L 8 SO 18/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 18/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Normen: § 197a Abs. 1 S. 1 SGG, § 183 S. 1 SGG, § 154 Abs. 2. VwGO, § 66 GKG





Bindung an Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung, Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit



1. Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ebenso wie die Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen.

2. Der in § 183 Satz 1 SGG aufgeführte Personenkreis ist nicht pauschalprivilegiert, sondern nur in Bezug auf den Streit um bestimmte soziale Rechte. Die Kostenfreiheit ist immer in Bezug auf den Inhalt des konkreten Verfahrens zu sehen. Die kostenprivilegierten Personen müssen Rechte und Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte usw. resultieren (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2016 B 13 SF 11/16 S zitiert nach Juris).
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Der 8. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 (L 8 SO 18/18) eine vom Erinnerungsführer erhobene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 1. Dezember 2017 (S 5 SO 1824/17) zurückgewiesen. Der 8. Senat hat in diesem Urteil zudem entschieden, dass der Erinnerungsführer gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Den Streitwert für das Verfahren hat er auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluss vom 9. Januar 2020 als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Kostenansatz vom 11. Mai 2020 die vom Erinnerungsführer zu zahlenden 4,0 Verfahrensgebühren nach KV 7112 des Kostenverzeichnisses (KV-Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf 584,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 28. Mai 2020. Er macht geltend, dass die Sache inhaltlich nicht bearbeitet worden, sondern seine Klage als unzulässig abgewiesen worden sei. Des Weiteren sei er schwerbehindert. Das Verfahren laufe noch bei der Stadt G. und es sei in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen. Es werde deshalb beantragt, die Erhebung der Kosten bis zur Entscheidung der Stadt G. zurückzustellen. Schwerbehinderte Menschen seien verfahrenskostenfrei. Ein Nachweis über die aktuelle Rentenzahlung der Monate März und April 2020 wurde vorgelegt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 8. Juni 2020 nicht abgeholfen.

II.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse ge-gen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter. Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 5 GKG).

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren i. H. v. 584,00 EUR zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde nach, noch in der Höhe zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr. 7112 KV. Hiernach ist für ein Urteil im Berufungsverfahren eine 4,0fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR beträgt die einfache Gebühr 146,00 EUR (Tabelle in Anlage 2 zum GKG). Die vierfache Gebühr ist mit 4x 146,00 EUR = 584,00 EUR zutreffend berechnet.

Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 8. Senats, welche den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG) ebenso wie die Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (BSG, Beschluss vom 6. Juni 2016 B 13 SF 11/16 S zitiert nach Juris). Auch soweit der Kläger geltend macht, dass er als Schwerbehinderter von der Tragung von Gerichtskosten befreit wäre, führt dies nicht dazu, dass ihm sämtliche Gerichtskosten nachzulassen wären. Zwar ist gemäß § 183 Satz 1 SGG das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Ver-sicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind". Der genannte einschränkende Satzteil belegt deutlich, dass die Kostenprivilegierung nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfasst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, dass gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2016 B 13 SF 11/16 S zitiert nach Juris). Der in § 183 Satz 1 SGG aufgeführte Personenkreis ist nicht pauschalprivilegiert, sondern nur in Bezug auf den Streit um bestimmte soziale Rechte. Die Kostenfreiheit ist immer in Bezug auf den Inhalt des konkreten Verfahrens zu sehen. Die kostenprivilegierten Personen müssen Rechte und Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte usw. resultieren. Nimmt eine der in dieser Vorschrift genannten Personen in einer anderen Eigenschaft am Verfahren teil, unterfällt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit. Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens war ein Auskunftsverlangen der Stadt W. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers.

Soweit der Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf die Vorlage seines aktuellen Rentenbescheides sinngemäß geltend macht, dass er zur Tragung der Kosten nicht in der Lage sei, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes an sich, sondern nur seine Vollstreckbarkeit.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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