L 1 SF 285/19 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 29 SF 3344/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 285/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hat das Gericht in seinem PKH-Bewilligungsbeschluss einen anderen Zeitpunkt der Beiordnung als den der Antragstellung bestimmt, gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass im Rahmen der Gebührenhöhe für den Prozessbevollmächtigten der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung in die Beurteilung einzubeziehen ist (§ 48 Abs. 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Februar 2019 (S 29 SF 3344/17 E) werden zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesenes Verfahren (S 29 AS 5515/13) der vom Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2.

Die Klägerinnen wandten sich mit der am 20. November 2013 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 (Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2013 und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Zudem sei das Einkommen der Klägerin zu 1. falsch berechnet worden. Im Erörterungstermin am 16. November 2015, der von 14:00 bis 15:05 Uhr dauerte, wurden zwei weitere anhängige Verfahren der Klägerinnen verhandelt. Danach erfolgte weiterer Schriftverkehr. Am 24. März 2016 ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen beim SG ein. Mit Beschluss vom 30. März 2016 bewilligte das SG den Klägerinnen ab dem 24. März 2016 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2016, der laut Niederschrift von 11:16 Uhr bis 11:17 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte den Klägerinnen für Juli 2012 988,95 EUR, für August 2012 1.187,00 EUR und für September 2012 1.073,62 EUR nachzahlt. Ebenso verpflichtete sich die Beklagte an die Klägerin zu 1. für Oktober, November und Dezember 2012 jeweils 730,78 EUR nachzuzahlen. Am 2. März 2017 beschloss das SG, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Am 3. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 320,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 96,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 320,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 1.036,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 196,84 EUR Gesamtbetrag 1.232,84 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 3. Juli 2017 die Auszahlung des beantragten Betrages.

Hiergegen legte der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdegegner) Erinnerung ein. Im PKH-Bewilligungsbeschluss sei ausdrücklich bestimmt, dass die Beiordnung erst ab dem 24. März 2016 erfolge. Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die dieser vor dem 24. März 2016 entfaltet habe, blieben bei der Bemessung der aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren außer Betracht. Der aus der Staatskasse zu vergütende zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts bleibe demnach erheblich hinter dem Normalfall zurück. Die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr sei unter die Mittelgebühr abzusenken. Ebenso sei die Terminsgebühr nicht angemessen festgesetzt. Der Termin am 16. November 2015 bleibe unberücksichtigt; der Termin am 6. April 2016 habe gerade mal 1 Minute gedauert. Dies rechtfertige nur die Erstattung der Mindestgebühr. Dem trat der Beschwerdeführer entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 600,95 EUR festgesetzt. Nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2015 (L 2 SF 11/15 B) seien Tätigkeiten vor dem 24. März 2016 nicht zu berücksichtigen. Bewilligungsreife für den Antrag auf PKH sei erst mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe der hälftigen Mittelgebühr (=150,00 EUR) angemessen. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien weit unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen sei allerdings deutlich überdurchschnittlich. Die Terminsgebühr sei nur in Höhe von 140,00 EUR anzusetzen. Hier könne nur der Termin am 6. April 2016 berücksichtigt werden. Des Weiteren sei die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr mit 150,00 EUR zu berücksichtigen.

Gegen den ihm am 18. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 Beschwerde eingelegt. Es existiere kein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig wäre. Hier handle es sich ausschließlich um einen Realakt, welcher nicht durch die Erinnerung angegriffen werden könne. Zudem sei die Erinnerung unbegründet. Für die vor dem 24. März 2016 liegende Zeit sei die PKH nicht verweigert worden, demzufolge sei sie ab Antragstellung zu berücksichtigen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien leicht überdurchschnittlich. Die Klageschrift enthalte alle notwendigen Informationen, welche für den Sachverhalt entscheidend seien. Grundsätzlich sei die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs sei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 320,00 EUR angesetzt und die Erhöhungsgebühr entsprechend berechnet worden. Am 9. November 2015 habe in den Kanzleiräumen ein Termin mit W vom J. Dieser habe 65 Minuten gedauert. Weiterhin habe am 16. November 2015 ein Gerichtstermin von weiteren 65 Minuten stattgefunden. Des Weiteren habe am 6. April 2016 ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, welcher 1 Minute gedauert habe. Somit sei die Terminsgebühr in Höhe von 280,00 EUR mehr als angemessen und antragsgemäß festzusetzen. Die Einigungsgebühr entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr. Der Beschwerdegegner hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen und ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er beantrage die Vergütung des Beschwerdeführers auf 493,85 EUR festzusetzen. Beanstandet werde die Höhe der Terminsgebühr. Die Dauer des Termins am 16. November 2015 erlaube nur die Erstattung der Mindestgebühr. Der geringstmögliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überrage die anderen Kriterien derart, dass nur die Zuerkennung der Mindestgebühr in Frage komme.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 28. Februar 2019) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 das Verfahren übertragen.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.), denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners sind unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die UdG die Vergütung durch Auszahlungsanordnung am 3. Juli 2017 festgesetzt. Die Entscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ergeht durch Beschluss, eine Verfügung oder durch Auszahlungsanordnung der UdG. Wird dem Antrag ohne Änderung entsprochen, ist ein förmlicher Beschluss nicht erfor-derlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B, Rn. 21, nach juris). Hier wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.232,84 EUR durch die UdG entsprochen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägerinnen mit Beschluss vom 30. März 2016 PKH ab dem 24. März 2016 bewilligt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurtei-lungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (150,00 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 320,00 EUR übersteigt die Toleranzgrenze. Die angemessene Vergütung ist nach Nr. 1008 VV RVG für eine weitere Klägerin um 30 v.H. zu erhöhen (45,00 EUR). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) weit unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).

Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem 24. März 2016 sind hier nicht zu berücksichtigen. Nach § 48 Abs. 1 RVG (n.F.) erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Danach bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. Toussaint in: Hartmann, Kostenrecht 50. Aufl. 2020, § 48 RVG Rn. 7). Nach der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts und dem folgend des erkennenden Senats war grundsätzlich der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2019 - L 1 SF 1054/18 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B m.w.N., Rn. 22, nach juris). Damit steht die Rechtsprechung des Senats grundsätzlich im Einklang mit der Neuregelung in § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG, wonach sich die Bewilligung von PKH regelmäßig auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH erstreckt, auch wenn sich zur zeitlichen Geltung im Bewilligungsbeschluss kein Ausspruch findet. § 48 Abs. 4 RVG nimmt aber ausdrücklich auf die Möglichkeit des Gerichts Bezug, im Bewilligungsbeschluss - wie hier erfolgt - eine hiervon abweichende Bestimmung zu treffen, die aber nach der Gesetzesbegründung eines besonderen rechtfertigenden Grundes bedarf. Ein solcher kann etwa vorliegen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten hierfür Anlass gegeben hat, was z.B. der Fall sein kann, wenn dieser die verzögerte Beiordnung - wie hier - zu vertreten hat (vgl. Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, § 48 Rn. 28a m.w.N.). Unabhängig davon sind die Urkundsbeamten und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der PKH und die Beiordnung gebunden. Sie dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG 24. Auflage 2020, § 55 Rn. 25). Versieht daher der für die Bewilligung und Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Senat die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu überprüfen hätte. Es kann daher nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (PKH bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Juli 2015 - L 2 SF 11/15 E, Rn. 23, 24, nach juris). Dem schließt sich der Senat an (vgl. bereits für den Fall eines erneuten Antrags nach Ablehnung der PKH: Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2020 - L 1 SF 1398/19 B, nach juris und vom 19. Juli 2019 - L 1 SF 465/17 B).

Der Beschwerdeführer musste sich ab dem 24. März 2016 lediglich auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2016 vorbereiten und fertigte mehrere kurze Schriftsätze zur ausstehenden Kostenentscheidung des SG. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen war unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen vereinbarten Nachzahlungen für den streitigen Zeitraum weit überdurchschnittlich. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist entstanden. Sie ist in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=140,00 EUR) angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 280,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins am 6. April 2016 von ca. 1 Minute für das Verfahren S 29 AS 5515/13 weit unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Die Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist entstanden. Sie ist in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen.

Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Aufgrund der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 1.232,84 EUR ist eine Überzahlung in Höhe von 631,89 EUR eingetreten, die der Beschwerdeführer an die Staatskasse zu erstatten hat.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved