Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 AS 277/20 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 245/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Arbeitslosengeld II - vorherige Zusicherung zum Umzug - Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. Bei der Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (insoweitige Aufgabe von Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER).
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II.
1. Bei der Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (insoweitige Aufgabe von Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER).
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zusicherung der Gewährung der laufenden Kosten für die von ihr angestrebte künftige Wohnung in der Y ... in A ... und der diesbezüglichen Umzugskosten.
Die Antragstellerin wurde 1979 geboren und bezieht laufend vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist arbeitslos und verfügt über kein Einkommen. Seit dem 01.09.2003 bewohnt die Antragstellerin die Wohnung im dritten OG rechts des Mehrfamilienwohnhauses in A ..., A-Straße. Ihre Bruttowarmmiete für diese Wohnung beträgt aktuell 237,55 EUR monatlich und wird in tatsächlicher Höhe vom Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Am 23.10.2019 beantragte die Antragstellerin wiederholt beim Antragsgegner die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung Y ... in A ..., Erdgeschoss links sowie der Umzugskosten, weil die Lärmbelästigung, die von der Wohnung über ihr ausginge, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin führe. Sie legte hierzu am 15.11.2019 ein Exposé der Vermieterin Wohnungsgenossenschaft X ... eG vor, wonach für die begehrte Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 230 EUR sowie Nebenkosten für Betriebskosten, Heizung/Warmwasser und Kalt-/Abwasser in Höhe von insgesamt 100 EUR zu zahlen sind. Außerdem legte die Antragstellerin ein Angebot der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiative W ... e.V. vom 07.06.2019 für Umzugskosten in Höhe von 384 EUR vor. Der Antrag auf Zusicherung zum Umzug sowie Übernahme der Umzugskosten wurde durch den Antragsgegner als Überprüfungsantrag ausgelegt und mit Bescheid vom 25.11.2019 abgelehnt. Den hiergegen am 23.12.2019 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2020 als unbegründet zurück, weil der Umzug nicht erforderlich sei.
Die Antragstellerin erhob am 11.02.2020 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage, die dort unter dem Az. S 7 AS 288/20 geführt wird und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie leide an einer psychischen Grunderkrankung und sei auf Ruhe angewiesen, Stress und Schlafstörungen verschlimmerten den Allgemeinzustand. Ihre jetzige Wohnung sei aufgrund der Bausubstanz ausgesprochen hellhörig. In der über ihr gelegenen Wohnung lebe auf gleicher Fläche eine Familie mit einem Kleinkind, von der eine zwar vertragsgemäße, aber dennoch ihre Gesundheit beeinträchtigende Lärmbelastung ausginge. In der begehrten Wohnung in der Y ... in A ... sei sie demgegenüber nicht derartigen Lärmbelastungen ausgesetzt. Das SG hat am 11.02.2020 eine Mitarbeiterin der Vermieterin der begehrten Wohnung im Rahmen eines Telefonats angehört. Hiernach ist die Wohnung in der Y ... in A ... Bestandteil eines neu errichteten Blocks mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen und die Wohnungen würden auch von W ... Studenten nachgefragt werden, da die Wohnungen in W ... zu teuer seien und A ... auch aufgrund der guten S-Bahn-Anbindung attraktiv sei.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 06.03.2020 abgelehnt. Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nicht glaubhaft gemacht. Es fehle die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgehe, dass der weitere Verbleib in der bisherigen Wohnung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe und der Umzug deshalb erforderlich sei, so fehle es jedenfalls an der Geeignetheit der von der Antragstellerin ausgewählten Wohnung. Diese sei nach den Angaben der Vermieterin in einem Block mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen gelegen, die Wohnungen werden insbesondere auch von W ... Studenten nachgefragt. Selbst wenn die derzeitigen Nachbarn im Erdgeschoss und Obergeschoss ruhig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die anderen Nachbarn in deren Wohnungen und im Treppenhaus Lärm verursacht werde, der die Antragstellerin beeinträchtige. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass von den direkten Nachbarn, auch wenn diese kinderlos seien, Lärmemissionen ausgehen oder, dass diese in naher Zukunft ausziehen und dann neue Mieter einziehen würden, von denen vertragsgemäße Beeinträchtigungen durch Lärm ausgehen würden. Es sei insofern in jedem Mehrfamilienhaus mit Beeinträchtigungen durch Lärm im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung zu rechnen, der hinzunehmen sei. Im Übrigen würden die durch den Umzug verursachten Mehrkosten in Höhe von 92,45 EUR monatlich, dies entspreche einer Steigerung um 38,9 %, auch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen. Mangels Notwendigkeit des Umzugs sei der Antragsgegner auch nicht gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.03.2020 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 30.03.2020 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) Beschwerde eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG davon ausgehe, dass Studenten in dieses Haus einziehen werden. Es werde gegenüber ähnlichen Wohnungen im gleichen Ort eine höhere Miete sowie die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen geschuldet. Damit würden von der potentiellen Vermieterin gerade nicht die typischen Studentenwohnungen vermietet. Die Vermieterin vermiete nach ihrer eigenen Aussage die Wohnung primär an ihre eigenen Mieter, achte im Übrigen aber immer auf eine ruhige Wohnlage für alle im Haus lebenden Mieter. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass diese Vermieterin Studenten als Mieter aufnehmen werde. Das Gegenteil sei der Fall: Die niedrigpreisigen Wohnungen seien für Studenten lukrativ, in diesen sei mit einer vermehrten Lärmbelastung zu rechnen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 06.03.2020 aufzuheben und den Antragsgegner bezüglich der Wohnung Y ... in A ..., EG links, zu verpflichten, die laufenden Kosten der künftigen Wohnung (§ 22 Abs. 4 SGB II) und die Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) in Form einer vorläufigen Zusicherung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu gewähren
sowie, ihr für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass soziale und gesundheitliche Gründe für die Notwendigkeit des Umzugs nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der durch einen Umzug vermeintlich erzielbare Gewinn an Lebensqualität rechtfertige hier allein nicht die Erhöhung der bisherigen Mietkosten um über 90 EUR monatlich. Vorliegend erscheine es bereits zweifelhaft, dass ein Nichtleistungeempfänger durch einen Umzug künftig monatlich fast 40% höhere Unterkunftskosten als bisher aufwende, um in eine Nachbarschaft zwei Straßen weiter zu ziehen, die bestenfalls etwas ruhiger sei. Der tatsächliche Nutzen eines Umzuges, auch im Hinblick auf die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin aufgrund der derzeitigen Wohnsituation, sei ungewiss. So wäre auch nicht auszuschließen, dass künftig die an der neuen Wohnung befindliche Hauptverkehrsstraße, das nahegelegene Einkaufszentrum, die dann näher gelegene Grundschule oder die Nachbarschaft Lärm verursachen würden, die die Antragstellerin wieder als störend empfinde. Aus den Verwaltungsakten sei zudem ersichtlich, dass die Antragstellerin aus ihrer jetzigen Wohnung bereits ausziehen wolle, bevor die Familie über ihr eingezogen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Band VIII. der Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zwar statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte) die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne ist in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestimmt. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Kläger bzw. Beklagten, ausgehend vom streitgegenständlichen Begehren, versagt hat.
Eine Berufung der Antragstellerin bedürfte in der Hauptsache nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG. Es liegt zwar weder eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor, noch beträfe die Berufung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, weil der Bewilligungszeitraum von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Regel nur ein Jahr beträgt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Eine Berufung der Antragstellerin in der Hauptsache wäre jedoch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulassungsbedürftig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage der Antragstellerin eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der den Bagatellstreitwert von 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist vorliegend eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II und eine Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Zwar ist die von der Antragstellerin begehrte, vom Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnte, Zusicherung nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, da mit ihr keine Geldleistungen bewilligt werden. Allerdings ist es für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausreichend, wenn der streitige Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt, d.h. "hierauf gerichtet ist". Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II sowie der Ablehnung dieser Zusicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 und 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R, Rn. 11; SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; SächsLSG, Beschluss vom 26.10.2009 - L 3 AS 20/09, Rn. 17). Gegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Deshalb unterfällt der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II dem Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. dazu bereits: SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 18 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - L 6 AS 145/11 B PKH, Rn. 15 ff.; der erkennende Senat nimmt insoweit zukünftig Abstand von der noch anderslautenden Rechtsprechung des Senats mit Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER, Rn. 27, und mit Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Wirtschaftlich steht hinter dem Zusicherungsbegehren der Antragstellerin das Interesse, künftig die Umzugskosten und die kostendeckende Leistungen der Unterkunft und Heizung betreffend die Wohnung in der Y ... in A ... zu erhalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich damit zum einen aus der Differenz der Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung, in die sie einzuziehen beabsichtigt und der derzeit von ihr bewohnten Wohnung (vgl. auch dazu: SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - L 6 AS 145/11 B PKH, Rn. 17). Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung – wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – begrenzt auf die Dauer eines Regelbewilligungsabschnitts, mithin auf zwölf Monate (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Hiervon ausgehend beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit 1.109,40 EUR (errechnet aus: 330 EUR [= Kosten der Unterkunft und Heizung der begehrten Wohnung] abzüglich 237,55 EUR [= Kosten der Unterkunft und Heizung der derzeit bewohnten Wohnung] ergibt 92,45 EUR Differenz monatlich, multipliziert mit zwölf Monaten). Entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind des Weiteren hinzuzurechnen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 144 Rn. 16), die von der Antragstellerin verfolgten voraussichtlichen Umzugskosten i.H.v. 384 EUR, so dass sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von insgesamt 1.493,40 EUR ergibt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 173 SGG) eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 06.03.2020 ist im Ergebnis zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (z.B. durch Urkunden oder eine Versicherung an Eides Statt). Erforderlich ist hiernach, dass die Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 86b, Rn. 41). Die bloße Darlegung durch den Antragsteller reicht nicht aus (vgl. Wahrendorf in Beck-Online, SGG, Großkommentar, Stand: 01.09.2019, § 86b, Rn. 205). Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann (vgl. SächsLSG vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 20).
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Sodann sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. Gegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Unterkunft bei künftigen Bedarfsberechnungen. Sie ist grundsätzlich bezogen auf ein bestimmtes Wohnungsangebot zu beantragen. Bei einem erforderlichen Umzug in eine kostenangemessene Unterkunft ist die Zusicherung zu erteilen (vgl. Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 187, 189; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Stand: 09.04.2020, Rn. 215). Dem Zusicherungserfordernis kommt die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren Kosten der Unterkunft übernommen werden und dient damit zugleich auch dem Schutz des Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Rn. 17; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 192; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 189; Lauterbach in Gagel, SGB II, Kommentar, Stand: 09/2020, § 22 Rn. 105). Denn die behördliche Erklärung beinhaltet die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt – eine die konkrete Kostenübernahme betreffende Regelung – später zu erlassen (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 182 f.).
Nach § 22 Abs. 6 SGB II können neben den Kosten der Unterkunft zudem auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 22 – darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Zusicherung im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG keine Rechtssicherheit für den Antragsteller schafft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers unumgänglich wäre. Dies kann die grundsätzlich auf vorläufige Regelungen begrenzte gerichtliche Verpflichtung des Leistungsträgers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht bewirken. Denn die prozessualen Bestimmungen ermächtigen die Gerichte nicht, ihren einstweiligen Regelungsanordnungen endgültige Wirkung beizumessen. Auch rein tatsächlich wird die Hauptsache durch eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweg genommen, da eine endgültige Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sowohl nachträglich möglich also auch zumutbar ist (so auch BayLSG, Beschluss vom 14.07.2014 – L 7 AS 517/14 B ER, Rn. 42). Zwar findet ein Hauptsacheverfahren nach erfolgtem Umzug zur speziellen Frage, ob die beantrage Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht mehr statt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte rechtschutzlos wäre, wenn die begehrte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht ergeht. Denn auch nach einem ohne (vorläufige) Zusicherung erfolgten Umzug, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten der neuen, tatsächlich bewohnten Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Zusicherung eben keine Anspruchsvoraussetzung ist. Vielmehr soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R, Rn. 14). Eine derartige Planungssicherheit entsteht aber nur dann, wenn die Behörde die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt. Die Schutz- und Klärungsfunktion (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Rn. 17) des Zusicherungsverfahrens tritt somit nur bei erteilter Zusicherung ein. In allen anderen Fällen ist der ohne Zusicherung vorgenommene Umzug mit der Unsicherheit behaftet, ob die vollständigen Unterkunftskosten künftig übernommen werden. Damit befindet sich das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II in einem Spannungsfeld zwischen eigenverantwortlicher Lebensgestaltung der Leistungsberechtigten ohne behördliche Vorgaben und dem öffentlichen Interesse daran, steuerfinanzierte Transferleistungen möglichst gering zu halten, das mit dem Makel behaftet ist, keine vollständig justiziable Rechtssicherheit herstellen zu können. Die Gefahr, dass die Leistungsträger regelmäßig keine Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilen würden, erscheint wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeschlossen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 23).
Eine "Deckelung" nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den bisherigen Bedarf kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Übernimmt der Leistungsträger nach dem Umzug tatsächlich nicht die vollständigen Unterkunftskosten, können die Leistungsempfänger diesen – insoweit teilweise ablehnenden – Bewilligungsbescheid mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angreifen. Sie können insbesondere auch einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz beantragen, wenn sie die Differenz zwischen den höheren neuen Unterkunftskosten und dem anerkannten Unterkunftsbedarf nicht selbst (vorübergehend) überbrücken können. In einem solchen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem der Leistungsträger dann vorläufig zur Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten verpflichtet werden könnte, ist als Vorfrage die Erforderlichkeit des erfolgten Umzugs summarisch zu prüfen. Eine obsiegende Entscheidung ist für die Leistungsberechtigten mit der Ungewissheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens behaftet. Eine nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigung seitens der Leistungsberechtigten erscheint ausgeschlossen, weil sich die verbleibende Ungewissheit auf den Ausgleich der finanziellen Lasten beschränkt. Das bedeutet, die Leistungsempfänger müssten im für sie schlimmsten Fall die Differenz der höheren Unterkunftskosten selbst tragen und könnten nach einer ggf. vorläufig zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Eilentscheidung zur Rückzahlung der überzahlten Leistungen verpflichtet werden, deren Umfang wiederum im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit stattfindet (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 24).
Offen bleiben kann, ob es aus den o.g. Gründen bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II fehlt (Zulässigkeitsfrage; so LSG Baden-Württemberg v. 26.06.2019, L 1 AS 1858/19 ER-B, Rn. 13), ob der Anordnungsgrund entfällt oder ob die Ablehnung eines Antrages auf Zusicherung aus den genannten Gründen ggf. eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ausschließt (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015 – L 12 AS 117/15 B ER, Rn. 4 m.w.N.), weil ihr Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden kann (Begründetheitsfrage). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER u.a., Rn. 24: besonders strenger Maßstab beim Anordnungsgrund; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, Rn. 16: Kostenrisiko für Betroffenen unzumutbar).
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall auch, ob die Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II lediglich auf trägerübergreifende Umzüge Anwendung findet (so Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 177; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.08.2020 – L 13 AS 143/20 B ER, Rn. 6).
All dies muss hier nicht entschieden werden, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der beabsichtigte Umzug in die Wohnung Y ... in A ..., EG links, erforderlich ist.
Denn die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER, Rn. 35 ff.).
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass der weitere Verbleib in der bisherigen Wohnung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und der Umzug deshalb erforderlich ist, es jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der von der Antragstellerin ausgewählten Wohnung fehlt.
Denn nach den vom SG eingeholten und den Beteiligten auch zur Kenntnis gegebenen Angaben der potentiellen neuen Vermieterin der Antragstellerin, ist die in den Blick genommene neue Wohnung in einem Block mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen gelegen und die Wohnungen werden insbesondere auch von W ... Studenten nachgefragt, da die Wohnungen in W ... zu teuer seien und A ... auch aufgrund der guten S-Bahn-Anbindung attraktiv sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass A ... lediglich ca. 25 km vom W ... Stadtzentrum entfernt im Landkreis W ... liegt und über einen Anschluss an zwei S-Bahn-Linien (S 5 und S 6) in das W ... Stadtzentrum verfügt, auch plausibel. Angesichts dessen bleiben erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der neuen Wohnung. Selbst wenn die derzeitigen Nachbarn bzgl. der neuen Wohnung im Erdgeschoss und Obergeschoss aktuell voraussichtlich ruhig sind, kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass durch die anderen Nachbarn in deren Wohnungen und im Treppenhaus Lärm verursacht wird, der die Antragstellerin wiederum beeinträchtigt oder, dass die direkten Nachbarn in naher Zukunft ausziehen und dann neue Mieter, ggf. mit Kleinkind, einziehen, von denen vertragsgemäße Beeinträchtigungen durch Lärm ausgehen.
Vor diesem Hintergrund ist es nach dem bisherigen Sachstand bei dem Ausmaß einer Kostensteigerung um rund 40 % von 237,55 EUR auf 330 EUR monatlich auch wenig plausibel, dass der Umzug in die konkrete neue Wohnung erforderlich ist. Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf dass der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist. Zum anderen muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung aber in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen; d.h. der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 SGB II schließt es bei der vorgegebenen Einzelfallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen Ein entsprechender Vergleich der Kosten wird schließlich auch von Nichthilfebedürftigen bei einer entsprechenden Entscheidung hinsichtlich eines Umzugs angestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20 f.; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 122; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn. 237). Insoweit hat die Antragstellerin zudem selbst unter Vorlage entsprechender Exposés vorgetragen, dass für sie geeignete Wohnungen bereits zu einer Bruttowarmmiete ab 262 EUR monatlich, statt 330 EUR monatlich, erhältlich sind.
Mangels Glaubhaftmachung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der neuen Wohnung zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung ist der Antragsgegner nach summarischer Prüfung auch nicht gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu einer (vorläufigen) Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet, zumal der Umzug weder durch den kommunalen Träger veranlasst ist und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff.; Vogt-Beheim in Baumbach/Lauterbach/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage 2020, § 114 Rn. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Vogt-Beheim, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 38 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßgaben bot die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Angriffe gegen die Entscheidung des SG nicht ausreichend waren, um eine hinreichende Erfolgsaussicht herbeizuführen. Denn die Erwägungen unter II. standen dem bereits bei Eingang der Beschwerde entgegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zusicherung der Gewährung der laufenden Kosten für die von ihr angestrebte künftige Wohnung in der Y ... in A ... und der diesbezüglichen Umzugskosten.
Die Antragstellerin wurde 1979 geboren und bezieht laufend vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist arbeitslos und verfügt über kein Einkommen. Seit dem 01.09.2003 bewohnt die Antragstellerin die Wohnung im dritten OG rechts des Mehrfamilienwohnhauses in A ..., A-Straße. Ihre Bruttowarmmiete für diese Wohnung beträgt aktuell 237,55 EUR monatlich und wird in tatsächlicher Höhe vom Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Am 23.10.2019 beantragte die Antragstellerin wiederholt beim Antragsgegner die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung Y ... in A ..., Erdgeschoss links sowie der Umzugskosten, weil die Lärmbelästigung, die von der Wohnung über ihr ausginge, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin führe. Sie legte hierzu am 15.11.2019 ein Exposé der Vermieterin Wohnungsgenossenschaft X ... eG vor, wonach für die begehrte Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 230 EUR sowie Nebenkosten für Betriebskosten, Heizung/Warmwasser und Kalt-/Abwasser in Höhe von insgesamt 100 EUR zu zahlen sind. Außerdem legte die Antragstellerin ein Angebot der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiative W ... e.V. vom 07.06.2019 für Umzugskosten in Höhe von 384 EUR vor. Der Antrag auf Zusicherung zum Umzug sowie Übernahme der Umzugskosten wurde durch den Antragsgegner als Überprüfungsantrag ausgelegt und mit Bescheid vom 25.11.2019 abgelehnt. Den hiergegen am 23.12.2019 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2020 als unbegründet zurück, weil der Umzug nicht erforderlich sei.
Die Antragstellerin erhob am 11.02.2020 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage, die dort unter dem Az. S 7 AS 288/20 geführt wird und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie leide an einer psychischen Grunderkrankung und sei auf Ruhe angewiesen, Stress und Schlafstörungen verschlimmerten den Allgemeinzustand. Ihre jetzige Wohnung sei aufgrund der Bausubstanz ausgesprochen hellhörig. In der über ihr gelegenen Wohnung lebe auf gleicher Fläche eine Familie mit einem Kleinkind, von der eine zwar vertragsgemäße, aber dennoch ihre Gesundheit beeinträchtigende Lärmbelastung ausginge. In der begehrten Wohnung in der Y ... in A ... sei sie demgegenüber nicht derartigen Lärmbelastungen ausgesetzt. Das SG hat am 11.02.2020 eine Mitarbeiterin der Vermieterin der begehrten Wohnung im Rahmen eines Telefonats angehört. Hiernach ist die Wohnung in der Y ... in A ... Bestandteil eines neu errichteten Blocks mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen und die Wohnungen würden auch von W ... Studenten nachgefragt werden, da die Wohnungen in W ... zu teuer seien und A ... auch aufgrund der guten S-Bahn-Anbindung attraktiv sei.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 06.03.2020 abgelehnt. Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nicht glaubhaft gemacht. Es fehle die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgehe, dass der weitere Verbleib in der bisherigen Wohnung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe und der Umzug deshalb erforderlich sei, so fehle es jedenfalls an der Geeignetheit der von der Antragstellerin ausgewählten Wohnung. Diese sei nach den Angaben der Vermieterin in einem Block mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen gelegen, die Wohnungen werden insbesondere auch von W ... Studenten nachgefragt. Selbst wenn die derzeitigen Nachbarn im Erdgeschoss und Obergeschoss ruhig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die anderen Nachbarn in deren Wohnungen und im Treppenhaus Lärm verursacht werde, der die Antragstellerin beeinträchtige. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass von den direkten Nachbarn, auch wenn diese kinderlos seien, Lärmemissionen ausgehen oder, dass diese in naher Zukunft ausziehen und dann neue Mieter einziehen würden, von denen vertragsgemäße Beeinträchtigungen durch Lärm ausgehen würden. Es sei insofern in jedem Mehrfamilienhaus mit Beeinträchtigungen durch Lärm im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung zu rechnen, der hinzunehmen sei. Im Übrigen würden die durch den Umzug verursachten Mehrkosten in Höhe von 92,45 EUR monatlich, dies entspreche einer Steigerung um 38,9 %, auch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen. Mangels Notwendigkeit des Umzugs sei der Antragsgegner auch nicht gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.03.2020 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 30.03.2020 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) Beschwerde eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG davon ausgehe, dass Studenten in dieses Haus einziehen werden. Es werde gegenüber ähnlichen Wohnungen im gleichen Ort eine höhere Miete sowie die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen geschuldet. Damit würden von der potentiellen Vermieterin gerade nicht die typischen Studentenwohnungen vermietet. Die Vermieterin vermiete nach ihrer eigenen Aussage die Wohnung primär an ihre eigenen Mieter, achte im Übrigen aber immer auf eine ruhige Wohnlage für alle im Haus lebenden Mieter. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass diese Vermieterin Studenten als Mieter aufnehmen werde. Das Gegenteil sei der Fall: Die niedrigpreisigen Wohnungen seien für Studenten lukrativ, in diesen sei mit einer vermehrten Lärmbelastung zu rechnen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 06.03.2020 aufzuheben und den Antragsgegner bezüglich der Wohnung Y ... in A ..., EG links, zu verpflichten, die laufenden Kosten der künftigen Wohnung (§ 22 Abs. 4 SGB II) und die Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) in Form einer vorläufigen Zusicherung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu gewähren
sowie, ihr für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass soziale und gesundheitliche Gründe für die Notwendigkeit des Umzugs nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der durch einen Umzug vermeintlich erzielbare Gewinn an Lebensqualität rechtfertige hier allein nicht die Erhöhung der bisherigen Mietkosten um über 90 EUR monatlich. Vorliegend erscheine es bereits zweifelhaft, dass ein Nichtleistungeempfänger durch einen Umzug künftig monatlich fast 40% höhere Unterkunftskosten als bisher aufwende, um in eine Nachbarschaft zwei Straßen weiter zu ziehen, die bestenfalls etwas ruhiger sei. Der tatsächliche Nutzen eines Umzuges, auch im Hinblick auf die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin aufgrund der derzeitigen Wohnsituation, sei ungewiss. So wäre auch nicht auszuschließen, dass künftig die an der neuen Wohnung befindliche Hauptverkehrsstraße, das nahegelegene Einkaufszentrum, die dann näher gelegene Grundschule oder die Nachbarschaft Lärm verursachen würden, die die Antragstellerin wieder als störend empfinde. Aus den Verwaltungsakten sei zudem ersichtlich, dass die Antragstellerin aus ihrer jetzigen Wohnung bereits ausziehen wolle, bevor die Familie über ihr eingezogen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Band VIII. der Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zwar statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte) die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne ist in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestimmt. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Kläger bzw. Beklagten, ausgehend vom streitgegenständlichen Begehren, versagt hat.
Eine Berufung der Antragstellerin bedürfte in der Hauptsache nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG. Es liegt zwar weder eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor, noch beträfe die Berufung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, weil der Bewilligungszeitraum von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Regel nur ein Jahr beträgt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Eine Berufung der Antragstellerin in der Hauptsache wäre jedoch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulassungsbedürftig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage der Antragstellerin eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der den Bagatellstreitwert von 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist vorliegend eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II und eine Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Zwar ist die von der Antragstellerin begehrte, vom Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnte, Zusicherung nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, da mit ihr keine Geldleistungen bewilligt werden. Allerdings ist es für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausreichend, wenn der streitige Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt, d.h. "hierauf gerichtet ist". Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II sowie der Ablehnung dieser Zusicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 und 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R, Rn. 11; SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; SächsLSG, Beschluss vom 26.10.2009 - L 3 AS 20/09, Rn. 17). Gegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Deshalb unterfällt der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II dem Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. dazu bereits: SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 18 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - L 6 AS 145/11 B PKH, Rn. 15 ff.; der erkennende Senat nimmt insoweit zukünftig Abstand von der noch anderslautenden Rechtsprechung des Senats mit Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER, Rn. 27, und mit Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Wirtschaftlich steht hinter dem Zusicherungsbegehren der Antragstellerin das Interesse, künftig die Umzugskosten und die kostendeckende Leistungen der Unterkunft und Heizung betreffend die Wohnung in der Y ... in A ... zu erhalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich damit zum einen aus der Differenz der Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung, in die sie einzuziehen beabsichtigt und der derzeit von ihr bewohnten Wohnung (vgl. auch dazu: SächsLSG, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - L 6 AS 145/11 B PKH, Rn. 17). Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung – wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – begrenzt auf die Dauer eines Regelbewilligungsabschnitts, mithin auf zwölf Monate (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Hiervon ausgehend beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit 1.109,40 EUR (errechnet aus: 330 EUR [= Kosten der Unterkunft und Heizung der begehrten Wohnung] abzüglich 237,55 EUR [= Kosten der Unterkunft und Heizung der derzeit bewohnten Wohnung] ergibt 92,45 EUR Differenz monatlich, multipliziert mit zwölf Monaten). Entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind des Weiteren hinzuzurechnen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 144 Rn. 16), die von der Antragstellerin verfolgten voraussichtlichen Umzugskosten i.H.v. 384 EUR, so dass sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von insgesamt 1.493,40 EUR ergibt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 173 SGG) eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 06.03.2020 ist im Ergebnis zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (z.B. durch Urkunden oder eine Versicherung an Eides Statt). Erforderlich ist hiernach, dass die Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 86b, Rn. 41). Die bloße Darlegung durch den Antragsteller reicht nicht aus (vgl. Wahrendorf in Beck-Online, SGG, Großkommentar, Stand: 01.09.2019, § 86b, Rn. 205). Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann (vgl. SächsLSG vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 20).
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Sodann sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. Gegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Unterkunft bei künftigen Bedarfsberechnungen. Sie ist grundsätzlich bezogen auf ein bestimmtes Wohnungsangebot zu beantragen. Bei einem erforderlichen Umzug in eine kostenangemessene Unterkunft ist die Zusicherung zu erteilen (vgl. Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 187, 189; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Stand: 09.04.2020, Rn. 215). Dem Zusicherungserfordernis kommt die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren Kosten der Unterkunft übernommen werden und dient damit zugleich auch dem Schutz des Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Rn. 17; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 192; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 189; Lauterbach in Gagel, SGB II, Kommentar, Stand: 09/2020, § 22 Rn. 105). Denn die behördliche Erklärung beinhaltet die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt – eine die konkrete Kostenübernahme betreffende Regelung – später zu erlassen (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 182 f.).
Nach § 22 Abs. 6 SGB II können neben den Kosten der Unterkunft zudem auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 22 – darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Zusicherung im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG keine Rechtssicherheit für den Antragsteller schafft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers unumgänglich wäre. Dies kann die grundsätzlich auf vorläufige Regelungen begrenzte gerichtliche Verpflichtung des Leistungsträgers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht bewirken. Denn die prozessualen Bestimmungen ermächtigen die Gerichte nicht, ihren einstweiligen Regelungsanordnungen endgültige Wirkung beizumessen. Auch rein tatsächlich wird die Hauptsache durch eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweg genommen, da eine endgültige Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sowohl nachträglich möglich also auch zumutbar ist (so auch BayLSG, Beschluss vom 14.07.2014 – L 7 AS 517/14 B ER, Rn. 42). Zwar findet ein Hauptsacheverfahren nach erfolgtem Umzug zur speziellen Frage, ob die beantrage Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht mehr statt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte rechtschutzlos wäre, wenn die begehrte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht ergeht. Denn auch nach einem ohne (vorläufige) Zusicherung erfolgten Umzug, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten der neuen, tatsächlich bewohnten Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Zusicherung eben keine Anspruchsvoraussetzung ist. Vielmehr soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R, Rn. 14). Eine derartige Planungssicherheit entsteht aber nur dann, wenn die Behörde die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt. Die Schutz- und Klärungsfunktion (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, Rn. 17) des Zusicherungsverfahrens tritt somit nur bei erteilter Zusicherung ein. In allen anderen Fällen ist der ohne Zusicherung vorgenommene Umzug mit der Unsicherheit behaftet, ob die vollständigen Unterkunftskosten künftig übernommen werden. Damit befindet sich das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II in einem Spannungsfeld zwischen eigenverantwortlicher Lebensgestaltung der Leistungsberechtigten ohne behördliche Vorgaben und dem öffentlichen Interesse daran, steuerfinanzierte Transferleistungen möglichst gering zu halten, das mit dem Makel behaftet ist, keine vollständig justiziable Rechtssicherheit herstellen zu können. Die Gefahr, dass die Leistungsträger regelmäßig keine Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilen würden, erscheint wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeschlossen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 23).
Eine "Deckelung" nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den bisherigen Bedarf kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Übernimmt der Leistungsträger nach dem Umzug tatsächlich nicht die vollständigen Unterkunftskosten, können die Leistungsempfänger diesen – insoweit teilweise ablehnenden – Bewilligungsbescheid mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angreifen. Sie können insbesondere auch einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz beantragen, wenn sie die Differenz zwischen den höheren neuen Unterkunftskosten und dem anerkannten Unterkunftsbedarf nicht selbst (vorübergehend) überbrücken können. In einem solchen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem der Leistungsträger dann vorläufig zur Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten verpflichtet werden könnte, ist als Vorfrage die Erforderlichkeit des erfolgten Umzugs summarisch zu prüfen. Eine obsiegende Entscheidung ist für die Leistungsberechtigten mit der Ungewissheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens behaftet. Eine nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigung seitens der Leistungsberechtigten erscheint ausgeschlossen, weil sich die verbleibende Ungewissheit auf den Ausgleich der finanziellen Lasten beschränkt. Das bedeutet, die Leistungsempfänger müssten im für sie schlimmsten Fall die Differenz der höheren Unterkunftskosten selbst tragen und könnten nach einer ggf. vorläufig zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Eilentscheidung zur Rückzahlung der überzahlten Leistungen verpflichtet werden, deren Umfang wiederum im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit stattfindet (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 24).
Offen bleiben kann, ob es aus den o.g. Gründen bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II fehlt (Zulässigkeitsfrage; so LSG Baden-Württemberg v. 26.06.2019, L 1 AS 1858/19 ER-B, Rn. 13), ob der Anordnungsgrund entfällt oder ob die Ablehnung eines Antrages auf Zusicherung aus den genannten Gründen ggf. eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ausschließt (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015 – L 12 AS 117/15 B ER, Rn. 4 m.w.N.), weil ihr Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden kann (Begründetheitsfrage). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER u.a., Rn. 24: besonders strenger Maßstab beim Anordnungsgrund; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, Rn. 16: Kostenrisiko für Betroffenen unzumutbar).
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall auch, ob die Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II lediglich auf trägerübergreifende Umzüge Anwendung findet (so Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage, 2017, § 22 Rn. 177; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.08.2020 – L 13 AS 143/20 B ER, Rn. 6).
All dies muss hier nicht entschieden werden, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der beabsichtigte Umzug in die Wohnung Y ... in A ..., EG links, erforderlich ist.
Denn die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER, Rn. 35 ff.).
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass der weitere Verbleib in der bisherigen Wohnung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und der Umzug deshalb erforderlich ist, es jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der von der Antragstellerin ausgewählten Wohnung fehlt.
Denn nach den vom SG eingeholten und den Beteiligten auch zur Kenntnis gegebenen Angaben der potentiellen neuen Vermieterin der Antragstellerin, ist die in den Blick genommene neue Wohnung in einem Block mit zehn Wohneinheiten á zehn Wohnungen gelegen und die Wohnungen werden insbesondere auch von W ... Studenten nachgefragt, da die Wohnungen in W ... zu teuer seien und A ... auch aufgrund der guten S-Bahn-Anbindung attraktiv sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass A ... lediglich ca. 25 km vom W ... Stadtzentrum entfernt im Landkreis W ... liegt und über einen Anschluss an zwei S-Bahn-Linien (S 5 und S 6) in das W ... Stadtzentrum verfügt, auch plausibel. Angesichts dessen bleiben erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der neuen Wohnung. Selbst wenn die derzeitigen Nachbarn bzgl. der neuen Wohnung im Erdgeschoss und Obergeschoss aktuell voraussichtlich ruhig sind, kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass durch die anderen Nachbarn in deren Wohnungen und im Treppenhaus Lärm verursacht wird, der die Antragstellerin wiederum beeinträchtigt oder, dass die direkten Nachbarn in naher Zukunft ausziehen und dann neue Mieter, ggf. mit Kleinkind, einziehen, von denen vertragsgemäße Beeinträchtigungen durch Lärm ausgehen.
Vor diesem Hintergrund ist es nach dem bisherigen Sachstand bei dem Ausmaß einer Kostensteigerung um rund 40 % von 237,55 EUR auf 330 EUR monatlich auch wenig plausibel, dass der Umzug in die konkrete neue Wohnung erforderlich ist. Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf dass der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist. Zum anderen muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung aber in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen; d.h. der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 SGB II schließt es bei der vorgegebenen Einzelfallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen Ein entsprechender Vergleich der Kosten wird schließlich auch von Nichthilfebedürftigen bei einer entsprechenden Entscheidung hinsichtlich eines Umzugs angestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20 f.; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2020, § 22 Rn. 122; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn. 237). Insoweit hat die Antragstellerin zudem selbst unter Vorlage entsprechender Exposés vorgetragen, dass für sie geeignete Wohnungen bereits zu einer Bruttowarmmiete ab 262 EUR monatlich, statt 330 EUR monatlich, erhältlich sind.
Mangels Glaubhaftmachung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der neuen Wohnung zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung ist der Antragsgegner nach summarischer Prüfung auch nicht gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu einer (vorläufigen) Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet, zumal der Umzug weder durch den kommunalen Träger veranlasst ist und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff.; Vogt-Beheim in Baumbach/Lauterbach/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage 2020, § 114 Rn. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Vogt-Beheim, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER, Rn. 38 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßgaben bot die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Angriffe gegen die Entscheidung des SG nicht ausreichend waren, um eine hinreichende Erfolgsaussicht herbeizuführen. Denn die Erwägungen unter II. standen dem bereits bei Eingang der Beschwerde entgegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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