L 6 R 1745/11

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 R 5936/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1745/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 1. August 2010 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Die 1958 geborene Klägerin erlernte von 1975 bis 1977 im Unternehmen F. E. den Beruf der Elektronikfacharbeiterin. Von 1977 bis 1992 war sie im Ausbildungsbetrieb als Sekretärin, Lagerverwalterin und Qualitätskontrolleurin tätig. Von 1993 bis 1994 war sie als Sekretärin in einem Recyclingunternehmen tätig. Vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2004 war die Klägerin bei der C. E. Produktions GmbH als Qualitätskontrolleurin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, Qualitätstests von Kondomen am Wassertestgerät durchzuführen. Nach Auskunft der Arbeitgeberin handelte es sich um mittelschwere Schichtarbeit, wobei die Anlernzeit ca. sechs bis acht Wochen betragen habe. Es sei eine Entlohnung als Facharbeiterin erfolgt, ein Tarifvertrag sei nicht anwendbar. Der Stundenlohn habe 6,66 EUR nebst Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag betragen. Seit dem 1. Dezember 2004 ist die Klägerin arbeitslos.

Bei der Klägerin wurde 2008 eine dilatative Kardiomyopathie festgestellt; eine stenosierende koronare Herzerkrankung konnte jedoch ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagte der Klägerin befristet bis zum 31. Juli 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin beantragte am 24. Februar 2010 die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten des Dr. L. vom 16. März 2010 ein und lehnte mit Bescheid vom 26. März 2010 den Antrag der Klägerin ab. Der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010).

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein kardiologisches Sachverständigengutachten der Prof. Dr. A. vom 19. Mai 2011 und ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. B. vom 14. Juli 2011 eingeholt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, dies hätten die Gutachten von Prof. Dr. A. und Prof. Dr. Dr. B. ergeben. Es komme auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Klägerin sei als angelernte Arbeiterin unteren Ranges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass sie außerstande sei, selbst einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Bei der Tätigkeit einer Qualitätskontrolleurin handele es sich im Übrigen um eine Facharbeitertätigkeit, weswegen ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31. Juli 2010 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr täglich an fünf Tagen in der Woche verrichten könne, eine Tätigkeit z.B. als Poststellenmitarbeiterin sei möglich.

Der Senat hat verschiedene Befundberichte eingeholt, unter anderem bei dem behandelnden Kardiologen Dr. W. und dem H. Kreiskrankenhaus G./O ... Darüber hinaus hat er den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. unter anderem über die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin vom 6. Juni 2004 sowie eine ergänzende berufskundliche Stellungnahme vom 30. Mai 2005 aus anderen Verfahren des Senats übersandt. Der Senat hat weiter ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. Sch. vom 6. Mai 2013, ein augenärztliches des Dr. A. vom 6. Mai 2013, ein internistisches des Facharztes F. vom 18. April 2013 und ein HNO-ärztliches Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 18. April 2013 eingeholt. Hiernach könne die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden am Tag ausüben, eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin sei möglich.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.

Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Damit ist sie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 und 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R, beide nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung eines bestimmten Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 und vom 21. Juni 2001 – B 13 RJ 45/00 R, beide nach juris).

Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az ... B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin der der Qualitätskontrolleurin im Bereich der Kondomherstellung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hat die Klägerin zuletzt bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Von den zuvor ausgeübten Berufen als Sekretärin, Lagerverwalterin bzw. Qualitätskontrolleurin im Bereich der Elektroindustrie hat sie sich gelöst, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschah.

Bei der Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Kondomherstellung handelt es sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit. Eine besondere Ausbildung hat die Klägerin nicht durchlaufen und war auch nicht erforderlich, es genügte nach Angaben der Arbeitgeberin eine Anlernzeit von sechs bis acht Wochen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar, dass es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt haben soll. Auch die Entlohnung gibt kein Indiz für eine Einstufung als Facharbeiterin, ein Tarifvertrag war nicht anwendbar. Zudem dauerte die Berufsausübung deutlich weniger drei Jahre. Ohne entsprechende Ausbildung kann ein Facharbeiterstatus aber erst nach dieser Zeit angenommen werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Juni 2012, § 240 SGB VI, Rn. 62).

Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin noch als Qualitätskontrolleurin in der Kondomherstellung tätig sein kann. Berufsunfähigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil sie mangels Facharbeiterschutz auf die im Gutachten der Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 beschriebene Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden kann; sie ist selbst Angelernten oberen Ranges zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - L 6 R 461/05). Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehört zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird sie in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige Janke), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 – L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.

Einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin stehen die orthopädischen Beschwerden der Klägerin nicht entgegen. Prof. Dr. Dr. B. und Dr. Sch. haben bei der Klägerin ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter festgestellt, darüber hinaus hat Prof. Dr. Dr. B. eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule auf der Basis muskulärer Dysbalancen und beginnender degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule beschrieben. Beide Sachverständigen sind sich dahingehend einig, dass lediglich die krankhaften Veränderungen der rechten Schulter zu einer Leistungseinschränkung führen. Die Klägerin sollte keine Überkopfarbeiten ausführen und mit dem rechten Arm keine schweren Gegenstände heben oder tragen. Diese Einschränkungen werden bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin berücksichtigt. Die Klägerin kann diese Beschäftigung noch für sechs Stunden und mehr täglich ausführen, was Dr. Sch. ausdrücklich bestätigt.

Auch die internistischen Beschwerden schließen eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht aus. Die Sachverständigen Dr. L., Prof. Dr. A. und Facharzt F. gehen übereinstimmend davon aus, dass die wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus der dilatativen Kardiomyopathie mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion folgt. Die im Übrigen noch vorliegende arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensiver Herzerkrankung, Hyperurikämie, diabetogene Stoffwechsellage, geringe Hyperlipidämie, Prä-Adipositas, Zustand nach Hepatitis infectiosa mit geringer Leberwerterhöhung wirken sich nicht leistungsmindernd aus. Die dilatative Kardiomyopathie ist für den hier streitigen Zeitraum als stabilisiert anzusehen, was sich insbesondere in der linksventrikuläre Pumpfunktion (Ejektionsfraktion) zeigt. Lag diese noch bei der Erstdiagnose bei lediglich 25 vom Hundert (v.H.), konnte durch die medikamentöse Therapie sukzessive eine Verbesserung erreicht werden. In der Untersuchung bei Dr. L. lag ein Wert von 45 v.H. vor, ausweislich eines Befundes des behandelnden Kardiologen Dr. W. konnten im Rahmen einer echokardiographischen Untersuchung vom 4. Juli 2011 eine Ejektionsfraktion von 47 v.H. festgestellt werden. Zwar wurde im Rahmen eines vorstationären Aufenthalts vom 14. August 2012 im H. Kreiskrankenhaus G./O. ein deutlich niedriger Wert gemessen (30 v.H.), was sich in der Folge aber nicht bestätigt hat. Dies zeigt der aktuelle Befund des Dr. W. vom 26. Juni 2013, die Ejektionsfraktion wird mit 55 v.H. angegeben, die Einschränkung der Pumpfunktion ist nur noch grenzwertig. Dr. W. gibt auch in seinem Befundbericht vom 9. Februar 2014 an, dass sich der Zustand der Klägerin verbessert hat. Gegen eine höhergradige Herzschwäche spricht nach Auffassung von Facharzt F. auch der niedrige BNP-Wert, dieses im Herzvorhofbereich gebildete Hormon ist ein Parameter mit hoher Spezifität und Sensibilität im Hinblick auf eine Herzschwäche. Aufgrund der nur geringgradigen Einschränkung durch die dilatative Kardiomyopathie sind der Klägerin zumindest leichte körperliche Arbeiten für sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin umfasst solche Arbeiten, sie kann von der Klägerin ausgeübt werden, was Facharzt F. ausdrücklich bestätigt.

Die im Übrigen noch vorliegenden Erkrankungen auf augenärztlichem Gebiet (Glaukom, Katarakt) und HNO-ärztlichem Gebiet (rezidivierende Cerumsverstopfung im Gehörgang, Rhinitis sicca, beginnende Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie eine leichte Stottersymptomatik), haben nach den Feststellungen des Dr. A. und des Dr. S. keine leistungsmindernden Auswirkungen und stehen einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Dies wird durch die Klägerin auch nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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