Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 1 U 979/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1582/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gesetzliche Unfallversicherung, Höhe der MdE, Replantation des Daumens, Berücksichtigung von Schmerzen bei der Höhe der MdE, besondere berufliche Betroffenheit
§ 128 SGG, § 56 SGB VII
1. Zur Höhe der MdE bei einer Replantation des Daumens.
2. Zu den Voraussetzungen, wann eine unbillige Härte i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII bei einem Bauarbeiter angenommen werden kann.
§ 128 SGG, § 56 SGB VII
1. Zur Höhe der MdE bei einer Replantation des Daumens.
2. Zu den Voraussetzungen, wann eine unbillige Härte i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII bei einem Bauarbeiter angenommen werden kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weiterzahlung einer Verletztenrente über den 31. Januar 2010 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Februar 2007.
Der 1955 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 2007 beim Zuschneiden von Schälmaterial eine Schnittverletzung am linken Daumen, welche zunächst zu einer traumatischen Amputation des linken Daumens führte. Der linke Daumen wurde noch am selben Tag in einer Operation in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik replantiert. In einem Zwischenbericht vom 18. April 2007 stellte die Klinik für Handchirurgie. eine Nichtdurchbauung des linken Daumengrundgliedes fest. Aufgrund einer festgestellten Pseudoarthrose des linken Daumengrundgliedes erfolgte am 21. Mai 2007 ein operativer Eingriff. In einem Ersten Rentengutachten vom 31. Januar 2008 bezifferte Dr. M. die MdE bis zum 15. Januar 2008 auf 20 v.H. Diesem Vorschlag stimmte der Beratungsarzt Dr. St. in einer Stellungnahme bis zum Ende des Zweiten Unfalljahres zu. Für die Zeit danach schlug er vor, von einer MdE von 10 v.H. auszugehen. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2008 eine Gesamtvergütung für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2009 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. Aufgrund eines Weiterzahlungsantrages des Klägers vom 28. Januar 2009 wurde ein weiteres Rentengutachten eingeholt. In diesem befürwortete Dr. M. erneut eine Rentengewährung nach einer MdE von 20 v.H. Der Beratungsarzt stimmte in einer Stellungnahme vom 10. Juni 2009 zu.
Hierauf gestützt erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2009 das Ereignis als Arbeitsunfall und als Folgen eine Herabsetzung der Kraftentfaltung der linken Hand sowie Behinderung des Faustschlusses und der Grob- und Feingriffformen, Verkürzung des Daumens und der Grundphalanx, noch anliegende Metallimplantate, Bewegungsverlust im Endgelenk und deutliche Bewegungseinschränkung im Grundgelenk des linken Daumens mit Schmerz und Empfindungsstörungen an. Ab dem 1. März 2009 wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H. gewährt. In einem Zweiten Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) vom 17. November 2009 schlug Dr. P. eine MdE von 10 v.H. vor. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger in der Lage sei, den Grobgriff, den Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger sowie den Schlüsselgriff zwischen Daumen und Zeigefinger durchzuführen. Die periphere Durchblutung sei auf beiden Seiten normal ausgeprägt. Am linken Daumen bestehe ein vermindertes Gefühlsempfinden. Eine eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit des linken Daumens und eine Minde-rung der Grob- und Feinkraft sei zu festzustellen.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hinsichtlich einer beabsichtigten Entziehung der vorläufig gewährten Rente und der Nichtgewährung einer Rente auf Dauer an. Mit Bescheid vom 27. Januar 2010 entzog die Beklagte dem Kläger die Rente mit Ablauf des Monats Januar 2010 und führte aus, dass ein Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit nicht bestehe. Nunmehr könne die MdE für einen längeren Zeitraum beurteilt werden. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung der Grob- und Feinkraft linken Daumens, Empfindungsstörung linker Daumen und endgradige Bewegungseinschränkungen im Endgelenk des linken Daumens) sei eine rentenberechtigende MdE nicht gegeben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte der Beratungsarzt der Beklagten Dr. St. in seiner Stellungnahme vom 8. März 2010 mit, dass die Unfallfolgen nur eine Schätzung der MdE auf unbestimmte Zeit in Höhe von 10 v.H. rechtfertigten. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Wider-spruchsbescheid vom 15. April 2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Chirurgen Dr. M. beigezogenen. Mit Urteil vom 24. August 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente über den 31. Januar 2010 hinaus. Eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v.H. lasse sich nicht begründen. Nach den MdE Erfahrungswerten werde der vollständige Verlustes des Daumens im Grundgelenk mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Vergleiche man die Funktionseinschränkungen, die mit dem vollständigen Verlust des Daumens einhergehen, mit denen, die beim Kläger festgestellt worden seien, seien die beim Kläger bestehenden Ein-schränkungen geringer. Der Kläger sei noch in der Lage, sowohl den Spitz- als auch den Schlüsselgriff durchzuführen. Er könne zumindest noch leichte Gegenstände fassen. Er sei mithin funktionell besser gestellt, auch wenn er natürlich nicht mehr so zufassen könne, wie ein Nichtverletzter.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 24. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. auf Dauer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattete Dr. M. am 17. Oktober 2013 ein Gutachten. Die Verschmälerung des linken Daumens betrage im Umfang 2 cm. Es finde sich eine 4 cm lange Narbe. Der Schlüssel- und Spitzgriff könne linksseitig nicht regelrecht ausgeführt werden, auch im Ansatz nur unter Sichtkontrolle. Die grobe Kraft der linken Hand sei vermindert. Einschränkungen in Bezug auf differenzierte Griffformen würden sich in Bezug auf den Grobgriff ebenso wie den Schlüsselgriff finden. Diese Griffformen seien auch nur andeutungsweise unter Sichtkontakt möglich. Daher sei von einer hochgradig eingeschränkten Funktion des dystroph wirkenden linken Daumens mit Beeinträchtigung sämtlicher spezifischer Griffformen sowie der groben Kraft auszugehen. Eine bedeutsame Funktionalität für Alltags- oder auch berufliche Tätigkeiten lasse sich daraus nicht herleiten. Darüber hinaus müsse dem Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein attestiert werden. Seine Handverletzung sei für einen Bauhandwerker besonders relevant. Daher sei die MdE auf Dauer mit 20 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. angeschlossen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass hier ein Funktionsverlust genauso wie bei einer vollständigen Amputation des Daumens im Grundgelenk vorliege.
Die Beklagte hat eine Beratungsärztliche Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. M. vom 13. Februar 2014 vorgelegt. Darin führt dieser aus, dass auch bei einer Replantation eines Daumens allein dessen physische Anwesenheit der Festsetzung einer MdE in Höhe von 20 v.H. nicht entgegenstehe. Dies setze aber eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Daumens voraus. Objektive Kriterien hierfür seien nicht erhoben worden. Sowohl eine fehlende Muskelminderung als auch eine regelrechte Beschwielung beider Hände ließen Zweifel daran aufkommen, ob die Gebrauchsfähigkeit des Daumens hier wirklich so stark eingeschränkt sei. Dass der linke Daumen infolge der Replantation kürzer sei, sei eine natürliche Folge der Replantation. Dass der Kläger in seinem beruflichen Umfeld Einschränkungen ausgesetzt sei, reiche allein für eine rentenberechtigende MdE nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143,151 SGG), aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente ab dem 1. Februar 2010. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. Februar 2007 über den 31. Januar 2010 hinaus und auf Dauer. Die Folgen des Arbeitsunfalles erreichen nicht die für eine Rentenberechtigung erforderliche Höhe.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die durch den Arbeitsunfall am 6. Februar 2007 verursachte MdE ist mit unter 20 v.H. einzuschätzen. Bei dem Kläger sind an der linken Hand keine funktionelle Störungen vorhanden, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade rechtfertigen oder vergleichbar sind mit solchen Einschränkungen, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingen. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 2. Mai 2001, Az.: B 2 U 24/00 R). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizini-schen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 14/03 R). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerung darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem so weit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 23. April 1987, Az.: 2 RU 42/86). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von den versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Kläger in Ermangelung eines Stützren-tentatbestandes kein Rentenanspruch. Denn die durch den Arbeitsunfall vom 5. Februar 2007 verursachten Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen keine MdE in Höhe von 20 v.H.
Nach den angeführten Erfahrungssätzen ist der Verlust des Daumenendgliedes in der Regel mit einer MdE um 10 v.H., der Verlust des gesamten Daumens mit einer MdE um 20 v.H. zu bewerten (vergleiche Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 565). Eine Unterscheidung zwischen Gebrauchs- und Beihand wird dabei nicht getroffen. Demgegenüber ist der Kläger eindeutig besser gestellt, weil der Daumen komplett erhalten ist. Welche konkrete MdE hierfür angemessen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da eine rentenberechtigende Höhe von 20 v.H. nicht erreicht wird. Zwar sind die Beweglichkeit und die Gebrauchsfähigkeit des linken Daumens herabgesetzt. Allerdings kann der Kläger den linken Daumen noch in verschiedenen Situationen einsetzen. Dies ergibt sich auch aus dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. M. vom 17. Oktober 2013. Dieser stellt in seinem Gutachten fest, dass der Daumenballen linksseitig geringgradig vermindert im Seitenvergleich ausgebildet ist. Eine Atrophie der musculi interossei (= Zwischenknochenmuskeln) findet sich nicht. Die Beschwielung beider Hohlhän-de ist seitengleich unauffällig. Der linke Daumen ist im Vergleich zum rechten Daumen um 2 cm verschmälert. Der Schlüssel- und Spitzgriff können linksseitig nicht regelrecht ausgeführt werden, auch im Ansatz nur unter Sichtkontrolle. Einschränkungen in Bezug auf differenzier-te Griffformen wie Grob-, Fein- und Schlüsselgriff werden beschrieben. Es wird festgestellt, dass diese Griffformen auch nur andeutungsweise unter Sichtkontakt möglich sind. Hinsicht-lich der Handkraftmessung wurde an der linken Hand eine auf die Hälfte reduzierte Kraft festgestellt. Zusammenfassend spricht der Gutachter auf Seite 40 seines Gutachtens von bedeutsamen Beeinträchtigungen sämtlicher spezifischer Griffformen und einer Beeinträchtigung der groben Kraft der linken Hand. Kribbelparästehsien werden festgestellt. Soweit der Sachverständige daraus aber den Schluss zieht, dass bei der Replantation in erster Linie ein kosmetisches Ergebnis erreicht werden konnte, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies steht im direkten Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen, wonach zwar eine bedeutsame Beeinträchtigung sämtlicher spezifischer Griffformen festgestellt wurde, dies bedeutet jedoch zugleich, dass die Ausführung der Griffformen in einem bestimmten Umfang dem Kläger möglich ist. Zudem wurde eine seitengleiche Beschwielung beider Hohlhände festgestellt. Dies schließt es aus, von einer erheblichen Schonhaltung der linken Hand auszugehen. Daraus resultiert im Vergleich zu einem Daumenamputierten eine Besserstellung. Soweit Dr. M. im Weiteren auf eine besondere berufliche Betroffenheit abstellt, fällt dies nicht in den Aufgabenbereich eines Sachverständigen. Dies obliegt allein einer juristischen Beurteilung. Auch kann mit relevanten Einschränkungen bei der konkreten Tätigkeit als Hochbaufacharbeiter nicht eine MdE in rentenberechtigender Höhe von 20 v.H. begründet werden. Die MdE-Bemessung erfolgt nach abstrakten Grundsätzen. Daher ist auch unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2013 davon auszugehen, dass der Kläger besser gestellt ist als ein Daumamputierter. Dies wird durch die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 13. Februar 2014 bestätigt. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Untersuchungsbefund des Dr. M. eine seitengleiche erkennbare Schwielenbildung und eine normale Handschweißbildung beider Hohlhände ergibt. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Replantation ausschließlich ein kosmetisches Ergebnis gebracht hat. Vielmehr rechtfertigt es den Schluss, dass der Kläger durchaus noch relevante Tätigkeiten unter Einsatz des linken Daumens vornehmen kann. Eine Schmerzempfindlichkeit führt ebenso nicht zu einer Heraufsetzung der MdE. Schmerzen sind grundsätzlich bei der MdE Bemessung mit enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Schmerzen im Fall des Klägers ein besonderes Maß erreichen, ergeben sich nicht. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hat der Kläger angegeben, dass er bei Bedarf Schmerzmittel der Stufe I WHO einnehme. Einer Heraufsetzung der MdE kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers gerechtfertigt werden. Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr. seit BSGE 23, 253, 255 = SozR Nr 2 zu § 581 RVO; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf in Folge des Versicherungsfalles nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE führen. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen hat (BSG, Urteil v. 5. September 2006, Az.: B 2 U 25/05 R, zitiert nach Juris).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII zu verneinen ist. Die vom Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter ist nicht aufgrund der Dauer der Ausbildung hervorgehoben. Auch hat sie dem Kläger keine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft. Es handelt sich um eine Tätigkeit, wie sie auch von unzähligen anderen Arbeitnehmern ausgeübt wird. Zudem übt der Kläger seine Tätigkeit nach wie vor aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weiterzahlung einer Verletztenrente über den 31. Januar 2010 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Februar 2007.
Der 1955 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 2007 beim Zuschneiden von Schälmaterial eine Schnittverletzung am linken Daumen, welche zunächst zu einer traumatischen Amputation des linken Daumens führte. Der linke Daumen wurde noch am selben Tag in einer Operation in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik replantiert. In einem Zwischenbericht vom 18. April 2007 stellte die Klinik für Handchirurgie. eine Nichtdurchbauung des linken Daumengrundgliedes fest. Aufgrund einer festgestellten Pseudoarthrose des linken Daumengrundgliedes erfolgte am 21. Mai 2007 ein operativer Eingriff. In einem Ersten Rentengutachten vom 31. Januar 2008 bezifferte Dr. M. die MdE bis zum 15. Januar 2008 auf 20 v.H. Diesem Vorschlag stimmte der Beratungsarzt Dr. St. in einer Stellungnahme bis zum Ende des Zweiten Unfalljahres zu. Für die Zeit danach schlug er vor, von einer MdE von 10 v.H. auszugehen. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2008 eine Gesamtvergütung für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2009 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. Aufgrund eines Weiterzahlungsantrages des Klägers vom 28. Januar 2009 wurde ein weiteres Rentengutachten eingeholt. In diesem befürwortete Dr. M. erneut eine Rentengewährung nach einer MdE von 20 v.H. Der Beratungsarzt stimmte in einer Stellungnahme vom 10. Juni 2009 zu.
Hierauf gestützt erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2009 das Ereignis als Arbeitsunfall und als Folgen eine Herabsetzung der Kraftentfaltung der linken Hand sowie Behinderung des Faustschlusses und der Grob- und Feingriffformen, Verkürzung des Daumens und der Grundphalanx, noch anliegende Metallimplantate, Bewegungsverlust im Endgelenk und deutliche Bewegungseinschränkung im Grundgelenk des linken Daumens mit Schmerz und Empfindungsstörungen an. Ab dem 1. März 2009 wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H. gewährt. In einem Zweiten Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) vom 17. November 2009 schlug Dr. P. eine MdE von 10 v.H. vor. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger in der Lage sei, den Grobgriff, den Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger sowie den Schlüsselgriff zwischen Daumen und Zeigefinger durchzuführen. Die periphere Durchblutung sei auf beiden Seiten normal ausgeprägt. Am linken Daumen bestehe ein vermindertes Gefühlsempfinden. Eine eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit des linken Daumens und eine Minde-rung der Grob- und Feinkraft sei zu festzustellen.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hinsichtlich einer beabsichtigten Entziehung der vorläufig gewährten Rente und der Nichtgewährung einer Rente auf Dauer an. Mit Bescheid vom 27. Januar 2010 entzog die Beklagte dem Kläger die Rente mit Ablauf des Monats Januar 2010 und führte aus, dass ein Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit nicht bestehe. Nunmehr könne die MdE für einen längeren Zeitraum beurteilt werden. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung der Grob- und Feinkraft linken Daumens, Empfindungsstörung linker Daumen und endgradige Bewegungseinschränkungen im Endgelenk des linken Daumens) sei eine rentenberechtigende MdE nicht gegeben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte der Beratungsarzt der Beklagten Dr. St. in seiner Stellungnahme vom 8. März 2010 mit, dass die Unfallfolgen nur eine Schätzung der MdE auf unbestimmte Zeit in Höhe von 10 v.H. rechtfertigten. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Wider-spruchsbescheid vom 15. April 2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Chirurgen Dr. M. beigezogenen. Mit Urteil vom 24. August 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente über den 31. Januar 2010 hinaus. Eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v.H. lasse sich nicht begründen. Nach den MdE Erfahrungswerten werde der vollständige Verlustes des Daumens im Grundgelenk mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Vergleiche man die Funktionseinschränkungen, die mit dem vollständigen Verlust des Daumens einhergehen, mit denen, die beim Kläger festgestellt worden seien, seien die beim Kläger bestehenden Ein-schränkungen geringer. Der Kläger sei noch in der Lage, sowohl den Spitz- als auch den Schlüsselgriff durchzuführen. Er könne zumindest noch leichte Gegenstände fassen. Er sei mithin funktionell besser gestellt, auch wenn er natürlich nicht mehr so zufassen könne, wie ein Nichtverletzter.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 24. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. auf Dauer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattete Dr. M. am 17. Oktober 2013 ein Gutachten. Die Verschmälerung des linken Daumens betrage im Umfang 2 cm. Es finde sich eine 4 cm lange Narbe. Der Schlüssel- und Spitzgriff könne linksseitig nicht regelrecht ausgeführt werden, auch im Ansatz nur unter Sichtkontrolle. Die grobe Kraft der linken Hand sei vermindert. Einschränkungen in Bezug auf differenzierte Griffformen würden sich in Bezug auf den Grobgriff ebenso wie den Schlüsselgriff finden. Diese Griffformen seien auch nur andeutungsweise unter Sichtkontakt möglich. Daher sei von einer hochgradig eingeschränkten Funktion des dystroph wirkenden linken Daumens mit Beeinträchtigung sämtlicher spezifischer Griffformen sowie der groben Kraft auszugehen. Eine bedeutsame Funktionalität für Alltags- oder auch berufliche Tätigkeiten lasse sich daraus nicht herleiten. Darüber hinaus müsse dem Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein attestiert werden. Seine Handverletzung sei für einen Bauhandwerker besonders relevant. Daher sei die MdE auf Dauer mit 20 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. angeschlossen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass hier ein Funktionsverlust genauso wie bei einer vollständigen Amputation des Daumens im Grundgelenk vorliege.
Die Beklagte hat eine Beratungsärztliche Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. M. vom 13. Februar 2014 vorgelegt. Darin führt dieser aus, dass auch bei einer Replantation eines Daumens allein dessen physische Anwesenheit der Festsetzung einer MdE in Höhe von 20 v.H. nicht entgegenstehe. Dies setze aber eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Daumens voraus. Objektive Kriterien hierfür seien nicht erhoben worden. Sowohl eine fehlende Muskelminderung als auch eine regelrechte Beschwielung beider Hände ließen Zweifel daran aufkommen, ob die Gebrauchsfähigkeit des Daumens hier wirklich so stark eingeschränkt sei. Dass der linke Daumen infolge der Replantation kürzer sei, sei eine natürliche Folge der Replantation. Dass der Kläger in seinem beruflichen Umfeld Einschränkungen ausgesetzt sei, reiche allein für eine rentenberechtigende MdE nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143,151 SGG), aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente ab dem 1. Februar 2010. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. Februar 2007 über den 31. Januar 2010 hinaus und auf Dauer. Die Folgen des Arbeitsunfalles erreichen nicht die für eine Rentenberechtigung erforderliche Höhe.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die durch den Arbeitsunfall am 6. Februar 2007 verursachte MdE ist mit unter 20 v.H. einzuschätzen. Bei dem Kläger sind an der linken Hand keine funktionelle Störungen vorhanden, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade rechtfertigen oder vergleichbar sind mit solchen Einschränkungen, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingen. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 2. Mai 2001, Az.: B 2 U 24/00 R). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizini-schen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 14/03 R). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerung darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem so weit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 23. April 1987, Az.: 2 RU 42/86). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von den versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Kläger in Ermangelung eines Stützren-tentatbestandes kein Rentenanspruch. Denn die durch den Arbeitsunfall vom 5. Februar 2007 verursachten Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen keine MdE in Höhe von 20 v.H.
Nach den angeführten Erfahrungssätzen ist der Verlust des Daumenendgliedes in der Regel mit einer MdE um 10 v.H., der Verlust des gesamten Daumens mit einer MdE um 20 v.H. zu bewerten (vergleiche Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 565). Eine Unterscheidung zwischen Gebrauchs- und Beihand wird dabei nicht getroffen. Demgegenüber ist der Kläger eindeutig besser gestellt, weil der Daumen komplett erhalten ist. Welche konkrete MdE hierfür angemessen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da eine rentenberechtigende Höhe von 20 v.H. nicht erreicht wird. Zwar sind die Beweglichkeit und die Gebrauchsfähigkeit des linken Daumens herabgesetzt. Allerdings kann der Kläger den linken Daumen noch in verschiedenen Situationen einsetzen. Dies ergibt sich auch aus dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. M. vom 17. Oktober 2013. Dieser stellt in seinem Gutachten fest, dass der Daumenballen linksseitig geringgradig vermindert im Seitenvergleich ausgebildet ist. Eine Atrophie der musculi interossei (= Zwischenknochenmuskeln) findet sich nicht. Die Beschwielung beider Hohlhän-de ist seitengleich unauffällig. Der linke Daumen ist im Vergleich zum rechten Daumen um 2 cm verschmälert. Der Schlüssel- und Spitzgriff können linksseitig nicht regelrecht ausgeführt werden, auch im Ansatz nur unter Sichtkontrolle. Einschränkungen in Bezug auf differenzier-te Griffformen wie Grob-, Fein- und Schlüsselgriff werden beschrieben. Es wird festgestellt, dass diese Griffformen auch nur andeutungsweise unter Sichtkontakt möglich sind. Hinsicht-lich der Handkraftmessung wurde an der linken Hand eine auf die Hälfte reduzierte Kraft festgestellt. Zusammenfassend spricht der Gutachter auf Seite 40 seines Gutachtens von bedeutsamen Beeinträchtigungen sämtlicher spezifischer Griffformen und einer Beeinträchtigung der groben Kraft der linken Hand. Kribbelparästehsien werden festgestellt. Soweit der Sachverständige daraus aber den Schluss zieht, dass bei der Replantation in erster Linie ein kosmetisches Ergebnis erreicht werden konnte, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies steht im direkten Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen, wonach zwar eine bedeutsame Beeinträchtigung sämtlicher spezifischer Griffformen festgestellt wurde, dies bedeutet jedoch zugleich, dass die Ausführung der Griffformen in einem bestimmten Umfang dem Kläger möglich ist. Zudem wurde eine seitengleiche Beschwielung beider Hohlhände festgestellt. Dies schließt es aus, von einer erheblichen Schonhaltung der linken Hand auszugehen. Daraus resultiert im Vergleich zu einem Daumenamputierten eine Besserstellung. Soweit Dr. M. im Weiteren auf eine besondere berufliche Betroffenheit abstellt, fällt dies nicht in den Aufgabenbereich eines Sachverständigen. Dies obliegt allein einer juristischen Beurteilung. Auch kann mit relevanten Einschränkungen bei der konkreten Tätigkeit als Hochbaufacharbeiter nicht eine MdE in rentenberechtigender Höhe von 20 v.H. begründet werden. Die MdE-Bemessung erfolgt nach abstrakten Grundsätzen. Daher ist auch unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2013 davon auszugehen, dass der Kläger besser gestellt ist als ein Daumamputierter. Dies wird durch die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 13. Februar 2014 bestätigt. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Untersuchungsbefund des Dr. M. eine seitengleiche erkennbare Schwielenbildung und eine normale Handschweißbildung beider Hohlhände ergibt. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Replantation ausschließlich ein kosmetisches Ergebnis gebracht hat. Vielmehr rechtfertigt es den Schluss, dass der Kläger durchaus noch relevante Tätigkeiten unter Einsatz des linken Daumens vornehmen kann. Eine Schmerzempfindlichkeit führt ebenso nicht zu einer Heraufsetzung der MdE. Schmerzen sind grundsätzlich bei der MdE Bemessung mit enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Schmerzen im Fall des Klägers ein besonderes Maß erreichen, ergeben sich nicht. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hat der Kläger angegeben, dass er bei Bedarf Schmerzmittel der Stufe I WHO einnehme. Einer Heraufsetzung der MdE kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers gerechtfertigt werden. Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr. seit BSGE 23, 253, 255 = SozR Nr 2 zu § 581 RVO; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf in Folge des Versicherungsfalles nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE führen. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen hat (BSG, Urteil v. 5. September 2006, Az.: B 2 U 25/05 R, zitiert nach Juris).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII zu verneinen ist. Die vom Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter ist nicht aufgrund der Dauer der Ausbildung hervorgehoben. Auch hat sie dem Kläger keine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft. Es handelt sich um eine Tätigkeit, wie sie auch von unzähligen anderen Arbeitnehmern ausgeübt wird. Zudem übt der Kläger seine Tätigkeit nach wie vor aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
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