L 3 AL 775/02

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 2 AL 73/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 775/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für das 3. Lehrjahr für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 31. August 2001.

Die am 7. Juli 1978 geborene Klägerin schloss im Mai 1998 einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf einer Vermessungstechnikerin für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2001 ab. Die praktische Ausbildung fand in H. statt. Die Klägerin zog zum Zweck der Ausbildung von M. in eine Zweitwohnung nach H. Der Berufsschulunterricht fand in Form eines Blockunterrichts in G. statt. Währenddessen war die Klägerin in einem Internat untergebracht.

Unter dem 10. September 1998 beantragte sie erstmals BAB für das 1. Ausbildungsjahr. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 für die Theoriezeiten die beantragte BAB.

Bereits zum Ende des 1. Ausbildungsabschnittes gab die Klägerin ihre Zweitwohnung in H. auf und bezog eine Zweitwohnung in B. Unter dem 30. August 1999 beantragte sie BAB für das 2. Ausbildungsjahr ab dem 1. September 1999. Nach Ablehnung (Bescheid vom 5. Oktober 1999) und durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1999) bewilligte die Beklagte der Klägerin wiederum für die Zeit während der theoretischen Ausbildung BAB.

Schließlich beantragte die Klägerin am 11. Juli 2000 auch für das 3. Ausbildungsjahr vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 BAB. Zu diesem Zeitpunkt wohnte sie weiterhin in B. Ihre Ausbildungsvergütung betrug zu diesem Zeitpunkt 1.100,00 DM. Ihre Schwester hatte ein Studium aufgenommen und bezog Nettoeinkünfte in Höhe von 1.279,37 DM. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids der Eltern belief sich deren Bruttoeinkommen 1999 auf 76.939,00 DM, abzüglich 9.941,00 DM Einkommensteuer und 332,64 DM Solidarzuschlag. Für das Jahr 2000 belief sich das Bruttoeinkommen auf 72.283,00 DM, die Einkommensteuer betrug 8.717,00 DM, der Solidarzuschlag betrug 280,00 DM. Mit Bescheid vom 28. September 2000 lehnte die Beklagte die beantragte BAB ab. Nach dem Berechnungsbogen habe die Klägerin einen Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 915,00 DM sowie für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen in Höhe von 349,60 DM, insgesamt 1.264,60 DM. Abzüglich des anzurechnenden Einkommens der Klägerin selbst und ihrer Eltern verbliebe kein rechnerischer Anspruch. Bei der Feststellung des Gesamtbedarfes insbesondere für Fahrkosten berücksichtigte die Beklagte dabei nur die Pendelfahrten von der Zweitwohnung zur Ausbildungsstätte. Die Kosten für die Pendelfahrten zur Berufsschule legte die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zugrunde. Die Beklagte führte insbesondere keine Berechnung für den Bedarf während des Zeitraums der theoretischen Ausbildung durch.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2000 zurück. Die Förderung von Teilnehmern am Blockunterricht der Berufsschule sei nicht möglich, wenn der Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung keinen Anspruch auf BAB habe. Im Falle der Klägerin könne für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht kein Anspruch auf BAB entstehen, wenn sie während der praktischen Ausbildung keinen Anspruch auf BAB habe.

Auf die beim Sozialgericht Meiningen eingelegte Klage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 4. Juli 2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2000 verurteilt, der Klägerin für das dritte Lehrjahr BAB in Höhe von 23,33 Euro pro Tag des Blockunterrichts zu zahlen. Die Kosten der theoretischen Ausbildung in der Berufsschule seien anders als die Beklagte wohl meine, ebenfalls bei der Berechnung des Gesamtbetrages zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur für Kosten des Besuches einer allgemein bildenden Schule. Eine betriebliche Ausbildung werde nicht dadurch zu einer schulischen Ausbildung, dass theoretische Unterrichtseinheiten eingeschoben seien. Entscheidend sei, ob diese theoretische Ausbildung Bestandteil der einschlägigen Ausbildungsordnung sei. Eine nicht förderungsfähige schulische Ausbildung liege insoweit nicht vor.

Gegen das der Beklagten am 2. September 2002 zugestellte Urteil hat sie am 26. September 2002 Berufung eingelegt. Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen seien gegenüber schulischen Ausbildungen dadurch abzugrenzen, dass Kenntnisse und Fertigkeiten im Betrieb durch jeweils anfallende praktische Arbeitsaufgaben vermittelt würden. Maßgeblich für die Beurteilung eines BAB-Anspruchs könne somit nur die praktische Ausbildung im Betrieb und nicht etwa der Unterricht an den Berufsschulen sein. Ergebe sich wie vorliegend während der praktischen Ausbildungsphase kein grundsätzlicher oder auch rechnerischer Anspruch, könne BAB nicht gewährt werden. Die Klägerin habe dem Grunde nach von Beginn an keinen Anspruch auf BAB gehabt, da sich in allen Ausbildungsjahren während der praktischen Ausbildung kein rechnerischer Anspruch ergeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat Anspruch auf BAB in Höhe von 23,33 Euro pro Tag des Blockunterrichts. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn (1.) die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Die berufliche Ausbildung der Klägerin ist nach § 60 SGB III förderungsfähig. Die Klägerin gehört zu dem nach § 63 SGB III förderungsfähigen Personenkreis und erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III. Dies ist unstreitig.

Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten während des Blockunterrichts, weil sie weder dem Grunde nach noch rechnerisch einen Anspruch auf BAB während der betrieblichen Ausbildung habe, kann sich der Senat nicht anschließen.

Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinn und Zweck kann die Auffassung der Beklagten rechtfertigen, dass wegen der Einheitlichkeit der Ausbildung während der betrieblichen Ausbildung dem Grunde nach Anspruch auf BAB bestehen müsse, um auch den Bedarf während der Zeiten des Berufschulunterrichts berücksichtigen zu können.

§ 59 SGB III regelt zwar die Förderung einer einheitlichen Ausbildung. Danach werden verschiedene Ausbildungen, auch wenn sie zu einem Berufsbild gehören, nicht gefördert. Das heißt aber nicht, dass schon dann keine einheitliche Ausbildung mehr vorliegt, wenn sich die Ausbildung in einen praktischen betrieblichen Ausbildungsabschnitt und einen - wie vom Berufsbildungsgesetz vorgesehen - theoretischen Berufsschulunterricht unterteilt und zwar gleichgültig, ob dieser Berufsschulunterricht wöchentlich oder in Form von Blockunterricht durchgeführt wird (a. A. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil des vom 26. Juni 2001, Az.: L 2 AL 62/99).

Die Klägerin hat eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 59 SGB III mit ihrer Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin aufgenommen und zwar auch während des Blockunterrichts. Denn liegt in diesem Sinne eine einheitliche Berufsausbildung vor, gehören auch alle Ausbildungsabschnitte dazu. Nach § 60 SGB III ist eine berufliche Ausbildung Sinne förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III auf die traditionelle Lehrlingsausbildung insgesamt, nicht nur auf den betrieblichen Teil. Dies ist in Anlehnung an die Definition des § 1 Abs. 5 Bundesbildungsgesetz eine Ausbildung, die in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, der Angehörigen der freien Berufe sowie in Haushalten absolviert werden kann. Die inhaltliche Struktur der Ausbildung muss durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgaben als praxisorientierte Ausbildung gekennzeichnet sein. Die theoretische Berufsschulausbildung ist durch das Berufsbildungsgesetz gesetzlich vorgeschrieben und eindeutig Bestandteil einer solchen praktischen Ausbildung. Dabei entspricht die gleichwertige Berücksichtigung von theoretischem und praktischem Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung dem Wesen der Ausbildung "im dualen System", das durch eine Verbindung theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des LSG Sachsen – Anhalt vom 26. Mai 2004, Az: L 2 AL 48/02). Mit diesem System ist auch beabsichtigt, durch staatliche Stellen Einfluss auf die betriebliche Ausbildung ausüben zu können, um dadurch auch einen einheitlichen Standard der Berufsausausbildung zu Gewähr leisten. Auch wenn der Berufsschulunterricht in Form eines Blockunterrichts durchgeführt wird, bleibt er doch ein untrennbarer Teil der betrieblichen Ausbildung (vgl. Stratmann in Niesel: SGB III, 2. Auflage, § 60 Rdnr. 7).

Ist das Tatbestandsmerkmal einer betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III für die gesamte Ausbildung zu bejahen, wie hier für den Fall der Klägerin bei der Ausbildung zur Vermessungstechnikerin, kann allenfalls noch im Hinblick auf die Höhe des Bedarfes zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten unterschieden werden. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen kann die Erstattung eines höheren Bedarfes während des Blockunterrichtes dann aus den oben genannten Gründen aber nicht mit der Begründung versagt werden, dass während der betrieblichen Ausbildung schon kein rechnerischer Anspruch bestünde, was damit schon dem Grunde nach die Förderung während des Blockunterrichts ausschließe. Denn dies widerspricht nicht nur dem Grundsatz einer einheitlichen Betrachtungsweise der Ausbildung. Dieses Ergebnis wäre auch für die Auszubildenden unbillig, deren Berufsschulausbildung im Blockunterricht und nicht am Ausbildungsort angeboten wird. Der Blockunterricht findet in der Regel an einem für eine Vielzahl von Auszubildenden eines Bundeslandes einheitlich bestimmten zentralen Ort statt. Der Besuch ist durch diese Zentralisierung in der Regel mit höheren Kosten verbunden als ein Unterricht am Ausbildungsort. Kostenneutral ist der Blockunterricht nur für die Auszubildenden, die "zufällig" am Ort des Blockunterrichtes wohnen.

Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass ein Bedarf in unterschiedlichen Ausbildungsabschnitten differieren kann. Die vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil des vom 26. Juni 2001, Az.: L 2 AL 62/99) dazu vertretene Ansicht, wenn in einem Abschnitt kein Anspruch bestehe, könne die Leistung auch für andere Abschnitte abgelehnt werden, weil die Berechnung ansonsten für die Beklagte einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand durch die Bedürftigkeitsprüfung bedeute, vermag den Senat schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beklagte bei Änderungen der Einkommens– und Vermögensverhältnisse ohnehin eine Neuberechnung durchführen muss, was ebenfalls einen entsprechenden Verwaltungsaufwand bedeutet. Abgesehen davon bewilligt die Beklagte die BAB ohnehin jeweils nur für ein Jahr und nicht für den gesamten Ausbildungszeitraum, um nach jedem Abschnitt die Voraussetzungen erneut prüfen zu können.

Schließlich kann die Förderung durch BAB während des Berufsschulunterrichts nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handele sich dabei um nicht förderungsfähigen Schulunterricht. Abgesehen davon, dass auch diese Auffassung dem Einheitlichkeitsgrundsatz widerspricht, ist im Gegensatz zum Berufsschulunterricht die schulische Ausbildung, die durch die Vorschriften der §§ 59 f. SGB III nicht gefördert wird, im Wesentlichen geprägt durch die theoretisch systematische Unterrichtung von Personengruppen an zentralen Stätten mit dem methodischen Ziel, allgemein als wichtig anerkannte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen. Auch weist schon die Bezeichnung "Berufsschule" darauf hin, dass es sich hierbei nicht um Schulausbildung im herkömmlichen Sinne handelt. Es wird in der Berufsschule auch kein eigenständiger Schulabschluss erworben.

Schließlich besteht während des Blockunterrichtes an einer Berufsschule für die Lehrlinge - entgegen der Ansicht der Beklagten - grundsätzlich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung (teilweise bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) nur für den Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, höhere Fachschulen und Akademien und Hochschulen geleistet.

Die vom Sozialgericht errechnete Höhe der BAB während des Blockunterrichts ist nicht zu beanstanden und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin betrug während des praktischen Teils der Ausbildung 1.264,60 DM und während des Berufsschulunterrichtes 2.713,67 DM. Das anrechenbare Einkommen der Klägerin beträgt 782,48 DM, von den Eltern der Klägerin ist ein Einkommensanteil von 561,36 DM zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein nicht gedeckter Gesamtbedarf von rund 1.369,83 DM. Umgerechnet auf den täglichen Bedarf während des Blockunterrichtes und umgestellt auf Euro ergibt dies ein Betrag von 23,34 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Juli 2002 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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