S 11 AS 44/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 44/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der von der Antragstellerin zur Niederschrift gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem Bescheid vom 14.03.2005 in voller Höhe zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen (vgl. Grieger, ZfSH/SGB, 2004, 579 (583), Berlit, info also 2005, 3 (4 f.).

Der Antrag ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin vorträgt, seit dem 02.05.2005 aus der zuvor gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung ausgezogen zu sein und vor diesem Hintergrund höhere Leistungsansprüche geltend macht. Ebenso wie im Hauptsacheverfahren müssen in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (vgl. nur Düring in Jansen, SGG, 1. Auflage 2003, § 86b Rdnr. 2). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann die Kammer insoweit nicht feststellen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt in aller Regel, wenn der Antragsteller nicht zuvor bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen bzw. entsprechende Leistungen konkret beantragt hat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 1. Auflage 2003, § 123, Rdnr. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr. 29, m.w.N.). Die Antragstellerin hat den geänderten Sachverhalt – den Auszug aus der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung - nicht zunächst der Antragsgegnerin mitgeteilt, bzw. dort einen Änderungsantrag auf Gewährung höherer Leistungen gestellt, sondern sich vielmehr sogleich an das Gericht gewandt. Das Antragserfordernis kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass der Antragsgegnerin das Leistungsbegehren durch Übermittlung der Antragsschrift bekannt gemacht worden ist (vgl. hierzu Berlit, info also 2005, 3 ff., m.w.N.).

Im Hinblick auf den erhobenen Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 14.03.2005 zuerkannten Leistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: 140,80 EUR - Kosten für Unterkunft und Heizung: 386,22 EUR für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005) fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil der entsprechende Gesamtbetrag in Höhe von 527,02 EUR mit befreiender Wirkung an den ehemaligen Mitbewohner und Lebensgefährten der Antragstellerin ausgezahlt worden ist. Dieser war als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches – SGB II – bevollmächtigt, Leistungen auch für die mit ihm bis zum 01.05.2005 in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Antragstellerin entgegen zu nehmen. Darüber hinaus ist für die von der Antragstellerin für den Monat April 2005 zu geltend gemachten Leistungen kein Anordnungsgrund erkennbar. Denn sie hat ihren Antrag am 09.05.2005 erhoben; Leistungen für die Vergangenheit können – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – nicht im Wege einstweiliger Anordnung geltend gemacht werden, denn ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage vorliegt, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. hierzu Verwaltungsgericht – VG – Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2000 – Az.: 3 L 2178/00 und Beschluss vom 23.01.2003 – Az.: 2 L 2994/02, m.w.N.). Im Übrigen ist der Antrag – was die Zeit ab Antragstellung betrifft – unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin nicht vorher mit dem Begehren befasst worden ist (s.o.).

Die Kammer teilt schließlich nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich der Antrag gegen eine von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Leistungseinstellung ("Arbeitslosengeld I") wegen eines Meldeversäumnisses bezieht. Ausweislich ihres Antrages hat sie die Auszahlung von Leistungen aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2005 beantragt. Allerdings hat auch die Antragstellerin zu einer Klärung nicht beitragen, nachdem sie mit gerichtlicher Verfügung vom 17.05.2005 – vergeblich – um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin aufgefordert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved