L 3 AL 120/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 142/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 120/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III knüpft ausdrücklich allein an die Arbeitszeit und nicht an die Höhe des Bemessungsentgeltes oder einen anderen finanziellen Faktor an.
2. Die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, wonach eine unbillige Härte im Siinne von § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III erst vorliegt, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt, ist nicht zu beanstanden.
4. Zur Frage, ob und in welchen Fällen eine unbillige Härte im Sinne von § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III auch bei einer geringeren Differenz in Betracht kommt.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Reduzierung des Arbeitsentgelts aufgrund einer Teilzeitvereinbarung.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. Dezember 2004 bis zum 10. November 2017 bei der Z ... GmbH beschäftigt, zuletzt als Projektmanager mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Der Kläger beantragte beim Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. November 2017 wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau eine Teilzeitbeschäftigung. Antragsgemäß wurde mit unbefristeter Teilzeitvereinbarung vom 29. März 2017 ab dem 1. April 2017 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Donnerstag je 8 Stunden vereinbart. Zudem wurde abweichend vom Antrag des Kläger, der von einer Vergütung in Höhe von 3.600,00 EUR (bei ursprünglich 4.500,00 EUR) ausging, eine nichttarifvertragliche Vergütung in Höhe von 3.400,00 EUR brutto (3.200,00 EUR + 200,00 EUR freiwillige Zulage) vereinbart.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 10. November 2017 nachdem die behandelnden Ärzte seiner Ehefrau mitgeteilt hatten, dass sich ihr Gesundheitszustand akut verschlechtert habe. Sie starb am 4. Februar 2018.

Der Kläger meldete sich erstmals am 13. November 2017, einem Montag, mit Wirkung zum 11. November 2017 persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung erzielte der Kläger von November 2016 bis Februar 2017 ein beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 4.350,00 EUR monatlich, im März 2017 in Höhe von 4.555,23 EUR sowie von April 2017 bis zum Oktober 2017 in Höhe von 3.250,00 EUR monatlich.

Auf den Antrag vom 28. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom selben Tag mit, dass die Leistungsbemessung nicht zu einer unbilligen Härte führe. Das durchschnittliche Entgelt der letzten zwei Jahre (132,03 EUR) übersteige das Bemessungsentgelt der letzten 12 Monate nicht um mehr als 10 % (120,46 EUR + 10 % das Bemessungsentgelts = 132,51 EUR).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2017 Arbeitslosengeld für 720 Kalendertage mit einem Anspruchsbeginn ab dem 11. November 2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 50,31 EUR auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von täglich 120,46 EUR entsprechend der Lohnsteuerklasse III und einem Prozentsatz von 60.

Der Kläger wandte sich gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes mit Widerspruch vom 28. Dezember 2017. Er habe die Teilzeit beantragt, um seiner Frau mehr im Haushalt beistehen zu können und nur noch 4 Tage je Woche in Y ... arbeiten zu müssen. Dass er, um keine Nachteile erleiden zu müssen, unter 80 % der Arbeitszeit hätte gehen müssen, habe weder er noch sein Arbeitgeber gewusst. Die Teilzeitvereinbarung sei genutzt worden, das Gehalt nochmals von 4.500,00 EUR (= 4.350,00 EUR + 150,00 EUR für die Pensionskasse) auf 3.400,00 EUR (= 3.250,00 EUR + 150,00 EUR für die Pensionskasse) zu kürzen. Da 80 % von 4.500,00 EUR einen Betrag von 3.600,00 EUR ergäben, sei um 200,00 EUR gekürzt worden. Damit habe sein Gehalt während der Teilzeit nur 74,7 % des früheren Vollzeitgehalts entsprochen, was rechnerisch knapp 30 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit entspreche. Seine Kosten für die wöchentlichen Fahrten und seine Wohnung in Y ... seien zudem geblieben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 zurück. Der Bemessungsrahmen umfasse den Zeitraum vom 11. November 2016 bis zum 10. November 2017. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) würden nicht vorliegen, da die Arbeitszeit des Klägers nicht unter 80 % einer Vollzeitbeschäftigung abgesenkt worden sei. Auch die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre würden nicht vorliegen, da das Arbeitsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Bemessungsrahmen nicht übersteigen würde.

Der Kläger hat am 13. April 2018 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht gekannt habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2018 abgewiesen und vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Gesetzeslage sei eindeutig und die Gerichte könnten nach der derzeitigen Gesetzeslage, wonach aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen eintretende finanzielle Einbußen nicht ausgeglichen würden, nicht ausgleichen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. August 2018 Berufung eingelegt. Zwar habe er sich zur Reduzierung seiner Arbeitszeit ohne rechtliche Beratung, insbesondere ohne ein Beratungsbegehren gegenüber der Beklagten, entschlossen. Jedoch habe das zuvor bei der Vollzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt seinen Lebensstandard geprägt. Er werde gegenüber Arbeitnehmern, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf unter 80 % reduzierten, schlechter gestellt, da seine Gehaltseinbuße höher sei. Zudem liege zumindest eine unbillige Härte vor. Das Bundessozialgericht habe es ausdrücklich offen gelassen, ob atypische Einzelfälle denkbar seien, in denen eine unbillige Härte anzunehmen sei, auch wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Regelbemessungsentgelt nicht übersteige. Vorliegend sei seine besondere persönliche Situation aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Er habe sein Leben lang in Vollzeit gearbeitet und es habe sich um keine freiwillige Gehaltseinbuße gehandelt. Vielmehr sei die notwendige Pflege in Ansehung der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (X ... – Y ...) im Rahmen der ursprünglichen Vollzeittätigkeit nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus habe sein Arbeitgeber den Teilzeitantrag genutzt, das Arbeitsentgelt zu reduzieren und die 10 %-Grenze sei lediglich im Kommabereich nicht erreicht worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2018 Arbeitslosengeld entsprechend des bis Februar bzw. März 2017 erzielten Arbeitsentgeltes zu gewähren, hilfsweise Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines zweijährigen Bemessungsrahmens zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dass das Entgelt im erweiterten Bemessungsrahmen nur unwesentlich, nämlich nur gerade einmal knapp 10 %, vom Entgelt im Regelbemessungsrahmen abweiche, habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei einem bloßen Unterschreiten im Kommabereich Vorrang. Auf die Gründe für die Verringerung des Entgeltes komme es nicht an. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2010 werde verwiesen. Auch hier habe die Abweichung im Nachkommastellenbereich bei 0,09 EUR täglich gelegen.

Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 27. August 2018 bestandskräftig ab dem 1. September 2018 wegen Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld vom 11. November 2017 bis zum 31. August 2018 in Höhe von insgesamt 2.398,30 EUR, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR überschreitet (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Würde die Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. April 2017 außer Betracht bleiben, ergäbe sich ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld in Höhe von 58,58 EUR täglich und somit für die streitbefangenen 290 Leistungstage ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 2.398,30 EUR.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2018 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Wie durch die Beklagte zutreffend mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. November 2017 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 27. August 2018 bewilligt, hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 720 Kalendertage mit einem Anspruchsbeginn ab dem 11. November 2017 bis zum 31. August 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 50,31 EUR, nachdem er zum 1. September 2018 erneut eine Beschäftigung aufgenommen hat.

1. Der Kläger erfüllt unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. Er meldete sich rechtzeitig am 13. November 2017, einem Montag, mit Wirkung zum 11. November 2017 bei der Beklagten persönlich arbeitslos (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB III). Er war beschäftigungslos, bemühte sich, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stellte sich der Vermittlung sowohl subjektiv als auch objektiv zur Verfügung, war mithin arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 138 Abs. 1 SGB III). Zudem erfüllte die Anwartschaftszeit. Denn er stand innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, vorliegend im Zeitraum vom 11. November 2015 bis zum 10. November 2017, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 143 Abs. 1 SGB III [in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung]).

2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes können vorliegend die Zeiten der aufgrund einer Teilzeitvereinbarung reduzierten Arbeitszeit nicht außer Betracht bleiben (hierzu b). Soweit die Beklagte eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre wegen unbilliger Härte abgelehnt hat, ist auch dies – selbst bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht – zu beanstanden (hierzu c). Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers in der Höhe zutreffend bewilligt (hierzu d).

a) Die Bemessung des Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 149 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die – wie der Kläger – kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Leistungsentgelt ist gemäß § 153 Abs. 1 SGB II das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt.

Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III). Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III, § 137 Abs. 2 SGB III).

Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB III bleiben bestimmte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht.

So bleiben nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Dies gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetzt, es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden ist (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Der Bemessungsrahmen wird zudem unter anderem dann auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (vgl. § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Dieser Regelung ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (vgl. § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

b) Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist danach vorliegend auch die Zeit der reduzierten Arbeitszeit vom 1. April 2017 bis zum 10. November 2017 zu berücksichtigen (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III).

(1) Da die Arbeitszeit des Klägers von 40 auf 32 Stunden in der Woche und damit auf genau 80 % einer Vollzeitbeschäftigung abgesenkt wurde, liegen nach dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Regelung die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III in seinem Fall nicht vor. Dass das Arbeitsentgelt auf weniger als 80 % reduziert wurde, das heißt von 4.350,00 EUR auf 3.250,00 EUR und nicht auf 3.480,00 EUR, ändert daran nichts. Die Vorschrift knüpft ausdrücklich allein an die Arbeitszeit und nicht an die Höhe des Bemessungsentgeltes oder einen anderen finanziellen Faktor an. § 150 Abs. 2 SGB III verfolgt nur den Zweck, dass die dort genannten atypischen Beschäftigungsverhältnisse für versicherungspflichtig Beschäftigte bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben (BT-Drucks 15/1515 S. 85). Die Höhe des Bemessungsentgeltes ist lediglich im Rahmen der Prüfung der unbilligen Härte nach § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III maßgebend.

Es hätte dem Kläger freigestanden, eine Arbeitszeit von weniger als 80 % der Vollzeitbeschäftigung zu beantragen. Dass er sich vor der Beantragung der Teilzeit bei der Beklagten oder einer vergleichbar kompetenten Stelle nicht beraten lies, kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.

(2) Die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 3 Abs. 1 GG.

Zwar werden nach Artikel 6 Abs. 1 GG die Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt. Angesichts der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers können aus dem Schutz- und Fördergebot des Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip jedoch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers angesichts der durch die Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip weitgehend offen gelassener Kriterien vgl. BVerfG vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 [Teilkindergeld] – BVerfGE 110, 412 ff. = NJW-RR 2004, 1657 ff. = juris Rdnr. 95 m. w. N.; BSG vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 RBSGE 100, 295 ff. = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 = juris Rdnr 36 m. w. N.).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 [Rundfunkbeitrag] – BVerfGE 149, 222 ff. = NJW 2018, 3223 ff. = juris Rdnr. 64). Jedoch muss jede gesetzliche Regelung notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 – 2 BvL 10/95 [Aufwandsentschädigung Ost] – BVerfGE 99, 280 ff. = NJW 1999, 1457 ff. = juris Rdnr. 47 m. w. N.). Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Die individuellen Beiträge kommen angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des extrem kurzen Bemessungszeitraums und der üblicherweise kurzen Leistungsbezugszeit als vorrangiger Maßstab nicht in Betracht. Die Gesamtleistung an Arbeitslosengeld steht im Einzelfall typischerweise nicht in einer Beziehung zur jeweiligen Beitragsleistung, was unter anderem Folge der gleichmäßigen Beitragspflicht aller Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosenrisikos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 – 1 BvL 30/76BVerfGE 51, 115 ff. = SozR 4100 § 112 Nr. 10 = NJW 1979, 1703 f. = juris Rdnr. 37). Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt jedoch dann vor, wenn für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung ein hinreichender sachlicher Grund nicht ersichtlich sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 [Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung] – BVerfGE 92, 53 ff. = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 = SGb 1995, 547 ff. = juris Rdnr. 57).

Dass die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen sind, ist jedoch allein Folge der individuellen Entscheidung des Klägers zum Umfang der Teilzeit. Den Kläger treffen somit im Ergebnis, wie jeden anderen Versicherungsnehmer auch, allein die Rechtswirkungen der pauschalierenden Regelung. Diese knüpft erkennbar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Erfassung besonderer Beschäftigungsverhältnisses allein an den Umfang der Arbeitszeit an und zieht die Grenze bei 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung. Dies hat die mit jedem Grenzwert unvermeidlich verbundene Härte zur Folge. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III ist danach nur vom Gesetzgeber zu korrigieren. Denn eine Anwartschaft und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne eines Stammrechts sind zwar grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 RSozR 4-4300 § 132 Nr. 3 = NZS 2010, 232 ff. = juris Rdnr. 23 m. w. N.). Die einen Arbeitslosengeldanspruch begründende Anwartschaft ist jedoch nicht statisch gestaltet, sondern angesichts des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes jeweils maßgebenden Referenzzeitraums (Bemessungszeitraum) eine fließende Rechtsposition. Im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt sie den in den §§ 137 ff. SGB III formulierten Voraussetzungen und wird erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert (so genannte fließende Anwartschaft: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 13. März 2018 – B 11 AL 23/16 R – SozR 4-4300 § 162 Nr. 1 = juris Rdnr. 18 m. w. N.).

An einem Eingriff in eine vermögenswerte Position fehlt es daher vorliegend, weil der Kläger den konkret geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch von vornherein nach Maßgabe des geltenden Bemessungsrechts erworben hat.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des im erweiterten Bemessungsrahmen erzielten Bemessungsentgeltes. Eine unbillige Härte im Sinne des § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III bei Berücksichtigung (allein) des Bemessungsentgeltes im einjährigen Bemessungszeitraum (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III) ist nicht gegeben.

Bei der "unbilligen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 30/09 R – SozR 4-4300 § 130 Nr. 7 = juris Rdnr. 16). Die von der Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegte Verwaltungspraxis, wonach eine unbillige Härte erst vorliegt, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt, ist jedoch nicht zu beanstanden.

Danach erfasst der erweiterte Bemessungsrahmen von zwei Jahre vorliegend die Zeit vom 11. November 2015 bis zum 10. November 2017. Innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens erzielte der Kläger vom 11. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 ein Bemessungsentgelt in Höhe von 92.555,23 EUR in 701 Tagen und somit ein tägliches Entgelt von 132,03 EUR, sodass das Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen um 11,57 EUR (= 132,03 EUR – 120,46 EUR) niedriger wäre. Diese Abweichung rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Denn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen in Höhe von 132,03 EUR liegt nicht über dem um 10 % erhöhten Regelbemessungsentgelt von 120,46 EUR, das heißt 132,506 EUR (= 120,46 EUR + 12,046 EUR [= 10/100 x 120,46 EUR]).

Der Senat schließt sich insoweit den umfassenden Ausführungen des 11. Senates des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24. November 2010 (Az. B 11 AL 30/09 R, BSGE 107, 114 ff. = SozR 4-4300 § 130 Nr. 7 = juris Rdnr. 14 bis 27) an. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Maßstab entspricht dem durch die Rechtshistorie und die Gesamtsystematik gerechtfertigten Anliegen des Gesetzgebers, eine möglichst verwaltungspraktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass gerade der Wortlaut von § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der dort maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) dafür spreche, dass die unter Umständen nur mit großem Aufwand aufzuklärenden Gründe für die unterschiedliche Höhe der Arbeitsentgelte unerheblich seien (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 21). Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte seien generalisierend so umschrieben, dass es allein auf die tatsächliche Höhe des zu berücksichtigenden Bemessungsentgeltes ankommen solle und eine unbillige Härte dann vorliege, wenn ein derartiges Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Entgelte bestehet, dass die Regelbemessung den Arbeitslosen "erheblich" benachteiligen würde. Nach diesen Maßstäben und unter Beachtung des Ausnahmecharakters der Härtefallregelung sei es nicht angezeigt, schon unterhalb einer Differenz von 10 % zwischen den beiden Bemessungsentgelten ein so wesentliches Missverhältnis zu bejahen, dass die Regelbemessung nicht mehr zumutbar und unbillig hart wäre (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 23). Auch verfassungsrechtliche Bedenken würden gegenüber der von der Beklagten geübten 10 %-Praxis nicht durchgreifen, solange eine Abfederung der mit Verwaltungspraxis einhergehenden Härten möglich sei. Dies sei jedoch der Fall, da das Arbeitslosengeld nach seiner Konzeption eine Entgeltersatzleistung und als solche nicht zwingend darauf ausgerichtet sei, in jedem Fall das lebensnotwendige Existenzminimum abzudecken. Diese Funktion übernehme innerhalb des Sozialleistungssystems die Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche auch neben den Bezug von Arbeitslosengeld treten könne (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010, a. a. O., Rdnr. 27).

Mit Urteil vom 6. März 2013 hat der 11. Senat des Bundessozialgericht an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013 – B 11 AL 1/12 RNZS 2013, 594 ff. = juris Rdnr. 25).

Auch der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat sich mit Urteil vom 1. März 2011 ausdrücklich dieser Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts angeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 9/09 R – juris Rdnr. 13 bis 14). Die Differenz der Bemessungsentgelte von mindestens 10 % bilde die untere Grenze für die Annahme einer unbilligen Härte (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011, a. a. O., Rdnr. 13). Soweit der 7. Senat ergänzend ausgeführt hat, dass es keine Entscheidung bedürfe, ob besonders gelagerte atypische Einzelfälle denkbar seien, in denen zur Beurteilung einer unbilligen Härte nicht ausschließlich auf das Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte abzustellen sei, da die freiwillige Gehaltseinbuße im konkreten Fall in einem Umfang von bis zu 10 % des Bruttoeinkommens keinen solchen Sonderfall darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011, a. a. O.), folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn der 7. Senat hat insofern ausdrücklich auf die in § 130 Abs. 2 SGB III aufgeführten Sonderfälle von Zeiten eines Minderverdienstes und die zutreffenden Ausführungen des 11. Senat verweisen, wonach der Einwand gegen einen generellen Schwellenwert von mindestens 10 % zu einer Missachtung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers führen würde, der die unbillige Härte gerade oder allein aus dem Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte herleite.

Entsprechend wird in einem Teil der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass andere Härtegesichtspunkte als der Vergleich der Bemessungsentgelte in den beiden Bezugszeiträumen nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. z. B. Brackelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019], § 150 Rdnr. 46; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. 6/18], § 150 Rdnr. 134).

Auf der Grundlage dieses Verständnisses der unbilligen Härte im Sinne von § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III müssen vorliegend die konkreten Gründe für den Minderverdienst des Klägers außer Betracht bleiben.

Zum Teil wird allerdings in der Kommentarliteratur auch vertreten, dass eine unbillige Härte in bestimmten Fällen auch bei geringeren Differenzen anzuerkennen sei. Dies komme in Betracht, wenn das niedrigere Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum auf Maßnahmen der Agentur für Arbeit zurückzuführen sei, besondere Opfer für die Allgemeinheit zu dem geringen Verdienst geführt hätten, oder der Arbeitslose gezwungen sei, ohne die Annahme eines Härtefalles Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Rolfs, in: Gagel, SGB II/SGB III [Stand: 77. Erg.-Lfg., März 2020], § 150 SGB III Rdnr. 72; ähnlich: Coseriu, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [6. Aufl., 2017], § 150 Rdnr. 98). Dies bedarf vorliegend keiner weitere Erörterung, weil ein solcher Sonderfall von Klägerseite nicht dargetan und nach Aktenlage nicht festzustellen ist.

Hilfsweise wird angemerkt, dass die vom Kläger vorgetragenen besonderen und zweifellos tragischen Umstände die Annahme einer besonderen Härte nicht rechtfertigen würden, da allein besondere Auswirkungen des verringerten Arbeitslosengeldes und somit Folgen der finanziellen Einbuße während der Arbeitslosigkeit, hier eine Differenz von ca. 150,00 EUR im Monat bei Berücksichtigung des erweiterten Bemessungsrahmens, die besondere Härte begründen. Derartige Umstände wurden jedoch vom Kläger nicht geltend gemacht. Vom Gesetzgeber nicht gewollt und weder von der Beklagten noch vom Gericht zu leisten ist die vom Kläger offenbar begehrte Bewertung und Berücksichtigung der Auswirkungen schicksalhafter Ereignisse und der sich im persönlichen Lebensbereich daraus ergebenden Notwendigkeiten. Diesen Umständen fehlt es aber am Bezug zum Rechtskreis der Arbeitsförderung.

Der Kläger hat, wenngleich den Notwendigkeiten folgend, so doch auf Grund eigener Entscheidung die Teilzeitvereinbarung geschlossen und die finanzielle Einbuße während der Teilzeittätigkeit hingenommen. Wäre er noch eine kurze Zeit länger in Teilzeit mit einem geringeren Arbeitsentgelt tätig gewesen, wären die Auswirkungen auf das Bemessungsgeld innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens zudem so erheblich gewesen, dass bereits nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine besondere Härte angenommen worden wäre. Ob der Kläger, wenn er vor der Vereinbarung der Teilzeit und der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtliche Beratung eingeholt hätte, die Arbeitszeit weiter reduziert hätte oder noch etwas länger gegebenenfalls mit weniger Stunden tätig gewesen wäre, ist reine Mutmaßung. Im Ergebnis sind die eingetretenen konkreten Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nicht so erheblich, als dass es unbillig hart wäre, diese hinzunehmen.

d) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen umfasst somit vorliegend der Bemessungsrahmen die Zeit vom 11. November 2016 bis zum 10. November 2017. Da das Entgelt für November 2017 zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war, umfasst der Bemessungszeitraum innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Oktober 2017 mit 335 Tagen versicherungspflichtiger Beschäftigung und ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 40.355,23 EUR. Das durchschnittliche tägliche Entgelt (Bemessungsentgelt) beträgt daher 120,46 EUR. Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse III und somit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von 83,85 EUR. Da kein Kind zu berücksichtigen ist, hat der Kläger daher, wie zutreffend durch die Beklagte festgesetzt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts in Höhe von 50,31 EUR.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor
Rechtskraft
Aus
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