L 3 AS 709/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 4909/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 709/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn ein Mieter ein Betriebskostenguthaben entsprechend einer Abrede mit dem Vermieter mit einer fälligen Mietzahlung verrechnet, erfolgt der wertmäßige Zuwachs beim Mieter erst mit der Verrechnung und nicht
bereits mit der Bekanntgabe des Betriebskostenguthabens durch den Vermieter.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung ist gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 gerichtet, mit welchem die Klage der im Dezember 2019 verstorbenen, vormaligen Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens auf die ihr bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitslose – (SGB II) für November 2016 in Höhe von 516,40 EUR abgewiesen wurde. Ihre Tochter ist die Alleinerbin; sie führt das Verfahren fort.

Die alleinstehende Klägerin lebte mit ihrer 1988 geborenen Tochter und ihrem Enkelkind in einer gemeinsamen Wohnung in A ..., deren Gesamtmiete sich bis September 2016 auf monatlich 563,36 EUR (= 267,36 EUR [Grundmiete] + 123,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Betriebskosten] + 173,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Heizkosten]) belief und sich ab dem 1. Oktober 2016 auf monatlich 544,36 EUR (= 267,36 EUR [Grundmiete] + 114,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Betriebskosten] + 163,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Heizkosten]) verringerte.

Die Klägerin bezog seit 2008 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 bewilligte er ihr für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 588,79 EUR (= 404,00 EUR [Regelbedarf] + 184,79 EUR [Bedarfe für Unterkunft und Heizung]). Mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 2016 erhöhte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 aufgrund einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um monatlich 9,00 EUR auf insgesamt 591,79 EUR. Die anteilig mit einem Kopfteil von 1/3 übernommenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beliefen sich nunmehr auf 187,79 EUR.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 übermittelte der Vermieter der Klägerin die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, die eine Gutschrift von 516,70 EUR auswies. Zugleich verringerte er die künftigen Vorauszahlungen für Betriebskosten auf 114,00 EUR und für Heizkosten auf 163,00 EUR monatlich, so dass sich die ab dem 1 Oktober 2016 zu zahlende Gesamtmiete auf 544,36 EUR belief. Im Anschreiben teilte der Vermieter hierzu mit: "[ ] bekommen sie 516,70 EUR Nebenkosten gutgeschrieben. Daher müssen Sie einmalig 27,66 EUR (neue Gesamtmiete minus Gutschrift) zahlen. Sie zahlen ihre Mietzahlung per Überweisung. Bitte überweisen Sie die einmalig anfallende Miete für den Monat Oktober 2016 von 27,66 EUR bis zum 1.10.2016 auf unser Konto. Danach, also ab dem 01.11.2016, überweisen Sie monatlich bitte die Mietzahlung von jeweils 544,36 EUR auf unser Konto [ ]"

Am 28. September 2016 reichte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung beim Beklagten ein und teilte mit, dass das Guthaben mit der Oktobermiete verrechnet worden sei.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 änderte der Beklagte daraufhin die Leistungen für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 30. November 2016 ab und reduzierte die der Klägerin zu bewilligenden Leistungen auf 413,22 EUR (= 404,00 EUR [Regelbedarf] + 9,22 EUR [= 1/3 von 27,66 EUR], für Bedarfe für Unterkunft und Heizung]). Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen für die Miete in Höhe von 544,36 EUR ab dem 1. November 2016 anteilig übernommen würden. Im November 2016 werde das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2014/2015 in Höhe von 516,70 EUR angerechnet. Die Abrechnung sei im September 2016 und die Verrechnung der Gutschrift im Oktober 2016 erfolgt. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II seien Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, Einkommen, das die nach den Monaten der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindere. Diese Anrechnung führe dazu, dass die Klägerin im November 2016 geminderte Kosten für Unterkunft und Heizung erhalte.

Für den Oktober 2016 verblieb es bei der Auszahlung der in Höhe von 187,79 EUR bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Dezember 2016 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2016 in Höhe von 6,34 EUR aufgrund der ab dem 1. Oktober 2016 verringerten Nebenkostenvorauszahlungen teilweise auf und forderte von der Klägerin die überzahlte Leistung zurück.

Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2016 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. November 2016 Klage erhoben. Der Beklagte habe zu Unrecht das Betriebskostenguthaben im November 2016 angerechnet. Da zum Zeitpunkt der Übermittlung des Betriebskostenguthabens keinerlei offenen Mietforderungen bestanden hätten und das Guthaben mit der Miete für Oktober 2016 verrechnet worden sei, hätte der Beklagte das Guthaben im Oktober 2016 und nicht im November 2016 anrechnen dürfen. Das Guthaben sei für sie bereits im September 2016 realisierbar gewesen. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, sich das Guthaben auszahlen zu lassen und im Oktober 2016 stattdessen die volle Miete zu zahlen.

Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im November 2016 angerechnet. Für den nach dieser Regelung zu bestimmenden Anrechnungszeitpunkt sei allein auf den Folgemonat eines tatsächlichen Zuflusses oder einer tatsächlich erfolgten Bedarfsminderung durch Verrechnung oder Aufrechnung des Guthabens mit der laufenden Mietzinsforderung abzustellen. Denn das bloße Bestehen eines rechtlichen Anspruchs führe im Grundsicherungsrecht nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs. Vielmehr werde nach dem übergeordneten Bedarfsdeckungsprinzip grundsätzlich auf die faktische Bedarfsdeckung und den Zufluss einer Einnahme abgestellt. Dies verbiete die Anrechnung von bloßen fälligen Ansprüchen oder fiktiven Einnahmen, die den Bedarf des Leistungsempfängers in tatsächlicher Hinsicht nicht decken könnten. Mit dem in § 22 Abs. 3 SGB II benannten Begriff der Gutschrift könne nicht allein auf das in der Abrechnung genannte Guthaben als solches abgestellt werden. "Gutschrift" in diesem Sinne meine die Gutschrift des Guthabens insbesondere auf einem Bankkonto als Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen, alternativ zu einer baren "Rückzahlung" des Guthabens. In beiden Fällen werde damit eine Anrechnung im Folgemonat der tatsächlichen Leistungsbewirkung vorgegeben und damit dem Prinzip der Bedarfsdeckung Rechnung getragen. Nichts anderes könne für den Fall der Verrechnung oder Aufrechnung eines solchen Betriebskostenguthabens mit laufenden Mietzinsforderungen gelten. Erst in dem Monat, für den die laufende Miete verrechnet worden sei, sei eine tatsächliche Realisierung der Gutschrift, vergleichbar einem Geldzufluss, erfolgt. Auch wenn durch die Aufrechnung eine Verringerung des laufenden Mietzinsanspruchs und damit eine Bedarfsminderung bereits im Oktober 2016 eingetreten sei, gehe das Gericht davon aus, dass § 22 Abs. 3 SGB II nach seinem Wortlaut für alle Betriebskostenguthaben gelte, unabhängig davon, ob diese ausgezahlt oder verrechnet werden. Eine Beschränkung dieser speziellen Regelung auf Auszahlungen, die dazu führen würde, dass bei Verrechnungen des Guthabens mit der Miete stattdessen die Rechtsfolge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebend wäre, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen; der Wortlaut inkludiere vielmehr alle Rückzahlungen. Da das Sozialgericht nach seiner Auffassung von der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 21. September 2017 (Az. L 3 AS 480/12) abgewichen ist, hat es die Berufung zugelassen.

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2018 Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2018 eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist trotz des Versterbens der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht eingetreten, da weder der Prozessbevollmächtigte noch der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben (vgl. § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] i. V. m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

II. Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 17. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2016 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die der Klägerin erteilte Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 516,70 EUR im November 2016 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet.

1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Betriebskostenguthabens ist § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 20 Buchst. b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 [BGBl. I 1824]). Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Die Sonderregelung in § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II für Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, ist vorliegend nicht einschlägig.

Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R – ZFSH/SGB 2020, 573 ff. = juris Rdnr. 29). Auch bei dem sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergehenden Guthaben handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II (vgl. BSG, Urteil von 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 16 = juris Rdnr. 16 m. w. N ...; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 RBSGE 112, 85 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 55 = juris, jeweils Rdnr. 13; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 22 Rdnr. 162). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich einer Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters verrechnet wird. Denn auch in diesem Fall ergibt sich beim Hilfebedürftigen ein "wertmäßiger Zuwachs", weil sich wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft ein bestimmter, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a. a. O., Rdnr. 21).

Allerdings ist § 22 Abs. 3 SGB II insoweit lex specialis zu den §§ 11 ff. SGB II (vgl. hierzu Luik, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 22 Rdnr. 169, m. w. N.), als Rückzahlungen und Guthaben nicht nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen sind, sondern ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R – juris Rdnr. 29, m. w. N.).

2. Ausgehend hiervon war vorliegend das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Der Vermieter teilte der Klägerin im Anschreiben zur Betriebskostenabrechnung mit, dass sich ein Guthaben in Höhe von 516,70 EUR ergeben habe. Er bat die Klägerin, den sich nach dem Abzug der Gutschrift von dem für Oktober 2016 fälligen Betrag in Höhe von 544,36 EUR einmalig 27,66 EUR zur Tilgung der Oktobermiete auf sein Konto zu überweisen. Dem kam die Klägerin nach und nahm im Einvernehmen mit ihrem Vermieter die Verrechnung für Oktober 2016 vor. Damit stand ihr aber das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung als bereites Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, hätte für sie auch die Möglichkeit bestanden, sich das Guthaben auszahlen zu lassen und im Oktober 2016 stattdessen die volle Miete zu zahlen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage von der vom Sozialgericht in seinem Urteil angesprochenen Entscheidung des Senats im Urteil vom 21. September 2017, wo es um die Frage der Rückgängigmachung einer rechtswidrig erfolgten einseitigen Aufrechnung des Betriebskostenguthabens durch den Vermieter mit Mietrückständen eines sich im Leistungsbezugs befindlichen Mieters ging (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21. September 2017 – L 3 AS 480/12 – juris Rdnr. 26 bis 30).

3. Zu Recht hat der Beklagte auch gemäß § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nicht im Oktober 2016, sondern erst im November 2016 angerechnet.

Maßgebend ist auch für Rückzahlungen und Guthaben im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II entsprechend dem allgemeinen, im Grundsicherungsrecht geltenden Grundsatz, dass als Einkommen nur das berücksichtigt werden darf, was auch tatsächlich verfügbar ist, also bereit steht und bedarfsbezogen verwendet werden kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr. 17 = juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 RBSGE 112, 229 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr. 13, m. w. N.). Entscheidend ist also, wann Einkommen, Im Falle von § 22 Abs. 3 SGB II eine Rückzahlung und ein Guthaben, als zugeflossen gilt.

Eine Rückzahlung erfolgt in der Regel in bar. Unter einer Gutschrift versteht man begrifflich eine Buchung auf der Habenseite eines Kontos, einer Mitteilung an den Kontoinhaber über eine Buchung auf der Habenseite sowie einen Betrag, der einem Konto gutgeschrieben wird (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gutschrift). Der Begriff der Gutschrift wird umgangssprachlich aber auch für die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers verwendet. Weiterhin kann eine Abrechnungsgutschrift anstelle einer Rechnung zur Abrechnung einer Leistung verwendet werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Gutschrift).

Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Vermieter die Klägerin zwar bereits mit der mit Schreiben vom 5. September 2016 übermittelten Betriebskostenabrechnung über die Höhe des Guthabens informierte, er das Guthaben der Klägerin aber, anstelle einer ansonsten erforderlichen Rückzahlung, zur Tilgung der zum 1. Oktober 2016 fälligen Miete zur Verfügung stellte. Durch die Annahme dieses Angebotes zur Zahlung der Miete für Oktober 2016 durch die Klägerin trafen die Mietvertragsparteien eine Sonderabrede betreffend die Miete für diesen Monat. Damit erfolgte erst mit der Verrechnung des Guthabens mit der zum 1. Oktober 2016 fälligen Miete der "wertmäßige Zuwachs" bei der Klägerin im Oktober 2016, weil erst die Zahlung des verbleibenden Restbetrages von 27,66 EUR zur Tilgung der fälligen Mietzahlung in Höhe von 544,36 EUR (= Gesamtmiete – Gutschrift) führte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2019 – L 2 AS 2481/18 – juris Rdnr. 36). Damit stand das Guthaben der Klägerin im Oktober 2016 als sogenanntes "bereites Mittel" zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2016, sondern diejenigen des auf die Gutschrift folgenden Monats November 2016 mindert.

Unerheblich ist, dass es dem Beklagten, bei dem nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Zahlungsanweisungen für die Leistungen für den Folgemonat etwa zum 20. eines jeden Monats erfolgen, angesichts der erst am 28. September 2016 übermittelten Betriebskostenabrechnung faktisch nicht möglich gewesen war, die Auszahlung der Leistungen für Oktober 2016 an die Klägerin noch zu verringern. Denn § 22 Abs. 3 SGB II stellt eine abschließende Sonderregelung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar, wonach einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind, und zu § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach eine einmalige Einnahme, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt wird (so BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R – juris Rdnr. 30 zu § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung [seit 1. August 2016: § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II] betreffend die ausnahmsweise Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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