche in rechtswidriger Weise von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 vorgelegen, weil die Klägerin in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Ihr Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 sei der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... gewesen. Dieser sei auch noch am 30. Juni 1990 der Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ... gewesen. Die Behauptungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar, denn aus dem Kombinatsstatut und den Nachträgen ergebe sich keine Änderung der Stammbetriebseigenschaft zum 1. Januar 1989. Aussagekräftige Unterlagen zum VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... würden gänzlich fehlen. Auch ihre Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien (nur noch) für den Zeitraum von 1980 bis 1983 (Zuflussjahre) sei gerechtfertigt. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Deren Höhe sei zumindest in der Mindesthöhe von einem Drittel entsprechend der Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) glaubhaft gemacht worden.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend. Sie folge zwar der Rechtsprechung des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine andere Entscheidung könne sie jedoch nicht treffen.

Der Senat hat Betriebsunterlagen zu den streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieben (VEB Kombinat U ... A ..., VEB Verpackungsmaschinenbau A ... und VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ...) und arbeitsvertragliche Unterlagen von der Klägerin beigezogen sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen Dr. D ... vom 31. März 2020 und C ... vom 1. April 2020 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2020 (Klägerin) und vom 18. Mai 2020 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum ganz überwiegenden Teil begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage ganz überwiegend zu Unrecht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. September 2019 abgewiesen hat. Denn der Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem – zu Unrecht als rechtswidrig deklarierten – bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 das Recht nicht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 1 und 5 AAÜG unrichtig angewandt worden ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die zu Gunsten der Klägerin ursprünglich (bestandskräftig) getroffenen Feststellungen sind vielmehr zu Recht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG vorliegen (dazu nachfolgend unter III.). Auch die weiteren festgestellten Beschäftigungszeiten sind nicht zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 5 AAÜG vorliegen (dazu nachfolgend unter IV.). Zudem hat die Klägerin in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihr in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2005 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (dazu nachfolgend unter V.). Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 begehrt die Klägerin ausdrücklich und ausweislich ihres Schriftsatzes im Berufungsverfahren vom 6. April 2020 nicht (mehr); insoweit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden bereits rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

III. Der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rechtswidrigkeitsfeststellung in Bezug auf § 1 AAÜG nicht vorliegen.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, kann die Verwaltung von Amts wegen einen konstitutiven feststellenden Verwaltungsakt – zur Vorbereitung eines "Abschmelzungsverfahrens" – erlassen, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, RdNr. 67 [Stand: August 2012]; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X – Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 31). § 48 Abs. 3 SGB X erlaubt eine gegenüber der Rücknahme nach § 45 SGB X weniger weitgehende, aber doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft. In diesem Umfang ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X. Der konstitutive feststellende Verwaltungsakt kann selbständig – ohne zugleich mit dem eine Erhöhung ablehnenden bzw. einschränkenden Bescheid verbunden zu sein – ergehen.

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen im konkreten Fall nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 ist insoweit nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), war die Beklagte zu den zu Gunsten der Klägerin ergangenen Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 zwar nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt zwar auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist zwar nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass die Klägerin vor ihrer am Stichtag 30. Juni 1990 beim VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (entweder als Stammbetrieb oder als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.

Die Klägerin war am 1. August 1991 aber – wie mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 von der Beklagten zu Recht festgestellt worden war – Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Ausgehend hiervon war die Klägerin Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sie nämlich (1) berechtigt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, (2) als Mitarbeiterin für Forschung und Entwicklung ihrer Ausbildung entsprechend tätig und (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die – allein streitige – betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war der rechtsfähige VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (entweder als Stammbetrieb oder als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...). Dies ergibt sich insgesamt aus Folgendem:

Einen (bis einschließlich 30. Juni 1990 gültigen) Arbeitsvertrag mit dem VEB Verpackungsmaschinenbau A ... konnte die Klägerin zwar nicht vorlegen; dies liegt unter anderem darin begründet, dass sich während ihrer Erziehungszeit in den Jahren 1983 bis 1986 durch Umstrukturierung die Betriebs- und Kombinatszugehörigkeit ihres Arbeitsplatzes im betrieblichen Forschungszentrum veränderte. Ausweislich der Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 20 und 56 der Verwaltungsakte und Bl. 560-570 der Gerichtsakte) war die Klägerin aber sowohl am 30. Juni 1990 als auch in der maßgeblichen Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 ausschließlich im VEB Verpackungsmaschinenbau A ... beschäftigt, weil jeweils dieser Betrieb (und kein anderer) das jeweils maßgebliche Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis "abstempelte", quittierte und signierte. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung –" vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II Nr. 50 S. 432) hatten nämlich nur die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger beschäftigt waren (und keine anderen Betriebe, also auch nicht die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger nicht bzw. früher beschäftigt waren), unter anderem den Beginn und das Ende des (jeweiligen) Arbeitsrechtsverhältnisses einzutragen. Die Arbeitgebereigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (entweder als Stammbetrieb oder als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) folgt für die Klägerin zudem aus der von ihr wiederholt vorgelegen betrieblichen Leistungseinschätzung vom 3. Dezember 1986 (Bl. 26 der Verwaltungsakte und Bl. 581 der Gerichtsakte); denn diese hat ihr ausdrücklich der "VEB Verpackungsmaschinenbau A ... – Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ..." ausgestellt.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Eintragung im Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung zum 1. Januar 1984 (mit dem Vermerk: "Freistellung nach § 246 [DDR-AGB]") mit dem einmaligen Stempelabdruck "VEB Kombinat U ... – Kombinatsleitung – A ..." herleiten (Bl. 17 Rückseite der Verwaltungsakte sowie Bl. 543 der Gerichtsakte), weil am 1. Januar 1984 die Stammbetriebseigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... noch nicht rechtlich existent war (dazu sogleich). Im Übrigen wurde die Beendigung der "Freistellung nach § 246 [DDR-AGB]" zum 31. Januar 1986 bereits vom "VEB Verpackungsmaschinenbau A ..." – Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... quittiert.

Dem korrespondierend ergibt sich im Übrigen auch aus der "Weisung Nr. 11/84 über die Wirtschaftsorganisation des VEB Kombinat U ... (Stammbetriebsbildung)" des Generaldirektors des VEB Kombinat U ... vom 2. Mai 1984 (Bl. 405-406 der Gerichtsakte), dass Arbeitgeber der Klägerin am 30. Juni 1990 sowie in der Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... war. Denn nach Ziffer 3 der Weisung Nr. 11/84 übernahm der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... als Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ... mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die Verantwortung für alle bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse mit Mitarbeitern der bisherigen Kombinatsleitung des VEB Kombinat U ... A ... und wurde damit ausdrücklich Partner (also in Form der Arbeitgebereigenschaft) dieser Verträge. Eine "Rückabwicklung" bzw. Umkehr dieses Übergangs der Arbeitgebereigenschaft (zurück) auf den VEB Kombinat U ... A ... (bis zum 30 Juni 1990) ist nirgends dokumentiert oder schriftlich fixiert.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... auch seine Eigenschaft als Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ... nicht mit Wirkung ab 1. Januar 1989 verloren; sie bestand vielmehr auch am 30. Juni 1990 noch fort. Dies ergibt sich aus dem Kombinatsstatut:

Mit dem 1. Nachtrag vom 6. November 1984 (bestätigt am 23. November 1984) zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... vom 12. Dezember 1983 (Bl. 413-421 der Gerichtsakte) wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1984 der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... als Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ... installiert. Er führte ab diesem Zeitpunkt im Geschäftsverkehr zum Namen den Zusatz "Stammbetrieb des Kombinates U ...". Die Leitung des Kombinates erfolgte über den Stammbetrieb. Im Kombinatsstatut wurden die §§ 5 und 6 dementsprechend geändert.

Eine Änderung oder Aufhebung dieses 1. Nachtrags vom 6. November 1984 zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... vom 12. Dezember 1983 erfolgte – entgegen der Ansicht der Beklagten – bis zum 30. Juni 1990 nicht. Insbesondere ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem, mit Wirkung zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen, 2. Nachtrag vom 29. Dezember 1988 (Bl. 421 Rückseite-422 der Gerichtsakte) zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... vom 12. Dezember 1983. Denn mit diesem 2. Nachtrag wurde weder § 5 noch § 6 des Kombinatsstatuts vom 12. Dezember 1983 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 6. November 1984 – und damit auch nicht die Stammbetriebseigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... – geändert, revidiert oder gar aufgehoben. Der 2. Nachtrag vom 29. Dezember 1988 änderte lediglich die Anlage 1 und die Anlage 3 zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... vom 12. Dezember 1983 und damit Teile der zum Kombinat angehörenden Kombinatsbetriebe sowie Leitbetriebe und Leitbereiche; Änderungsgegenstand waren lediglich - der VEB Großwaagen Y ..., der VEB Wägetechnik P ..., der VEB Stanzbleche Y ..., der VEB Spezialküchengeräte Y ... und der VEB Elpro O ... als ausgeschiedene Kombinatsbetriebe, - der VEB Wäge- und Nahrungsgütertechnik Y ... als neu hinzugetretener Kombinatsbetrieb sowie - die Neuordnung der Leitbetriebe und der zugeordneten Betriebe. Sofern die Beklagte aus der Benennung des "VEB Verpackungsmaschinenbau A ..." in den Anlagen 1 und 3 zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... ohne den Zusatz "Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ..." ableiten will, die Stammbetriebseigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... sei mit Wirkung ab 1. Januar 1989 verlustig gegangen, ist dies nicht nachvollziehbar, weil 1. die Anlage 1 und die Anlage 3 des Kombinatsstatuts vom 12. Dezember 1983 die Stammbetriebseigenschaft des Kombinats überhaupt nicht regelten, und 2. die Stammbetriebseigenschaft ausschließlich in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Kombinatsstatuts vom 12. Dezember 1983 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 6. November 1984 verankert war. Im Übrigen ist die fehlende Benennung des "VEB Verpackungsmaschinenbau A ..." in den Anlagen 1 und 3 zum Statut des VEB Kombinat U ... A ... ohne den Zusatz "Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ..." bereits deshalb unschädlich, weil der Stammbetrieb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Kombinatsstatus vom 12. Dezember 1983 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. Dezember 1984 den Namenszusatz "Stammbetrieb des Kombinates U ..." lediglich im "Geschäftsverkehr" – und nicht auch in den Nachträgen zum Kombinatsstatut – zu führen hatte.

Dass der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... seine Eigenschaft als Stammbetrieb des VEB Kombinat U ... A ... auch über den 1. Januar 1989 hinaus (und bis zum 30. Juni 1990) nicht verloren hatte, ergibt sich auch aus den beigezogenen Kombinatsanweisungen. Aus der "Kombinatsanweisung Nr. 05-00:22-1.2, gültig ab: 1989 – Gültige Kombinatsanweisungen – Stand per 1.3.1989" des Generaldirektors des VEB Kombinat U ... (Bl. 428-436 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der "Geschäftsverteilungsplan = Kombinatsanweisung Nr. 05-00:22-5.4 vom 1.4.1988" auch weiterhin (also über den 1. März 1989) Gültigkeit hatte. In diesem "Geschäftsverteilungsplan = Kombinatsanweisung Nr. 05-00:22-5.4 vom 1.4.1988", der ebenfalls als Kombinatsanweisung vom Generaldirektor des VEB Kombinat U ... erlassen wurde (Bl. 108-199 der Gerichtsakte), ist ausführlich die "Leitung des VEB Kombinat U ... über den Stammbetrieb VEB Verpackungsmaschinenbau A ..." detailliert festgelegt. Der Verlust der Stammbetriebseigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... mit Wirkung ab 1. Januar 1989 – wie die Beklagte wiederholt behauptete – fand daher nicht statt.

Aus welchen Gründen im Register der volkseigenen Wirtschaft für den VEB Verpackungsmaschinenbau A ... mit der VEB-Registernummer:. (Bl. 520-523 der Gerichtsakte), die am 13. Juli 1984 – insoweit nicht nachvollziehbar – eingetragene, Stammbetriebseigenschaft (rechtlich wirksam entsprechend des Kombinatsstatuts erst ab 1. Dezember 1984) am 22. Februar 1990 lediglich inzident, allerdings gerade nicht ausdrücklich "ausgetragen" (bzw. gelöscht) worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Aus den vorliegenden und von der Beklagten angeforderten Unterlagen jedenfalls lässt sich nicht schussfolgern, auf Grund welcher Kombinatsumstrukturierung derartiges zur Eintragung gelangt sein sollte; maßgebliche und vor allem nachvollziehbare Gründe ergeben sich auch nicht aus der "Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 4. Senats [des Sächsischen Landessozialgerichts]" im Verfahren L 4 R 586/18 ZV vom 4. Februar 2020 (Bl. 410-411 der Gerichtsakte), auf die sich die Beklagte ausdrücklich beruft. Die Gründe hierfür können im konkreten Rechtsstreit ohnehin dahinstehen, weil es hierauf gerade nicht streitentscheidend ankommt. Denn zum einen war Arbeitgeber der Klägerin – wie bereits hervorgehoben – am 30. Juni 1990 weder das Kombinat als solches, noch eine wie auch immer definierte Kombinatsleitung, sondern der VEB Verpackungsmaschinenbau A ..., gleichgültig ob in seiner Eigenschaft als Stammbetrieb oder als Kombinatsbetrieb. Und zum anderen war ein Betrieb "Kombinatsleitung" – wie die Beklagte wiederholt behauptete – am 30. Juni 1990 im Übrigen weder rechtlich existent noch in irgendeiner Weise juristisch selbständig (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2020 - L 7 R 606/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 40). Die mit Wirkung ab 1. Februar 1986 gegenüber der Klägerin nachweislich Bestand habende Arbeitgebereigenschaft des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... ist jedenfalls nicht vor dem 30. Juni 1990 erloschen, rückgängig gemacht oder auf sonstige Weise revidiert worden, da diesbezügliche Unterlagen weder von der Beklagten vorgelegt worden sind, noch deren Existenz sich aus sonstigen Umständen ergibt.

Der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (gleichgültig ob als Stammbetrieb oder Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) war ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, dem die massenhafte Produktion das maßgebliche Gepräge verliehen hat (konkret Gegenteiliges wurde von der Beklagten übrigens ohnehin nicht behauptet oder gar belegt).

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (nachfolgend: KombinatsVO 1979) vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt daher vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Hauptsächlicher Betriebsgegenstand des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (gleichgültig ob als Stammbetrieb oder Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) war – wie bereits der Betriebsname belegt – der Bau von Verpackungsmaschinen. Dies ergibt sich auch aus den vorliegenden und beigezogenen Betriebsunterlagen sowie aus der Einordnung des Betriebs in die Wirtschaftsgruppe 15462:

Die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinates und der rechtsfähigen Kombinatsbetriebe bestand ausweislich der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 des Kombinatsstatuts vom 12. Dezember 1983 (gültig ab 1. Januar 1984) in der Forschung, Entwicklung, Produktion und dem Verkauf von - Verpackungsmaschinen, - Schokoladenmaschinen, - Maschinen und Ausrüstungen für die Getränkeabfüllung, - Maschinen und Ausrüstungen für die Speisenproduktion, - Maschinen und Ausrüstungen für die Fleischwirtschaft, - Maschinen und Ausrüstungen für die Wägetechnik, - Maschinen und Ausrüstungen für die Gastrotechnik, - Maschinen und Ausrüstungen für die milchverarbeitende Industrie, - Maschinen und Ausrüstungen für die Mühlen- und Mischfutterindustrie, - Maschinen und Ausrüstungen für die Back- und Teigwarenindustrie sowie - von kompletten Anlagen und Linien dieser Maschinen und von Zentrifugen, Wärmeaustauschern und Verdampfern für die Lebensmittelindustrie und von Drahtgewebe, Sieben und sonstigen Drahtgeflechten. Der VEB Verpackungsmaschinenbau A ... war ausweislich Anlage 3 des Kombinatsstatuts Leitbetrieb des Kombinates für den Leitbereich Verpackungsmaschinenbau.

Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Kreisgerichts A ... mit der Nummer: HRB zur N ... A ... GmbH (Bl. 459 der Gerichtsakte), die durch Umwandlung des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... entstanden war, sowie ausweislich des Entwurfs des Gesellschaftsvertrags der – nicht zur Eintragung in das Handelsregister gelangten – Verpackungsmaschinenbau GmbH (Bl. 524-528 der Gerichtsakten) war Gegenstand des nach dem 30. Juni 1990 fortgeführten Betriebes die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb - von Verpackungsmaschinen aller Art (als Einzelmaschinen oder Verpackungslinien), - von Baugruppen oder Einzelteilen solcher Maschinen oder Linien, - von Verpackungsmitteln aller Art, Plasterzeugnissen aller Art und Erzeugnissen des allgemeinen Maschinenbaus sowie die Ausübung von Handelstätigkeit einschließlich Export und Import.

Darüber hinaus war der mit der Betriebsnummer:. im Register der volkseigenen Wirtschaft (VEB-Registernummer:.) erfasste VEB Verpackungsmaschinenbau A ... – ausweislich der Unterlagen der Beklagten – nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15462 (Bau von Verpackungsmaschinen) eingeordnet. Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Verpackungsmaschinenbau A ... ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin, des VEB Verpackungsmaschinenbau A ..., zur Wirtschaftsgruppe 15462 (Bau von Verpackungsmaschinen) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe dem produzierenden Bereich der Industrie zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 15462 (Bau von Verpackungsmaschinen) erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt folgende Aufgaben durch: "Herstellung von Einschlagmaschinen, Form-Füll-Verschließmaschinen, Füll-Verschließmaschinen, Füllmaschinen, Verschließmaschinen, Palettiermaschinen, Stapelmaschinen und Beladeeinrichtungen für Verpackungslinien, Vorbereitungsmaschinen für Verpackungsmittel und Verpackungsgüter, Zusatz- und Hilfseinrichtungen für Verpackungsmaschinen, Baugruppen, Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Verpackungsmaschinen".

Dem VEB Verpackungsmaschinenbau A ... (gleichgültig ob als Stammbetrieb oder Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat U ... A ...) oblagen damit maßgeblich Aufgaben der Produktionsdurchführung im Bereich der massenhaften Herstellung von Verpackungsmaschinen für die Nahrungsmittel- und Gastronomietechnik.

IV. Auch die weiteren zu Gunsten der Klägerin mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 festgestellten Beschäftigungszeiten sind nicht zu Unrecht festgestellt worden, weil die Voraussetzungen von § 5 AAÜG vorliegen. Insoweit ist auch der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in Gänze rechtswidrig. Denn die Klägerin war – entgegen der Behauptungen der Beklagten – auch in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 (richtigerweise: bis 18. Januar 1983) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 1978 bis 18. Januar 1983 – und damit auch im Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 – und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn war der rechtsfähige VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... Dies ergibt sich aus den Eintragungen im Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 17 Rückseite der Verwaltungsakte sowie Bl. 543 der Gerichtsakte) sowie aus der Leistungseinschätzung des Betriebes vom 28. August 1981 (Bl. 24-25 der Verwaltungsakte sowie Bl. 580 der Gerichtsakte).

Der VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... war ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, dem die massenhafte Produktion das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Konkret Gegenteiliges wurde von der Beklagten übrigens ohnehin nicht begründend vorgetragen oder gar belegt, sondern – ausweislich der internen Aktenverfügung vom 7. Januar 2016 (Bl. 43 der Verwaltungsakte) – auf "Abstand" gehalten (was dies auch immer bedeuten mag).

Hauptsächlicher Betriebsgegenstand des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... war die Herstellung von Landmaschinen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden und beigezogenen Betriebsunterlagen sowie aus der Einordnung des Betriebs in die Wirtschaftsgruppe 15510:

Die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinates bestand ausweislich der – im hier maßgeblichen Beschäftigungszeitraum der Klägerin maßgeblichen – Kombinatsstatuten vom 12. Februar 1975 (Bl. 490-496 der Gerichtsakte), vom 17. Dezember 1979 (Bl. 497-507 der Gerichtsakte) und vom 1. Januar 1983 (Bl. 508-509 der Gerichtsakte) hauptsächlich – also prägend – in Folgendem: - Entwicklung, Produktion und Verkauf von Maschinensystemen in den Bereichen Getreideproduktion und Getreideverarbeitung sowie Halmfutterproduktion und Halmfutterverarbeitung (§ 3 Abs. 1 des Kombinatsstatuts vom 12. Februar 1975, gültig ab 1. Januar 1975), - Forschung, Entwicklung und Produktion von Maschinensystemen, Anlagen und Erzeugnissen in den Bereichen Getreideproduktion und Getreideverarbeitung, Halmfutterproduktion und Halmfutterverarbeitung, Kartoffelproduktion und Kartoffelverarbeitung, Zuckerrübenproduktion, Rinderproduktion, Schweineproduktion, Milchverarbeitung, Bodenbearbeitung, Bestellung, Düngung, Pflege und Pflanzenschutz sowie Traktoren und landwirtschaftliche Transport- und Umschlagtechnik (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Kombinatsstatuts vom 17. Dezember 1979, gültig ab 1. Dezember 1979), - Forschung, Entwicklung und Produktion von Maschinensystemen, Anlagen und Erzeugnissen in den Bereichen Getreideproduktion, Halmfutterproduktion, Kartoffelproduktion, Rübenproduktion, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Saatgut, Bearbeitung, Konservierung und Lagerung von Getreide, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von Kartoffeln, Malzproduktion, Rinderproduktion (einschließlich Milchkühlung und Milchlagerung in der Milchviehanlage), Schweineproduktion, Traktoren, landwirtschaftliche Transport-, Förder- und Umschlagtechnik sowie Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflege und Pflanzenschutz (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1983, gültig ab 1. Januar 1983).

Darüber hinaus war der mit der Betriebsnummer:. im Register der volkseigenen Wirtschaft (VEB-Registernummer:.) erfasste VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... – ausweislich der Unterlagen der Beklagten – nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) eingeordnet. Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Soweit danach eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin zur Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe dem produzierenden Bereich der Industrie zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt folgende Aufgaben durch: "Herstellung von Maschinen für Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Ernte und Nachfolgebehandlung von Hackfrüchten, Getreide und Halmfutter, Maschinen und Ausrüstungen für die Produktion von Obst, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, für die Melioration und die landwirtschaftliche Viehhaltung, Baugruppen, Einzelteilen und Ersatzteilen für Landmaschinen".

Im Übrigen ist im vorliegenden konkreten Fall deutlich darauf hinzuweisen, dass verbleibende Restzweifel dahingehend, ob die Produktionstätigkeit des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, also überwiegend und vorherrschend gewesen war (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), zu Lasten der Beklagten gehen. Denn Gegenstand des konkreten Verfahrens ist der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016, mit dem die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 25. Mai 2005 festgestellt hat. Da sich die Beklagte auf die Rechtswidrigkeit der zuvor bestandskräftig von ihr festgestellten Feststellungen (konkret auf das Nichtvorliegen der betrieblichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben) beruft, obliegt im konkreten Verfahren ausschließlich ihr die objektive Beweis- und Feststellungslast (vgl. dazu beispielsweise in Bezug auf die Rechtswidrigkeit nach §§ 45 und 48 SGB X: BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; konkret zu § 48 Abs. 3 SGB X: Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X – Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 31) dafür, dass die Anwendbarkeit von §§ 1 und 5 AAÜG nicht eröffnet sein soll, also konkret dafür, dass die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nicht vorliegen soll.

V. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als die Feststellung höherer Entgelte wegen Jahresendprämien abgelehnt wurde, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 insoweit das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 SGB X). Deshalb war die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, wie tenoriert, festzustellen sind. Soweit die Klägerin höhere, als die tenorierten, Entgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien begehrt, war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2005 ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2005 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat die Klägerin den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an sie gelangten, hat sie zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung – wie von der Klägerin im Klageverfahren noch begehrt – hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch (für die begehrten Zuflussjahre 1980 bis 1983) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte sie nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie sie selbst ausführte.

Nachweise zu an die Klägerin gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Überprüfungsverfahren (wenn auch aus anderen, unzutreffenden Gründen) von einer entsprechenden Anfrage abgesehen hat.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an die Klägerin ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre 1980 bis 1983) glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat die Klägerin im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 vorlagen und sie jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Die Klägerin war in den Jahren 1979 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehörige des VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 543 der Gerichtsakte) ergibt.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem die Klägerin angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", rv [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen Dr. D ... und C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass die Klägerin und das Arbeitskollektiv, dem sie angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).

Der Zeuge Dr. D ..., der der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin im Bereich "Forschung Anlagen" seit Februar 1978 im Betrieb war, versicherte bereits in seiner schriftlichen Zeugenauskunft aus dem Jahr 2015 (Bl. 13 der Verwaltungsakte) aus eigener Kenntnis, dass die Klägerin die ihr zustehenden Jahresendprämien während ihrer Tätigkeit im VEB Kombinat Q ... Landmaschinen W ... regelkonform erhielt. Auf die schriftliche Nachfrage des Berufungsgerichts vom 5. März 2020 (Bl. 446 der Gerichtsakte) bekundete er mit Schreiben vom 31. März 2020 (Bl. 537 der Gerichtsakte), dass die Klägerin gemäß den damals geltenden Vorschriften Jahresendprämien erhielt. Detaillierte Auskünfte konnte er nicht (mehr) erteilen.

Die Zeugin C ..., die die Klägerin aus der betrieblichen Zusammenarbeit seit September 1978 kannte und mit ihr im gleichen Betrieb arbeitete, gab in ihrer schriftlichen Zeugenauskunft vom 26. August 2015 (Bl. 12 der Verwaltungsakte) an, dass die Jahresendprämien regelmäßig jährlich im Betrieb zur Auszahlung an alle Mitarbeiter gelangten. Auf die schriftliche Nachfrage des Berufungsgerichts vom 5. März 2020 (Bl. 445 der Gerichtsakte) bestätigte sie mit Schreiben vom 1. April 2020 (Bl. 538 der Gerichtsakte) ihre Angaben und führte ergänzend aus: Die Auszahlung der jährlichen Jahresendprämien erfolgte direkt und bar in einer Lohntüte an jeden Mitarbeiter. Der Erhalt der Prämien wurde auf einer Liste quittiert. Die Auszahlung erfolgte immer erst am Anfang des nächsten Jahres, also erst nach Ablauf des jeweiligen Planjahres. Im Betrieb existierten jährliche Betriebskollektivverträge. Sowohl im Betrieb als auch in der konkreten Abteilung, in der die Klägerin und die Zeugin tätig waren, wurden die jährlichen Plankennziffern erfüllt. Die Klägerin erhielt die jährlichen Jahresendprämien ausgezahlt, weil sie Mitarbeiterin in einem sozialistischen Kollektiv war, ihre Arbeitsleistungen nicht zu beanstanden waren und ihre Anwesenheit zur Prämienzahlung berechtigte.

Unzulänglichkeiten der Klägerin, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen Dr. D ... und C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass die Klägerin die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte:

Ausweislich der, den Zeitraum ab 1. Februar 1978 umfassenden, betrieblichen Leistungseinschätzung vom 28. August 1981 (Bl. 580 der Gerichtsakte) wurde der Klägerin attestiert, dass sie - ihre umfangreichen Kenntnisse zielstrebig erweiterte, - ihre fachlichen Aufgaben verschiedenster Art jeweils erfolgreich löste, - jeweils mit Initiative und Selbständigkeit an die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben heranging, - vielfältige Koordinierungsarbeiten erfolgreich durchführte, - Einsatzbereitschaft zeigte, - ihre Aktivitäten auch auf einen regen Erfahrungsaustausch mit Fachkollegen innerhalb und außerhalb des Kombinates richtete und - in der Lage war, auch außerhalb der Arbeitsstelle mit Vertragspartnern in Kontakt zu treten und dort selbständig Aufgaben zu lösen.

Zusammenfassend wird der Klägerin damit insgesamt bescheinigt, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 zur Auszahlung an die Klägerin gelangten, konnte sie zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der früheren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).

a) Die der Klägerin für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte sie nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie sie selbst ausführte.

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen Dr. D ... und C ... nicht vorlegen.

Nachweise zu an die Klägerin gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im Überprüfungsverfahren (wenn auch aus anderen, unzutreffenden Gründen) von einer entsprechenden Anfrage abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an die Klägerin in einem konkreten Betrieb gezahlten Jahresendprämien erlauben.

b) Die konkrete Höhe der an die Klägerin für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1979 bis 1982) in den Jahren 1980 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1979 bis 1982 in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb): aa) Den Angaben der Klägerin sowie der Zeugen Dr. D ... und C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Die Klägerin selbst tätigte keinerlei Angaben zu den konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge. Sie konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Die Zeugen Dr. D ... und C ... bestätigten dieses grundsätzliche Prozedere und führten aus, zu den konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge der Klägerin keine Angaben mehr tätigen zu können. Die individuelle Festlegung erfolgte durch die Betriebsleitung (in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung), ausgerichtet nach dem Betriebsergebnis und differenziert nach einzelnen Leistungseinschätzungen. Eine weitergehende Präzisierung erbrachten die Zeugenbefragungen nicht. Soweit die Zeugin C ... wiederholt ausführte, es habe sich bei den Jahresendprämien "in der Regel" um ein "13. Gehalt" gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angabe jeglicher Tatsachenbasis entbehrt, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern und Berechnungselementen sich ein solcher Regeldurchschnitt als 13. Gehalt ergibt. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen "in der Regel"-, "circa-", "zwischen-", "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da gleichfalls jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei dieser angegebenen Mindesthöhe der Klägerin handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch von der Klägerin getätigt werden.

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben der Klägerin sowie der Zeugen Dr. D ... und C ... zur Höhe der an die Klägerin geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des von der Klägerin oder von der Zeugin C ... angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der von der Klägerin und der Zeugin C ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke, "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern der Klägerin noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten die Klägerin oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an die Klägerin glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Der durchschnittlichen Monatsverdienst bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst – der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete – war stets eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil die Klägerin sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob die Klägerin dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1979 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 Bedeutung, weil die Klägerin in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst der Klägerin, ausgehend von dem im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2005 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 28. November 2003) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der 1. Durchschnittsentgelt-VO in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2005 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 28. November 2003) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.

Dies zu Grunde gelegt, sind für die Klägerin Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1979 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1979 10.932,42 M 911,04 M 303,68 M 253,07 M 1980 1980 9.322,92 M 776,85 M 258,95 M 215,79 M 1981 1981 10.690,75 M 890,90 M 296,97 M 247,47 M 1982 1982 13.814,00 M 1.151,17 M 383,72 M 319,77 M 1983

c) Weil die Klägerin den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1979 bis 1982 in den Zuflussjahren 1980 bis 1983 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch – über die Mindesthöhe hinaus konkret – glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1980 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Eine vollständige Kostenerstattung kam – trotz der im Berufungsverfahren nur noch für die Zuflussjahre 1980 bis 1983 in der Mindesthöhe geltend gemachten Jahresendprämien – nicht in Betracht, weil sowohl im Widerspruchs-, als auch im Klageverfahren Jahresendprämien auch für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 in Höhe von (mindestens) 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsentgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt begehrt wurden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung war eine einheitliche Kostenquote für das gesamte Verfahren zu bilden.

VII. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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