Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 1 U 305/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 766/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 146,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, welche das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd weder durch ihre Mitglieder noch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, wendet sich gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2015 sowie den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 in Höhe von insgesamt 146,04 EUR. Der Vorstand der Klägerin besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
Durch Bescheid vom 13. Februar 2003 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B., ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für die Klägerin als Jagdgenossenschaft mit Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes, in der Jagdgenossenschaft Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig sind, fest. In der Folgezeit ergingen regelmäßig Beitragsbescheide an die Klägerin, die nicht angegriffen wurden.
Mit Bescheid vom 24. August 2016 setzte die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2015 auf 81,14 EUR sowie den Vorschuss für das Umlagejahr 2016 auf 64,90 EUR fest. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch führte sie aus, dass sie keine Beschäftigungsverhältnisse unterhalte. Der Vorstand selbst gehe weder auf Jagd, noch erhalte er eine Vergütung für die Verwaltung.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Beklagte sei für sie nicht zuständig. Es handle sich nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen bzw. ein Unternehmen, das dem Jagdrecht unterfalle. Es handle sich um eine grob schuldhaft angenommene fehlerhafte Zuständigkeitsfeststellung, die auch rückwirkend abzuändern sei.
Den zeitgleichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 1 U 430/17 ER) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 16. April 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Grundlage des angegriffenen Bescheides für die Jahre 2015 und 2016 sei § 150 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Klägerin unterfalle als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Versicherungsschutz. Dies ergebe sich daraus, dass Personen in einer besonderen Beziehung zu ihr stünden und in diesem Zusammenhang Tätigkeiten anfielen, die dem Unfallversicherungsschutz unterfielen. So bestimme z.B. die Satzung der Klägerin, dass mehrere Jagdgenossen Mitglieder der Jagdgenossenschaft seien und ein Jagdvorstand bestehe, der regelmäßig zusammentreffe, um die Angelegenheiten der Klägerin zu regeln. Für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sei es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass die Beklagte wahrscheinlich nicht der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Insoweit seien die Sonderregelungen der §§ 136 und 137 SGB VII zu berücksichtigen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stelle der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Diesen Zuweisungsbescheid habe die Beklagte am 13. Februar 2003 erlassen und er sei bestandskräftig geworden. Ein Ablaufdatum sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In der Folgezeit habe die Klägerin auch regelmäßig die von ihr geforderten Beiträge geleistet. In § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII sei sodann ausdrücklich der Fall geregelt, dass die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig sei. In diesem Fall überweise der bisherige Unfallversicherungsträger das Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger mit dessen Einvernehmen. Ein solches Vorgehen habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2016 in Aussicht gestellt. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung sei ein entsprechender Überweisungsantrag von der Klägerin jedoch nicht gestellt worden. Auch zur Wirksamkeit von Änderungen existierten mit § 137 SGB VII Sonderregelungen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift bleibe die Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers bis zum Ablauf des Kalenderjahres erhalten, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit gegenüber dem Unternehmen bindend werde. Soweit die Klägerin auf die Rücknahmeverpflichtung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verweise, stünde einer solchen Rechtsanwendung die Spezialnorm des § 136 SGB VII entgegen. Zwar habe das BSG (Urteil vom 12. April 2005 - Az.: B 2 U 8/04 R) Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII nicht möglich und das Festhalten an der rechtswidrigen Zuweisungsentscheidung aus Erwägungen des Rechtsstaatsprinzips nicht hinnehmbar sei. Eine solche Ausnahmesituation liege aber ersichtlich nicht vor, da die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 (Az.: L 3 U 308/09) sich erstmalig mit dem Problem der Zuordnung von Jagdgenossenschaften, die nicht selbst die Jagd ausüben, befasst habe. Hieraus ergebe sich keine gefestigte Rechtsprechung, die die Beklagte verpflichtet hätte, unverzüglich hinsichtlich sämtlicher Jagdgenossenschaften eingehende Prüfungen vorzunehmen. Vielmehr habe sich die Klägerin einer Überweisungsentscheidung verschlossen. Das Festhalten an der bisherigen und bestandskräftigen Zuweisungsentscheidung für den streitigen Beitragszeitraum 2015/2016 erscheine nicht eklatant rechtsstaatswidrig. Im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes müsse es bis zur rechtskräftigen Überweisungsentscheidung bei der bisherigen Zuweisungsentscheidung verbleiben.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte habe trotz Überweisungspflicht keine Überweisung vorgenommen. Hieraus folge die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide. Zwar sei zuzugeben, dass eine Versicherungspflicht bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) bestünde, doch für den konkreten Fall sei, da Versicherungsfälle nicht eingetreten seien, von einer Versicherungs- bzw. vielmehr Beitragsfreiheit für die hier betroffenen Zeiträume auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 16. April 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass vorrangig eine Abänderung der Zuständigkeit nach § 136 SGB VII zu erfolgen habe und diese nur für die Zukunft möglich sei. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien wie das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Sie verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 (Az.: L 3 U 218/16), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagten- und Gerichtsakte einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 1 U 430/17 ER) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt haben.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist bereits kraft Gesetzes statthaft und bedarf nicht der gesonderten Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist. Der Bescheid vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Februar 2017 regelt die Beitragsforderung für das Jahr 2015 und zugleich den Beitragsvorschuss für das Jahr 2016. Streitgegenständlich sind damit wiederkehrende oder laufende Leistungen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 3 U 114/15 NZB, Rn. 11, juris sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 22) für mehr als ein Jahr.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts verwiesen. Lediglich ergänzend und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 (L 3 U 218/16), welche von der Beklagten explizit in das Verfahren eingeführt wurde, führt der Senat wie folgt aus:
Die Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, dass sie Unternehmer eines Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist (vgl. hierzu ausführ-lich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16). Das ergibt sich auch daraus, dass auch sie von einer Versicherungspflicht jedenfalls bei der VBG ausgeht. Eine grundsätzliche Zuständigkeit bei der VBG ist auch anzunehmen, jedenfalls ist - wie die Klägerin zu Recht auch ausführt - eine Zuordnung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht gegeben (vgl. auch hierzu ausführlich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16). Damit entfällt zwar die materielle Zuständigkeit der Beklagten, jedoch folgt aus der durch bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 13. Februar 2003 begründeten formellen Zuständigkeit der Beklagten noch nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Der nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlassene Zuständigkeitsbescheid vom 13. Februar 2003 begründet eine formal-rechtliche Zuständigkeit der Beklagten. Dies gilt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Überweisungsbescheid (§ 136 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 SGB VII) bestandskräftig wird, mit der Folge eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem (neuen) Träger (so zutreffend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16 m.w.N.). Bis zu solch einer Überweisung jedoch haben das Unternehmen und die dort Versicherten alle sich aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber dem durch den Bescheid formal zuständigen Unfallversicherungsträger, auch soweit diese sich aus Vorschriften ergeben, welche von den Vorschriften für den materiell an sich zuständigen Unfallversicherungsträger abweichen (vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/18, § 136 Rn. 20). Der Aufnahmebescheid nach § 136 Abs. 1 S 1 SGB VII ist ein verselbständigter "Grundlagenbescheid", der in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachgeschaltete Beitragsfestsetzung in Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache (§ 77 Halbs. 1 SGG) bindend ist (vgl. BSG Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120). Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs. 1 S. 1, § 183 Abs. 5 S. 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 16. Mai 2019 (L 3 U 218/16) hierzu wie folgt ausgeführt: "Der Zugehörigkeitsbescheid soll als deklaratorischer Verwaltungsakt die materielle Zuständigkeit des erlassenden Unfallversicherungsträgers formell vollziehen und bindend feststellen, er begründet damit dessen formelle Zuständigkeit (.). Widerspricht ein Zuständigkeitsbescheid der materiellen Zuständigkeit, bleibt er gleichwohl als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, wiederrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Jedoch sieht das SGB VII für die Überprüfung von Zuständigkeitsbescheiden nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Falle von einer von Anfang an unrichtigen Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft die spezialgesetzliche Norm des § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII vor. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII verpflichtet den Unfallversicherungsträger, der sich für zuständig erklärt, ein Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen, wenn der Zuständigkeitsbescheid von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat. Diese Norm regelt die Änderung der Zuständigkeit abschließend und verdrängt damit die Allgemeinregelung der §§ 44, 45 und 48 SGB X (.). Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften lassen erkennen, dass das Gesetz einen ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfach gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden will und deshalb dem Grundsatz der Katasterstätigkeit eine höhere Bedeutung einräumt als im Grundsatz der Katasterwahrheit ( ). Daher soll es eine Zuständigkeitsänderung nach dieser Alternative - § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII - nur geben, wenn die erstmalige Zuordnung zu einer BG fehlerhaft war bzw. im Streit steht ( ). Die Besonderheit dieser spezialgesetzlichen Regelung liegt darin, dass eine einmal durch einen Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit fortdauert bis zur Aufhebung (des der materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechenden Zuständigkeitsbescheides) durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII ( ). Dies wird auch durch die Regelung des § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII deutlich: Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz IV SGB IV von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt nach § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der bisherige Unfallversicherungsträger grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, für das Unternehmen zuständig, wenn nichts anderes zwischen den Unfallversicherungsträgern vereinbart ist.
Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht - was nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist - oder das Festhalten an den Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Zu den schwerwiegenden Unzuträglichkeiten gehören Unzu-träglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten. Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe ( ). Nach § 136 Abs. 1 Satz 5 SGB VII er-folgt die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekannt zu geben (sogenannter Überweisungsbescheid)."
Diesen Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg schließt sich der Senat vollumfänglich an. Daraus folgt, da für den hier streitigen Zeitraum - und soweit ersichtlich auch bislang nicht - noch keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an einen anderen Unfallversicherungsträger (hier die VBG) erfolgte, die Beklagte aufgrund ihrer formellen Zu-ständigkeit auch berechtigt ist, nach §§ 150 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 152 ff., 167, 168 SGB VII i.V.m. ihren Satzungsbestimmungen von der Klägerin Beiträge zu erheben. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen, wonach bis zu einer Überweisung die bisherige formelle Zuständigkeit auch zur Beitragserhebung ermächtigt, verfängt auch die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe die Überweisung schuldhaft nicht rechtzeitig vorgenommen, nicht. In § 136 SGB VII sind keinerlei Fristen oder Verschuldenstatbestände gesetzt. Vielmehr obliegt es auch der Klägerin, ein entsprechendes Überweisungsverfahren durch einen eigenen Antrag (so Diel in Hauck/Noftz, a.a.O ... § 136 Rn. 40) in Gang zu setzen. Stattdessen hat sie, auch wenn es auf eine Zustimmung des Versicherten bei der Überweisung nicht ankommt, eine solche Überweisung vereitelt, da sie sich trotz mehrfacher entsprechender Anhörungen durch die Beklagte nicht positionierte. Noch im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2019 mitgeteilt, dass ein Überweisungsantrag zur VBG angedacht sei, jedoch nicht fest stehe, ob und wann dieser Antrag gestellt werde. Da streitgegenständlich allein die Beitragsjahre 2015 und 2016 sind, ist im Übrigen auch deswegen unerheblich, dass eine Überweisung auch bislang nicht erfolgte.
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung dahingehend vertritt, dass zwar eine Versiche-rungspflicht bei der VBG bestünde, doch für den konkreten Fall, da Versicherungsfälle nicht eingetreten seien, von einer Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit für die hier betroffenen Zeiträume auszugehen sei, entbehrt diese jeder versicherungsrechtlich immanenten Logik. Es entspricht gerade der Typik einer Versicherung - wie auch einer Sozialversicherung -, dass Beiträge unabhängig vom Vorliegen bzw. Eintreten eines Versicherungsfalles zu zahlen sind.
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Höhe der in den streitgegenständlichem Beitragsbescheid festgestellten Beiträge ergeben sich nicht und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 nicht zu beanstanden und die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil vom 16. April 2018 unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Streitwertfestsetzung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197 Rn. 7i unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 27. August 2008 - B 6 KA 3/08 und § 197a Rn. 5).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, welche das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd weder durch ihre Mitglieder noch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, wendet sich gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2015 sowie den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 in Höhe von insgesamt 146,04 EUR. Der Vorstand der Klägerin besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
Durch Bescheid vom 13. Februar 2003 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B., ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für die Klägerin als Jagdgenossenschaft mit Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes, in der Jagdgenossenschaft Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig sind, fest. In der Folgezeit ergingen regelmäßig Beitragsbescheide an die Klägerin, die nicht angegriffen wurden.
Mit Bescheid vom 24. August 2016 setzte die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2015 auf 81,14 EUR sowie den Vorschuss für das Umlagejahr 2016 auf 64,90 EUR fest. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch führte sie aus, dass sie keine Beschäftigungsverhältnisse unterhalte. Der Vorstand selbst gehe weder auf Jagd, noch erhalte er eine Vergütung für die Verwaltung.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Beklagte sei für sie nicht zuständig. Es handle sich nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen bzw. ein Unternehmen, das dem Jagdrecht unterfalle. Es handle sich um eine grob schuldhaft angenommene fehlerhafte Zuständigkeitsfeststellung, die auch rückwirkend abzuändern sei.
Den zeitgleichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 1 U 430/17 ER) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 16. April 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Grundlage des angegriffenen Bescheides für die Jahre 2015 und 2016 sei § 150 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Klägerin unterfalle als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Versicherungsschutz. Dies ergebe sich daraus, dass Personen in einer besonderen Beziehung zu ihr stünden und in diesem Zusammenhang Tätigkeiten anfielen, die dem Unfallversicherungsschutz unterfielen. So bestimme z.B. die Satzung der Klägerin, dass mehrere Jagdgenossen Mitglieder der Jagdgenossenschaft seien und ein Jagdvorstand bestehe, der regelmäßig zusammentreffe, um die Angelegenheiten der Klägerin zu regeln. Für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sei es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass die Beklagte wahrscheinlich nicht der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Insoweit seien die Sonderregelungen der §§ 136 und 137 SGB VII zu berücksichtigen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stelle der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Diesen Zuweisungsbescheid habe die Beklagte am 13. Februar 2003 erlassen und er sei bestandskräftig geworden. Ein Ablaufdatum sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In der Folgezeit habe die Klägerin auch regelmäßig die von ihr geforderten Beiträge geleistet. In § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII sei sodann ausdrücklich der Fall geregelt, dass die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig sei. In diesem Fall überweise der bisherige Unfallversicherungsträger das Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger mit dessen Einvernehmen. Ein solches Vorgehen habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2016 in Aussicht gestellt. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung sei ein entsprechender Überweisungsantrag von der Klägerin jedoch nicht gestellt worden. Auch zur Wirksamkeit von Änderungen existierten mit § 137 SGB VII Sonderregelungen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift bleibe die Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers bis zum Ablauf des Kalenderjahres erhalten, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit gegenüber dem Unternehmen bindend werde. Soweit die Klägerin auf die Rücknahmeverpflichtung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verweise, stünde einer solchen Rechtsanwendung die Spezialnorm des § 136 SGB VII entgegen. Zwar habe das BSG (Urteil vom 12. April 2005 - Az.: B 2 U 8/04 R) Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII nicht möglich und das Festhalten an der rechtswidrigen Zuweisungsentscheidung aus Erwägungen des Rechtsstaatsprinzips nicht hinnehmbar sei. Eine solche Ausnahmesituation liege aber ersichtlich nicht vor, da die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 (Az.: L 3 U 308/09) sich erstmalig mit dem Problem der Zuordnung von Jagdgenossenschaften, die nicht selbst die Jagd ausüben, befasst habe. Hieraus ergebe sich keine gefestigte Rechtsprechung, die die Beklagte verpflichtet hätte, unverzüglich hinsichtlich sämtlicher Jagdgenossenschaften eingehende Prüfungen vorzunehmen. Vielmehr habe sich die Klägerin einer Überweisungsentscheidung verschlossen. Das Festhalten an der bisherigen und bestandskräftigen Zuweisungsentscheidung für den streitigen Beitragszeitraum 2015/2016 erscheine nicht eklatant rechtsstaatswidrig. Im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes müsse es bis zur rechtskräftigen Überweisungsentscheidung bei der bisherigen Zuweisungsentscheidung verbleiben.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte habe trotz Überweisungspflicht keine Überweisung vorgenommen. Hieraus folge die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide. Zwar sei zuzugeben, dass eine Versicherungspflicht bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) bestünde, doch für den konkreten Fall sei, da Versicherungsfälle nicht eingetreten seien, von einer Versicherungs- bzw. vielmehr Beitragsfreiheit für die hier betroffenen Zeiträume auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 16. April 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass vorrangig eine Abänderung der Zuständigkeit nach § 136 SGB VII zu erfolgen habe und diese nur für die Zukunft möglich sei. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien wie das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Sie verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 (Az.: L 3 U 218/16), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagten- und Gerichtsakte einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 1 U 430/17 ER) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt haben.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist bereits kraft Gesetzes statthaft und bedarf nicht der gesonderten Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist. Der Bescheid vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Februar 2017 regelt die Beitragsforderung für das Jahr 2015 und zugleich den Beitragsvorschuss für das Jahr 2016. Streitgegenständlich sind damit wiederkehrende oder laufende Leistungen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 3 U 114/15 NZB, Rn. 11, juris sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 22) für mehr als ein Jahr.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts verwiesen. Lediglich ergänzend und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 (L 3 U 218/16), welche von der Beklagten explizit in das Verfahren eingeführt wurde, führt der Senat wie folgt aus:
Die Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, dass sie Unternehmer eines Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist (vgl. hierzu ausführ-lich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16). Das ergibt sich auch daraus, dass auch sie von einer Versicherungspflicht jedenfalls bei der VBG ausgeht. Eine grundsätzliche Zuständigkeit bei der VBG ist auch anzunehmen, jedenfalls ist - wie die Klägerin zu Recht auch ausführt - eine Zuordnung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht gegeben (vgl. auch hierzu ausführlich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16). Damit entfällt zwar die materielle Zuständigkeit der Beklagten, jedoch folgt aus der durch bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 13. Februar 2003 begründeten formellen Zuständigkeit der Beklagten noch nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Der nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlassene Zuständigkeitsbescheid vom 13. Februar 2003 begründet eine formal-rechtliche Zuständigkeit der Beklagten. Dies gilt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Überweisungsbescheid (§ 136 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 SGB VII) bestandskräftig wird, mit der Folge eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem (neuen) Träger (so zutreffend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2019 - L 3 U 218/16 m.w.N.). Bis zu solch einer Überweisung jedoch haben das Unternehmen und die dort Versicherten alle sich aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber dem durch den Bescheid formal zuständigen Unfallversicherungsträger, auch soweit diese sich aus Vorschriften ergeben, welche von den Vorschriften für den materiell an sich zuständigen Unfallversicherungsträger abweichen (vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/18, § 136 Rn. 20). Der Aufnahmebescheid nach § 136 Abs. 1 S 1 SGB VII ist ein verselbständigter "Grundlagenbescheid", der in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachgeschaltete Beitragsfestsetzung in Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache (§ 77 Halbs. 1 SGG) bindend ist (vgl. BSG Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120). Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs. 1 S. 1, § 183 Abs. 5 S. 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 16. Mai 2019 (L 3 U 218/16) hierzu wie folgt ausgeführt: "Der Zugehörigkeitsbescheid soll als deklaratorischer Verwaltungsakt die materielle Zuständigkeit des erlassenden Unfallversicherungsträgers formell vollziehen und bindend feststellen, er begründet damit dessen formelle Zuständigkeit (.). Widerspricht ein Zuständigkeitsbescheid der materiellen Zuständigkeit, bleibt er gleichwohl als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, wiederrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Jedoch sieht das SGB VII für die Überprüfung von Zuständigkeitsbescheiden nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Falle von einer von Anfang an unrichtigen Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft die spezialgesetzliche Norm des § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII vor. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII verpflichtet den Unfallversicherungsträger, der sich für zuständig erklärt, ein Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen, wenn der Zuständigkeitsbescheid von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat. Diese Norm regelt die Änderung der Zuständigkeit abschließend und verdrängt damit die Allgemeinregelung der §§ 44, 45 und 48 SGB X (.). Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften lassen erkennen, dass das Gesetz einen ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfach gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden will und deshalb dem Grundsatz der Katasterstätigkeit eine höhere Bedeutung einräumt als im Grundsatz der Katasterwahrheit ( ). Daher soll es eine Zuständigkeitsänderung nach dieser Alternative - § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII - nur geben, wenn die erstmalige Zuordnung zu einer BG fehlerhaft war bzw. im Streit steht ( ). Die Besonderheit dieser spezialgesetzlichen Regelung liegt darin, dass eine einmal durch einen Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit fortdauert bis zur Aufhebung (des der materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechenden Zuständigkeitsbescheides) durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII ( ). Dies wird auch durch die Regelung des § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII deutlich: Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz IV SGB IV von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt nach § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der bisherige Unfallversicherungsträger grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, für das Unternehmen zuständig, wenn nichts anderes zwischen den Unfallversicherungsträgern vereinbart ist.
Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht - was nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist - oder das Festhalten an den Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Zu den schwerwiegenden Unzuträglichkeiten gehören Unzu-träglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten. Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe ( ). Nach § 136 Abs. 1 Satz 5 SGB VII er-folgt die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekannt zu geben (sogenannter Überweisungsbescheid)."
Diesen Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg schließt sich der Senat vollumfänglich an. Daraus folgt, da für den hier streitigen Zeitraum - und soweit ersichtlich auch bislang nicht - noch keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an einen anderen Unfallversicherungsträger (hier die VBG) erfolgte, die Beklagte aufgrund ihrer formellen Zu-ständigkeit auch berechtigt ist, nach §§ 150 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 152 ff., 167, 168 SGB VII i.V.m. ihren Satzungsbestimmungen von der Klägerin Beiträge zu erheben. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen, wonach bis zu einer Überweisung die bisherige formelle Zuständigkeit auch zur Beitragserhebung ermächtigt, verfängt auch die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe die Überweisung schuldhaft nicht rechtzeitig vorgenommen, nicht. In § 136 SGB VII sind keinerlei Fristen oder Verschuldenstatbestände gesetzt. Vielmehr obliegt es auch der Klägerin, ein entsprechendes Überweisungsverfahren durch einen eigenen Antrag (so Diel in Hauck/Noftz, a.a.O ... § 136 Rn. 40) in Gang zu setzen. Stattdessen hat sie, auch wenn es auf eine Zustimmung des Versicherten bei der Überweisung nicht ankommt, eine solche Überweisung vereitelt, da sie sich trotz mehrfacher entsprechender Anhörungen durch die Beklagte nicht positionierte. Noch im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2019 mitgeteilt, dass ein Überweisungsantrag zur VBG angedacht sei, jedoch nicht fest stehe, ob und wann dieser Antrag gestellt werde. Da streitgegenständlich allein die Beitragsjahre 2015 und 2016 sind, ist im Übrigen auch deswegen unerheblich, dass eine Überweisung auch bislang nicht erfolgte.
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung dahingehend vertritt, dass zwar eine Versiche-rungspflicht bei der VBG bestünde, doch für den konkreten Fall, da Versicherungsfälle nicht eingetreten seien, von einer Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit für die hier betroffenen Zeiträume auszugehen sei, entbehrt diese jeder versicherungsrechtlich immanenten Logik. Es entspricht gerade der Typik einer Versicherung - wie auch einer Sozialversicherung -, dass Beiträge unabhängig vom Vorliegen bzw. Eintreten eines Versicherungsfalles zu zahlen sind.
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Höhe der in den streitgegenständlichem Beitragsbescheid festgestellten Beiträge ergeben sich nicht und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 nicht zu beanstanden und die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil vom 16. April 2018 unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Streitwertfestsetzung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197 Rn. 7i unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 27. August 2008 - B 6 KA 3/08 und § 197a Rn. 5).
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