L 1 JVEG 241/20

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 JVEG 5/19 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 241/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Normen: § 4 Abs. 3 JVEG,§ 4 Abs. 8 JVEG, § 197a Abs. 1 S 1 SGG, § 154 Abs. 2 VwGO







Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Entschädigung eines Beteiligten wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts- Kosten des Beschwerdeverfahrens



Orientierungssatz




1. Die in § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.

2. Nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG ist eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60.- €. festzusetzen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung

Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 95,00 EUR höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG in Höhe von 85,60 EUR und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 47,00 EUR (Ge-samtentschädigung 132,60 EUR), einen Verdienstausfall in Höhe von 171,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 56,40 EUR (Gesamtentschädigung 227,60 EUR). Die Beschwer beträgt daher 95,00 EUR und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Regelung des § 4 Abs. 8 JVEG, wonach Verfahren nach dem JVEG grundsätzlich gebührenfrei sind, findet keine Anwendung. Denn eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 – L 1 SF 609/17 B –, Juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved