L 2 RA 136/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 23 RA 84/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 136/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger überzahlte Rentenleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten hat.

Der 1961 geborene Kläger bezog nach einer Bandscheibenoperation vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Rentenbescheid vom 20. Juni 1996). Im Rentenbescheid ist ausgeführt, dass die Rente befristet sei und mit dem 30. Juni 1997 wegfalle, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt werde. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Rentenzahlung auch dann zum angegebenen Wegfallzeitpunkt eingestellt werde, wenn bis dahin über den Antrag auf Weiterzahlung noch nicht entschieden werden konnte (S. 2 des Rentenbescheides).

Den Weitergewährungsantrag des Klägers von Dezember 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 1997 ab, weil er nicht mehr berufs- beziehungsweise erwerbsunfähig sei. Der Kläger meldete sich daraufhin am 10. Juni 1997 arbeitslos. Leistungen wurden seitens der Arbeitsverwaltung aber nicht erbracht.

Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1997 zurückgewiesen. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover endete am 27. November 1998 mit einem Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage im Übrigen zurück.

Die Beklagte leistete an den Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente tatsächlich über den 30. Juni 1997 hinaus bis einschließlich Januar 1999 (insgesamt 28.089,61 DM).

Nach Kenntniserlangung der Überzahlung im Januar 1999 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 1999 mit dem Hinweis an, dass ab Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung ab 1. Juli 1997, die Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 1999 zurückzufordern sei. Der Kläger habe den Wegfall des Rentenanspruches gekannt beziehungsweise erkennen müssen. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger dar, dass "laut Gerichtsbeschluss" die Rente bis zum 27. November 1998 hätte gezahlt werden müssen. Er habe zudem bisher keinen Aufhebungsbescheid erhalten.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 forderte die Beklagte 14.044,85 DM vom Kläger zurück. Infolge eines Mitverschuldens der Beklagten sei im Wege des Ermessens der Erstattungsanspruch auf die Hälfte der Überzahlung reduziert. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom Februar 1999, in dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten (Miete, Unterhalt, Telefon usw.) erging unter dem 13. Dezember 1999 Widerspruchsbescheid.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18. November 2002 abgewiesen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, ob die Weiterzahlung korrekt sei; dies sei ihm bestätigt worden. Darüber hinaus habe er nach dem Wegfall der Rente beim Arbeitsamt nachgefragt, worauf er die Auskunft bekommen hätte, er bekäme vom Arbeitsamt nur Geld, wenn er von keiner anderen Stelle Zahlungen erhalte. Da die Rente weitergezahlt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er keinen Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt habe. Damit läge allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, sich nach Ablauf des Rentenbezuges arbeitslos zu melden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. November 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung in Höhe von 14.044,85 DM festgesetzt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten, Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit und der Gerichtsakte des Sozialgerichtes Hannover, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 erweist sich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Beklagten ist § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).

Nach der genannten Bestimmung sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. Hier ist § 45 SGB X entsprechend anzuwenden, denn die Zahlungen ab Juli 1997 sind ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erfolgt. Der Weitergewährungsantrag des Klägers leitete ein neues Verwaltungsverfahren ein, denn der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 1996 hatte dem Kläger eine Rente lediglich für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 bewilligt. Nur bis zu diesem Wegfallzeitpunkt der Rente ist der Bewilligungsbescheid Rechtsgrund für die Gewährung der Rente. Soweit ab 1. Juli 1997 die Rente weitergewährt wurde, geschah dies ohne Verwaltungsakt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach Absatz 2 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Absatz 4 Satz 1). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Absatz 4 Satz 2).

Infolge der Fingierung eines bewilligenden Verwaltungsaktes, an den die Anwendung dieser Vorschrift anknüpfen kann, ist an die Stelle der Prüfung, ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die Prüfung der Frage vorzunehmen, ob er wusste, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm die gewährte Leistung nicht zustand.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Sorgfaltspflicht in außergewöhnlichem Maße verletzt worden ist, wenn also außer Acht gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Rechtswidrigkeit der Leistung muss sich für den Begünstigten ohne weitere Nachforschungen ergeben, und es muss ihm anhand der Umstände und ganz nahe liegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass die Leistung rechtswidrig erbracht wurde. Da § 50 Abs. 2 Satz 2 SGBX bei ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistungen durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 45 oder 48 SGB X denselben Vertrauensschutz gewährleisten will, wie ihn die genannten Paragraphen für die Aufhebung von Verwaltungsakten normieren, muss im Rahmen der Beurteilung, ob der Leistungsempfänger infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm die gezahlten Leistungen nicht zustehen, auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges beim Empfänger abgestellt werden.

Nach § 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Fassung wurden laufende Geldleistungen, zu denen Renten im Sinne des § 33 SGB VI gehören, im Voraus gezahlt. Hieraus folgt, dass die überzahlte Rente für Juli 1997 bereits am 30. Juni 1997 beim Kläger eingegangen war. Insofern ist bezüglich der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt hat oder diese erkannt hat, auf den 30. Juni 1997 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis vom Bewilligungsbescheid, der ihm die Rente nur bis 30. Juni 1997 gewährt hatte. Er wusste, dass die Rente auslaufen würde beziehungsweise nur befristet war, denn er hatte einen Weitergewährungsantrag gestellt (Dezember 1996) und bereits vor Ablauf der Befristung, nämlich im März 1997 einen Ablehnungsbescheid erhalten. Zwar hatte er gegen diesen Ablehnungsbescheid im Februar 1997 Widerspruch erhoben. Jedoch kann auch bei einem Widerspruchsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Rente über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus gezahlt wird. Eine Zusicherung in Form einer telefonischen Auskunft seitens der Beklagten dahingehend, dass die Rente bis zum Abschluss des Verfahrens weitergewährt werde und keine Rückzahlungsverpflichtung bestünde, ist nicht aktenkundig. Ausgehend hiervon hat der Kläger seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt, weil er die Rechtswidrigkeit der Überzahlungen genau kannte. Deshalb kann nicht lediglich eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden.

Die damit eingetretene Bösgläubigkeit des Klägers ist auch nicht im Nachhinein rückwirkend auf den oben genannten Zeitpunkt wieder entfallen. Insbesondere das vom Kläger angeführte Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten ist nicht ermittelbar. Seine Annahme, die Beklagte habe ihm mitteilen müssen, er müsse sich nach Ablauf der Rente arbeitslos melden, und die Tatsache, dass die Beklagte dies nicht getan habe, habe bei ihm zu der Auffassung geführt, ihm stünden über den Wegfallzeitpunkt Rentezahlungen und nicht Leistungen des Arbeitsamtes zu. Dieser Vortrag ist jedoch wegen der eindeutigen Aussage des Bewilligungsbescheides und dem datumsmäßig ausgeführten Ende der Rentenzahlung sowie der Beantragung der Weitergewährung in Kenntnis des Auslaufens der Rentenzahlungen nicht geeignet, seine Gutgläubigkeit anzunehmen. Im Übrigen hat sich der Kläger am 10. Juni 1997 arbeitslos gemeldet.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X findet eine weitere Abwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht statt.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat den Bescheid vom 4. Februar 1999 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtfertigenden Tatsachen erlassen. Die Frist, die der Rechtssicherheit dient, beginnt erst zu laufen, wenn die Rücknahme keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Dies ist nach dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 1996 (Az.: 13 RJ 35/94) regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall.

Schließlich ist auch die Ermessensausübung seitens der Beklagten nicht zu beanstanden. Durch die entsprechende Anwendung des § 45 innerhalb des § 50 Abs. 2 SGB X ist eine Ermessensentscheidung erforderlich. Ob die Beklagte eine rechtmäßige Ermessensausübung vorgenommen hat, bemisst sich nach den Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsakten. Hiernach ist erforderlich, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Darüber hinaus muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Der Behörde steht es in den Grenzen ihres Ermessens in der Regel frei, auf welche Umstände sie abstellen will. Das Ermessen ist jedoch gerichtlich dahin zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. Kasseler Kommentar - Steinwedel, § 45 Rdnr. 54). Die Beklagte hat hier eine Abwägung des privaten Interesses des Klägers und der öffentlichen Belange vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge des eigenen Mitverschuldens eine vollständige Rückforderung nicht angezeigt ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die im Widerspruch vorgetragene finanzielle Situation nicht dahingehend gewürdigt hat, dass vollständig von einer Rückforderung abgesehen werde. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass von einer Rückforderung zwingend abzusehen ist, ist nicht ersichtlich. Von einer Rückforderung darf insbesondere bei Bösgläubigen nur abgesehen werden, soweit die Haftung des Bereicherten auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder des Einkommens/der Bereicherung Dritter beruht und darüber hinaus ein existenzvernichtender Eingriff anzuerkennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: B 4 RA 16/92). Ein solcher extremer Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere wird hier nicht ein langjährig zugeflossener für die Lebensführung ausschlaggebend gewesener Rechtsvorteil entzogen und damit eine Lebensgrundlage vernichtet. Darüber hinaus würde das Berücksichtigen der aktuellen finanziellen Situation dazu führen, dass auch bei Besserung der finanziellen Situation eine Rückforderung nicht mehr möglich würde. Insoweit stehen der Verwaltung die Instrumentarien des § 76 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur Verfügung. Die Möglichkeiten der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses sind außerhalb des Rückforderungsverfahrens gegebene Möglichkeiten der Verwaltung, die von einem (zeitlich begrenzten) Absehen der Rückforderung ausgehen. Diese Möglichkeiten sind hingegen im Rahmen der Ermessensausübung nicht zwingend heranzuziehen.

Letztlich ist auch der vom Kläger bemühte sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht einschlägig. Der Anspruch geht auf die Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich rechtmäßig verhalten hätte. Demzufolge ist Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen (z.B. Anwartschaften, Ansprüchen, Leistungen) geführt hat, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind. Damit wird die vorliegende Situation vom Herstellungsanspruch nicht erfasst. Die Beklagte hat den Kläger nicht davon abgehalten, Leistungen zu erhalten. Sie fordert eine zu Unrecht erhaltene Leistung zurück. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann aber nur auf Gewährung einer rechtmäßigen Leistung gehen. Soweit unterstellt wird, die Beklagte habe eine Beratungspflicht verletzt - wobei dies hier dahingestellt bleiben kann - und der Kläger habe infolge der unterlassenen Beratung von einer Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abgesehen, besteht der daraus resultierende Schaden (nämlich die Nichtgewährung von Leistungen seitens der Arbeitsverwaltung) jedenfalls nicht in der zurückzuerstattenden überzahlten Rente, sondern allenfalls in entgangenen Leistungen der Arbeitsverwaltung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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