Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS 3852/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1231/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Entfernung von durch Leistungsträger übermittelten Sozialdaten aus der Gerichtsakte handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist. Über diesen entscheidet das Gericht durch Beschluss. Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 2 SGB X, solange es um durch in § 35 SGB I genannte Stellen übermittelte Daten geht, weil § 78 SGB X den Anwendungsbereich der SGB X-Normen auf in § 35 SGB I nicht genannte Stellen wie Gerichte, an die Daten befugt übermittelt werden, erweitert.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2014 geändert. Das Gutachten vom 19. Juli 2011 wird aus der Gerichtsakte entfernt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen auferlegte Obliegenheiten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungs-VA) vom 15. August 2014 für den Geltungszeitraum vom 15. August 2014 bis 14. Februar 2015, zukünftige Eingliederungsvereinbarungen des Antragsgegners sowie ein der Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 zugrunde liegendes Gutachten. Darüber hinaus begehrt er die Entfernung eines von dem Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht übersandten psychologischen Gutachtens vom 19. Juli 2011.
Der Antragsteller erhält laufend Arbeitslosengeld II von dem Antragsgegner. Nach eigenen Angaben programmiert er seit 2007 ein Internetportal, um in Zukunft auf dieser Grundlage eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen den Beteiligten am 14. August 2014 konnte ein Einvernehmen zur Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt nicht erreicht werden.
Der Antragsgegner erließ daraufhin am 15. August 2014 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für die Zeit vom 15. August 2014 bis 14. Februar 2015.
In der Eingliederungsvereinbarung, die eine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit am regionalen Arbeitsmarkt zum Ziel hat, sind folgende Obliegenheiten für den Antragsteller sinngemäß aufgeführt:
- Wahrnehmung sämtlicher Einladungen/ Termine bei der zuständigen Vermittlerin des Antragsgegners - Nutzung aller vorhandenen Möglichkeiten zur Stellensuche - zwei Bewerbungen im Turnus von vier Wochen - Bewerbungen innerhalb von drei Tagen ab Erhalt eines Stellenangebots - Annahme jeder zumutbaren Arbeit - Nachweis von Bewerbungsbemühungen bei Beratungsterminen mit Arbeitsvermittlern - Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung - Unverzügliche Anzeige von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse und der Arbeitsunfähigkeit - Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen - Rechtzeitige Beantragung von Ortsabwesenheit.
Daneben sind folgende Pflichten für den Antragsgegner sinngemäß benannt:
- Veranlassung der Erstellung eines Ablehnungsbescheides auf Leistungen nach § 16c SGB II - vorrangige Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis - Besprechung der Notwendigkeit zur Festlegung eines vermittlungsunterstützenden Angebotes zum Folgetermin - bei Erforderlichkeit Veranlassung eines ärztlichen bzw. psychologischen Gutachtens zur Beurteilung, mit welchen Tätigkeitsfeldern und mit welchen Einschränkungen der Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte - Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen soweit geeignete Stellenangebote vorliegen - Aufnahme des Bewerberprofils des Antragstellers in der Jobbörse der B. für A. - Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme angemessener und nach-gewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen bei vorheriger Antragstellung - Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und Erprobung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bei vorheriger Antragstellung durch Arbeitgeber - Förderung der Arbeitsaufnahme durch einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitge-ber, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind bei vorheriger Antragstellung - Übernahme von Kosten aus Vermittlungsbudget bei Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung ohne Rechtsbindung bei Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
Am 19. August 2014 hat der Antragsteller das Sozialgericht Gotha (SG) um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht und dabei beantragt, den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Auflagen zu den Meldeverpflichtungen außer Kraft zu setzen, dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, welche die Unter-nehmensgründung behindern, zu untersagen, das vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Juli 2014 für nichtig zu erklären und die Verwendung des Gutachtens zu untersagen und bei Zuwiderhandlungen des Antragsgegners Zwangsmittel einzusetzen. Daneben hat er beantragt, dass vom Antragsgegner im Gerichtsverfahren zur Akte gereichte psy-chologische Gutachten vom 19. Juli 2011 aus der Akte zu entfernen. Zur Begründung hat er angegeben, er habe den im Eingliederungs-VA angekündigten Ablehnungsbescheid noch nicht erhalten; zudem könne er hiergegen noch Rechtsmittel einlegen. Das Gutachten über die Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts vom 30. Juli 2014 sei nichtig, da es unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie des Verrats von Betriebsgeheimnissen zustande gekommen sei. Die von ihm bei dem Antragsgegner eingereichten betrieblichen Unterlagen seien nicht für Dritte bestimmt gewesen. Auch wegen des Inhalts des Gutachtens sei inzwischen Strafanzeige gestellt worden. Die Verwendung des Gutachtens sei daher zu untersagen. Der Eingliederungs-VA stelle eine Fortsetzung der Behinderung der Unternehmensgründung sowie eine massive Steigerung der Sanktionsandrohungen dar. Die Eingliederungsvereinbarung sei ein Vertrag, zu dessen Abschluss er nicht gezwungen werden könne. Soweit der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragserwiderung das psychologische Gutachten vom 19. Juli 2011 beigefügt habe, sei dieses aus der Gerichtsakte zu entfernen, da dieses für das Verfahren nicht relevant und dessen Übersendung daher unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht Gotha den Antrag abgelehnt. Die Anträge seien unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Eingliederungs-VA sei, dass zunächst Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werde. Andernfalls komme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Hieran fehle es vorliegend, da der Antragsteller gegen den Eingliederungs-VA bislang keinen Widerspruch eingelegt habe. Auch hinsichtlich der Untersagung der Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Unternehmensgründung behindern, sowie der Ungültigerklärung der Gutachten vom 19. Juli 2011 sowie 30. Juli 2014 nebst Untersagung der Verwendung fehle es an der vorherigen Antragstellung bei dem Antragsgegner. Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft komme nicht in Betracht, da es am Erlass einer positiven Unterlassungsverfügung zu Gunsten des Antragstellers fehle.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17. September 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen meint er, die Anträge betreffend den Eingliederungs-VA sowie des Gutachtens vom 30. Juli 2014 seien zulässig, da er nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen worden sei. Die Entfernung des psychologischen Gutachtens sei erforderlich um die Kenntnis Dritter hiervon zu verhindern.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2014 aufzuheben und bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache 1. vorläufig die Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Meldeverpflichtungen außer Kraft zu setzen, 2. dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Un-ternehmensgründung behindern, zu untersagen, 3. das Gutachten vom 30. Juli 2014 für nichtig zu erklären und die Verwendung des Gutachtens zu untersagen, 4. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu den Anträgen der Ziffern 1. bis 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, 5. das psychologische Gutachten vom 19. Juli 2011 aus der Verfahrensakte zu entfernen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verweist zur Begründung seines Antrags auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Beschwerde hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Begründet ist der Antrag, soweit der Antragsteller die Entfernung des Gutachtens vom 19. Juli 2011 aus der Gerichtsakte begehrt (Ziffer 5 des Antrags). Hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsache-verfahren – hier dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - steht und innerhalb dieses Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Der vom Informationseingriff Betroffene hat das Recht, vom Träger die Unkenntlichmachung seiner unzulässig gespeicherten Sozialdaten zu verlangen. Die Entscheidung über das Löschen als Unterfall der Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 67 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 SGB X i. V. m. § 12 SGB I durch den Leistungsträger als verantwortliche Stelle im Hinblick auf die Regelung bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 83 Abs. 4 bis 6 SGB X (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris). Sofern es - wie hier - um die Entfernung von Daten aus der Gerichtsakte geht, entscheidet darüber das Gericht durch Beschluss. Auch hier ist Anspruchsgrundlage § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG, solange es um durch den Leistungsträger als in § 35 SGB I genannter Stelle übermittelte Daten geht, weil § 78 SGB X den Anwendungsbereich der SGB X-Normen auf in § 35 SGB I nicht genannte Stellen wie Gerichte, an die Daten befugt übermittelt wurden, erweitert (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 84 Rn. 10 m. w. N.).
Sozialdaten sind die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer be-stimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Die Angaben zur Person des Antragstellers, seinen gesundheitlichen Verhältnissen usw. unterfallen somit dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) und unterliegen als Sozialdaten dem Sozialdatenschutz. Das Verarbeiten von Sozialdaten umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Das Speichern von Sozialdaten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 SGB X). Damit sind nicht nur elektronische Speichermedien, sondern auch schriftliche Akten – hier die Gerichtsakte - Datenträger im Sinne der Vorschrift (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris).
Der Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB X erfasst damit die Unkenntlichmachung unzulässig erhobener Sozialdaten. Der Antragsteller rügt nicht die Verwendung einzelner ihn betreffender Sozialdaten im Gutachten vom 19. Juli 2011, sondern im Ergebnis die mit der Übersendung des Gutachtens im Gerichtsverfahren erfolgte generelle Offenlegung aller in dem Gutachten befindlichen Sozialdaten. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Zwar bezieht er sich nicht auf einzelne Passagen mit Sozialdaten in dem Gutachten (vgl. zu dieser Frage BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris). Der geltend gemachte Löschungsanspruch nach § 84 SGB X würde aber leer laufen, wenn aus einem Dokument - quasi Zeile für Zeile - die beanstandeten Sozialdaten benannt und deren Löschung, Entfernung usw. jeweils einzeln beantragt werden müsste. Das verbleibende Dokument wäre zudem ohne Bezug zu einer konkreten Person oder einem konkreten Lebenssachverhalt und deshalb unbrauchbar (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, Rn. 18, juris).
Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Speicherung sind in den §§ 67b, 67c SGB X geregelt. Danach liegt die Zulässigkeit insbesondere vor bei Einwilligung bzw. soweit die Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB erforderlich ist und für die entsprechenden Zwecke erfolgt ist. Gemessen daran ist die Speicherung unzulässig. Der Antragsteller hat nicht in die Übersendung des Gutachtens an das Gericht im vorliegenden Verfahren eingewilligt. Darüber hinaus ist das Gutachten zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 nicht erforderlich. Insbesondere war nicht zu entscheiden, ob dem Antragsteller Leistungen der Eingliederung für Selbständige zu gewähren sind, in dessen Zusammenhang das Gutachten Berücksichtigung finden könnte. Vielmehr hatte sich der Antragsgegner in der Eingliederungsvereinbarung lediglich verpflichtet, den Antrag auf Eingliederungsleistungen negativ zu verbescheiden. Die Rechtmäßigkeit des angekündigten Verwaltungsaktes unterliegt nach seiner Bekanntgabe einer separaten – hier nicht streitgegenständlichen - Überprüfung. Schließlich sind der Entfernung des Gutachtens entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich.
Die Löschung nur einzelner unzulässig gespeicherter Sozialdaten im Gutachten (noch offen gelassen in BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris) kam vorliegend nicht in Betracht. Denn im Gutachten vom 19. Juli 2011 sind die Befund- und Anknüpfungstatsachen zum Gesundheitszustand und dem beruflichen Werdegang des Antragstellers untrennbar mit dem Werturteil verbunden. Eine Untergliederung des Gutachtens in Befunderhebung und Beurteilung, bei welcher sich ausschließlich mit den vorgenannten Befundtatsachen auseinandergesetzt wurde, erfolgte nicht. Vielmehr enthält die Einschätzung der Sachverständigen weitere Befundtatsachen, die in die Bewertung einfließen. Eine inhaltlich klare Abgrenzung von Fakten und Werturteil ist danach im konkreten Fall nicht möglich; das verbleibende Dokument wäre zudem ohne Bezug zu einer konkreten Person oder einem konkreten Lebenssachverhalt und deshalb unbrauchbar (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, Rn. 18, juris).
Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Antrag zu Ziffer 1 wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) eines Widerspruchs gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 begehrt. Dies ergibt die Auslegung des Antrages.
Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Vorliegend ergibt sich aus der Formulierung im Antrag – die Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Auflagen zu den Mel-deverpflichtungen außer Kraft zu setzen – eindeutig der wirkliche Wille des Antragstellers, den Vollzug des Eingliederungs-VA im genannten Umfang auszusetzen. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Eingliederungs-VA keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 39 Nr. SGB II), ist das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. August 2014. Zwar kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides bzw. vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 8a). Frühester Zeitpunkt für die Antragstellung ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs bzw., wenn ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet, mit Erhebung der Klage (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 8a). Vorliegend bedarf es eines Widerspruchs, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 S. 2 SGG nicht vorliegen.
Zwar ist die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, für welche aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist gilt (§ 66 Abs. 2 SGG), noch nicht verstrichen, so dass der Antragsteller noch Widerspruch einlegen kann. Der Senat konnte jedoch von einem Hinweis hierauf an den Antragsteller absehen, da auch die Einlegung des Widerspruchs nicht zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 führen würde. Denn es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Sache nicht vor.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Ent-scheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützens-werten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS 2001, S. 449 ff. m. w. N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12f m. w. N.).
Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs. 3 S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags und Umlagebescheide (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12a ff. m. w. N. auch zur Gegenansicht; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, SGG § 86b Rn. 46 m.w.N.; a.A. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - L 7 AS 1259/13 B ER, unveröffentlicht).
Anhand dieses Maßstabs wäre die aufschiebende Wirkung – bei eingelegtem Widerspruch - nur anzuordnen gewesen, soweit der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Gemessen daran überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist offen, in welchem Umfang der Eingliederungs-VA rechtswidrig ist. Dabei bleibt es jedoch möglich, dass ein Teil des Eingliederungs-VA rechtmäßig ist, der es erlaubt im Rahmen der Interessenabwägung dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners den Vorrang einzuräumen.
Dabei braucht von vornherein im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nicht entschieden zu werden, ob der Leistungsträger einer beidseitigen übereinstimmenden Eingliederungsverein-barung Vorrang vor einer Festsetzung durch einseitigen Eingliederungs-VA einzuräumen hat, welcher ersatzweise nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II erlassen werden darf (vgl. zum Streitstand: einerseits BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R, Rn. 17f.; andererseits als obiter dictum BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R, Rn. 16; beide juris). Vorliegend hat am 14. August 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden, bei welchem zwischen den Beteiligten ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte.
Die Eingliederungsvereinbarung soll nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. Gesetzesbegrün-dung: BT-Drucks 15/1516, S. 54) auf den Einzelfall bezogen konkretisieren, welche Leistungen dem Leistungsberechtigten zur Eingliederung in das Erwerbsleben zu erbringen sind, d.h. erforderlich sind, um ihn in Arbeit einzugliedern (§ 15 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 14 SGB II, ). Zu diesem Ziel sind Inhaltsbestimmungen in § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II aufgeführt, welche als Soll-Vorschrift vorsehen, insbesondere, d.h. nicht abschließend zu bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (1.), welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind (2.) und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (3.).
Aus der Inhaltsbestimmung zu 2 ersichtlich sind ebenfalls die Eigenbemühungen des Leis-tungsberechtigten verbindlich zu konkretisieren, die bezogen auf die angebotenen Eingliede-rungsleistungen erforderlich sind, um die Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen (Gesetzes-begründung, a.a.O.).
Den vorbenannten Vorgaben genügt eine Eingliederungsvereinbarung nur, wenn sie auf einer individuell zugeschnittenen konkreten Eingliederungskonzeption beruht (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 23; vgl. auch Hinweise der BA, Stand: 20. August 2012, Rn. 15.1). Verdeutlicht wird das auch dadurch, dass bei jeder neuen Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB II) und die Dauer der Regelung nur sechs Monate betragen soll (§ 15 Abs. 1 S. 3-4 SGB II), um frühzeitig die Eingliederungskonzeption anpassen zu können (zu beidem: Gesetzesbegründung, a.a.O.; Berlit, a.a.O., Rn. 41).
So ist derzeit über die benannte Zielvorstellung (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit auf dem regionalen Arbeitsmarkt) hinaus nicht erkennbar, auf welcher Konzeption der Eingliederungs-VA beruht. Vor allem hat der Antragsgegner bisher nicht hinreichend erkennen lassen, inwieweit die bisher gewonnenen Erfahrungen dabei berücksichtigt sind (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB II). Zwar kann er insoweit auch noch nachträglich die Gründe aufzeigen, die ihn dazu bewogen haben, auf Grundlage der vorherigen Erfahrungen die jetzt zugrunde gelegte Konzeption gewählt zu haben. Im einstweiligen Rechtsschutz ist es aber wegen des drohenden Zeitablaufs nicht mehr möglich, dem Antragsgegner hierzu Gelegenheit zu geben.
Daher lässt sich nicht im Einzelnen prüfen, ob der Eingliederungs-VA der voranzustellenden Konzeption unter Wahrung eines etwaigen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners entspricht.
Dahingestellt bleiben kann, ob einzelne dem Antragsteller auferlegte Obliegenheiten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig sind (Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - L 9 AS 846/13 B ER, Rn. 18, juris). Betroffen hiervon wären einerseits die Aufnahme jeder "zumutbaren" Arbeit sowie auch die Nutzung "vorhandener" Möglichkeiten zur Stellensuche. Zweifel ergeben sich insoweit, weil die Verwendung der gekennzeichneten unbestimmten Rechtsbegriffe möglicherweise den Umfang der gebotenen Obliegenheit nicht hinreichend erkennen lassen.
Auch rechtswidrig sein können auf Seiten des Antragsgegners benannte Leistungen. Bei der Pflicht zur Verbescheidung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungsleistungen für Selbständige sowie zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und der Aufnahme in das Bewerberprofil handelt es sich möglicherweise nicht um in den Eingliederungs-VA aufnah-mefähige Leistungen des Antragsgegners. Dafür spricht, dass er ohnehin auch ohne Einglie-derungsvereinbarung zur Verbescheidung von Anträgen des Antragstellers verpflichtet ist (vgl. § 88 SGG) und dem Antragsteller Vermittlungsangebote nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 35 SGB III ohne Handlungsspielraum zu unterbreiten hat (vgl. Huckenbeck in Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 15Rn. 28 m. w. N.). Ebenfalls ergeben sich Zweifel bei der nur unverbindlich in Aussicht gestellten Prüfung von weiteren Leistungen bei Arbeitsaufnahme - Pendelkosten, Arbeitskleidung etc., getrennte Haushaltsführung, Umzugskosten - aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III). Auch insoweit könnte eine nach Grund, Art und Höhe erkennbare Leistung nicht hinreichend konkretisiert sein.
Unschädlich dürfte es hingegen sein, dass der Antragsgegner seine im Übrigen in der Einglie-derungsvereinbarung angebotenen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 44, 45, 88 ff., 131 SGB III unter anderem davon abhängig gemacht hat, dass die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen vorliegen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich eigentlich um Ermessensleistungen handelt und der Antragsgegner damit gegenüber dem Antragsteller zugesichert hat, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieses zu dessen Gunsten aus-zuüben.
Soweit in Betracht kommt, dass der Eingliederungs-VA rechtswidrige Bestandteile enthält, erlaubt es erst eine umfassende Prüfung des dem Eingliederungs-VA zugrundeliegenden Konzeptes, die Frage abschließend zu beurteilen, ob infolge der teilweisen Rechtswidrigkeit des Eingliederungs-VA dieser auch ohne den rechtswidrigen Teil wirksam bleiben kann. Letzteres ist möglich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 3 b m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER, Rn. 2, juris). Dafür könnte schon jetzt sprechen, dass die beanstandeten Regelungen ohnehin weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten des Antragsgegners Handlungsobliegenheiten auslösen können, weil sie entweder zu ungenau abgefasst sind oder nur ohnehin bestehende Rechtsansprüche wiedergeben, während die verbleibenden Regelungen eine hinreichende Verbindung zur in dem Eingliederungs-VA niedergelegten Zielbestimmung erkennen lassen und für beide Seiten Handlungspflichten vorsehen.
Bleibt damit möglich, dass der Eingliederungs-VA nur in Teilen rechtswidrig ist, im Übrigen aber gerade hinsichtlich der sanktionsbewehrten Obliegenheiten für den Antragsteller rechtmäßig bleibt, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Bei dieser ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat (§ 39 Nr. 1 SGB II). In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (BSG, Beschluss vom 29. August 2011 - B 6 KA 18/11 R, Rn. 12, juris). Weiter ist der Antragsteller konkret im laufenden Geltungszeitraum nur aufgefordert, sich im 4-wöchigen Turnus zweimal zu bewerben und das hinreichend zu dokumentieren, sowie für persönliche Vorstellungstermine zur Verfügung zu stehen. Damit ist eine so geringfügige Belastung verbunden, dass es dem Antragsteller zugemutet werden kann, dieser selbst dann nachzukommen, wenn sich die Obliegenheiten aus dem Eingliederungs-VA insgesamt als rechtswidrig erweisen sollten. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Feststellung ohnehin nur noch für wenige Tage in der Zukunft greifen würde, für die eine sanktionsbewehrte Obliegenheitsverletzung kaum mehr möglich erscheint, während erkennbar bisher der Antragsteller eine sanktionsbewehrte Obliegenheitsverletzung aktenkundig ohnehin noch nicht begangen hat. Im Übrigen kann der Antragsteller eine Überprüfung des Eingliederungs-VA weiterhin in der Hauptsache ggf. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG verfolgen. Sollten hingegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG, insbesondere das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, nicht - mehr - vorliegen, würde auch das an der getroffenen Folgenabwägung nichts ändern, weil unter dieser Voraussetzung dem Antragsteller zugemutet werden kann, von einer weiteren gerichtlichen Überprüfung abzusehen. Insoweit ist dem Interesse des Antragsgegners an einem fortbestehenden Eingliederungs-VA Vorrang einzuräumen, um den mit ihm in Aussicht stehenden Eingliederungserfolg auch nicht geringfügig zu gefährden.
Die Anträge unter Ziffer 2 und 3 beinhalten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Deren Erlass ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. v. m. § 920 ZPO).
Gemessen daran ist der für das unter Ziffer 2 formulierte Begehren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen unzulässig, da es an dem für das hier vorliegende vorbeugende Unterlas-sungsbegehren erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das besondere Zu-lässigkeitserfordernis bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen ergibt sich daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG auf die nachträgliche Überprüfung von Ver-waltungshandeln ausgerichtet ist. Deshalb ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unter-lassungsklage nur dann Raum, wenn die Verweisung auf nachträglich möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, zum Beispiel, weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Da jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Unternehmensgründung behindern, zu untersagen ist kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erkennbar. Er ist auf den Weg des nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller vorgetragen worden, dass durch zukünftige Eingliederungsvereinbarungen sowie zukünftige Sanktionen unzumutbare Nachteile entstehen könnten, die nicht im nachträglich möglichen Rechtsschutz geltend gemacht werden können.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das unter Ziffer 3 formulierte An-tragsbegehren ist unzulässig; im Übrigen hat er in der Sache keinen Erfolg.
Der darin formulierte Antrag auf Nichtigerklärung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 ist unzulässig. Er kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens getroffen werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - wie sie bei Feststellung der Nichtigkeit des Gutachtens erfolgen würde - ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig und im vorliegenden Fall zudem nicht geboten. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch das Gutachten unzumutbare Nachteile entstehen, die nicht im nachträglich möglichen Rechtsschutz geltend gemacht werden können.
Soweit die Untersagung der Verwendung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 begehrt wird, mangelt es am Anordnungsgrund. Die Regelungsanordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt werden würde, bevor er wirksamen Rechtschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann. (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller einen von dem Antragsgegner auf der Grundlage des Gutachtens beabsichtigten Erlass eines ablehnenden Bescheides zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen mit Widerspruch und Klage überprüfen.
Die Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 890 Abs. 1 und 2, 928 ZPO kam nicht in Betracht, weil es insoweit an einem zugunsten des Antragstellers bestehenden Vollstreckungstitel fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass im verfolgten prozessualen Anspruch, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Vollzug des Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 im genannten Umfang auszusetzen sowie zukünftige vergleichbare Eingliederungsvereinbarungen zu untersagen, das bedeutungsvollere Hauptanliegen des Antragstellers zu sehen ist. Mit diesem prozessualen Anspruch hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Insoweit beträgt das Maß des Unterliegens des Antragstellers mehr als die Hälfte. Gleiches gilt für den Anspruch auf Nichtigerklärung und Untersagung der Verwendung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 sowie der Androhung von Ordnungsgeld/ Ordnungshaft. Lediglich der Löschungsanspruch gegenüber dem Gutachten vom 19. Juli 2011 war erfolgreich. Dies rechtfertigt die vom Senat festgesetzte Quote der Kostenerstattung.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen auferlegte Obliegenheiten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungs-VA) vom 15. August 2014 für den Geltungszeitraum vom 15. August 2014 bis 14. Februar 2015, zukünftige Eingliederungsvereinbarungen des Antragsgegners sowie ein der Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 zugrunde liegendes Gutachten. Darüber hinaus begehrt er die Entfernung eines von dem Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht übersandten psychologischen Gutachtens vom 19. Juli 2011.
Der Antragsteller erhält laufend Arbeitslosengeld II von dem Antragsgegner. Nach eigenen Angaben programmiert er seit 2007 ein Internetportal, um in Zukunft auf dieser Grundlage eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen den Beteiligten am 14. August 2014 konnte ein Einvernehmen zur Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt nicht erreicht werden.
Der Antragsgegner erließ daraufhin am 15. August 2014 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für die Zeit vom 15. August 2014 bis 14. Februar 2015.
In der Eingliederungsvereinbarung, die eine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit am regionalen Arbeitsmarkt zum Ziel hat, sind folgende Obliegenheiten für den Antragsteller sinngemäß aufgeführt:
- Wahrnehmung sämtlicher Einladungen/ Termine bei der zuständigen Vermittlerin des Antragsgegners - Nutzung aller vorhandenen Möglichkeiten zur Stellensuche - zwei Bewerbungen im Turnus von vier Wochen - Bewerbungen innerhalb von drei Tagen ab Erhalt eines Stellenangebots - Annahme jeder zumutbaren Arbeit - Nachweis von Bewerbungsbemühungen bei Beratungsterminen mit Arbeitsvermittlern - Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung - Unverzügliche Anzeige von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse und der Arbeitsunfähigkeit - Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen - Rechtzeitige Beantragung von Ortsabwesenheit.
Daneben sind folgende Pflichten für den Antragsgegner sinngemäß benannt:
- Veranlassung der Erstellung eines Ablehnungsbescheides auf Leistungen nach § 16c SGB II - vorrangige Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis - Besprechung der Notwendigkeit zur Festlegung eines vermittlungsunterstützenden Angebotes zum Folgetermin - bei Erforderlichkeit Veranlassung eines ärztlichen bzw. psychologischen Gutachtens zur Beurteilung, mit welchen Tätigkeitsfeldern und mit welchen Einschränkungen der Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte - Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen soweit geeignete Stellenangebote vorliegen - Aufnahme des Bewerberprofils des Antragstellers in der Jobbörse der B. für A. - Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme angemessener und nach-gewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen bei vorheriger Antragstellung - Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und Erprobung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bei vorheriger Antragstellung durch Arbeitgeber - Förderung der Arbeitsaufnahme durch einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitge-ber, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind bei vorheriger Antragstellung - Übernahme von Kosten aus Vermittlungsbudget bei Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung ohne Rechtsbindung bei Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
Am 19. August 2014 hat der Antragsteller das Sozialgericht Gotha (SG) um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht und dabei beantragt, den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Auflagen zu den Meldeverpflichtungen außer Kraft zu setzen, dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, welche die Unter-nehmensgründung behindern, zu untersagen, das vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Juli 2014 für nichtig zu erklären und die Verwendung des Gutachtens zu untersagen und bei Zuwiderhandlungen des Antragsgegners Zwangsmittel einzusetzen. Daneben hat er beantragt, dass vom Antragsgegner im Gerichtsverfahren zur Akte gereichte psy-chologische Gutachten vom 19. Juli 2011 aus der Akte zu entfernen. Zur Begründung hat er angegeben, er habe den im Eingliederungs-VA angekündigten Ablehnungsbescheid noch nicht erhalten; zudem könne er hiergegen noch Rechtsmittel einlegen. Das Gutachten über die Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts vom 30. Juli 2014 sei nichtig, da es unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie des Verrats von Betriebsgeheimnissen zustande gekommen sei. Die von ihm bei dem Antragsgegner eingereichten betrieblichen Unterlagen seien nicht für Dritte bestimmt gewesen. Auch wegen des Inhalts des Gutachtens sei inzwischen Strafanzeige gestellt worden. Die Verwendung des Gutachtens sei daher zu untersagen. Der Eingliederungs-VA stelle eine Fortsetzung der Behinderung der Unternehmensgründung sowie eine massive Steigerung der Sanktionsandrohungen dar. Die Eingliederungsvereinbarung sei ein Vertrag, zu dessen Abschluss er nicht gezwungen werden könne. Soweit der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragserwiderung das psychologische Gutachten vom 19. Juli 2011 beigefügt habe, sei dieses aus der Gerichtsakte zu entfernen, da dieses für das Verfahren nicht relevant und dessen Übersendung daher unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht Gotha den Antrag abgelehnt. Die Anträge seien unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Eingliederungs-VA sei, dass zunächst Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werde. Andernfalls komme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Hieran fehle es vorliegend, da der Antragsteller gegen den Eingliederungs-VA bislang keinen Widerspruch eingelegt habe. Auch hinsichtlich der Untersagung der Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Unternehmensgründung behindern, sowie der Ungültigerklärung der Gutachten vom 19. Juli 2011 sowie 30. Juli 2014 nebst Untersagung der Verwendung fehle es an der vorherigen Antragstellung bei dem Antragsgegner. Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft komme nicht in Betracht, da es am Erlass einer positiven Unterlassungsverfügung zu Gunsten des Antragstellers fehle.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17. September 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen meint er, die Anträge betreffend den Eingliederungs-VA sowie des Gutachtens vom 30. Juli 2014 seien zulässig, da er nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen worden sei. Die Entfernung des psychologischen Gutachtens sei erforderlich um die Kenntnis Dritter hiervon zu verhindern.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2014 aufzuheben und bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache 1. vorläufig die Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Meldeverpflichtungen außer Kraft zu setzen, 2. dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Un-ternehmensgründung behindern, zu untersagen, 3. das Gutachten vom 30. Juli 2014 für nichtig zu erklären und die Verwendung des Gutachtens zu untersagen, 4. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu den Anträgen der Ziffern 1. bis 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, 5. das psychologische Gutachten vom 19. Juli 2011 aus der Verfahrensakte zu entfernen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verweist zur Begründung seines Antrags auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Beschwerde hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Begründet ist der Antrag, soweit der Antragsteller die Entfernung des Gutachtens vom 19. Juli 2011 aus der Gerichtsakte begehrt (Ziffer 5 des Antrags). Hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsache-verfahren – hier dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - steht und innerhalb dieses Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Der vom Informationseingriff Betroffene hat das Recht, vom Träger die Unkenntlichmachung seiner unzulässig gespeicherten Sozialdaten zu verlangen. Die Entscheidung über das Löschen als Unterfall der Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 67 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 SGB X i. V. m. § 12 SGB I durch den Leistungsträger als verantwortliche Stelle im Hinblick auf die Regelung bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 83 Abs. 4 bis 6 SGB X (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris). Sofern es - wie hier - um die Entfernung von Daten aus der Gerichtsakte geht, entscheidet darüber das Gericht durch Beschluss. Auch hier ist Anspruchsgrundlage § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG, solange es um durch den Leistungsträger als in § 35 SGB I genannter Stelle übermittelte Daten geht, weil § 78 SGB X den Anwendungsbereich der SGB X-Normen auf in § 35 SGB I nicht genannte Stellen wie Gerichte, an die Daten befugt übermittelt wurden, erweitert (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 84 Rn. 10 m. w. N.).
Sozialdaten sind die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer be-stimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Die Angaben zur Person des Antragstellers, seinen gesundheitlichen Verhältnissen usw. unterfallen somit dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) und unterliegen als Sozialdaten dem Sozialdatenschutz. Das Verarbeiten von Sozialdaten umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Das Speichern von Sozialdaten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 SGB X). Damit sind nicht nur elektronische Speichermedien, sondern auch schriftliche Akten – hier die Gerichtsakte - Datenträger im Sinne der Vorschrift (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris).
Der Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB X erfasst damit die Unkenntlichmachung unzulässig erhobener Sozialdaten. Der Antragsteller rügt nicht die Verwendung einzelner ihn betreffender Sozialdaten im Gutachten vom 19. Juli 2011, sondern im Ergebnis die mit der Übersendung des Gutachtens im Gerichtsverfahren erfolgte generelle Offenlegung aller in dem Gutachten befindlichen Sozialdaten. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Zwar bezieht er sich nicht auf einzelne Passagen mit Sozialdaten in dem Gutachten (vgl. zu dieser Frage BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris). Der geltend gemachte Löschungsanspruch nach § 84 SGB X würde aber leer laufen, wenn aus einem Dokument - quasi Zeile für Zeile - die beanstandeten Sozialdaten benannt und deren Löschung, Entfernung usw. jeweils einzeln beantragt werden müsste. Das verbleibende Dokument wäre zudem ohne Bezug zu einer konkreten Person oder einem konkreten Lebenssachverhalt und deshalb unbrauchbar (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, Rn. 18, juris).
Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Speicherung sind in den §§ 67b, 67c SGB X geregelt. Danach liegt die Zulässigkeit insbesondere vor bei Einwilligung bzw. soweit die Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB erforderlich ist und für die entsprechenden Zwecke erfolgt ist. Gemessen daran ist die Speicherung unzulässig. Der Antragsteller hat nicht in die Übersendung des Gutachtens an das Gericht im vorliegenden Verfahren eingewilligt. Darüber hinaus ist das Gutachten zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 nicht erforderlich. Insbesondere war nicht zu entscheiden, ob dem Antragsteller Leistungen der Eingliederung für Selbständige zu gewähren sind, in dessen Zusammenhang das Gutachten Berücksichtigung finden könnte. Vielmehr hatte sich der Antragsgegner in der Eingliederungsvereinbarung lediglich verpflichtet, den Antrag auf Eingliederungsleistungen negativ zu verbescheiden. Die Rechtmäßigkeit des angekündigten Verwaltungsaktes unterliegt nach seiner Bekanntgabe einer separaten – hier nicht streitgegenständlichen - Überprüfung. Schließlich sind der Entfernung des Gutachtens entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich.
Die Löschung nur einzelner unzulässig gespeicherter Sozialdaten im Gutachten (noch offen gelassen in BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R, Rn. 23, juris) kam vorliegend nicht in Betracht. Denn im Gutachten vom 19. Juli 2011 sind die Befund- und Anknüpfungstatsachen zum Gesundheitszustand und dem beruflichen Werdegang des Antragstellers untrennbar mit dem Werturteil verbunden. Eine Untergliederung des Gutachtens in Befunderhebung und Beurteilung, bei welcher sich ausschließlich mit den vorgenannten Befundtatsachen auseinandergesetzt wurde, erfolgte nicht. Vielmehr enthält die Einschätzung der Sachverständigen weitere Befundtatsachen, die in die Bewertung einfließen. Eine inhaltlich klare Abgrenzung von Fakten und Werturteil ist danach im konkreten Fall nicht möglich; das verbleibende Dokument wäre zudem ohne Bezug zu einer konkreten Person oder einem konkreten Lebenssachverhalt und deshalb unbrauchbar (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, Rn. 18, juris).
Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Antrag zu Ziffer 1 wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) eines Widerspruchs gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 begehrt. Dies ergibt die Auslegung des Antrages.
Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Vorliegend ergibt sich aus der Formulierung im Antrag – die Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 mit Ausnahme der Auflagen zu den Mel-deverpflichtungen außer Kraft zu setzen – eindeutig der wirkliche Wille des Antragstellers, den Vollzug des Eingliederungs-VA im genannten Umfang auszusetzen. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Eingliederungs-VA keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 39 Nr. SGB II), ist das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. August 2014. Zwar kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides bzw. vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 8a). Frühester Zeitpunkt für die Antragstellung ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs bzw., wenn ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet, mit Erhebung der Klage (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 8a). Vorliegend bedarf es eines Widerspruchs, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 S. 2 SGG nicht vorliegen.
Zwar ist die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, für welche aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist gilt (§ 66 Abs. 2 SGG), noch nicht verstrichen, so dass der Antragsteller noch Widerspruch einlegen kann. Der Senat konnte jedoch von einem Hinweis hierauf an den Antragsteller absehen, da auch die Einlegung des Widerspruchs nicht zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags gegen den Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 führen würde. Denn es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Sache nicht vor.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Ent-scheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützens-werten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS 2001, S. 449 ff. m. w. N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12f m. w. N.).
Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs. 3 S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags und Umlagebescheide (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12a ff. m. w. N. auch zur Gegenansicht; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, SGG § 86b Rn. 46 m.w.N.; a.A. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - L 7 AS 1259/13 B ER, unveröffentlicht).
Anhand dieses Maßstabs wäre die aufschiebende Wirkung – bei eingelegtem Widerspruch - nur anzuordnen gewesen, soweit der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Gemessen daran überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist offen, in welchem Umfang der Eingliederungs-VA rechtswidrig ist. Dabei bleibt es jedoch möglich, dass ein Teil des Eingliederungs-VA rechtmäßig ist, der es erlaubt im Rahmen der Interessenabwägung dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners den Vorrang einzuräumen.
Dabei braucht von vornherein im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nicht entschieden zu werden, ob der Leistungsträger einer beidseitigen übereinstimmenden Eingliederungsverein-barung Vorrang vor einer Festsetzung durch einseitigen Eingliederungs-VA einzuräumen hat, welcher ersatzweise nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II erlassen werden darf (vgl. zum Streitstand: einerseits BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R, Rn. 17f.; andererseits als obiter dictum BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R, Rn. 16; beide juris). Vorliegend hat am 14. August 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden, bei welchem zwischen den Beteiligten ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte.
Die Eingliederungsvereinbarung soll nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. Gesetzesbegrün-dung: BT-Drucks 15/1516, S. 54) auf den Einzelfall bezogen konkretisieren, welche Leistungen dem Leistungsberechtigten zur Eingliederung in das Erwerbsleben zu erbringen sind, d.h. erforderlich sind, um ihn in Arbeit einzugliedern (§ 15 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 14 SGB II, ). Zu diesem Ziel sind Inhaltsbestimmungen in § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II aufgeführt, welche als Soll-Vorschrift vorsehen, insbesondere, d.h. nicht abschließend zu bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (1.), welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind (2.) und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (3.).
Aus der Inhaltsbestimmung zu 2 ersichtlich sind ebenfalls die Eigenbemühungen des Leis-tungsberechtigten verbindlich zu konkretisieren, die bezogen auf die angebotenen Eingliede-rungsleistungen erforderlich sind, um die Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen (Gesetzes-begründung, a.a.O.).
Den vorbenannten Vorgaben genügt eine Eingliederungsvereinbarung nur, wenn sie auf einer individuell zugeschnittenen konkreten Eingliederungskonzeption beruht (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 23; vgl. auch Hinweise der BA, Stand: 20. August 2012, Rn. 15.1). Verdeutlicht wird das auch dadurch, dass bei jeder neuen Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB II) und die Dauer der Regelung nur sechs Monate betragen soll (§ 15 Abs. 1 S. 3-4 SGB II), um frühzeitig die Eingliederungskonzeption anpassen zu können (zu beidem: Gesetzesbegründung, a.a.O.; Berlit, a.a.O., Rn. 41).
So ist derzeit über die benannte Zielvorstellung (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit auf dem regionalen Arbeitsmarkt) hinaus nicht erkennbar, auf welcher Konzeption der Eingliederungs-VA beruht. Vor allem hat der Antragsgegner bisher nicht hinreichend erkennen lassen, inwieweit die bisher gewonnenen Erfahrungen dabei berücksichtigt sind (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB II). Zwar kann er insoweit auch noch nachträglich die Gründe aufzeigen, die ihn dazu bewogen haben, auf Grundlage der vorherigen Erfahrungen die jetzt zugrunde gelegte Konzeption gewählt zu haben. Im einstweiligen Rechtsschutz ist es aber wegen des drohenden Zeitablaufs nicht mehr möglich, dem Antragsgegner hierzu Gelegenheit zu geben.
Daher lässt sich nicht im Einzelnen prüfen, ob der Eingliederungs-VA der voranzustellenden Konzeption unter Wahrung eines etwaigen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners entspricht.
Dahingestellt bleiben kann, ob einzelne dem Antragsteller auferlegte Obliegenheiten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig sind (Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - L 9 AS 846/13 B ER, Rn. 18, juris). Betroffen hiervon wären einerseits die Aufnahme jeder "zumutbaren" Arbeit sowie auch die Nutzung "vorhandener" Möglichkeiten zur Stellensuche. Zweifel ergeben sich insoweit, weil die Verwendung der gekennzeichneten unbestimmten Rechtsbegriffe möglicherweise den Umfang der gebotenen Obliegenheit nicht hinreichend erkennen lassen.
Auch rechtswidrig sein können auf Seiten des Antragsgegners benannte Leistungen. Bei der Pflicht zur Verbescheidung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungsleistungen für Selbständige sowie zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und der Aufnahme in das Bewerberprofil handelt es sich möglicherweise nicht um in den Eingliederungs-VA aufnah-mefähige Leistungen des Antragsgegners. Dafür spricht, dass er ohnehin auch ohne Einglie-derungsvereinbarung zur Verbescheidung von Anträgen des Antragstellers verpflichtet ist (vgl. § 88 SGG) und dem Antragsteller Vermittlungsangebote nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 35 SGB III ohne Handlungsspielraum zu unterbreiten hat (vgl. Huckenbeck in Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 15Rn. 28 m. w. N.). Ebenfalls ergeben sich Zweifel bei der nur unverbindlich in Aussicht gestellten Prüfung von weiteren Leistungen bei Arbeitsaufnahme - Pendelkosten, Arbeitskleidung etc., getrennte Haushaltsführung, Umzugskosten - aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III). Auch insoweit könnte eine nach Grund, Art und Höhe erkennbare Leistung nicht hinreichend konkretisiert sein.
Unschädlich dürfte es hingegen sein, dass der Antragsgegner seine im Übrigen in der Einglie-derungsvereinbarung angebotenen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 44, 45, 88 ff., 131 SGB III unter anderem davon abhängig gemacht hat, dass die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen vorliegen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich eigentlich um Ermessensleistungen handelt und der Antragsgegner damit gegenüber dem Antragsteller zugesichert hat, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieses zu dessen Gunsten aus-zuüben.
Soweit in Betracht kommt, dass der Eingliederungs-VA rechtswidrige Bestandteile enthält, erlaubt es erst eine umfassende Prüfung des dem Eingliederungs-VA zugrundeliegenden Konzeptes, die Frage abschließend zu beurteilen, ob infolge der teilweisen Rechtswidrigkeit des Eingliederungs-VA dieser auch ohne den rechtswidrigen Teil wirksam bleiben kann. Letzteres ist möglich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 3 b m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 15 AS 77/12 B ER, Rn. 2, juris). Dafür könnte schon jetzt sprechen, dass die beanstandeten Regelungen ohnehin weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten des Antragsgegners Handlungsobliegenheiten auslösen können, weil sie entweder zu ungenau abgefasst sind oder nur ohnehin bestehende Rechtsansprüche wiedergeben, während die verbleibenden Regelungen eine hinreichende Verbindung zur in dem Eingliederungs-VA niedergelegten Zielbestimmung erkennen lassen und für beide Seiten Handlungspflichten vorsehen.
Bleibt damit möglich, dass der Eingliederungs-VA nur in Teilen rechtswidrig ist, im Übrigen aber gerade hinsichtlich der sanktionsbewehrten Obliegenheiten für den Antragsteller rechtmäßig bleibt, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Bei dieser ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat (§ 39 Nr. 1 SGB II). In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (BSG, Beschluss vom 29. August 2011 - B 6 KA 18/11 R, Rn. 12, juris). Weiter ist der Antragsteller konkret im laufenden Geltungszeitraum nur aufgefordert, sich im 4-wöchigen Turnus zweimal zu bewerben und das hinreichend zu dokumentieren, sowie für persönliche Vorstellungstermine zur Verfügung zu stehen. Damit ist eine so geringfügige Belastung verbunden, dass es dem Antragsteller zugemutet werden kann, dieser selbst dann nachzukommen, wenn sich die Obliegenheiten aus dem Eingliederungs-VA insgesamt als rechtswidrig erweisen sollten. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Feststellung ohnehin nur noch für wenige Tage in der Zukunft greifen würde, für die eine sanktionsbewehrte Obliegenheitsverletzung kaum mehr möglich erscheint, während erkennbar bisher der Antragsteller eine sanktionsbewehrte Obliegenheitsverletzung aktenkundig ohnehin noch nicht begangen hat. Im Übrigen kann der Antragsteller eine Überprüfung des Eingliederungs-VA weiterhin in der Hauptsache ggf. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG verfolgen. Sollten hingegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG, insbesondere das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, nicht - mehr - vorliegen, würde auch das an der getroffenen Folgenabwägung nichts ändern, weil unter dieser Voraussetzung dem Antragsteller zugemutet werden kann, von einer weiteren gerichtlichen Überprüfung abzusehen. Insoweit ist dem Interesse des Antragsgegners an einem fortbestehenden Eingliederungs-VA Vorrang einzuräumen, um den mit ihm in Aussicht stehenden Eingliederungserfolg auch nicht geringfügig zu gefährden.
Die Anträge unter Ziffer 2 und 3 beinhalten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Deren Erlass ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. v. m. § 920 ZPO).
Gemessen daran ist der für das unter Ziffer 2 formulierte Begehren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen unzulässig, da es an dem für das hier vorliegende vorbeugende Unterlas-sungsbegehren erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das besondere Zu-lässigkeitserfordernis bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen ergibt sich daraus, dass das Rechtsschutzsystem des SGG auf die nachträgliche Überprüfung von Ver-waltungshandeln ausgerichtet ist. Deshalb ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unter-lassungsklage nur dann Raum, wenn die Verweisung auf nachträglich möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, zum Beispiel, weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Da jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner die Fertigung von Eingliederungsvereinbarungen, die die Unternehmensgründung behindern, zu untersagen ist kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erkennbar. Er ist auf den Weg des nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Antragsteller vorgetragen worden, dass durch zukünftige Eingliederungsvereinbarungen sowie zukünftige Sanktionen unzumutbare Nachteile entstehen könnten, die nicht im nachträglich möglichen Rechtsschutz geltend gemacht werden können.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das unter Ziffer 3 formulierte An-tragsbegehren ist unzulässig; im Übrigen hat er in der Sache keinen Erfolg.
Der darin formulierte Antrag auf Nichtigerklärung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 ist unzulässig. Er kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens getroffen werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - wie sie bei Feststellung der Nichtigkeit des Gutachtens erfolgen würde - ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig und im vorliegenden Fall zudem nicht geboten. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch das Gutachten unzumutbare Nachteile entstehen, die nicht im nachträglich möglichen Rechtsschutz geltend gemacht werden können.
Soweit die Untersagung der Verwendung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 begehrt wird, mangelt es am Anordnungsgrund. Die Regelungsanordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt werden würde, bevor er wirksamen Rechtschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann. (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller einen von dem Antragsgegner auf der Grundlage des Gutachtens beabsichtigten Erlass eines ablehnenden Bescheides zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen mit Widerspruch und Klage überprüfen.
Die Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 890 Abs. 1 und 2, 928 ZPO kam nicht in Betracht, weil es insoweit an einem zugunsten des Antragstellers bestehenden Vollstreckungstitel fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass im verfolgten prozessualen Anspruch, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Vollzug des Eingliederungs-VA vom 15. August 2014 im genannten Umfang auszusetzen sowie zukünftige vergleichbare Eingliederungsvereinbarungen zu untersagen, das bedeutungsvollere Hauptanliegen des Antragstellers zu sehen ist. Mit diesem prozessualen Anspruch hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Insoweit beträgt das Maß des Unterliegens des Antragstellers mehr als die Hälfte. Gleiches gilt für den Anspruch auf Nichtigerklärung und Untersagung der Verwendung des Gutachtens vom 30. Juli 2014 sowie der Androhung von Ordnungsgeld/ Ordnungshaft. Lediglich der Löschungsanspruch gegenüber dem Gutachten vom 19. Juli 2011 war erfolgreich. Dies rechtfertigt die vom Senat festgesetzte Quote der Kostenerstattung.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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