L 2 R 130/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 15 RA 1327/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 130/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Senat folgt (weiterhin) der Rechtsprechung des BSG zur so genannten Stichtagsregelung (Anlage II Kapitel VIII Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 zum Einigungsvertrag in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes).

2. Diese Rechtsprechung steht hinsichtlich der Begrenzung des nach § 1 Abs. 1 AAÜG berechtigten Personenkreises mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) in Einklang.

3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der so genannten Stichtagsregelung betrifft sekundäres Bundesrecht (fortgeltende Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR) und damit vorkonstitutionelles Recht. Sie ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit selbst zu beantworten; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

4. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Verfahrens reicht aus, um unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Prozessführung anzunehmen.

5. Die durchschnittlichen Kosten für ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Thüringen belaufen sich auf über 2.000 Euro.

6. Die Auferlegung von Mutwillenskosten in Höhe von 400 Euro kann - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - angemessen sein.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.

Der 1937 geborene Kläger hat eine Dreherlehre (September 1951 bis August 1953) absolviert und sich von Juni 1962 bis Juli 1964 zum Meister qualifiziert. Von September 1966 bis Mai 1969 besuchte er die Ingenieurschule für Maschinenbau S. Mit Urkunde vom 30. Mai 1969 wurde ihm die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Von 1968 bis 1971 war der Kläger als Technologe und daran anschließend bis Dezember 1991 als Gruppenleiter beim VEB Automobilwerk E. beziehungsweise bei dessen Rechtsnachfolger, der Automobilwerk E. GmbH beschäftigt.

Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften von Dezember 2003 hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2004 abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2005 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Stichtagsregelung des 30. Juni 1990.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat hat den Handelsregisterauszug der Automobilwerk E. GmbH sowie den Registerauszug (Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR) bezüglich des VEB Automobilwerk E. beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Juni 1990 der VEB Automobilwerk E. in die Automobilwerk E. GmbH umgewandelt wurde. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 29. Juni 1990.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wurde der Kläger auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung hingewiesen und über die Kostenfolgen des § 192 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) belehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht. Für sein Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG in Betracht. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm beantragte Feststellung trifft. Er konnte schon deshalb mit seinem Begehren keinen Erfolg haben, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (die folgenden allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage lehnen sich an das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 2003 an, Az.: B 4 RA 14/03 R).

Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, in seinem Fall nicht greift.

Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht gehabt. Denn ein "Versorgungsfall" war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger stand am 1. August 1991 aber auch keine "Anwartschaft" zu (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint). Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Dieses Bundesrecht verbietet es, ab dem 1. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ergibt sich aus der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1, 2. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem am 3. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden (z.B. nach Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EV), ist allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.

Dem Kläger war eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erteilt worden (Art. 19 Satz 1 EV). Er war aber auch nicht durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, kann bei ihm auch keine wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung vorliegen (Art. 19 Satz 1 bis 3 EV).

Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom BSG in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Bereich der sogenannten technischen Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab. Dieses Versorgungssystem war geschaffen worden für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Am 30. Juni 1990 war der Kläger zwar berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu tragen. Er war jedoch nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt.

Ausweislich des Registers der volkseigenen Wirtschaft der DDR wurde aufgrund der Privatisierung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) der VEB Automobilwerk E. in die Firma Automobilwerk E. GmbH umgewandelt. Nach dem Handelsregisterauszug für die Automobilwerk E. GmbH wurde der Gesellschaftsvertrag, durch den die Umwandlung beschlossen wurde, am 15. Juni 1990 abgeschlossen. Die Eintragung der Automobilwerk E. GmbH in das Handelsregister erfolgte am 29. Juni 1990. Nach § 7 der genannten Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften wird die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam, und mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Daraus folgt, dass der VEB Automobilwerk E. wegen der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 30. Juni 1990 nicht mehr existierte.

Schließlich ist die Automobilwerk E. GmbH auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war. In dieser abschließenden Aufzählung sind keine Gesellschaften mit beschränkter Haftung genannt.

Die Begrenzung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der ZAVO-techInt erfüllte, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG).

Personen wie der Kläger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, werden zwar sowohl gegenüber dem vorgenannten Personenkreis als auch gegenüber der Personengruppe, die eine formale Rechtsposition (Versorgungsanwartschaft) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verloren hatte, verschieden behandelt. Diese Verschiedenbehandlung ist jedoch verfassungsgemäß, denn es liegen dafür Gründe von solcher Art und solchen Gewicht vor, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen (vgl. BSG Urteil vom 8. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R mit Verweis auf BVerfGE 87, 234, 255; 88, 87, 97; 91, 389, 401; 95, 267, 317; die nachstehenden Ausführungen folgen den Ausführungen des zitierten BSG-Urteils).

Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme vor dem 1. Juli 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 ausdrücklich verboten (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a ; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 i.V.m. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der ehemaligen DDR). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung nicht aufgehoben, aber modifiziert. Darüber hinaus wurden durch die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch Personen erfasst, die am maßgeblichen Tag vor Schließung der Versorgungssysteme zum 30. Juni 1990 in der DDR nicht einbezogen waren. Abweichend von dem Grundsatz der Einbeziehung fingiert diese Vorschrift das Fortbestehen einer Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen". Wegen dieser bundesrechtlichen Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches des AAÜG über die oben genannten Vorgaben des EV hinaus drohte ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme, die auch noch am 31. Juli 1991 galten. Der Widerspruch hätte in einer nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht zu rechtfertigenden, weil DDR-Willkür in den bundesrechtlichen Maßstabsnormen fortführenden Unterscheidung innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen bestanden. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen, aber nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden waren, wurden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen, nicht einbezogen waren (vgl. BSG, a.a.O.). Soweit der zuständige Senat des Bundessozialgerichts deshalb durch eine ausdehnende verfassungskonforme Auslegung diese Fälle den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und den Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt (wie allein auf Grund des EV) gleichgestellt hat, hat sich der erkennende Senat dieser Rechtsauffassung bereits mehrfach angeschlossen.

Eine Gleichstellung weiterer Personen, die vor dem 30. Juni 1990 wegen Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder auch – wie der Kläger – wegen Umwandlung des Betriebes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (fiktive) nachträgliche Einbeziehung "verloren", ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Für den Fall des Klägers ist es auch unerheblich, ob andere Personen - unter Umständen rechtswidrig - in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden sind. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich der Kläger nicht berufen.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der so genannten Stichtagsregelung ist damit vom erkennenden Senat (im Anschluss an das BSG) abschließend beantwortet. Der Kläger hat die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung nicht näher begründet. Die mündliche Verhandlung hat jedoch gezeigt, dass er hofft, seinem Anliegen werde bei einer Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens doch noch von einem anderen Gericht entsprochen. Wie viele andere Kläger in gleichgelagerten Fällen erwartet er offensichtlich vor allem vom Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Richterspruch.

Was das Bundessozialgericht als nächste Instanz angeht, hat sich der erkennende Senat bemüht, ohne Verfahrensfehler und nach eigener sorgfältiger Überprüfung der Rechtslage die Rechtsprechung dieses Gerichts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn kein Verfahrensmangel vorliegt und das Bundessozialgericht an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist insoweit nicht mit einer Aufhebung der vorliegenden Entscheidung zu rechnen.

Was jedoch das Bundesverfassungsgericht angeht, das nicht mehr als "Super-Revisionsinstanz", sondern nur unter näher bestimmten Voraussetzungen wegen verfassungsrechtlicher Fragen angerufen werden kann, ist zunächst zu klären, ob und inwiefern die obigen Feststellungen des erkennenden Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung überhaupt von diesem Gericht überprüft werden können. Die Verfassungswidrigkeit von primärem Bundesrecht (darunter sind vor allem die vom Bundestag verabschiedeten Bundesgesetze zu verstehen) steht dabei hier schon deshalb nicht in Rede, weil die Schließung der Versorgungssysteme nicht in primären Bundesgesetzen geregelt ist. Insbesondere das AAÜG enthält dazu keine Bestimmungen.

Hinsichtlich des sekundären Bundesrechts (so nennt das Bundessozialgericht das fortgeltende Recht der DDR) ist der oben schon erwähnte Art. 9 Abs. 2 EV zu beachten. Danach bleibt das in Anlage II zum EV aufgeführte Recht der DDR mit den dort genannten Maßgaben (nur) in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrages sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. Die Schließung der Versorgungssysteme ergibt sich aus § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift werden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen; es erfolgen keine Neueinbeziehungen mehr. Absatz 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass (nur) die bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV gelten die genannten Vorschriften als sekundäres Bundesrecht weiter.

Aus Art. 9 Abs. 2 EV ergeben sich daher nur zwei Alternativen: Entweder § 22 des Rentenangleichungsgesetzes gilt als sekundäres Bundesrecht weiter und verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder aber die Vorschrift verstößt gegen das Grundgesetz und ist daher niemals sekundäres Bundesrecht geworden (ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist nicht ersichtlich und bedarf hier keiner weiteren Erörterung). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von sekundärem Bundesrecht ist nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier streitigen Bereich – wie geschehen - von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit selbst zu beantworten. Für das so genannte vorkonstitutionelle Recht (das ist das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages, vgl. Art. 123 ff. GG) ist anerkannt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht darüber zu entscheiden hat, ob dieses Recht noch verfassungsgemäß ist. Für die DDR-Vorschriften muss Gleiches gelten. Es gehört daher nicht zu den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts festzustellen, dass der DDR-Gesetzgeber bei seiner Gesetzgebung gegen Vorschriften des (damals im Beitrittsgebiet noch gar nicht geltenden) Grundgesetzes verstoßen hat. Selbst wenn der erkennende Senat die Stichtagsregelung für verfassungswidrig hielte, könnte er das vorliegende Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur so genannten Normenkontrolle vorlegen. Denn "Gesetz" im Sinne dieser Norm ist nur ein förmliches und nachkonstitutionelles Gesetz des Bundes (oder eines Landes). Der Normenkontrolle unterliegen aber keine Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als "vorkonstitutionelles" Recht verkündet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1993, Az.: 1 BvL 42/92 – die folgenden Ausführungen wiederholen sinngemäß die dort gemachten Aussagen). Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt nicht rückwirkend im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft gesetzt worden. Die vor dem 3. Oktober 1990 verkündeten Gesetze der DDR können daher auch nicht dem Verantwortungsbereich des dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgebers zugerechnet werden. Nur der Bundesgesetzgeber (der Bundestag) soll aber durch Art. 100 GG in seiner Autorität gegenüber den Gerichten geschützt werden. Hinsichtlich des DDR-Gesetzgebers haben daher grundsätzlich die Fachgerichte selbst die Vereinbarkeit mit dem später in Kraft getretenen Grundgesetz zu prüfen. Im Bereich des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber die fortgeltenden DDR-Regelungen nachträglich in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen hätte (was dann doch zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht führen könnte). Der Personenkreis, für den das AAÜG gelten soll, ist in § 1 Abs. 1 AAÜG dem Wortlaut nach eindeutig festgelegt. Die über diesen Personenkreis hinausgehende verfassungskonforme Auslegung des Bundessozialgerichts belegt, dass der Bundesgesetzgeber wichtige Folgen seines Gesetzes gerade nicht gesehen hatte. Der Bundesgesetzgeber wollte unberechtigte Privilegien abschaffen; durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden aus Gründen der Gleichbehandlung zusätzliche Personen privilegiert, die zu DDR-Zeiten noch keinerlei Rechte besaßen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bundesregierung ausdrücklich abgelehnt hat, eine so genannte allgemeine "Intelligenzrente" einzuführen (vgl. Antwort auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Maria Michalk, Drs. 15/2635). Auch Petitionen an den Deutschen Bundestag, von denen dem erkennenden Senat berichtet worden war, haben bisher nicht dazu geführt, dass sich der Gesetzgeber noch einmal mit der Materie befasst hat.

Hinsichtlich der Regelungen der Zusatzversorgungssysteme ist die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit somit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit selbst zu beantworten. Das Bundessozialgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Schließung der Systeme zum 30. Juni 1990 verfassungsgemäß ist. Dem ist der erkennende Senat in seiner eigenen Rechtsprechung stets gefolgt.

Sollte § 22 Abs. 1 und 3 des Rentenangleichungsgesetzes entgegen der hier vertretenen Auffassung vom Bundesverfassungsgericht dennoch für verfassungswidrig erklärt werden, wäre dem Anliegen des Klägers übrigens auch nicht gedient. Denn es stünde dann lediglich fest, dass die Schließung zum 30. Juni 1990 nicht fortgeltendes sekundäres Bundesrecht geworden ist. Der Rechtsprechung bliebe es dann überlassen zu prüfen, ob durch richterliche Auslegung ein anderes späteres Datum für die Schließung der Zusatzversorgungssysteme festgestellt werden kann. Die Voraussetzungen für den vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem müssten dann zu diesem späteren Datum vorliegen. Die rechtliche Prüfung wäre nach alledem nur auf ein anderes Datum bezogen; an den maßgeblichen Voraussetzungen würde sich aber nichts ändern. Diejenigen Kläger, die geltend machen, sie hätten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet, würden dann ohnehin regelmäßig mit ihrem Begehren unterliegen, weil es nach dem 30. Juni 1990 allenfalls in Ausnahmefällen noch volkseigene Produktionsbetriebe gab. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu: Er erfüllt auch nach dem 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Wenn hingegen eine Schließung der Versorgungssysteme auch nicht durch richterliche Auslegung festgestellt werden kann, bliebe - folgerichtig, aber kaum vorstellbar - das Ergebnis, dass die Versorgungssysteme bislang nicht geschlossen wurden. Auch dann käme der Kläger nicht zum Erfolg, weil eine zuständige Behörde, die über einen etwaigen Antrag auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem entscheiden könnte, jedenfalls nicht mehr existiert. Die Beklagte ist zu einer solchen Einbeziehung jedenfalls nicht befugt.

Zu der weiteren Möglichkeit, dass nicht die DDR-Vorschriften selbst, sondern nur deren Auslegung durch das Bundessozialgericht verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass es nur überprüfen kann, ob die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen willkürlich ist. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht dazu berufen, diese Texte "richtiger" als die Fachgerichte auszulegen. Für das Vorliegen von Willkür seitens des Bundessozialgerichts gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az.: 1 BvR 1557/01).

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger demnach sein Anliegen durchsetzen; eine gesetzliche Neuregelung wäre allein Sache des Gesetzgebers, der sich aber – wie dargelegt - der durchaus bekannten Problematik bisher nicht angenommen hat. Dem erkennenden Senat ist jedoch wegen des Gewaltenteilungsprinzips verwehrt, als Quasi-Gesetzgeber im Wege der Rechtsprechung das durchzusetzen, was – jedenfalls aus der Sicht des Klägers – sozialpolitisch wünschenswert erscheint.

Die Entscheidung, wonach die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, beruht auf § 193 SGG; die Auferlegung von Kosten für den Kläger beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erfolgt.

Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. aus letzter Zeit die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, Az.: 2 BvR 1407/00) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dass diese offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 9 zu § 192).

Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Jedenfalls seit dem 9. und 10. April 2002 und zusätzlich nach den Urteilen zur Stichtagsproblematik vom 8. Juni 2004 (Az.: B 4 RA 56/03 R) und vom 29. Juli 2004 (Az.: B 4 RA 12/04 R) muss hier davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist. Angesichts einer ganzen Serie von einander ergänzenden Entscheidungen konnte der Kläger nicht erwarten, dass der erkennende Senat, der sich mittlerweile bereits in mehr als 120 Fällen der Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat, nunmehr von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung abweicht, und der Kläger kann nach Auffassung des Senats auch nicht erwarten, dass er mit seiner Argumentation im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG durchdringt. Eine nachvollziehbare Begründung der Verfassungswidrigkeit von hier anzuwendenden Vorschriften (nur darum kann es angesichts der geklärten Rechtslage noch gehen) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG bestätigt und festgestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, dass sich das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der DDR anknüpft. Damit wird zwar möglicherweise anders verfahren als zu DDR-Zeiten; die Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Die Auslegung der Rechtsvorschriften der DDR durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur darauf überprüft werden, ob diese Auslegung willkürlich ist. Für das Vorliegen von Willkür bieten die einschlägigen Urteile des BSG jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az.: 1 BvR 1557/01).

Ist der Kläger durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf die Einsichtsfähigkeit dieses Prozessvertreters abzustellen. Für ihn gelten erhöhte Anforderungen. Das Verständnis der BSG-Rechtsprechung und die Erfassung deren Tragweite können bei rechtskundigen Personen regelmäßig unterstellt werden; allerdings ist auch insofern auf eine objektivierte Einsichtsfähigkeit abzustellen. Der Vortrag, die Rechtsprechung des BSG sei nicht überzeugend oder verfassungswidrig, schließt daher für sich betrachtet die Anwendung des § 192 SGG nicht aus; anderenfalls hinge die Anwendbarkeit dieser Vorschrift lediglich von einem entsprechenden Vortrag des Verfahrensbeteiligten ab. – Hier ist der Senat davon ausgegangen, dass für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ohne weiteres erkennbar war.

Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material, Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über 2.000,00 EUR pro Verfahren (Auskunft vom 22. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen Verfahrenskosten in Hessen schon vor zehn Jahren bei über 3.000,00 DM lagen (Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29. Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, S. 7). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996, Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 400,00 EUR im vorliegenden Fall erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt.

Dieser Betrag ist im Übrigen auch im Verhältnis zu dem in § 192 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG festgelegten Mindestbetrag von 225,00 EUR angemessen, weil der Kläger nach seinem Werdegang nicht zu den sozial Bedürftigen gezählt werden kann. Insofern war der gesetzliche Mindestbetrag zu erhöhen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtslage bereits geklärt ist (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved