L 2 KR 80/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 51/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 80/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ablehnung der Durchführung eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens

Unterbleibt im optionalen Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen im Sinne des § 7a Abs. 3 SGB IV, darf die Beklagte die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ablehnen. Dies folgt nicht nur aus der gesetzgeberischen Konzeption des Statusfeststellungsverfahrens als vorgelagertem Verfahren, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Antrag auf Durchführung eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens jederzeit zurückgezogen werden kann. Der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze über die Erzwingung der Mitwirkung gemäß § 66 SGB X oder derjenigen über die Beweiswürdigung bedarf es hier nicht.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (betreffend die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 14. April 2010).

Die Klägerin vermittelt Arbeitskräfte im IT-Bereich. Sie beauftragte den Beigeladenen zu 1 ausweislich der "Leistungsbeschreibung" am 26. Januar 2010 mit folgender "Dienstleistung":

"Selbständige fachliche Beratung und Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung (Koordination Teilprojekte, Controlling, Verhandlung mit Subunternehmern, Schnittstelle zum Kunden, Vertragsumsetzung, u.ä.)".

Geplanter Leistungszeitraum war:

"1.02.2010-30.04.2010 (Option auf Verlängerung)".

Der Tagessatz sollte sich bei einem geplanten Leistungsumfang von 63 Tagen auf 670,00 EUR belaufen, das Gesamtvolumen des Projekts bei der Firma Z ... in Y ... umfasste einen Betrag von (63 Tage x 670,00 EUR =) 42.210 EUR. Der Beigeladene zu 1 sollte für die Klägerin als freier Mitarbeiter tätig sein (Punkt 1 c Satz 1 der Vertragsbedingungen). Punkt 1 g der Vertragsbedingungen lautete:

"Im Leistungsnachweis sind der Leistungsort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen."

Unter Punkt 3 der Vertragsbedingungen hieß es:

"a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ebenso muss die Auftragsnummer jeweils auf dem Leistungsnachweis und den Rechnungen angegeben sein.

b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis muss die Auftragsnummer beinhalten und ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen ..."

Am 27. Januar 2010 bestätigte der Beigeladene zu 1 diese Beauftragung.

Am 1. Februar 2010 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 1 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von dessen sozialversicherungsrechtlichem Status als IT-Berater ab 1. Februar 2010. Im Antrag wurde seine Tätigkeit als "selbständige fachliche Beratung und Unterstützung bei der Projektleitung" beschrieben. Sein unternehmerisches Handeln bestehe in "Projektakquise vom eigenen Büro aus und über diverse Stellenportale (z.B. GULP), Projektkalkulation in Abhängigkeit von u.a. Aufgabe, Verantwortung und Leistungsort (Reisekosten), Risikominderung durch Betriebshaftpflichtvers.". Es werde beantragt festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege.

Die Beklagte teilte dem Beigeladenen zu 1 durch Schreiben vom 22. Februar 2010 mit, weitere Angaben (Punkte 1 bis 17) zu benötigen. Insbesondere forderte sie eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit an (Punkt 2) und bat um Übersendung aller gestellten Rechnungen einschließlich der Rechnungsgrundlagen (Punkt 15 des Schreibens).

Hiervon setzte sie die Klägerin in Kenntnis.

Eine Antwort des Beigeladenen zu 1 ging bei der Beklagten nicht ein. Auch eine Erinnerung der Beklagten vom 22. März 2010 mit Fristsetzung bis zum 12. April 2010 blieb ohne Antwort.

Durch an den Beigeladenen zu 1 und die Klägerin gerichtete Bescheide vom 20. April 2010 lehnte die Beklagte die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 ab. Es werde darauf hingewiesen, dass bei Nachholung der Mitwirkung das Statusfeststellungsverfahren wieder aufgenommen werden könne.

Gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 20. April 2010 legte die Klägerin bei der Beklagten am 23. April 2010 Widerspruch ein.

Nunmehr forderte die Beklagte die Klägerin zur Klärung der offenen Fragen auf und bat um Stellungnahme und Übersendung von Unterlagen in Bezug auf die ersten 16 der ursprünglich dem Beigeladenen zu 1 mitgeteilten Punkte (Schreiben vom 9. Juni 2010).

Durch Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die Klägerin mit, das Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1 sei mittlerweile beendet. Er sei bei einem Kunden fachlich beratend tätig gewesen und habe spezielle Software erstellt. Er sei als externer Berater aufgetreten. Die Klägerin fügte die Rechnungen der Firma des Beigeladenen zu 1 (X ... IT-Services) vom 26. Februar 2010 für "Dienstleistung 01.02.2010-28.02.2010" über 16.196,50 EUR, vom 31. März 2010 für "Dienstleistung 01.03.2010-31.03.2010" über 18.591,37 EUR und vom 20. April 2010 für "Dienstleistung 01.04.2010-14.04.2010" über 6.611,99 EUR bei. – Der in den drei Rechnungen ausgewiesene zeitliche Arbeitsumfang ließ in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 14. April 2010 keine weitere Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu. – Im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Klägerin angeforderten Rechnungsgrundlagen gab sie an, ausgeführte Arbeiten würden vermerkt, um einen aktuellen Status des Projekts zu haben. Denn die Klägerin müsse ihren Kunden jeweils einen aktuellen Status der beauftragten Leistungserbringung berichten. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und deren Kunden sei vorliegend jedoch nicht von Bedeutung. Entscheidend sei das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.

Die Leistungsnachweise gemäß Punkt 1 g der Vertragsbedingungen vom 26./27. Januar 2010 wurden von der Klägerin nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 forderte die Beklagte weitere Angaben und Unterlagen bei der Klägerin an. Die Auskunft, der Beigeladene zu 1 sei externer Berater gewesen und habe spezielle Software entwickelt, sei widersprüchlich. Es werde um Mitteilung gebeten, welche Tätigkeiten der Beigeladene zu 1 neben der fachlichen Beratung als Unterstützung für die Gesamtprojektleitung ausgeführt habe.

Daraufhin teilte die Klägerin mit, in den bisherigen Angaben keine Widersprüchlichkeit zu erkennen (Schreiben vom 29. Juli 2011).

Durch Schreiben vom 8. August 2011 bat die Beklagte die Klägerin um Übersendung der Timesheets zu den übersandten Rechnungen und wies nochmals darauf hin, dass eine Beratertätigkeit nicht mit dem Bereich der Softwareerstellung verknüpft sei. Es werde daher insbesondere um Darlegung des Umfangs und des Ablaufs der Tätigkeit im Rahmen der Gesamtbeauftragung gebeten, ferner um eine detaillierte Darstellung der Aufgaben im Rahmen der Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung.

Mit Schreiben vom 22. August 2011 stellte die Klägerin klar, dass bezüglich der angegebenen Softwareerstellung wegen Identität des Nachnamens auf eine unzutreffende Tätigkeitsbeschreibung zurückgegriffen worden sei. Der Beigeladene zu 1 habe keine Software erstellt. Abgesehen davon wäre auch die Erstellung einer Software eine beratende Tätigkeit, da in diesem Zusammenhang eine speziell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Software erstellt werde, die auch eine entsprechende Beratung des Kunden mit sich bringe. Auf die Frage nach den Aufgaben im Rahmen der Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung antwortete die Klägerin:

"Vor Annahme eines Auftrags findet eine Abstimmung und eine Besprechung des Ziels und des Projektes statt. Meist entwickelt der Freiberufler aufgrund seiner spezifischen Fachkenntnisse bereits schon in diesem Stadium erste Ideen oder Lösungsansätze. Da es eine Abstimmung vor Auftragsannahme gibt, ist es auch später nicht mehr notwendig, spezielle Grenzen oder den genauen Rahmen festzuhalten. Zu den Tätigkeiten gehörten: -Beratung und Unterstützung beim Controlling -Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Projektzeitplänen und Kostenplänen -Change Requests -Vorbereitung/Briefing von Kundenterminen".

Durch Schreiben vom 31. August 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals zur Konkretisierung der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 auf. Insbesondere bat sie um Mitteilung, worin das Projekt des Beigeladenen zu 1 im Einzelnen bestanden habe und welche Einflussnahme des Kunden auf die Auftragsausübung des Beigeladenen zu 1 möglich gewesen sei. Bislang lägen ausschließlich Angaben vor, die eher für ein befristetes Leiharbeitnehmer-Verhältnis sprächen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Beantwortung des Schreibens vom 31. August 2011 und setzte hierfür eine Frist bis 24. Oktober 2011.

Durch Telefax vom 7. Oktober 2011 hatte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 allerdings bereits geantwortet. Die hausinterne Weiterleitung dieses Schreibens bei der Beklagten erfolgte jedoch erst am 10. Oktober 2011, weshalb es zu einer Überschneidung mit dem Erinnerungsschreiben vom 10. Oktober 2011 kam.

In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2011 hatte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Schreiben vom 29. Juli 2011 und vom 22. August 2011 geltend gemacht, die Auffassung der Beklagten, die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor, sei nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene zu 1 sei als selbstständiger externer Berater bei dem vom Endkunden vorgegebenen Projekt eingesetzt gewesen. Der Berater habe die entsprechenden Fachkenntnisse, auf Grund derer er ja gerade beauftragt worden sei. Insofern sei es absurd anzunehmen, es lägen lediglich Aussagen vor, die für ein befristetes Leiharbeitnehmer-Verhältnis sprächen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Aktenzeichen.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für den Beigeladenen zu 1 werde auf den Antrag vom 15. Februar 2011 nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung und Unterlagen über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit seien trotz entsprechender Anforderungen nicht übersandt worden.

Hiergegen legte die Klägerin am 27. Oktober 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, ein Antrag vom 15. Februar 2012 sei vorliegend nicht bekannt. Der Bescheid sei inhaltlich unwirksam. Für die Vorgehensweise der Beklagten finde sich keine Rechtsgrundlage. § 7a Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gäben der Beklagten nicht das Recht, willkürlich zu ermitteln und auszuforschen. Vielmehr habe die Beklagte in jedem Stadium des Verfahrens auch die Rechte der Beteiligten zu wahren. Der Bescheid sei darüber hinaus mangels einer Begründung unwirksam. Auch habe keine pflichtgemäße Ermessensausübung stattgefunden. Die Behauptung, dass keine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Fragen der Beklagten seien durch die Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2011, 22. August 2011 und 7. Oktober 2011 beantwortet worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen könne in dem auf Grund des Antrags vom 23. April 2010 wieder aufgenommenen Verfahren keine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 getroffen werden. Die mehrfach erbetene detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sei nicht erfolgt. Im Bescheid vom 24. Oktober 2011 sei versehentlich ein falsches Aktenzeichen angegeben worden, für das vorliegende Verfahren sei das Aktenzeichen maßgeblich.

Dagegen hat die Klägerin am 19. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Dresden erhoben.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage an ihrem bisherigen Vortrag festgehalten. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, in Parallelverfahren habe die Beklagte bei vergleichbarer Sachlage vor den Sozialgerichten Stuttgart und Dresden Anerkenntnisse abgegeben.

Die Beklagte hat sich ebenfalls auf ihren bisherigen Vortrag bezogen. Da es sich bei der Verwendung eines Aktenzeichens um ein Zuordnungskriterium für die Beklagte handele, könne daraus keine Unwirksamkeit des Bescheides hergeleitet werden. Die entsprechenden Poststücke seien korrekt zugeordnet worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2015 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Statusfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Ablehnung der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 7a SGB IV enthalte keine Regelungen, wie die Beklagte zu verfahren habe, wenn die Beteiligten ihrer Ansicht nach nicht ausreichend auf die Anfragen gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB IV reagiert hätten. Es gälten daher die Regelungen über die Verletzung einer Mitwirkungspflicht aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Beziehung zwischen der Beklagten und den Beteiligten werde zunächst durch § 20 Abs. 2 SGB X geregelt. Mit der "Mitteilung" gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB IV (gemeint: § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB IV) werde die allgemeine Mitwirkungspflicht konkretisiert. Komme ein Beteiligter der in dieser Mitteilung steckenden verbindlichen Aufforderung nicht nach, könne die Beklagte die Mitwirkung gemäß § 66 SGB X erzwingen. Darüber hinaus habe es grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Folgen, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungslast nicht nachkämen; jedoch könne dies Auswirkungen auf die Beweiswürdigung der beigebrachten Tatsachen haben. Bei einer Weigerung eines Beteiligten, bestimmte Fragen zu beantworten, sei die Beklagte berechtigt – je nach den näheren Umständen der Weigerung – gegebenenfalls für den Beteiligten ungünstigere Schlussfolgerungen hinsichtlich der fraglichen Tatsachen zu ziehen, wenn nähere Anhaltspunkte fehlten, die für das Gegenteil sprächen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass die Beklagte die Mitwirkung entweder gemäß § 66 SGB X erzwingen oder die fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigen könne. Eine Rechtsgrundlage für das Einstellen des Verfahrens nach § 7a SGB IV gebe es dagegen nicht.

Gegen den ihr am 23. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 8. April 2015 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, bei dem optionalen Statusfeststellungsverfahren handele es sich um ein freiwilliges Antragsverfahren, welches den Beteiligten Rechtssicherheit verschaffen solle, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fordere die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses und die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 25 ff.). Hierdurch werde der Ermittlungsumfang auch für das Ausgangsverfahren bestimmt. Gemäß § 7a Abs. 3 SGB IV entscheide die Beklagte, welche Angaben notwendig seien, um eine rechtmäßige Gesamtabwägung im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu treffen. Die Bemühungen der Beklagten um Konkretisierung der Tätigkeitsmerkmale seien am fehlenden Aufklärungswillen der Antragsteller gescheitert. Das freiwillige Antragsverfahren sei einzustellen gewesen, da eine rechtmäßige Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status mit den vorliegenden Angaben nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV entscheide die Beklagte auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliege. Dies sei nur möglich, wenn nach den vorliegenden Unterlagen eine Gesamtwürdigung erfolgen könne. Um diese zu ermöglichen, sehe § 7a Abs. 3 SGB IV vor, dass die Beklagte den Beteiligten mitteile, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötige. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang sei zu erkennen, dass eine statusrechtliche Entscheidung nur erfolgen könne, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht worden seien. Im Umkehrschluss sei das Verfahren daher einzustellen, wenn auf Grund fehlender Angaben und Unterlagen keine Gesamtwürdigung vorgenommen werden könne. Für die Sichtweise der Beklagten spreche auch das Urteil des BSG vom 15. März 2018 mit dem Aktenzeichen B 12 KR 12/17 R, welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei. Danach müssten neben den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 auch diejenigen der Klägerin mit dem Endkunden von Amts wegen ermittelt und bewertet werden (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 22). Diese Verfahrenspraxis werde durch den Sinn und Zweck des Statusfeststellungsverfahrens gestützt. Das Anfrageverfahren des § 7a SGB IV solle Rechtssicherheit verschaffen, ob ein Erwerbstätiger selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sei. Es sei daher nur durchzuführen, wenn Auftraggeber und/oder Auftragnehmer den versicherungsrechtlichen Status klären wollten. Würden die für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status notwendigen Angaben/Unterlagen nicht eingesandt, sei auf Grund der Freiwilligkeit des Verfahrens der Schluss zu ziehen, dass die statusrechtliche Entscheidung nicht (mehr) gewollt sei. Eine Entscheidung ins Blaue hinein sei der Beklagten verwehrt. Mangels detaillierter Beschreibung der Tätigkeit könne nicht von einem wirklichen Aufklärungswillen ausgegangen werden. Schließlich sei es im Rahmen des freiwilligen Anfrageverfahrens nicht angezeigt, die Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 SGB X zu erzwingen. Denn der Antragsteller habe zu jedem Zeitpunkt des Statusfeststellungsverfahrens die Möglichkeit, das Statusfeststellungsverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden, könne sich also einer etwaigen Zwangsmaßnahme entziehen. Darüber hinaus sei es nicht ohne weiteres zulässig, im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV aus nicht beantworteten Fragen für die Beteiligten ungünstigere Schlussfolgerungen zu ziehen. Im Übrigen seien die Beteiligten nicht daran gehindert, das Statusfeststellungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu betreiben, soweit dem im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung nicht die Sperrwirkung des § 7a Abs. 1 SGB IV entgegenstehe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sämtliche Anfragen der Beklagten seien ausreichend beantwortet worden.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Gerichtsbescheid des SG vom 9. März 2015 war aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 ist in formeller Hinsicht rechtmäßig (1), genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (2) und ist auch im Übrigen (3) rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Erlass des Bescheides vom 24. Oktober 2011 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als durch das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2011 eine Frist zur Beantwortung des Schreibens vom 31. August 2011 bis 24. Oktober 2011 gesetzt worden war. Denn insoweit überschnitten sich das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2011 und die Antwort der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011, welches zwar bereits am 7. Oktober 2011 bei der Beklagten eingegangen war, hausintern jedoch erst unter dem 10. Oktober 2011 weitergeleitet worden war. Die Antwort der Klägerin, die durch das Erinnerungsschreiben erbeten worden war, lag daher bereits schon vor Abfassung des Erinnerungsschreibens vor. Dies war der Klägerin auch bekannt.

2. Der angegriffene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

a) Dies ist vorliegend der Fall, weil trotz der Verwendung eines unzutreffenden Aktenzeichens für die klagende Adressatin des Verwaltungsakts klar war, dass sie gemeint war. In der Anschrift ist die Klägerin als Adressatin benannt. Auch der Auftragnehmer – der Beigeladene zu 1 – ist eindeutig bezeichnet. Dass der Klägerin der Umstand, dass das Auftragsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1 betroffen war, bekannt war, zeigt die Tatsache, dass sie sich durch Widerspruch gegen diesen – das Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1 betreffenden – Bescheid gewandt hat. Die Klägerin bezeichnete ausdrücklich den Beigeladenen zu 1 in der Betreffzeile. Im Übrigen nahm die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 ausdrücklich eine Korrektur im Hinblick auf das fehlerhafte Aktenzeichen im Ausgangsbescheid vor.

b) Die fehlerhafte Verwendung eines Antragsdatums vom 15. Februar 2011 ändert ebenfalls nichts an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides. Denn in dem Bescheid wurde zum einen ausdrücklich auf die Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 und vom 10. Oktober 2011 Bezug genommen. Der Klägerin war schon aus diesem Grund eine eindeutige Zuordnung des Bescheides möglich. Zum anderen stellte die Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 klar, dass es sich um die Verbescheidung eines Antrags vom 23. April 2010 handelte. Dabei legte die Beklagte richtigerweise das Datum des Eingangs des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. April 2010 zu Grunde. Somit machte sie deutlich, dass im Ausgangsbescheid vom 24. Oktober 2011 ein unzutreffendes Antragsdatum verwandt worden war.

3. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 ist auch im Übrigen rechtmäßig.

Die Beklagte durfte das optionale Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV einstellen, weil die Klägerin und der Beigeladene zu 1 die entscheidungserheblichen Tatsachen im Sinne des § 7a Abs. 3 SGB IV nicht mitgeteilt haben.

Unterbleibt die Mitteilung dieser entscheidungserheblichen Tatsachen, darf die Beklagte die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ablehnen (so auch Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 7a Rn. 118; Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2018, SGB IV, § 7a Rn. 36, und Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Auflage, § 7a Rn. 25). Die Befugnis hierzu ergibt sich aus der gesetzgeberischen Konzeption des Statusfeststellungsverfahrens. Es handelt sich von seiner Funktion her um ein vorgelagertes Verfahren, in dem noch keine Feststellungen über etwaige zu erhebende Beiträge getroffen werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 21. April 2020 – L 2 BA 6/20 B – amtlicher Umdruck Seite 6). Es wird gerade im Interesse der Beteiligten durchgeführt, um Klarheit über das konkrete Auftragsverhältnis zu schaffen (siehe nur Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Auflage, § 7a Rn. 1). Abweichend zu § 28h Abs. 2 SGB IV hat der Gesetzgeber in § 7a SGB IV zum konkreten Verwaltungsverfahren detaillierte Vorgaben in den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift vorgesehen (siehe hierzu und zum Folgenden LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2017 – L 9 KR 163/15 – juris Rn. 152). Dies zeigt die zentrale Funktion des Statusfeststellungsverfahrens innerhalb des gegliederten Systems der Sozialversicherung. Daher ist es gerechtfertigt, dem damit betrauten Sozialversicherungsträger weitergehende Rechte einzuräumen als anderen Behörden. Dies muss erst recht für den hier vorliegenden Fall eines optionalen und daher freiwilligen Statusfeststellungsverfahrens gelten. Der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze über die Erzwingung der Mitwirkung gemäß § 66 SGB X oder derjenigen über die Beweiswürdigung bedarf es hier nicht. Denn diese Grundsätze können auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich in einer Betriebsprüfung Berücksichtigung finden (in diesem Sinne wohl auch Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2018, SGB IV, § 7a Rn. 36). Im Bereich des optionalen Statusfeststellungsverfahrens dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass eine durchsetzbare gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung nicht besteht (insoweit sogar das obligatorische Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einbeziehend Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Auflage, § 7a Rn. 25). Zum einen können die Beteiligten ihren Antrag jederzeit zurückziehen, zum anderen ist die unterbliebene Mitwirkung gemäß § 7a Abs. 3 SGB IV nicht mit einem Bußgeld bewehrt (vgl. insoweit § 111 Abs. 1 SGB IV und Zieglmeier in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2018, SGB IV, § 7a Rn. 36).

Konsequenz aus alledem kann nur sein, dass die Beklagte im Fall eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ablehnen darf, wenn die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen im Sinne des § 7a Abs. 3 SGB IV nicht mitteilen.

Letzteres war vorliegend der Fall.

a) Der Beigeladene zu 1 wirkte bereits im Rahmen des Antrags vom 1. Februar 2010 nicht mit. Dies war der Grund für den Erlass des Bescheides vom 20. April 2010.

b) Die Klägerin machte in dem auf ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2010 hin fortgeführten Statusfeststellungsverfahren nicht die erforderlichen Angaben und legte die entsprechenden Unterlagen nicht vor.

Gemäß § 7a Abs. 3 Satz 1 SGB IV in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB IV setzt sie den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

Die Beklagte forderte durch Schreiben vom 22. Februar 2010 die Rechnungsgrundlagen bei der Klägerin an. Diese wurden – anders als die wenig aussagekräftigen Rechnungen – auch in dem am 23. April 2010 fortgeführten Statusfeststellungsverfahren nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte sie durch Schreiben vom 9. Juni 2010 erneut angefordert hatte. Zur Führung von Leistungsnachweisen war der Beigeladene zu 1 aber ausdrücklich verpflichtet (Punkte 1 g und 3 a und b der Vertragsbedingungen), so dass jedenfalls außer den bloßen Rechnungen weitere Unterlagen vorhanden sein müssen. Dass in diesem Zusammenhang nicht abermals eine Frist durch die Beklagte gesetzt worden war, resultiert aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrem Schreiben zu den Rechnungsgrundlagen zwar Stellung nahm, sie aber gleichwohl nicht vorlegte, weil sie sie im vorliegenden Verfahren – anders als die Beklagte – nicht für entscheidungserheblich hielt. Die Beklagte durfte unter diesen Bedingungen davon ausgehen, die Rechnungsgrundlagen würden ohnehin nicht vorgelegt. Deshalb versuchte die Beklagte durch weitere Ermittlungen eine Konkretisierung des Auftragsverhältnisses herbeizuführen.

Weder die daraufhin durch die Beklagte von der Klägerin angeforderten Timesheets noch die erbetene detaillierte Darstellung der Aufgaben im Rahmen der Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung (Schreiben der Beklagten vom 8. August 2011) wurden von der Klägerseite vorgelegt. Die durch Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 nochmals angeforderte Konkretisierung der Tätigkeiten erfolgte seitens der Klägerin nicht. Vielmehr wurde lediglich pauschal mitgeteilt, der Beigeladene zu 1 habe als selbstständiger externer Berater bei dem vom Endkunden vorgegebenen Projekt fungiert, die Annahme eines Leiharbeitnehmer-Verhältnisses sei absurd.

Anhand der vorgelegten Unterlagen konnte die Beklagte ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchführen.

(1) Da die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum vom Umfang her eine weitere Tätigkeit nicht zuließ, ist das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitnehmer-Verhältnisses nicht ausgeschlossen (insoweit BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33). Angaben mit Nachweisen hierzu übersandte die Klägerin der Beklagten nicht.

(2) Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich im Wesentlichen in abstrakten Erläuterungen. Besonders deutlich wird dies an der Formulierung im Schreiben der Klägerin vom 22. August 2011:

"Vor Annahme eines Auftrags findet eine Abstimmung und eine Besprechung des Ziels und des Projektes statt. Meist entwickelt der Freiberufler aufgrund seiner spezifischen Fachkenntnisse bereits schon in diesem Stadium erste Ideen oder Lösungsansätze."

Ähnlich abstrakt wurde die "Dienstleistung" in der "Leistungsbeschreibung" gekennzeichnet ("Selbständige fachliche Beratung und Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung [ ...]"). Einen Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines (optionalen) Statusfeststellungsverfahrens sein könnte, weisen diese Formulierungen nicht auf. Die Aufklärung der konkreten Rechtsverhältnisse ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens indes unerlässlich (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 22).

Selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausgeht, es bedürfe bei der Ablehnung der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens der Ausübung von Ermessen durch die Beklagte, kann jedenfalls vorliegend kein Fehler bei der Ausübung eines solchen Ermessens erkannt werden. Denn die Beklagte war auf Grund des Verhaltens der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 außer Stande, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Bei dieser Sachlage musste sie das Statusfeststellungsverfahren einstellen, ihr Ermessen war auf Null reduziert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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