L 1 U 1340/19

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 2373/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1340/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§§ 2, 8 SGB VII

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Vorbereitungshandlung - - objektivierte Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Nahrungsaufnahme - Trinkverhalten - Abweichung


1. Die Aufnahme von Nahrung bzw. das Trinken während der Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange regelmäßig zurücktreten.
2. In eng begrenzten Ausnahmefällen ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzuerkennen, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungs/Getränkeaufnahme wesentlich beeinflussen. Ein solcher Ausnahmefall ist abzulehnen, wenn eine Abweichung vom normalen Trinkverhalten nicht festgestellt werden kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 14. August 2016 als Arbeitsunfall streitig. Die 1972 geborene Klägerin ist bei der Firma K. in A. als Verkäuferin beschäftigt. Gelegentlich wird sie im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen in anderen Filialen eingesetzt. So verhielt es sich im August 2016, als sie für einige Tage im K. in S. beim dortigen Umbau eingesetzt wurde. Am 14. August 2016 war als Arbeitsbeginn 20 Uhr mit einem Ende der Arbeitszeit am nächsten Tag um 6 Uhr vorgesehen. Gegen 19:45 Uhr suchte sie wie üblich vor Antritt der Arbeit den Umkleideraum auf, um ein vom Arbeitgeber gestelltes T-Shirt anzuziehen. Sie hatte, wie an den Tagen vorher, zwei Glasflaschen zum Trinken während der Arbeitszeit dabei und wollte eine der beiden Flaschen, eine Glasflasche der Marke M. Z. mit 0,7 Liter Inhalt, im Spind wegschließen, um diese später nach Leerung der ersten Flasche im Austausch zu holen. Dabei ist diese Flasche explodiert. Die herumfliegenden Glassplitter verletzten den Handrücken der rechten Hand der Klägerin. Der umgehend aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte eine Schnittwunde am Handrücken rechts ca. einen Zentimeter lang und eine Prellung des linken Daumens. Der am Folgetag aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. August 2016. Die Klägerin war ab dem 7. November 2016 wieder arbeitsfähig. Am 9. Januar 2017 suchte die Klägerin erneut einen Durchgangsarzt auf, der eine Wunde an der Hand rechts in Folge des Ereignisses vom 14. August 2016 feststellte und Arbeitsunfähigkeit bis 22. Januar 2017 bescheinigte.

Durch Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und verneinte einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Handlungen, die - wie hier das Trinken - dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen seien, seien als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Besondere betriebliche Umstände, welche ausnahmsweise einen Versicherungsschutz begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch bei einer anstrengenden Tätigkeit, wie dem Ladenumbau, könne ein erhöhter Trinkbedarf über das übliche Maß hinausgehend auch unter besonderer Berücksichtigung der großen Hitze im August 2016 nicht angenommen werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin darauf hinwies, dass der Aufenthalt im Umkleideraum dem Anlegen der Arbeitskleidung gedient und damit der erforderliche Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit bestanden habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Durch Urteil vom 24. September 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Nahrungsaufnahme könne nur unter bestimmten Umständen der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Entscheidend sei, dass betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme im Wesentlichen und abweichend vom normalen Trinkverhalten beeinflussten. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit trinke. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich. Von einem deutlich gesteigerten Durstgefühl könne nicht ausgegangen werden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die seit dem 11. August 2016 ausgeübte Tätigkeit sei sehr anstrengend und die Umgebungstemperaturen jahreszeitgemäß sehr hoch gewesen. Das Sozialgericht überspanne die Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen betriebsbedingten Durstgefühls. Der Begriff des Unfallereignisses setze kein außergewöhnliches Geschehen voraus. Das gelte auch für die Wetterverhältnisse. Auch Vorbereitungshandlungen seien mitversichert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. September 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 14. August 2016 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Beklagtenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung der Klägerin, gerichtet auf die - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - zulässige Feststellung, dass das Ereignis vom 14. August 2016 ein Arbeitsunfall ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 14. August 2016 als Arbeitsunfall. Die angegriffenen Bescheide, mit denen die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 des Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung des BSG - vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin erlitt zwar beim Bersten der Limonadenglasflasche am 14. August 2016 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Ihre konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses (das Deponieren der Limonadenglasflasche im Spind) stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit. Der Annahme von Versicherungsschutz steht nicht generell entgegen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt gegen 19:45 Uhr ihre Schicht noch nicht begonnen hatte, sondern sich etwa 15 Minuten vor Schichtbeginn im Umkleideraum aufhielt, unter anderem um Arbeitskleidung anzulegen. Das Aufsuchen dieses Umkleideraumes und das Anlegen der Arbeitskleidung stehen als typische Vorbereitungshandlung für die versicherte Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Solche versicherten Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. BSG, Urteil v. 7. Mai 2019, B 2 U 31/17 R zitiert nach Juris Rn. 17). Dies führt aber nicht dazu, dass der gesamte Aufenthalt im Umkleideraum und alle dort vorgenommenen Verrichtungen vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck in dem Moment des Unfalls ausgeübt worden ist. Da es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt, sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert. Die Annahme von Versicherungsschutz scheidet hier aus, weil das Deponieren der Limonadenglasflasche als höchstpersönliche bzw. eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen ist. Solche Tätigkeiten führen regelmäßig zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig, weil das Deponieren der Flasche nicht im "Vorübergehen" erledigt werden konnte. Vielmehr stellt das Hineinstellen der Flasche in den Spind eine äußerlich beobachtbare und von der Anlegung der Arbeitskleidung deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar. Für die Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu. Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (vgl. BSG, Urteil v. 10. Oktober 2002, B 2 U 6/02 R zitiert nach Juris). Deshalb ist die Aufnahme von Nahrung zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Nahrungsaufnahme als solche ausnahmsweise zu den versicherten Verrichtungen zählen. Dies wird dann anerkannt, wenn betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert ist, bedarf es außergewöhnlicher Begleitumstände (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92, zitiert nach Juris). So ist hier von Bedeutung, ob gerade die Tätigkeit ein besonderes Durstgefühl verursacht hat und nicht etwa eine Erkrankung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R, zitiert nach Juris). Entscheidend ist, dass betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme im Wesentlichen und abweichend vom normalen Trinkverhalten beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, zitiert nach Juris). Im Falle einer besonders dursterregenden betrieblichen Tätigkeit muss sich daher die Flüssigkeitsaufnahme abweichend von dem normalen Trinkverhalten des Versicherten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. Dies wäre z. B. der Fall wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit trinkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, zitiert nach Juris). Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach Juris), sind nicht erkennbar. Eine Fallgestaltung, die eine solche Ausnahmesituation rechtfertigen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Tätigkeit der Klägerin geeignet war, ein Durstgefühl hervorzurufen oder zu verstärken. Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil v. 10. Oktober 2002 B 2 U 6/02 R zitiert nach Juris Rn. 18) muss das durch die versicherte Tätigkeit verursachte besondere Hunger- oder Durstgefühl auch dazu geführt haben, dass der Versicherte abweichend von seinen normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während seiner sonstigen betrieblichen Tätigkeit seinen Hunger oder Durst gestillt hat. Voraussetzung für die Bejahung eines Ausnahmefalls ist, dass die besonderen Umstände der Nahrungs- und Getränkeaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt wurden. Nichts anderes hat für den Fall der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme nach einer besonders Hunger oder Durst machenden betrieblichen Tätigkeit zu gelten, weil eine Abgrenzung der eigenwirtschaftlichen von der durch besondere betriebliche Umstände veranlassten Flüssigkeitsaufnahme nur möglich ist, wenn diese auf besondere Art und Weise erfolgt ist. Die Rechtsprechung hat diese Voraussetzung bejaht, wenn der Versicherte beispielsweise unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit isst oder trinkt und hierzu entweder durch eine betrieblich bedingte besondere Eile oder betrieblich veranlasste Umstände zur Nahrungsaufnahme an einem besonderen Ort oder in besonderer Form gezwungen wurde. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob die Annahme eines Ausnahmefalls hier bereits daran scheitert, dass die Klägerin die Limonadenglasflasche vor Schichtbeginn in ihrem Spind deponierte, um sie im Laufe der Schicht nach Leerung der bei der Arbeit mitgeführten Glasflasche zu holen und dann zu konsumieren. Jedenfalls scheidet die Annahme von Versicherungsschutz deshalb aus, weil eine Abweichung vom normalen Trinkverhalten der Klägerin bereits nicht festgestellt werden kann. Im Erörterungstermin am 9. März 2020 hat die Klägerin insoweit auf Befragen des Berichterstatters mitgeteilt, dass sie auch an den Arbeitstagen zuvor zwei Flaschen mit zur Arbeit gebracht und zum Beispiel an einem der vorherigen Tage anderthalb Flaschen getrunken hat. Nicht anders verhielt es sich bzw. sollte es sich am Unfalltag verhalten. Eine betrieblich bedingte Abweichung von normalen Trinkgewohnheiten während der üblichen betrieblichen Tätigkeit kann bereits deshalb nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung auf ein Urteil des LSG für das Saarland vom 22. Juni 2018 - L 7 U 8/17 (zitiert nach Juris) beruft, betrifft dies einen anderen Sachverhalt. Dort war zu klären, inwieweit der Sturz des Klägers, der auf eine Kreislaufstörung zurückzuführen war, durch betriebliche Umstände wesentlich beeinflusst worden ist. Es ging also um die Abgrenzung von einer sogenannten inneren Ursache von einer betrieblich bedingten Ursache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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