Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 388/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 42/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Auszahlung eines Arbeitszeitkontos, für das vereinbart war, dass die auf dem Arbeitszeitkonto angelaufenen Stunden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden, und dass beim Ausscheiden ein positives Zeitguthaben ausgezahlt wird, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019, mit dem seine Klage gerichtet auf die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) abgewiesen wurde.
Der Kläger (Lohnsteuerklasse I, kein Kind) meldete sich am 23. Februar 2017 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. März 2017 arbeitslos, nachdem seiner Arbeitgeberin, die Firma Y ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Y ...) das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 15. Februar 2017 war der Kläger bei dieser Arbeitgeberin in der Zeit vom 22. September 2014 bis zum 28. Februar 2017 beschäftigt, unterbrochen von einer in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 4. August 2016 in der Justizvollzugsanstalt X ... verbüßten Freiheitsstrafe. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief sich in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 9.650,34 EUR. In der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 361,55 EUR. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages wurden Entgeltansprüchen spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Die Arbeitgeberin führte für den Kläger aufgrund der nach § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Gültigkeit des Manteltarifvertrags Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (im Folgenden: MTV Zeitarbeit) ein individuelles Arbeitszeitkonto, welches in den Gehaltsabrechnungen festgehalten wurde. Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit wurden auf das Arbeitszeitkonto die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wurden. Ein positiver Zeitausgleich wurde dem Kläger gutgeschrieben und sollte in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV Zeitarbeit). Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.4 Satz 1 MTV Zeitarbeit wurde das beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vorhandenen positive Zeitguthaben an ihn ausgezahlt.
Mit der Abrechnung des Februargehaltes am 8. März 2017 erfolgte zugleich eine Ab-geltung des Arbeitszeitkontos in Höhe von 1.231,65 EUR.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 (= 450 Tage), ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 54,51 EUR, in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,47 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte unter Verweis auf die nur vorläufige Bewilligung mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 als unzulässig.
Am 7. April 2017 erließ die Beklagte einen vorläufigen Änderungsbescheid im Hinblick auf einen am gleichen Tag ergangenen Aufrechnungsbescheid, mit dem sie wegen einer Restforderung in Höhe von 463,90 EUR, resultierend aus einem Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2011, die Aufrechnung für die Zeit ab dem 1. April 2017 in Höhe von täglich 9,83 EUR gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erklärt hatte. Ein weiterer vorläufiger Änderungsbescheid erging am 28. April 2017 mit unverändertem Leistungsbetrag.
Mit endgültigem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,47 EUR. Hierzu erging am 23. Mai 2017 ein Änderungsbescheid, der unter anderem die Einbehaltung von Forderungen der Beklagten wegen einer Aufrechnung mit einer offenen Restforderung aufgrund eines Erstattungsbescheides vom 12. Januar 2011 sowie wegen zu hoher Abschlagszahlungen enthielt.
Am 6. Juni 2017 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma W ... Personal Zeit GmbH (im Folgenden: Fa. W ...) auf. Die Beklagte hob daraufhin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 6. Juni 2017 für die Zeit ab diesem Tag auf.
Den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 23. Mai 2017 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 als unzulässig.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2017 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (Az. S 28 AL 339/17), die er mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 für erledigt erklärte.
Am 20. November 2017 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld, nachdem ihm sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. W ... zum 28. November 2017 gekündigt worden war. Er legte eine Arbeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2017 vor, worin die Arbeitgeberin ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 10.174,00 EUR für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 zuzüglich eines Betrages von 417,75 EUR für die Auflösung des Zeitkontos für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 28. November 2017 als Einmalzahlung bescheinigte. Zudem wies die Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung aus, dass dem Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung gezahlt worden sei, und dass dann, wenn er den zustehenden Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen hätte, dieser nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 8. Dezember 2017 angedauert hätte.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 29. November 2017 für die Anspruchsdauer von 355 Tage. Für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 setzte sie den täglichen Leistungsbetrag wegen der Urlaubsabgeltung auf 0,00 EUR fest. Für die Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 2. Dezember 2018 betrug der tägliche Leistungsbetrag 23,47 EUR. Zur Höhe des Bemessungsentgeltes teilte die Beklagte mit, dass das im letzten Jahr vor Entstehung seines Leistungsanspruches am 1. März 2017 verdiente Arbeitsentgelt maßgebend sei. Der Kläger erhielt in der Folge bis zum 21. November 2018 Arbeitslosengeld.
Den gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2018 als unzulässig, da der Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. April 2018 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (Az. S 18 AL 126/18), die er am 11. Februar 2019 zurücknahm.
Am 28. Juni 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung aller Bescheide in Bezug auf die Arbeitsbescheinigungen der Firmen W ... und Y ... Er habe die beiden Firmen angeschrieben und keine Antwort erhalten. Da die Beklagte nicht an die Arbeitsbescheinigungen gebunden sei, müsse ihm Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden sowie des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts bewilligt werden.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Bescheide vom 28. Februar 2017 und 2. Januar 2018 ergeben habe, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt auszugehen sei noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen der Fa. W ... für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 ergänzend geltend, dass auch das dortige Gehalt nicht zutreffend berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Bescheide spreche. Der Be-messungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 5. August 2016 bis zum 31. Januar 2017. In diesem Zeitraum habe der Kläger an 180 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 9.812,17 EUR erzielt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 54,51 EUR und ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 23,47 EUR ergebe.
Der Kläger hat am 23. November 2018 Klage erhoben und vorgebracht, dass ihm Arbeitslosengeld ausgehend von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu gewähren sei. Auf die seiner Ansicht nach fehlerhaften Abrechnungen der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses komme es nicht an.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Das aufgrund der Auflösung des Arbeitszeitkontos gezahlte Arbeitsentgelt sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 28. Februar 2017 ebenso wie das Gehalt für Februar 2017 noch nicht abgerechnet gewesen und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Es komme nicht darauf an, wie viele Stunden der Kläger in den einzelnen Monaten tatsächlich gearbeitet habe, denn diese Stunden seien entsprechend seines Arbeitsvertrages dem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht monatlich abgerechnet worden. Auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Fa. W ... könne keine Berücksichtigung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes finden. Seinen zum 1. März 2017 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe der Kläger bis zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosenmeldung nicht vollständig aufgebraucht gehabt. Einen neuen Anspruch habe er durch seine lediglich sechsmonatige Tätigkeit bei der Fa. W ... nicht erworben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seien nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Mit seiner am 25. Februar 2019 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2017 weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 19. Februar 2019 sowie den Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rdnr. 3; Sächs. LSG, Urteil vom 14. März 2013 – L 3 AS 528/12 – NZS 2013, 480 = juris, jeweils Leitsatz 2; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. Mai 2020 – L 3 AS 1015/19 NZB – juris Rdnr. 13; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.; Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl., 2016], Kapitel VIII Rdnr. 14). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung ist dabei die Einlegung der Berufung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – L 3 AS 939/14 B PKH – juris Rdnr. 9, m. w. N ...; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 19).
In der Sache begehrt der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag die Bewilligung und Zahlung von höherem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 sowie für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 21. November 2018. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ergäbe sich für die Beschäftigung bei der Fa. Y ... ein Bemessungsentgelt von täglich 60,72 EUR und hieraus ein Leistungssatz von täglich 25,55 EUR anstelle des bislang bewilligten in Höhe von 23,47 EUR; die Differenz beträgt 2,08 EUR. Die Beschäftigung bei der Fa. W ... hätte ein Bemessungsentgelt von täglich 62,61 EUR und einen Leistungssatz in Höhe von 26,18 EUR zur Folge, woraus sich ein Differenzbetrag von 2,71 EUR errechnet. Damit steht ein Differenzbetrag von insgesamt 1.124,42 EUR (= 197,60 EUR [= 95 Tage x 2,08 EUR/Tag] + 926,82 [= 342 Tage x 2,71 EUR/Tag]) im Streit. Der für die Statthaftigkeit der Berufung notwendige Beschwerdewert von 750,00 EUR wird überschritten.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2019 als unbegründet abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 und in Folge dessen keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 und vom 29. November 2017 bis zum 21. November 2018 über das ihm bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 23,47 EUR hinaus.
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass desselben das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungssatzes von 23,47 EUR sowohl für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 als auch für die Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 21. November 2018, ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 54,51 EUR, bewilligt. Die zur Überprüfung gestellten Bescheide sind rechtmäßig.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das von ihm in der Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 21. November 2018 aus der Beschäftigung bei der Fa. W ... erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 29. November 2017 keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hat keinen neuen Anspruch auf Arbeits-losengeld erworben. Er hat lediglich Anspruch auf Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes aufgrund des zuvor mit Beendigung der Beschäftigung bei der Fa. Y ... für die Zeit ab dem 1. März 2017 erworbenen Altanspruchs.
Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruches. Dieser neue Anspruch entsteht, wenn der Arbeitslose alle Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt (vgl. § 40 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]). Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-worben. Zwar erfüllt er im Zeitpunkt der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 29. November 2017 die beiden ersten Voraussetzungen, nicht jedoch die der notwendigen Anwartschaftszeit. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (vgl. § 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. 2854]) betrug die Rahmenfrist zwei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 143 Abs. 2 SGB III reicht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Da die bei der Fa. Y ... bis zum 28. Februar 2017 zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die für den Arbeitslosengeldanspruch ab dem 1. März 2017 maßgebende Rahmenfrist (1. März 2015 bis zum 28. Februar 2017) einzurechnen waren, umfasst die hier maßgebende Rahmenfrist lediglich die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. November 2017. In dieser Zeit stand der Kläger lediglich in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 und damit nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bei der Fa. W ... Das bei der Fa. W ... erzielte Arbeitsentgelt hatte damit bereits dem Grunde nach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung zu finden.
3. Maßgebend ist somit allein, ob sich aus der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. Y ... ein höheres Bemessungsentgelt ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat das sich aus diesem Beschäftigungsverhältnis ergebende Bemessungsentgelt zutreffend ermittelt.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Bemessungsentgeltes ist § 151 SGB III. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III gelten Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt, wenn sie zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Nach § 151 Abs. 2 Nr. SGB III bleiben Arbeitsentgelte, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, außer Betracht.
Maßgebend ist somit nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus § 150 SGB III. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeit-räume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr. Er endet mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III).
Vorliegend entstand der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund der mit Wirkung zum 1. März 2017 erfolgten Arbeitslosmeldung. Bis zum 28. Februar 2017 stand der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter der Fa. Y ... (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III). Der Umfang des Regel-Bemessungsrahmens ergibt sich aus § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III: Ein Jahr rücklaufend ab dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses des Arbeitslosen vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB [Stand: 09/15], § 150 SGB III, Rdnr. 54; Brand, in: Brand, SGB III [8. Aufl., 2018], § 150 Rdnr. 2) und somit rückgerechnet vom 28. Februar 2017 bis zum 1. März 2016. In dieser Zeit bestand das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Fa. Y ..., lediglich unterbrochen in der Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 durch die Verbüßung einer Strafhaft. Der Kläger hatte in dieser Zeit mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt, so dass der Bemessungszeitraum gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III die bei seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume im Bemessungszeitraum vom 1. März 2016 bis zum 29. Februar 2017 umfasst.
b) Zutreffend hat die Beklagte das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum vom 1. März 2016 bis zum 29. Februar 2017 erzielt hat, ermittelt. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Arbeitsbescheinigung der Fa. Y ... vom 15. Februar 2017 ergibt sich für die Zeit vom 4. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 (= 177 Arbeitstage) ein ausgezahlter Arbeitslohn in Höhe von 9.650,34 EUR. Rechnerisch ergibt sich hieraus ein Durchschnittslohn von täglich 54,52 EUR (= 9.650,34 EUR: 177 Tage). Unter Berücksichtigung des Abzugs der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, das heißt 11,45 EUR (vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), der abzuziehenden Lohnsteuer in Höhe von 3,75 EUR (vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und des Solidarzuschlags in Höhe von 0,20 EUR(vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) errechnet sich ein tägliches Leistungsentgelt von 39,12 EUR, und unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Leistungssatzes von 60 % (kein Kind, allgemeiner Leistungssatz nach § 149 Nr. 2 SGB III) ein täglicher Leistungsbetrag von 23,47 EUR.
Zu Recht hat die Beklagte das erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. März 2017 abgerechnete und ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.834,08 EUR (Brutto) bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts unberücksichtigt gelassen. Denn dieses wurde außerhalb des Bemessungszeitraums an den Kläger abgerechnet und ausgezahlt.
Maßgebend für den Bemessungszeitraum sind nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Das Bemessungsentgelt stellt nach dem Wortlaut von § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill nicht auf das im letzten Jahr vor Entstehung des Anspruchs "erarbeitete" Entgelt, sondern auf das im Bemessungszeitraum "erzielte" Entgelt ab. Der Begriff "erzielt" in § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill wird hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so ausgelegt, dass darunter auch noch Arbeitsentgelt fällt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 – BSGE 76, 162-178, SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, SozR 3-1100 Art 14 Nr. 44, SozR 3-4100 § 44 Nr. 13 = juris Rdnr. 29; Brand, a. a. 0., § 151 Rdnr. 10).
Die Begriffe des Bemessungsrahmens und des Bemessungszeitraums in § 150 Abs. 1 SGB Ill haben einen unterschiedlichen Inhalt und müssen nicht nur in ihrer zeitlichen Festlegung auseinander gehalten werden (vgl. Valgolio, a. a. 0., Rdnr. 38). Den Bemessungszeitraum, der vom Bemessungsrahmen zu unterscheiden ist, bestimmen die in diesen Bemessungsrahmen fallenden Lohnabrechnungszeiträume, soweit sie zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill alle beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 – B 7a AL 86/05 R – SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 = juris Rndr. 21; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R – SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 = juris Rdnr. 22; vgl. Brand, a. a. O. § 150 Rdnr. 2b).
Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist dabei abgerechnet, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Entgelt vollständig erfasst hat, so dass es ohne weitere Rechenoperationen auf Grund der Berechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 89/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 = juris Rdnr. 21; Valgolio, a. a. 0., Rdnr. 70). Eine förmliche Abrechnung durch den Arbeitgeber ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der monatliche Lohn immer standardmäßig abzurechnen war (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013 – B 11 AL 12/12 R – BSGE 113, 100 ff. = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 = juris Rdnr. 21). Werden neben festen Bezügen unterschiedlich hohe Vergütungen gewährt (z. B. Provisionen, Prämien, Überstundenzuschläge), liegt ein vollständig abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum nur vor, wenn auch diese weiteren variablen Vergünstigungen abgerechnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 RAr 82/89 – SozR 3-4100 § 112 Nr. 2 = juris Rdnr. 25; Hess. LSG, Urteil vom 24. August 2009 – L 9 AL 152/08 – juris Rdnr 27).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Berechnungsvorgang zu vereinfachen. Die Bundesagentur für Arbeit soll sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen können, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1977 – 12 RAr 79/76 – SozR 4100 § 112 Nr. 3 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 21. Juli 1977 – 7 RAr 102/76 – SozR 4100 § 112 Nr. 5 = juris Rdnr. 18; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 60). Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll mit dem Tatbestandsmerkmal "beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis" sichergestellt werden, dass, wenn der Arbeitslose sich am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Abrechnungen bereits vorliegen müssen, damit die Bundesagentur für Arbeit sofort mit dem Berechnungsvorgang beginnen kann (vgl. Valgolio, a. a. O., Rdnr. 69).
Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass mit der Lohnabrechnung vom 8. März 2017 auch die Auszahlung des Guthabens aus dem bei der Fa. Y ... für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto erfolgte. Auch hierbei handelt es sich um Arbeitsentgelt, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 28. Februar 2017 noch nicht abgerechnete und ausgezahlt war. Allein deshalb bleibt auch dieses unberücksichtigt, weil nach dem Wortlaut von § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen erfasst (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 3 AL 94/17 NZB – juris Rdnr. 29). Arbeitsentgeltmonate, die beim Ausscheiden nicht abgerechnet waren, jedoch nachträglich abgerechnet werden, sind auch dann nicht bemessungsrelevant, wenn das beitragspflichtige Entgelt nachträglich tatsächlich zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R – SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 = juris Rdnr. 24, 26 f. [zu §§ 130, 131 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung]).
Bei der Auszahlung des Arbeitszeitkontos handelt es sich auch nicht um Arbeitsentgelt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn die Abrechnung erfolgte ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger und seine Arbeitgeberin hatten unter § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages die Gültigkeit der Regelungen des Manteltarifvertrages Zeitarbeit sowie in § 5 Nr. 8 des Arbeitsvertrages die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach Maßgabe dieses Manteltarifvertrags vereinbart. Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird und auf dieses Konto die Stunden übertragen werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit). Des Weiteren ist geregelt, dass die auf dem Arbeitszeitkonto angelaufenen Stunden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV Zeitarbeit), und dass beim Ausscheiden ein positives Zeitguthaben ausgezahlt und ein negatives Zeitguthaben mit Entgeltansprüchen verrechnet werde, beziehungsweise zurückzuzahlen oder durch Arbeit auszugleichen sei (vgl. § 3 Nr. 3.2.4 Satz 1 MTV Zeitarbeit). Zudem war nach § 11 Satz 1 MTV Zeitarbeit das Monatsentgelt spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Somit kommt weder eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für Februar 2017 noch die Abgeltung der Überstunden aus dem Arbeitszeitkontos bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts in Betracht, da die Lohnabrechnung hierzu erst im März 2017 erfolgte.
4. Weitergehende Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bescheides vom 28. Februar 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. April 2017, 28. April 2017, 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der mit bestandkräftigem Bescheid vom 7. April 2017 erfolgten Aufrechnung mit einer aus einem Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2011 resultierenden Restforderung war die Beklagte auch berechtigt, diesen Betrag einzubehalten.
5. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 157 Abs. 2 SGB III das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 0,00 EUR wegen Urlaubsabgeltung festgesetzt hat. Denn wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Vorliegend ergibt sich aus der Arbeitsbescheinigung der Fa. W ... vom 15. Dezember 2017 unter Nummer 9.3, dass dem Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde, und dass dann, wenn er den zustehenden Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen hätte, dieser nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 8. Dezember 2017 angedauert hätte. Die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung ist somit weder dem Grunde noch der Dauer nach zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019, mit dem seine Klage gerichtet auf die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) abgewiesen wurde.
Der Kläger (Lohnsteuerklasse I, kein Kind) meldete sich am 23. Februar 2017 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. März 2017 arbeitslos, nachdem seiner Arbeitgeberin, die Firma Y ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Y ...) das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 15. Februar 2017 war der Kläger bei dieser Arbeitgeberin in der Zeit vom 22. September 2014 bis zum 28. Februar 2017 beschäftigt, unterbrochen von einer in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 4. August 2016 in der Justizvollzugsanstalt X ... verbüßten Freiheitsstrafe. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief sich in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 9.650,34 EUR. In der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 361,55 EUR. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages wurden Entgeltansprüchen spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Die Arbeitgeberin führte für den Kläger aufgrund der nach § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Gültigkeit des Manteltarifvertrags Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (im Folgenden: MTV Zeitarbeit) ein individuelles Arbeitszeitkonto, welches in den Gehaltsabrechnungen festgehalten wurde. Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit wurden auf das Arbeitszeitkonto die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wurden. Ein positiver Zeitausgleich wurde dem Kläger gutgeschrieben und sollte in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV Zeitarbeit). Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.4 Satz 1 MTV Zeitarbeit wurde das beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vorhandenen positive Zeitguthaben an ihn ausgezahlt.
Mit der Abrechnung des Februargehaltes am 8. März 2017 erfolgte zugleich eine Ab-geltung des Arbeitszeitkontos in Höhe von 1.231,65 EUR.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 (= 450 Tage), ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 54,51 EUR, in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,47 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte unter Verweis auf die nur vorläufige Bewilligung mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 als unzulässig.
Am 7. April 2017 erließ die Beklagte einen vorläufigen Änderungsbescheid im Hinblick auf einen am gleichen Tag ergangenen Aufrechnungsbescheid, mit dem sie wegen einer Restforderung in Höhe von 463,90 EUR, resultierend aus einem Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2011, die Aufrechnung für die Zeit ab dem 1. April 2017 in Höhe von täglich 9,83 EUR gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erklärt hatte. Ein weiterer vorläufiger Änderungsbescheid erging am 28. April 2017 mit unverändertem Leistungsbetrag.
Mit endgültigem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,47 EUR. Hierzu erging am 23. Mai 2017 ein Änderungsbescheid, der unter anderem die Einbehaltung von Forderungen der Beklagten wegen einer Aufrechnung mit einer offenen Restforderung aufgrund eines Erstattungsbescheides vom 12. Januar 2011 sowie wegen zu hoher Abschlagszahlungen enthielt.
Am 6. Juni 2017 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma W ... Personal Zeit GmbH (im Folgenden: Fa. W ...) auf. Die Beklagte hob daraufhin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 6. Juni 2017 für die Zeit ab diesem Tag auf.
Den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 23. Mai 2017 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 als unzulässig.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2017 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (Az. S 28 AL 339/17), die er mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 für erledigt erklärte.
Am 20. November 2017 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld, nachdem ihm sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. W ... zum 28. November 2017 gekündigt worden war. Er legte eine Arbeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2017 vor, worin die Arbeitgeberin ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 10.174,00 EUR für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 zuzüglich eines Betrages von 417,75 EUR für die Auflösung des Zeitkontos für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 28. November 2017 als Einmalzahlung bescheinigte. Zudem wies die Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung aus, dass dem Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung gezahlt worden sei, und dass dann, wenn er den zustehenden Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen hätte, dieser nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 8. Dezember 2017 angedauert hätte.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 29. November 2017 für die Anspruchsdauer von 355 Tage. Für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 setzte sie den täglichen Leistungsbetrag wegen der Urlaubsabgeltung auf 0,00 EUR fest. Für die Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 2. Dezember 2018 betrug der tägliche Leistungsbetrag 23,47 EUR. Zur Höhe des Bemessungsentgeltes teilte die Beklagte mit, dass das im letzten Jahr vor Entstehung seines Leistungsanspruches am 1. März 2017 verdiente Arbeitsentgelt maßgebend sei. Der Kläger erhielt in der Folge bis zum 21. November 2018 Arbeitslosengeld.
Den gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2018 als unzulässig, da der Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. April 2018 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (Az. S 18 AL 126/18), die er am 11. Februar 2019 zurücknahm.
Am 28. Juni 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung aller Bescheide in Bezug auf die Arbeitsbescheinigungen der Firmen W ... und Y ... Er habe die beiden Firmen angeschrieben und keine Antwort erhalten. Da die Beklagte nicht an die Arbeitsbescheinigungen gebunden sei, müsse ihm Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden sowie des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts bewilligt werden.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Bescheide vom 28. Februar 2017 und 2. Januar 2018 ergeben habe, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt auszugehen sei noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen der Fa. W ... für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 ergänzend geltend, dass auch das dortige Gehalt nicht zutreffend berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Bescheide spreche. Der Be-messungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 5. August 2016 bis zum 31. Januar 2017. In diesem Zeitraum habe der Kläger an 180 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 9.812,17 EUR erzielt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 54,51 EUR und ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 23,47 EUR ergebe.
Der Kläger hat am 23. November 2018 Klage erhoben und vorgebracht, dass ihm Arbeitslosengeld ausgehend von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu gewähren sei. Auf die seiner Ansicht nach fehlerhaften Abrechnungen der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses komme es nicht an.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld. Das aufgrund der Auflösung des Arbeitszeitkontos gezahlte Arbeitsentgelt sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 28. Februar 2017 ebenso wie das Gehalt für Februar 2017 noch nicht abgerechnet gewesen und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Es komme nicht darauf an, wie viele Stunden der Kläger in den einzelnen Monaten tatsächlich gearbeitet habe, denn diese Stunden seien entsprechend seines Arbeitsvertrages dem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht monatlich abgerechnet worden. Auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Fa. W ... könne keine Berücksichtigung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes finden. Seinen zum 1. März 2017 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe der Kläger bis zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosenmeldung nicht vollständig aufgebraucht gehabt. Einen neuen Anspruch habe er durch seine lediglich sechsmonatige Tätigkeit bei der Fa. W ... nicht erworben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seien nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Mit seiner am 25. Februar 2019 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2017 weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 19. Februar 2019 sowie den Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rdnr. 3; Sächs. LSG, Urteil vom 14. März 2013 – L 3 AS 528/12 – NZS 2013, 480 = juris, jeweils Leitsatz 2; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. Mai 2020 – L 3 AS 1015/19 NZB – juris Rdnr. 13; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.; Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl., 2016], Kapitel VIII Rdnr. 14). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung ist dabei die Einlegung der Berufung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – L 3 AS 939/14 B PKH – juris Rdnr. 9, m. w. N ...; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 19).
In der Sache begehrt der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag die Bewilligung und Zahlung von höherem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 sowie für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 21. November 2018. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ergäbe sich für die Beschäftigung bei der Fa. Y ... ein Bemessungsentgelt von täglich 60,72 EUR und hieraus ein Leistungssatz von täglich 25,55 EUR anstelle des bislang bewilligten in Höhe von 23,47 EUR; die Differenz beträgt 2,08 EUR. Die Beschäftigung bei der Fa. W ... hätte ein Bemessungsentgelt von täglich 62,61 EUR und einen Leistungssatz in Höhe von 26,18 EUR zur Folge, woraus sich ein Differenzbetrag von 2,71 EUR errechnet. Damit steht ein Differenzbetrag von insgesamt 1.124,42 EUR (= 197,60 EUR [= 95 Tage x 2,08 EUR/Tag] + 926,82 [= 342 Tage x 2,71 EUR/Tag]) im Streit. Der für die Statthaftigkeit der Berufung notwendige Beschwerdewert von 750,00 EUR wird überschritten.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2019 als unbegründet abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 und in Folge dessen keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 und vom 29. November 2017 bis zum 21. November 2018 über das ihm bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 23,47 EUR hinaus.
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass desselben das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungssatzes von 23,47 EUR sowohl für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 als auch für die Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 21. November 2018, ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 54,51 EUR, bewilligt. Die zur Überprüfung gestellten Bescheide sind rechtmäßig.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das von ihm in der Zeit vom 9. Dezember 2017 bis zum 21. November 2018 aus der Beschäftigung bei der Fa. W ... erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 29. November 2017 keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hat keinen neuen Anspruch auf Arbeits-losengeld erworben. Er hat lediglich Anspruch auf Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes aufgrund des zuvor mit Beendigung der Beschäftigung bei der Fa. Y ... für die Zeit ab dem 1. März 2017 erworbenen Altanspruchs.
Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruches. Dieser neue Anspruch entsteht, wenn der Arbeitslose alle Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt (vgl. § 40 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]). Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-worben. Zwar erfüllt er im Zeitpunkt der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 29. November 2017 die beiden ersten Voraussetzungen, nicht jedoch die der notwendigen Anwartschaftszeit. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (vgl. § 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. 2854]) betrug die Rahmenfrist zwei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 143 Abs. 2 SGB III reicht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Da die bei der Fa. Y ... bis zum 28. Februar 2017 zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die für den Arbeitslosengeldanspruch ab dem 1. März 2017 maßgebende Rahmenfrist (1. März 2015 bis zum 28. Februar 2017) einzurechnen waren, umfasst die hier maßgebende Rahmenfrist lediglich die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. November 2017. In dieser Zeit stand der Kläger lediglich in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 28. November 2017 und damit nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bei der Fa. W ... Das bei der Fa. W ... erzielte Arbeitsentgelt hatte damit bereits dem Grunde nach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung zu finden.
3. Maßgebend ist somit allein, ob sich aus der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. Y ... ein höheres Bemessungsentgelt ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat das sich aus diesem Beschäftigungsverhältnis ergebende Bemessungsentgelt zutreffend ermittelt.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Bemessungsentgeltes ist § 151 SGB III. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III gelten Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt, wenn sie zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Nach § 151 Abs. 2 Nr. SGB III bleiben Arbeitsentgelte, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, außer Betracht.
Maßgebend ist somit nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus § 150 SGB III. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeit-räume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr. Er endet mit dem letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III).
Vorliegend entstand der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund der mit Wirkung zum 1. März 2017 erfolgten Arbeitslosmeldung. Bis zum 28. Februar 2017 stand der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter der Fa. Y ... (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III). Der Umfang des Regel-Bemessungsrahmens ergibt sich aus § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III: Ein Jahr rücklaufend ab dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses des Arbeitslosen vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB [Stand: 09/15], § 150 SGB III, Rdnr. 54; Brand, in: Brand, SGB III [8. Aufl., 2018], § 150 Rdnr. 2) und somit rückgerechnet vom 28. Februar 2017 bis zum 1. März 2016. In dieser Zeit bestand das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Fa. Y ..., lediglich unterbrochen in der Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 durch die Verbüßung einer Strafhaft. Der Kläger hatte in dieser Zeit mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt, so dass der Bemessungszeitraum gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III die bei seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume im Bemessungszeitraum vom 1. März 2016 bis zum 29. Februar 2017 umfasst.
b) Zutreffend hat die Beklagte das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum vom 1. März 2016 bis zum 29. Februar 2017 erzielt hat, ermittelt. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Arbeitsbescheinigung der Fa. Y ... vom 15. Februar 2017 ergibt sich für die Zeit vom 4. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 (= 177 Arbeitstage) ein ausgezahlter Arbeitslohn in Höhe von 9.650,34 EUR. Rechnerisch ergibt sich hieraus ein Durchschnittslohn von täglich 54,52 EUR (= 9.650,34 EUR: 177 Tage). Unter Berücksichtigung des Abzugs der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, das heißt 11,45 EUR (vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), der abzuziehenden Lohnsteuer in Höhe von 3,75 EUR (vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und des Solidarzuschlags in Höhe von 0,20 EUR(vgl. § 153 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) errechnet sich ein tägliches Leistungsentgelt von 39,12 EUR, und unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Leistungssatzes von 60 % (kein Kind, allgemeiner Leistungssatz nach § 149 Nr. 2 SGB III) ein täglicher Leistungsbetrag von 23,47 EUR.
Zu Recht hat die Beklagte das erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. März 2017 abgerechnete und ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.834,08 EUR (Brutto) bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts unberücksichtigt gelassen. Denn dieses wurde außerhalb des Bemessungszeitraums an den Kläger abgerechnet und ausgezahlt.
Maßgebend für den Bemessungszeitraum sind nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill nur abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Das Bemessungsentgelt stellt nach dem Wortlaut von § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill nicht auf das im letzten Jahr vor Entstehung des Anspruchs "erarbeitete" Entgelt, sondern auf das im Bemessungszeitraum "erzielte" Entgelt ab. Der Begriff "erzielt" in § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill wird hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so ausgelegt, dass darunter auch noch Arbeitsentgelt fällt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 7 RAr 102/94 – BSGE 76, 162-178, SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, SozR 3-1100 Art 14 Nr. 44, SozR 3-4100 § 44 Nr. 13 = juris Rdnr. 29; Brand, a. a. 0., § 151 Rdnr. 10).
Die Begriffe des Bemessungsrahmens und des Bemessungszeitraums in § 150 Abs. 1 SGB Ill haben einen unterschiedlichen Inhalt und müssen nicht nur in ihrer zeitlichen Festlegung auseinander gehalten werden (vgl. Valgolio, a. a. 0., Rdnr. 38). Den Bemessungszeitraum, der vom Bemessungsrahmen zu unterscheiden ist, bestimmen die in diesen Bemessungsrahmen fallenden Lohnabrechnungszeiträume, soweit sie zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB Ill alle beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 – B 7a AL 86/05 R – SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 = juris Rndr. 21; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R – SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 = juris Rdnr. 22; vgl. Brand, a. a. O. § 150 Rdnr. 2b).
Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist dabei abgerechnet, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Entgelt vollständig erfasst hat, so dass es ohne weitere Rechenoperationen auf Grund der Berechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 89/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 = juris Rdnr. 21; Valgolio, a. a. 0., Rdnr. 70). Eine förmliche Abrechnung durch den Arbeitgeber ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der monatliche Lohn immer standardmäßig abzurechnen war (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013 – B 11 AL 12/12 R – BSGE 113, 100 ff. = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 = juris Rdnr. 21). Werden neben festen Bezügen unterschiedlich hohe Vergütungen gewährt (z. B. Provisionen, Prämien, Überstundenzuschläge), liegt ein vollständig abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum nur vor, wenn auch diese weiteren variablen Vergünstigungen abgerechnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 7 RAr 82/89 – SozR 3-4100 § 112 Nr. 2 = juris Rdnr. 25; Hess. LSG, Urteil vom 24. August 2009 – L 9 AL 152/08 – juris Rdnr 27).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Berechnungsvorgang zu vereinfachen. Die Bundesagentur für Arbeit soll sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen können, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1977 – 12 RAr 79/76 – SozR 4100 § 112 Nr. 3 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 21. Juli 1977 – 7 RAr 102/76 – SozR 4100 § 112 Nr. 5 = juris Rdnr. 18; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 60). Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll mit dem Tatbestandsmerkmal "beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis" sichergestellt werden, dass, wenn der Arbeitslose sich am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Abrechnungen bereits vorliegen müssen, damit die Bundesagentur für Arbeit sofort mit dem Berechnungsvorgang beginnen kann (vgl. Valgolio, a. a. O., Rdnr. 69).
Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass mit der Lohnabrechnung vom 8. März 2017 auch die Auszahlung des Guthabens aus dem bei der Fa. Y ... für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto erfolgte. Auch hierbei handelt es sich um Arbeitsentgelt, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 28. Februar 2017 noch nicht abgerechnete und ausgezahlt war. Allein deshalb bleibt auch dieses unberücksichtigt, weil nach dem Wortlaut von § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen erfasst (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 3 AL 94/17 NZB – juris Rdnr. 29). Arbeitsentgeltmonate, die beim Ausscheiden nicht abgerechnet waren, jedoch nachträglich abgerechnet werden, sind auch dann nicht bemessungsrelevant, wenn das beitragspflichtige Entgelt nachträglich tatsächlich zufließt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R – SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 = juris Rdnr. 24, 26 f. [zu §§ 130, 131 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung]).
Bei der Auszahlung des Arbeitszeitkontos handelt es sich auch nicht um Arbeitsentgelt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn die Abrechnung erfolgte ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger und seine Arbeitgeberin hatten unter § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages die Gültigkeit der Regelungen des Manteltarifvertrages Zeitarbeit sowie in § 5 Nr. 8 des Arbeitsvertrages die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nach Maßgabe dieses Manteltarifvertrags vereinbart. Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird und auf dieses Konto die Stunden übertragen werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit). Des Weiteren ist geregelt, dass die auf dem Arbeitszeitkonto angelaufenen Stunden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV Zeitarbeit), und dass beim Ausscheiden ein positives Zeitguthaben ausgezahlt und ein negatives Zeitguthaben mit Entgeltansprüchen verrechnet werde, beziehungsweise zurückzuzahlen oder durch Arbeit auszugleichen sei (vgl. § 3 Nr. 3.2.4 Satz 1 MTV Zeitarbeit). Zudem war nach § 11 Satz 1 MTV Zeitarbeit das Monatsentgelt spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Somit kommt weder eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts für Februar 2017 noch die Abgeltung der Überstunden aus dem Arbeitszeitkontos bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts in Betracht, da die Lohnabrechnung hierzu erst im März 2017 erfolgte.
4. Weitergehende Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bescheides vom 28. Februar 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. April 2017, 28. April 2017, 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der mit bestandkräftigem Bescheid vom 7. April 2017 erfolgten Aufrechnung mit einer aus einem Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2011 resultierenden Restforderung war die Beklagte auch berechtigt, diesen Betrag einzubehalten.
5. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 157 Abs. 2 SGB III das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 für die Zeit vom 29. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 0,00 EUR wegen Urlaubsabgeltung festgesetzt hat. Denn wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Vorliegend ergibt sich aus der Arbeitsbescheinigung der Fa. W ... vom 15. Dezember 2017 unter Nummer 9.3, dass dem Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde, und dass dann, wenn er den zustehenden Urlaub im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen hätte, dieser nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 8. Dezember 2017 angedauert hätte. Die Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung ist somit weder dem Grunde noch der Dauer nach zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
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