L 2 KR 181/20 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 38 KR 3747/19 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 181/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG erfasst auch Bescheide der Krankenversicherung über die Zahlung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers an freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 106 SGB VI; § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
2. Vertrauensschutzgesichtspunkten kommt bei einem Bescheid nach § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Februar 2020 aufgehoben. Der Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2019, mit welchem diese den Antragsteller verpflichtet hat, den ihm von der ... (DRV) für die Zeit ab 1. April 2016 gewährten Beitragszuschuss nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Der am 10. November 1950 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. April 2016 eine Altersrente von der DRV. Er übt neben dem Rentenbezug weiterhin eine Beschäftigung als Technischer Direktor bei der D. N. und St. W. GmbH aus. Sein Arbeitsentgelt betrug bis 31. Juli 2018 insgesamt 5.150 EUR monatlich brutto sowie seit 1. August 2018 sodann 5.500 EUR monatlich brutto. Aufgrund dieser Beschäftigung entrichtet der Antragsteller Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze. Ferner erhält der Antragsteller von der DRV einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI).

Der Arbeitgeber meldete den Antragsteller zunächst fehlerhaft als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Erst im Juni 2019 korrigierte die Antragsgegnerin diesen Umstand und führte den Antragsgegner fortan als freiwilliges Mitglied, was zur Folge hatte, dass der von der DRV dem Antragsteller gewährte Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erkannt wurde.

Mit Bescheid vom 7. August 2019 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin, den von der DRV erhaltenen Beitragszuschuss an die Antragsgegnerin zu zahlen. Es sei bis zum 30. August 2019 ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.646,81 EUR zu zahlen, welcher sich aus folgenden monatlichen Beträgen zusammensetze:

01.04.2016 bis 31.12.2016: 130,15 EUR 01.01.2017 bis 31.12.2017: 137,58 EUR 01.01.2018 bis 31.12.2018: 142,19 EUR 01.01.2019 bis 28.02.2019: 164,06 EUR seit 01.03.2019: 158,02 EUR

Hiergegen erhob der Antragsteller am 16. August 2019 Widerspruch. Sodann versendete die Antragsgegnerin an den Antragsteller am 10. September 2019 ein erläuterndes Schreiben, mit welchem sie dem Antragsteller zugleich die Gelegenheit zur Äußerung einräumte. Nachdem ihm die Antragsgegnerin am 18. September 2019 eine Zahlungsaufforderung übersandt hatte, stellte er bei der Antragsgegnerin am 8. Oktober 2019 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über den die Antragsgegnerin nicht entschieden hat.

Ferner erließ die Antragsgegnerin am 14. Oktober 2019 einen weiteren Bescheid, mit welchem sie das Ruhen des Anspruchs auf Krankenversicherungsleistungen wegen Beitragsrückständen festgestellte sowie unter dem 17. Oktober 2019 eine weitere Zahlungsaufforderung. Am 21. Oktober 2019 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2019. Am 18. Dezember 2019 erhielt der Antragsteller eine weitere Zahlungsaufforderung.

Sodann stellte der Antragsteller am 23. Dezember 2019 beim Sozialgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 sowie seines Widerspruches vom 21. Oktober 2019 gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2019 anzuordnen. Die Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V stehe im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 und Abs. 3 SGB V, wonach die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze bilde. Er sei in der Vergangenheit weder von der DRV noch von der Antragsgegnerin zur Weitergabe des Beitragszuschusses aufgefordert worden. Der Beitragszuschuss sei verbraucht, weshalb Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Heranziehung entgegenstünden. Dass die Antragsgegnerin die in der Vergangenheit unterbliebe Abführung erst jetzt bemerkt habe, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich.

Unter dem 17. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14. Oktober 2019 aufgehoben. Ferner hat sie den Antragsteller dazu angehört, dass sie beabsichtigte, den Bescheid vom 7. August 2019 zu Ungunsten des Antragstellers abzuändern. Der Bescheid berücksichtige nicht die jeweils zum 1. Juli des Jahres erfolgte Dynamisierung der Rente.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 das Verfahren bezüglich des Bescheides vom 14. Oktober 2019 für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat hierauf unter dem 6. Februar 2020 eine diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

Das Sozialgericht hat sodann mit Beschluss vom 14. Februar 2020 festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 16. August 2019 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 aufschiebende Wirkung habe. Ferner hat es festgestellt, dass die Vollziehung und Vollstreckung des Bescheides unzulässig sei. Der Widerspruch habe gemäß § 86a Abs. 1 SGG auf-schiebende Wirkung. Die Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin habe weder Versicherungsbeiträge erhoben noch eine Beitrags- und Umlagepflicht festgestellt und auch keine Beiträge angefordert. Vielmehr handele es sich bei dem Beitragszuschuss um eine Sozialleistung der DRV an den Antragsteller. Der Bescheid vom 7. August 2019 sei rechtswidrig. Der Bescheid sei nicht hinreichend begründet; die Rechtsgrundlage gehe aus ihm nicht hervor. Die DRV habe den Beitragszuschuss dem Antragsteller rechtswidrig gewährt, was sich auch aus dem Schreiben der DRV vom 20. November 2017 ergebe. Der Antragsteller unterfalle der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dieser Personenkreis habe keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dementsprechend könne die Antragsgegnerin diesen (rechtswidrigen) Zuschuss nicht für sich beanspruchen. § 240 Abs. 3 SGB V finde auf pflichtversicherte Rentner keine Anwendung. Indem aus dem Arbeitsentgelt des Antragstellers bereits Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet würden, seien aus der Altersrente des Antragstellers keine Beiträge zu entrichten.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 2. März 2019 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Beschäftigung weiterhin freiwillig versichert; die Mitgliedschaft in der KVdR sei nachrangig (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Jedenfalls sei § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Falle der Anforderung des Beitragszuschusses analog anzuwenden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Februar 2020 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts sowie seinen bisherigen Vortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen, welche vorlagen und Gegenstand der geheimen Beratung waren.

II.

Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2019, mit welchem die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet hat, den von der (DRV) für die Zeit ab 1. April 2016 an den Antragsteller gewährten Beitragszuschuss in Höhe von insgesamt 5.646,81 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen. Der Bescheid vom 14. Oktober 2019, mit welchem die Antragsgegnerin das Ruhen des Anspruchs auf Krankenversicherungsleistungen festgestellt hat, ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Antragsgegnerin diesen Bescheid am 17. Januar 2020 zurückgenommen und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 16. August 2019 gegen Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2019 aufschiebende Wirkung hat und die Vollziehung und Vollstreckung aus dem Bescheid vom 7. August 2019 unzulässig ist. Vielmehr entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Prüfung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung auch nicht vom Gericht anzuordnen ist (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. August 2019 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die grundsätzlich nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift gegebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Hierunter fällt - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2019, mit welchem die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet hat, den ihm von der DRV für die Zeit ab 1. April 2016 Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI in Höhe von insgesamt 5.646,81 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Zwar trifft der Bescheid vom 7. August 2019 nicht eine Entscheidung über eine Beitragspflicht (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGG) im engeren Sinne, weil die in Rede stehende Zahlungspflicht nach § 240 Abs. 3 SGB V keinen sozialversicherungsrechtlichen Beitrag festsetzt, sondern die Verwendung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB V festlegt. Jedoch tritt dieser Zuschuss an die Stelle der ansonsten zu entrichtenden Beiträge von Einnahmen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus und kann vor diesem Hintergrund unter den Begriff der Beiträge im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG subsumiert werden. Der Grundgedanke des § 86a Abs. 2 SGG, das Interesse der Allgemeinheit und der öf-fentlichen Haushaltsführung an einer Sicherstellung des öffentlichen Finanzbedarfs, damit die Finanzierung und Durchführung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird, gilt auch in diesem Zusammenhang.

Hat der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. August 2019 keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Entscheidung steht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Ermessen des Gerichts. Dabei ist eine Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind einerseits die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Insoweit besteht Einigkeit, dass bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, bzw. bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Dabei ist grundsätzlich eine dynamische Betrachtung geboten, das heißt die Anforderungen sind tendenziell umso geringer anzusetzen, je schwerer die auferlegte Belastung ist und je mehr sie Unabänderliches bewirken. Darüber hinaus sind auch die Folgen eines Sofortvollzugs für den Betroffenen bzw. aufgrund eines Aufschubs für den Sozialleistungsträger einzubeziehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12a ff.).

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 7. August 2019, denn der Bescheid verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Soweit eine Anhörung vor Bescheiderlass unterblieben ist, ist dieser Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V. § 240 Abs. 3 SGB V bestimmt: Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Der Antragsteller entrichtet aufgrund seiner Beschäftigung als Technischer Direktor bei der D. N. und St. W. GmbH bereits Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Eine Verbeitragung seiner gesetzlichen Rente würde daher zu einer Beitragsbelastung führen, welche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde. Gemäß § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist daher statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Zweck der Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V ist es, dass Versicherte, welche neben ihrer Rente anderweitig Beiträge entrichten, im Ergebnis nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit Beiträgen belastet werden (§ 240 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Auf deren anderen Seite sollen jedoch Versicherte, welche - wie der Antragsteller - seitens der Rentenversicherung einen Bei-tragszuschuss erhalten, diesen an die Krankenkasse weiterreichen. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass die Krankenkassen (auch) bei Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze die an freiwillige Mitglieder gezahlten Beitragszuschüsse der Rentenversicherung erhalten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/2237, S. 225). Eine andere Lösung würde auch zu unbilligen Ergebnissen führen: Gutverdienende, versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt Rente erhalten, würden, wenn man ihnen den Beitrags-zuschuss beließe, - wirtschaftlich gesehen - infolge des Rentenbezugs weniger Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zahlen als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Rente. Hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, war und ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (BSG, Urteil vom 25. April 1991 – 12 RK 6/90 –, SozR 3-2200 § 393a Nr 1, Rn. 14 - 15; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 12 BK 30/96 –, Rn. 5, juris).

Die Regelung des § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V steht auch im Einklang mit der Verfassung.

Die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht verletzt. Zwar fällt der Anspruch auf den Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (vgl. BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 § 165 Nr 81) unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das BVerfG macht (a.a.O.) aber die Einschränkung, dass dem Berechtigten kein Anspruch auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe garantiert werde. Mit Hilfe der Rentenversicherung müsse der Versicherte in die Lage versetzt werden, nach Eintritt des Versicherungsfalles einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Das BVerfG sieht dabei nur die rentenrechtliche Position desjenigen, dem der Beitragszuschuss zusteht, als durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt an, nicht dagegen die entsprechende krankenversicherungsrechtliche Position. Die Höhe der Beitragsbelastungen in der Krankenversicherung, über die vorliegend zu entscheiden ist, wird dagegen vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht berührt.

An einem Eingriff in das geschützte Eigentumsrecht fehlt es auch deshalb, weil der an freiwillig krankenversicherte Rentner zu leistende Beitragszuschuss stets zweckbestimmt war. Seit der Einführung dieses Zuschusses (Art. 1 Nr. 25 Buchst d des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 - BGBl. I, S. 500) wird der Zuschuss nur gewährt, wenn er für die Finanzierung einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung verwendet wird. Dadurch ist bei den freiwillig versicherten Rentnern ein Ausgleich dafür geschaffen worden, dass die Träger der Rentenversicherung die Krankenversicherung der pflichtversicherten Rentner weitgehend finanzierten. Nicht krankenversicherte Rentner erhielten den Zuschuss nicht, selbst wenn sie erhebliche Mittel zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder zur Behandlung von Krankheiten aufbringen. Da die Träger der Rentenversicherung die KVdR mitfinanzieren sollen, kann aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden, dass der Zuschuss - wirtschaftlich gesehen - dem Antragsteller zufließen muss, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet (BSG, Urteil vom 25. April 1991 – 12 RK 6/90 –, SozR 3-2200 § 393a Nr 1, Rn. 16 - 17).

Die Beitragsbemessung des Antragstellers verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 m.w.N.). Hier liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Rentner gegenüber abhängig Beschäftigten ohne Rente vor. Bei den versicherungspflichtig beschäftigten Rentenbeziehern hat der Gesetzgeber im Interesse der Gleichbehandlung eine Regelung für notwendig gehalten, nach welcher bei diesem Personenkreis die bereits einbehaltenen und abgeführten Beiträge in Höhe des Beitragszuschusses nicht zu erstatten waren, sondern der Kasse verblieben (§ 393a Abs. 6 Satz 2 RVO, § 231 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Für freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte kann im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes gelten. Wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit Rentenbezug steht auch bei ihnen der Beitragszuschuss der Krankenkasse zu, auch wenn sie ohnedies bereits Höchstbeiträge entrichten (BSG, Urteil vom 25. April 1991 – 12 RK 6/90 –, SozR 3-2200 § 393a Nr. 1, Rn. 18; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – B 12 KR 70/05 B –, juris; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 14.12.2006 - 1 BvR 2432/06).

Der Pflicht des Antragstellers, den Beitragszuschuss an die Antragsgegnerin weiterzugeben, stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Anders als beispielsweise die Rücknahmenorm des § 45 SGB X stellt § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ab. Anknüpfungspunkt ist allein die oben dargelegte gesetzliche Zweckbestimmung des Beitragszuschusses. Er dient gerade nicht der wirtschaftlichen Entlastung des Versicherten, sondern soll der Krankenkasse zugutekommen. Da die Gewährung des Beitragszuschusses durch die DRV allein die rentenrechtliche, nicht dagegen die krankenversicherungsrechtliche Position regelt, kann der Antragsteller aus der Gewährung des Zuschusses durch die DRV keine schutzwürdige Rechtsposition im Verhältnis zur Antragsgegnerin herlei-ten.

Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung des Zuschusses nach § 106 SGB VI durch die DRV rechtswidrig erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin über den vom Antragsteller bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Schriftsatz vom 29. August 2019) nicht förmlich entschieden hat und auch die Wiederholung des Antrags im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 von der Antragsgegnerin offensichtlich ignoriert wurde. Schon unter Veranlassungsgesichtspunkten hat die Antragsgegnerin daher die Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den weiteren Bescheid vom 14. Oktober 2019, gegen den sich der Eilantrag ursprünglich auch richtete, aufgehoben, was auch insoweit eine Kostenentscheidung zu Ihren Lasten rechtfertigt.

Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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