Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 10/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Tatbestand:
Streitig sind der Anspruch des Klägers zu 1 auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 17. September bis 5. Dezember 1996 und der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Auszahlung dieser Leistungen.
Der 1941 geborene Kläger zu 1 war vom 8. Dezember 1967 bis zum 28. Dezember 1995 als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 7664,49 DM bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden. Daneben seit war er 1982 Abgeordneter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in der Hamburger Bürgerschaft. Das Arbeitsverhältnis mit der Gewerkschaft ÖTV wurde durch Aufhebungsvertrag vom 8. Dezember 1995 beendet, in dem die Zahlung einer Abfindung iHv. 64.000 DM und monatlicher Aufstockungsbeträge gemäß Sozialplan vereinbart wurde. Am 27. Dezember 1995 meldete sich der Kläger zu 1 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte stellte mit drei Bescheiden vom 9. Mai 1996 fest, dass sein Anspruch auf Alg vom 29. Dezember 1995 bis zum 21. März 1996 wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen und darüber hinaus bis insgesamt 16. September 1996 wegen der vorzunehmenden Anrechnung der Abfindung geruht habe. Seinen Widerspruch gegen diese Bescheide nahm der Kläger zu 1 später zurück.
Die Gewährung von Alg ab dem 17. September 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 mit der Begründung ab, der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf diese Leistung, weil er als Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel des Klägers zu 1 mit der Beklagten, den der Kläger im Mai 1996 zur Klärung der Frage aufgenommen hatte, welche Auswirkungen das im Hamburgischen Abgeordnetengesetz für die Abgeordneten der Bürgerschaft künftig vorgesehene Entgelt in Höhe von 4000 DM brutto monatlich auf seine Ansprüche gegen die Beklagte haben werde. Dieses Gesetz wurde am 21. Juni 1996 verkündet und trat am 1. September 1996 in Kraft. Während die Beklagte in diesem Schriftwechsel bezweifelte, dass der Kläger zu 1 angesichts seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch das Bürgerschaftsmandat der Vermittlung zur Verfügung stehe, vertrat dieser die Auffassung, die Ausübung des Mandats sei in der Vergangenheit mit seiner Berufstätigkeit vereinbar gewesen und werde dies auch in Zukunft sein, sodass er der Vermittlung zur Verfügung stehe. Er hatte in diesem Zusammenhang eine Aufstellung der von ihm für die Teilnahme an Sitzungen der Bürgerschaft und von Ausschüssen der Bürgerschaft sowie an Sitzungen der SPD-Fraktion im Jahr 1996 aufgewendeten Stunden überreicht, die eine durchschnittliche Sitzungszeit vom 5,3 Stunden je Woche - für eine einzelne Woche höchstens 16,3 Stunden - auswies. Diese Angaben stellte die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 1996 in Frage und hielt ihnen das von Professor Volker R. für die Enquete-Kommission der Bürgerschaft zur Parlamentsreform im Jahre 1992 erstattete Gutachten "Mandatsausübung in der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg" (Anl. 1 zur Bürgerschaftsdrucksache 14/2600) entgegen, demzufolge die berufstätigen Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft nach ihren eigenen Angaben täglich unter Einschluss des Wochenendes durchschnittlich 6,5 Stunden für die Wahrnehmung ihres Mandats aufwendeten, sodass sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,5 Stunden Woche ergebe.
Erst nachdem der Kläger zu 1 am 5. Dezember 1996 sein Bürgerschaftsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 ab dem 6. Dezember 1996 Alg für 624 Tage in Höhe von 649,20 DM wöchentlich.
Der Kläger zu 1 erhob gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1996 am 16. Dezember 1996 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er stehe der Vermittlung ungeachtet seiner Inanspruchnahme durch das Abgeordnetenmandat zur Verfügung. Das von der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Gutachten des Professor R. widerlege nicht die von ihm gegebene Darstellung seines zeitlichen Aufwandes.
Während des Widerspruchsverfahrens trat der Kläger zu 1 den von ihm verfolgten Anspruch auf Alg am 23. Dezember 1996 an die Klägerin zu 2 ab. Anlass war die Verfügung der Präsidentin der Bürgerschaft vom 25. August 1996, mit der sie dem Kläger zu 1 bis zum Ende der laufenden Wahlperiode ein in monatlichen Teilbeträgen zu zahlendes, bedingt rückzahlbares unverzinsliches Darlehen in Höhe des vom Arbeitsamt unter Anwendung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) errechneten Anrechnungsbetrages zugesagt hatte. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass das Arbeitsamt das Alg vollständig versagen würde. In diesem Fall würden dem Kläger zu 1 auch die ihm durch den Wegfall der Beitragsfreiheit für die Kranken- und Rentenversicherung entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet.
Der Kläger zu 1 setzte das Verfahren fort, auch nachdem sich im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens die Klägerin zu 2 unter Vorlage der Abtretungserklärung bei der Beklagten gemeldet hatte. Die Klägerin zu 2 teilte die Auffassung des Klägers zu 1, dass er ungeachtet der Abtretung Beteiligter des Verfahrens bleibe, und schloss sich in der Sache dessen Ausführungen an.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 1997 – gerichtet an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1996 zurück. Sie führte aus, den Widerspruchsführern sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger zu 1 in der Lage gewesen sei, neben seiner Abgeordnetentätigkeit auch einer Erwerbstätigkeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich nachzugehen. Zwar reiche es normalerweise aus, dass der Antragsteller erkläre, er stelle sich der Vermittlung zur Verfügung. Dies gelte dann nicht, wenn sich wie hier im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergäben, die an seiner Verfügbarkeit zweifeln ließen. Solche Zweifel hätten sich im Falle des Klägers zu 1 angesichts der Tatsache ergeben, dass einerseits er seine oberste Belastungsgrenze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden beziffert habe, andererseits die durchschnittliche Arbeitszeit der Abgeordneten gemäß dem Gutachten des Professor R. bei fast 50 Stunden gelegen habe. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 ff), wonach die Tätigkeit des Abgeordneten zumindest im Bund den vollen Einsatz der Arbeitskraft erfordere. Bei Landtagsabgeordneten lägen die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten immerhin noch zwischen 60 und 100 Stunden. Diese Feststellungen gälten auch für die Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft. Auf Art. 13 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV) könne sich der Kläger zu 1 nicht berufen, denn die Vorschrift widerspreche den Tatsachen.
Gegen die Widerspruchsbescheide haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 Klage erhoben.
Sie haben ihre im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen vertieft und ergänzend ausgeführt:
Der Kläger zu 1 sei entgegen der Auffassung der Beklagten im Stande gewesen, wenigstens 18 Stunden in der Woche als Arbeitnehmer zu arbeiten. Er sei lediglich einfaches Mitglied der Fraktion der SPD gewesen und durch die Ausübung seines Mandats in zeitlicher Hinsicht nicht so beansprucht gewesen wie die Mitglieder der Fraktionsspitze. Seine Tätigkeit als Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft habe nicht die Grenze von 18 Stunden für eine kurzzeitige Beschäftigung überschritten. Eine Auswertung seiner Bürgerschaftstermine im Jahre 1996 ergebe einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 5,34 Stunden wöchentlich.
Das neue Abgeordnetengesetz habe nicht den Berufsparlamentarier geschaffen, sondern gehe davon aus, dass die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft neben der parlamentarischen Tätigkeit weiterhin ihren Beruf ausüben. Art. 13 Abs. 2 HV gewährleiste ausdrücklich die Vereinbarkeit des Amtes eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit. Dass dies auch praktisch möglich sei, werde durch den Umstand belegt, dass 98 der 121 Mitglieder der Bürgerschaft berufstätig seien.
Das von der Beklagten für ihren Standpunkt herangezogene Gutachten des Professor R. sei als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Es sei für die Enquete-Kommission Parlamentsreform als Arbeitsmaterial erstellt worden und betreffe nicht das vorliegende Verfahren. Es sei zwischen März und September 1992 unter erheblichem Zeitdruck entstanden, sei deshalb oberflächlich und zeige nur eine Momentaufnahme. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe könne auch im Hinblick auf Rechtsgutachten oder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen. Da sich konkrete Zweifel an der Verfügbarkeit nicht ergäben, komme eine Umkehrung der Darlegungslast hinsichtlich der Verfügbarkeit des Klägers zu 1 nicht in Betracht.
Für die strittige Zeit stehe ihm das Alg in voller Höhe zu. Das Abgeordnetenentgelt aufgrund des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 12.6.1996 sei nicht gemäß § 115 AFG auf das Alg anzurechnen, denn als Abgeordneter sei er weder abhängig beschäftigt noch selbstständig tätig im Sinne der genannten Bestimmung gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung seines Mandates erhalte, das Entgelt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes eigener Art. Die Abgeordnetenentschädigung sei keineswegs mit einem arbeitsrechtlichen Anspruch vergleichbar, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde. Der Abgeordnete schulde rechtlich keine Dienste, sondern nehme in Unabhängigkeit sein Mandat war. Dies unterscheide ihn auch von dem Beamten, der verpflichtet sei, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zustellen.
Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger zu 1 Aufstellungen der von ihm im Jahre 1996 besuchten Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse und der SPD-Fraktion unter Angabe der Termine und – mit Ausnahme der Fraktionssitzungen - auch ihrer Dauer übersandt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage des Klägers zu 1 sei unzulässig, denn ihm fehle infolge der Abtretung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld an die Hamburgische Bürgerschaft die Aktivlegitimation. Zumindest sei die Klage unbegründet. Der Kläger zu 1 habe für die strittige Zeit keinen Anspruch auf Alg. Er habe nicht nachgewiesen, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Es sei zweifelhaft, dass der Kläger zu 1 nur 5,34 Stunden wöchentlich als Abgeordneter tätig gewesen sei, schon weil er zu seiner Arbeitsentlastung drei Mitarbeiter benötigt habe. Sollte er seinen Angaben zufolge als Abgeordneter praktisch nichts zu tun gehabt haben, so sei nicht nachvollziehbar, warum er auf die Hilfe dieser Mitarbeiter und eines Büros angewiesen gewesen sei, das für ihn Akten und Listen geführt, Termine überwacht, Karteien angelegt, die eingehende Post gesichtet sowie Materialien beschafft und ihn über die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger informiert habe, die sich mit ihren Sorgen und Problemen an ihn gewandt hätten. Dies habe der Kläger zu 1 jedenfalls gegenüber der Beklagten behauptet, um zusammen mit einigen anderen Abgeordneten für die Einstellung einer Verwaltungsangestellten einen Lohnkostenzuschusses zu erhalten.
Das Gutachten des Professor R. sei entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 nicht wertlos. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe es immerhin für so bedeutsam gehalten, dass es ihre Parlamentsreform unter anderem auch darauf gestützt habe. Er berufe sich zu Unrecht auf Art. 13 Abs. 2 HV und auf § 8 Abs. 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes. Diese Bestimmungen könnten als Landesrecht das zum Bundesrecht zählende AFG und die dort geregelten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nicht ändern.
Zumindest sei das Abgeordnetenentgelt des Klägers zu 1 gemäß § 115 AFG auf sein Arbeitslosengeld anzurechnen. Zwar erwähne diese Bestimmung nur Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten, meine damit aber praktisch alle Erwerbstätigkeiten.
Im Rahmen der Ermittlungen zur Frage, zu welcher Tageszeit im Zustellbezirk, in dem der Kläger zu 1 wohnt, während der strittigen Zeit gewöhnlich die Briefpost zugestellt worden ist, hat die Postzustellerin A. dem Sozialgericht (SG) auf Anfrage mitgeteilt, es könne zutreffen, dass der auch gegenwärtig noch in ihrem Postzustellbezirk wohnende Kläger zu 1 seine Post erst im Zeitraum zwischen 15 Uhr und 16 Uhr erhalte, mal früher als 16 Uhr, mal später.
Das SG hat den Verwaltungsangestellten J. Q. und die Rentnerin M. K. als Zeugen für die zeitlichen Lage und Verteilung der wöchentlichen Tätigkeit des Klägers in den Funktionen als Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft, als Mitglied der SPD-Fraktion, als Mitglied des Innen- und des Haushaltsausschusses sowie des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses Polizei vernommen, ferner zur zeitlichen Lage der von ihnen mit dem Kläger zu 1 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten geführten Besprechungen.
Es hat durch Beschluss vom 14. Juli 2000 die Klagen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beklagte mit Urteil vom 5. September 2000 verurteilt, dem Kläger zu 1 für die strittige Zeit unter Aussparung von 12 einzelnen Tagen Alg ohne Anrechnung des Abgeordnetenentgelts zu gewähren. Abgesehen von diesen Tagen, an denen er wegen der Teilnahme an Sitzungen parlamentarischer Gremien zum Zeitpunkt des Eingangs der Briefpost unter seiner Privatanschrift für die Beklagte postalisch nicht erreichbar gewesen sei, habe der Kläger zu 1 Anspruch auf Alg gehabt, denn er sei ungeachtet der Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats arbeitslos gewesen und habe der Vermittlung zur Verfügung gestanden. Eine Anrechnung des Abgeordnetenentgelts auf das Arbeitslosengeld gem. § 115 AFG komme nicht in Betracht, da es sich nicht um Entgelt aus einer Beschäftigung und auch nicht um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin zu 2 am 17. Januar 2001, den übrigen Beteiligten am 18. Januar 2001 zugestellt worden ist, haben der Kläger zu 1 und die Beklagte am 12. Februar 2001, die Klägerin zu 2 am 15. Februar 2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger inhaltlich weitgehend übereinstimmend vor:
Der Kläger zu 1 sei auch an den vom Sozialgericht ausgesparten Tagen postalisch erreichbar gewesen und habe der Vermittlung zur Verfügung gestanden. Die Erreichbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Aufenthaltsanordnung sei nicht zwingend an eine persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen geknüpft. Vielmehr werde der Anforderung der Erreichbarkeit bereits Rechnung getragen, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, der die Post entgegennehme und anschließend mit dem Arbeitslosen telefonisch in Kontakt treten könne. Dies sei bei ihm stets der Fall gewesen, denn während seiner Abwesenheit habe seine Ehefrau die Post entgegengenommen. Anschließend habe sie ihn über sein Mobiltelefon erreichen können, das während der Sitzungen in der Bürgerschaft zwar abgeschaltet gewesen sei, dessen Mailbox er jedoch in den Sitzungspausen regelmäßig abgehört habe.
Abgesehen davon wäre jedoch ein Aufsuchen des Arbeitsamtes noch am Tage des nachmittäglichen Posteingangs von vornherein sinnlos gewesen, da die regelmäßigen Sprechzeiten des Arbeitsamtes täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr stattfänden.
Weiterhin verstoße die dem Urteil des SG zugrunde liegende Argumentation gegen Art. 13 Satz 3 Satz 1 HV, wonach kein Abgeordneter an der Ausübung des Amtes gehindert werden dürfe. Ansonsten könnte ein arbeitsloser Abgeordneter, dessen Post erst in den Nachmittagsstunden eingehe, sein Amt nicht ausüben, ohne für den jeweiligen Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren.
Die Kläger beantragen
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 1997 zu verurteilen, dem Kläger zu 1 für die Zeit vom 17. September 1996 bis zum 5. Dezember 1996 durchgehend Arbeitslosengeld unter Auszahlung an die Klägerin zu 2 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen
2. das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2000 zu ändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Die Kläger beantragen ferner,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor:
Die Klage der Klägerin zu 2 sei nur aus formalen Gründen zulässig, da sie Adressat des irrtümlich erteilten Widerspruchsbescheides sei. Wegen der fehlenden Widerspruchsbefugnis sei sie jedoch unbegründet, ohne dass es einer weiteren Sachprüfung bedürfe. Der Klägerin zu 2 als Abtretungsgläubigerin habe gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1996 ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zugestanden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 25.4.91 - 11 RAr 9/90 – (SozR 4100 - § 134 Nr. 7 S. 17) könne das im Streit stehende Stammrecht auf Arbeitslosengeld nur vom Kläger zu 1 geltendgemacht werden. Unabhängig davon, ob im Widerspruchsverfahren eine Beteiligung nach den Grundsätzen der Prozessstandschaft überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls deren Voraussetzungen hier nicht vor. Zum einen mache die Klägerin zu 2 ein eigenes - abgetretenes - Recht im eigenen Namen geltend. Zum anderen verfolge der Kläger zu 1 sein Stammrecht weiter, sodass für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen durch die Klägerin zu 2 kein Raum sei.
Zum Anspruch des Klägers zu 1 trägt die Beklagte unter Vertiefung ihrer im Klageverfahren gemachten Ausführungen vor, der Kläger habe der Vermittlung objektiv nicht zur Verfügung gestanden und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seine Behauptung, lediglich durchschnittlich 5,34 Stunden wöchentlich für sein Abgeordnetenmandat aufgewendet zu haben, sei trotz der detaillierten Aufstellung vom 8. Oktober 1996 unglaubhaft. Die Tätigkeit des Abgeordneten sei nicht nur durch die Teilnahme an Sitzungen der parlamentarischen Gremien, sondern auch durch umfangreiche Zeiten der Vor- und Nachbereitung geprägt. Die Zuarbeit durch einen Mitarbeiter entbinde den Abgeordneten nicht von der eigenständigen Auseinandersetzung mit den Inhalten seiner Arbeit. Der Entlastung von Routinearbeiten stehe die Notwendigkeit der Anleitung und des Setzens der Arbeitsschwerpunkte gegenüber. Die Zuordnung eines Assistenten erfolge zur Erweiterung der persönlichen Wirkungsmöglichkeiten und nicht dazu, sich aus Teilbereichen der Abgeordnetenaufgaben zurückziehen zu können. Es sei auch unglaubhaft, dass der Kläger zu 1 sich ausschließlich mit den Kernaufgaben der Abgeordnetentätigkeit befasst haben wolle.
Sollte der Kläger zu 1 während der strittigen Zeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt haben, so sei doch sein Abgeordnetenentgelt nach Maßgabe des § 115 AFG auf das Alg anzurechnen. Für die Anwendung dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob dieses Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung erzielt werde. Nach dem Sinn und Zweck des § 115 AFG sei jegliches, in welcher Form auch immer erzieltes steuerpflichtiges Einkommen aus einer Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Erzielen von Einkommen Hauptzweck der Tätigkeit sei, sofern nur letztlich Einkünfte anfielen, die als Entgelt für die Leistung von Diensten oder Entschädigung für die Wahrnehmung von Ämtern anzusehen seien. Die Beklagte verweist insoweit auf Ausführungen des Bundesrechnungshofs im Prüfbericht vom 19. Februar 1997.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufung der Kläger, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes ihrer Berufung - der Anspruch des Klägers zu 1 auf Arbeitslosengeld in Höhe von 108,20 DM für insgesamt zwölf Tage - übersteigt 1000 DM (§ 144 Abs. Nr. Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung der Beklagten ist insofern begründet, als sie vom SG verurteilt worden ist, der Klägerin zu 2 die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Das SG hat mit dieser Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und damit auch die Aufwendungen der Klägerin zu 2 gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig sind.
Im übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.
Sie ist insbesondere nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 begründet. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, das im Streit stehende Stammrecht auf Alg habe nicht auf die Klägerin zu 2 übertragen werden können und könne nur vom Kläger zu 1 geltend gemacht werden, geht fehl. In der Tat können sozialrechtliche Ansprüche nur als Zahlungsansprüche abgetreten werden; alle weiteren damit im Zusammenhang stehenden Rechte (das Stammrecht) stehen nur dem Leistungsberechtigten zu. Der Klägerin zu 2 geht es mit ihrer Klage nicht um dieses Stammrecht, sondern lediglich um den vom Stammrecht zu unterscheidenden Anspruch auf Auszahlung von Alg für den strittigen Zeitraum. Dieser ist durch die Abtretung auf sie übergegangen.
Die Abtretung war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - auch gegenüber der Beklagten wirksam, denn sie diente im Sinne dieser Bestimmung zur Erfüllung bzw. zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen, die im Vorgriff auf fällig gewordenen Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben worden sind.
Sowohl die Klägerin zu 2 wie der Kläger zu 1 waren befugt, den Anspruch auf Auszahlung des Alg für die strittige Zeit im eigenen Namen geltend zu machen. Für die Klägerin zu 2 folgt dies ohne weiteres aus ihrer Stellung als neue Inhaberin dieses Anspruchs. Der Senat folgt der Auffassung des SG, auch nach der Abtretung des Zahlungsanspruchs habe der Kläger zu 1 ein eigenes rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob ihm während der strittigen Zeit Arbeitslosengeld zugestanden habe. Die Gewährung von Alg ist für ihn – nicht für die Klägerin zu 2 – mit sozialrechtlichen Vorteilen verbunden, weil er für die Zeit des Bezuges von Alg der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung und in der Rentenversicherung unterliegt (§§ 155, 157 AFG zur Krankenversicherung, § 166c AFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung –, sowie § 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung –). Die Klägerin zu 2 als neue Inhaberin der Auszahlungsansprüche hat ihr für die Klagebefugnis des Klägers zu 1 im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches Einverständnis damit, dass der Kläger zu 1 das abgetretene Recht im eigenen Namen - aber gleichsam "auf fremde Rechnung" - einklagt, zwar nicht ausdrücklich, aber insbesondere durch ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren stillschweigend erklärt.
Auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ist die Berufung der Beklagten unbegründet, weil der Kläger zu 1 während der strittigen Zeit uneingeschränkt Anspruch auf Alg hatte. Die gegen die Beschränkung dieses Anspruchs in zeitlicher Hinsicht gerichtete Berufung der Kläger ist demgegenüber begründet.
Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Alg für den strittigen Zeitraum richtet sich nach den seinerzeit noch geltenden Bestimmungen des AFG.
Gemäß § 100 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Kläger hat beide Voraussetzungen erfüllt.
Arbeitslos im Sinne des § 100 AFG ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbstständiger ausübt, die die Grenze des § 102 AFG überschreitet (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Kurzzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Der Kläger zu 1 war während der strittigen Zeit arbeitslos in diesem Sinne. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei der Ausübung des Abgeordnetenmandats weder um eine Beschäftigung noch um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG handelt. Dieser Betätigung fehlt das die Beschäftigung als Arbeitnehmers prägende Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Der Abgeordnete ist ein vom Vertrauen der Wähler berufener Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, das er in Unabhängigkeit und dem Gemeinwohl dienend wahrnimmt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 1975 - BVerfGE 40, 296 ff; Beschluss vom 30.9.1987 – BVerfGE 76, 256, 341 f.)
Diese Unabhängigkeit macht den Kläger nicht zum Selbständigen im Sinne des § 101 AFG. Selbständig im Sinne dieser Bestimmung ist, wer für unbestimmte Zeit eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung unter persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1987 – 7 RAr 28/86 – SozR 4100 § 102 Nr. 7). Demgegenüber ist die Tätigkeit des Abgeordneten nicht auf das individuelle Interesse, sondern ausschließlich auf das Gemeinwohl ausgerichtet. Insofern gilt für die Betätigung in einem Landesparlament nichts anderes als für eine Bestätigung in einer kommunalrechtlichen Vertretungskörperschaft (vgl. BSG, Urteil vom 23.7.1998 - B 11 AL 3/98 R unter Bezugnahme auf BSGE 53, 242, 245).
Eine entsprechende Anwendung des § 101 AFG auf Abgeordnete von Landesparlamenten und damit auf den Kläger zu 1 kommt nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht schon durch die Zahlung eines "Abgeordnetenentgelts" gerechtfertigt. Der Abgeordnete eines Landesparlaments ist als Empfänger eines solchen Entgelts im Rahmen des § 101 AFG mit einem Selbständigen im Sinne dieser Bestimmung nicht zu vergleichen. Gegen eine Vergleichbarkeit sprechen dieselben Gesichtspunkte, die schon die Behandlung des Abgeordneten als Selbständigen im Sinne des § 101 AFG ausschließen. Versicherungsfall der Arbeitslosenversicherung ist die Erwerbslosigkeit: arbeitslos ist nur, wer nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig ist – sei es als abhängig Beschäftigter - sei es als Selbständiger. Dieser Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit wird gemäß § 101 AFG allein ausgeschlossen durch Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter wie als Selbständiger. Die fehlende Erwerbsorientierung und die Orientierung am Allgemeinwohl schließen die Qualifizierung der Tätigkeit des Abgeordneten als Selbständiger ebenso aus wie als eine in gleicher Weise zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit "eigener Art".
Der Kläger zu 1 stand während der strittigen Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Gemäß § 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer
1. eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. bereit ist,
a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie
3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 der gemäß gesetzlicher Ermächtigung in § 103 Abs. 5 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung – ANBA 1979, S. 1388), dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm genannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können muss.
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger zu 1 hier während der gesamten strittigen Zeit, auch an den vom SG insofern ausgesparten Tagen, vor.
Der Kläger zu 1 war während der strittigen Zeit in der Lage, neben seiner Betätigung als Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft eine die Beitragspflicht nach § 168 AFG begründende, d. h. eine mehr als kurzzeitige, also mindestens 18 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (§§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 169a Abs. 1, 102 Abs. 1 AFG). Er hatte eine solche Beschäftigung vorher über mehrere Jahre hinweg neben der Wahrnehmung seines Mandats als Abgeordneter ausgeübt. Seine von ihm nachvollziehbar und überzeugend mit durchschnittlich rund 5,5 Std. wöchentlich bezifferte zeitliche Beanspruchung durch die Teilnahme an Sitzungen parlamentarischer Gremien hat einer solchen Beschäftigung während der strittigen Zeit nicht entgegengestanden. Für eine darüber hinausgehende zeitliche Beanspruchung des Klägers zu 1 durch weitere notwendige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mandatsausübung in einem anspruchsschädlichen Umfang, wie sie die Beklagte annimmt, gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte.
Die Beklagte stützt sich für ihre entgegengesetzte Auffassung zu Unrecht auf das mehrfach erwähnte Gutachten des Prof. R., insbesondere seine Aussagen zur zeitlichen Beanspruchung der Bürgerschaftsabgeordneten durch Tätigkeiten in Wahrnehmung des Mandats. Die Bedeutung dieser Aussagen für die Frage der Verfügbarkeit der Abgeordneten, d.h. für ihre Fähigkeit, neben der Betätigung als Abgeordneter einer Beschäftigung nachzugehen, wird dadurch wesentlich relativiert, dass den Ermittlungen des Professor R. zufolge der weit überwiegende Teil der Bürgerschaftsabgeordneten zumindest halbtags berufstätig ist, mehr als die Hälfte sogar mit mehr als 30 Stunden wöchentlich, rund ein Viertel mit über 40 Stunden, ferner dadurch, dass ein nicht unerheblicher Teil der mit der Mandatsausübung verbundenen Aktivitäten außerhalb der üblichen Arbeitszeit - nach Feierabend – stattfinden, denn die Sitzungen der parlamentarischen Gremien beginnen in der Regel um 15 oder 16 Uhr.
Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1 wie die anderen Abgeordneten der Bürgerschaft Assistenten beschäftigte, rechtfertigt keine nachhaltigen Zweifel an seiner Fähigkeit, mindestens 18 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Die Zuordnung von unterstützenden Kräften diente, wie die Enquete-Kommission Verfassungsreform im Abschlussbericht zur Begründung ihrer Empfehlung, die Einrichtung der persönlichen Assistenten bzw. ihre Finanzierung zugunsten der Einführung eines wissenschaftlichen Dienstes abzuschaffen (These 28) ausgeführt hat, in erster Linie der allgemeinen Entlastung der durch Beruf und Parlamentsarbeit besonders belasteten Abgeordneten eines ehrenamtlichen Feierabendparlaments. Sie bildet mithin gerade kein Indiz für eine Beanspruchung des Abgeordneten durch die Mandatsausübung, die ihm daneben die Ausübung einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung nicht erlaubt. Die Kommission hatte zur Begründung ihrer Empfehlung ausgeführt, die Notwendigkeit der Entlastung und damit die Berechtigung der Einrichtung des Assistenten entfalle mit der empfohlenen Abschaffung der ehrenamtlichen Mandatsausübung und der Schaffung von Rahmenbedingungen, die es den Abgeordneten ermöglichen, die Berufstätigkeit zu Gunsten der politischen Tätigkeit vorübergehend aufzugeben oder doch erheblich zu beschränken. Dies geschah vor dem Hintergrund der Empfehlung zum Status der Abgeordneten in ihrer These 77, die Abgeordneten so zu stellen, dass sie zu Gunsten der Mandatsausübung ganz auf Berufsausübung verzichten können. Als Entgelt für diese quasi Vollzeit-Parlamentarier hatte die Kommission einen Betrag von monatlich 6800 DM empfohlen.
Beide Empfehlungen der Enquete-Kommission sind im Zuge der Parlamentsreform nicht verwirklicht worden. Das Abgeordnetenentgelt wurde mit 4000 DM monatlich bedeutend niedriger festgesetzt. Der Verfassungsausschusses hat sich gegen die Einrichtung eines wissenschaftlichen Dienstes ausgesprochen. Auf seinen Vorschlag wurden die Abgeordnetenassistenten beibehalten und im Abgeordnetengesetz geregelt.
Die Verfügbarkeit des Klägers zu 1 war nicht allein durch die objektiven Verhältnisse, d.h. die objektiven Anforderungen des Amtes, ohne Rücksicht auf die individuelle Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Mandat durch den einzelnen Abgeordneten entfallen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesrechnungshofes in seinem von der Beklagten für ihre Auffassung gelegentlich zitierten und bei ihrer Akte befindlichen Prüfbericht vom 19. 2. 1997 (Mitteilungen des Bundesrechnungshofs an den Präsidenten der BA über die Prüfung der Gewährung von Arbeitslosengeld an Abgeordnete von Länderparlamenten) ist nicht zu folgen. Der Bundesrechnungshof hat dort ausgeführt, die Tätigkeit eines Abgeordneten sei, von Mitgliedern von "Feierabendparlamenten " abgesehen, eine Hauptbeschäftigung, die Verfügbarkeit ausschließe. Nachweise einzelner Abgeordneter, in welchem zeitlichen Umfang sie durch ihr Mandat in Anspruch genommen werden, beträfen die subjektive Seite der Verfügbarkeit. Hierauf käme es nur an, wenn bei objektiver Betrachtung eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufgenommen werden könnte. Dies wäre allenfalls für die Zeit bis zum 31.8.1996 für die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft denkbar gewesen, die ihr Amt bis zur Änderung des Abgeordnetengesetzes zum 1.9.1996 auch tatsächlich als Teilzeitmandat ausüben konnten.
Abgesehen davon, dass das AFG eine solche Vermutung der Nicht-Verfügbarkeit lediglich für Schüler und Studenten zulässt (vgl. § 103a Abs. 1 AFG), geht der Bundesrechungshof bei dieser Vermutung, soweit sie sich auf die Verhältnisse in Hamburg bezieht, von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Seine Ausführungen sind zumindest, was die Aussagen über die zeitliche Inanspruchnahme der Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft und über ihre Verfügbarkeit anbetrifft, nicht durch ermittelte Fakten fundiert. Sie beruhen im Wesentlichen auf dem so genannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dort heißt es im Leitsatz 1:
"Aus der in Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. "
Das BVerfG bezieht diese Aussage bzw. die Ausführungen zu ihrer Fundierung auf den Bundestagsabgeordneten. Es lässt ausdrücklich offen, ob sie auch für alle Landesparlamente gilt bzw. gelten und beschränkt sich insofern auf Ausführungen zum vorgelegten Landeswahlgesetz für die Abgeordneten des saarländischen Landtags. Eine Bewertung der Verhältnisse in Hamburg ist damit nicht verbunden.
Der Bundesrechnungshof vernachlässigt bei seiner Einschätzung , dass die Hamburger Bürgerschaft in der Realität, die sich in der Erwerbstätigkeit des größeren Teiles der Abgeordneten der Bürgerschaft zeigt, wie in ihrem Anspruch auch nach der Parlamentsreform 1996 ein Feierabend – Parlament, zumindest aber eine Teilzeit-Parlament, geblieben ist.
Zwar sprach sich der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft für den Wegfall des Grundsatzes der ehrenamtlichen Mandatsausübung und eine Neufassung des Art. 13 Abs. 1 HV dahingehend aus, dass die Abgeordneten Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sichernden Entgelts haben. Auch widersprach er der Festschreibung eines bestimmten Leitbildes für die Gestaltung der Verhältnisse von Mandats- und Berufsausübung. Jedoch befürwortete er die Ermöglichung der gleichzeitigen Ausübung von Beruf und Mandat und die ausdrückliche Regelung der Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Berufstätigkeit in der Verfassung. Die parlamentarischen Abläufe sollten grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Berufsausübung während der allgemein üblichen Arbeitszeit möglich bleibt. In Art. 13 sollte die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinbarkeit des Amtes eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit gewährleistet ist (Bürgerschaftsdrucksache 15/3500 Bericht des Verfassungsausschusses - Stellungnahme zu den Thesen 74 bis 75 der Enquete-Kommission). Dementsprechend ist Art. 13 Abs. 1 HV neugefasst worden. Auf derselben Linie lag die Entscheidung des Gesetzgebers, das Abgeordnetenentgelt mit 4000 DM bedeutend niedriger als das von der Enquete-Kommission für die Quasi-Vollzeitparlamentarier vorgeschlagene in Höhe von 6800 DM festzusetzen.
Anders als das SG ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger zu 1 auch an den vom SG bei der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg ausgesparten 12 Tagen für die Beklagte postalisch erreichbar war. Die Bestimmung des § 1 der AufenthaltsAO steht dem nicht entgegen. Zweck dieser Bestimmung ist es , im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen ( BSG 7. Senat, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88). Für das zuständige Arbeitsamt muß jederzeit die Möglichkeit bestehen, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Beschäftigung anbieten zu können (BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89).
Der Arbeitslose soll auf Mitteilungen , insbesondere Vermittlungsvorschläge oder Einladungen der Beklagten zur persönlichen Vorsprache noch am Tage ihres Eingangs reagieren und beispielsweise noch am selben Tage bei der Beklagten persönlich vorsprechen können. Dies setzt einen Eingang der Briefpost zu einem Zeitpunkt wenigstens bis zum Mittag voraus. Geht die Briefpost dem Arbeitslosen – wie dem Kläger zu 1 - hingegen erst im Laufe des Nachmittags zu, so ist eine Vorsprache bei der Beklagten noch am selben Tage angesichts der regelmäßig am Vormittag liegenden Sprechzeiten der Dienststelle der Beklagten in Hamburg und auch eine Bewerbung bei einem Arbeitgeber realistischerweise nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob der Arbeitslose sich gerade zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung aufhält oder nicht. Der Senat hält die Vorstellung, dass der Arbeitslose sich noch um 16:00 nachmittags telefonisch mit dem Arbeitsamt zwecks Vermittlung einer Beschäftigung noch am selben Tag oder mit einem Arbeitgeber in Verbindung setzen sollte, für unrealistisch.
Dem Kläger zu 1 steht das Alg auch in voller Höhe zu. Die Bewilligung eines reduzierten Alg kommt weder unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich eingeschränkten Verfügbarkeit noch unter dem der Anrechnung von Nebeneinkommen in Betracht.
Die Bestimmung des § 112 Abs. 8 AFG Satz 1 sieht eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts entsprechend einer zeitlichen Einschränkung der Verfügbarkeit nur für den Fall vor, dass der Arbeitslose infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Sie kommt nicht zu Lasten des Klägers zum Zuge, da er denselben zeitlichen Einschränkungen durch die Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats schon während seiner Beschäftigung, d. h. auch im Bemessungszeitraum, unterlegen hat und deshalb nicht davon die Rede sein kann, dass er im Sinne von § 112 Abs. 8 AFG nicht mehr die Zahl der Arbeitsstunden leisten konnte, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.
Auch eine Anrechnung des Abgeordnetenentgelts auf das Alg des Klägers zu 1 kommt nicht in Betracht. Der Senat hält auch die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt ebenfalls vollen Umfangs auf sie Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Bestimmung des § 115 AFG im Zusammenhang mit §§ 101, 102 AFG zu sehen ist. Für den Begriff der Selbständigkeit wie für die Frage der entsprechenden Anwendung auf die Tätigkeit des Parlamentariers gilt in beiden Bestimmungen dasselbe. Überschreitet die Tätigkeit des Selbständigen einen bestimmten zeitlichen Umfang, so schließt sie Arbeitslosigkeit aus. Unterschreitet sie diesen Rahmen, so sind die Einkünfte aus dieser Tätiglkeit anzurechnen. Eine Tätigkeit wie die des Parlamentariers, die im Rahmen des § 101 AFG nicht relevant ist, ist es deshalb auch nicht im Rahmen des § 115 AFG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der behandelten Rechtsfragen zugelassen.
Streitig sind der Anspruch des Klägers zu 1 auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 17. September bis 5. Dezember 1996 und der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Auszahlung dieser Leistungen.
Der 1941 geborene Kläger zu 1 war vom 8. Dezember 1967 bis zum 28. Dezember 1995 als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV) beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 7664,49 DM bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden. Daneben seit war er 1982 Abgeordneter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in der Hamburger Bürgerschaft. Das Arbeitsverhältnis mit der Gewerkschaft ÖTV wurde durch Aufhebungsvertrag vom 8. Dezember 1995 beendet, in dem die Zahlung einer Abfindung iHv. 64.000 DM und monatlicher Aufstockungsbeträge gemäß Sozialplan vereinbart wurde. Am 27. Dezember 1995 meldete sich der Kläger zu 1 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte stellte mit drei Bescheiden vom 9. Mai 1996 fest, dass sein Anspruch auf Alg vom 29. Dezember 1995 bis zum 21. März 1996 wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen und darüber hinaus bis insgesamt 16. September 1996 wegen der vorzunehmenden Anrechnung der Abfindung geruht habe. Seinen Widerspruch gegen diese Bescheide nahm der Kläger zu 1 später zurück.
Die Gewährung von Alg ab dem 17. September 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 mit der Begründung ab, der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf diese Leistung, weil er als Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel des Klägers zu 1 mit der Beklagten, den der Kläger im Mai 1996 zur Klärung der Frage aufgenommen hatte, welche Auswirkungen das im Hamburgischen Abgeordnetengesetz für die Abgeordneten der Bürgerschaft künftig vorgesehene Entgelt in Höhe von 4000 DM brutto monatlich auf seine Ansprüche gegen die Beklagte haben werde. Dieses Gesetz wurde am 21. Juni 1996 verkündet und trat am 1. September 1996 in Kraft. Während die Beklagte in diesem Schriftwechsel bezweifelte, dass der Kläger zu 1 angesichts seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch das Bürgerschaftsmandat der Vermittlung zur Verfügung stehe, vertrat dieser die Auffassung, die Ausübung des Mandats sei in der Vergangenheit mit seiner Berufstätigkeit vereinbar gewesen und werde dies auch in Zukunft sein, sodass er der Vermittlung zur Verfügung stehe. Er hatte in diesem Zusammenhang eine Aufstellung der von ihm für die Teilnahme an Sitzungen der Bürgerschaft und von Ausschüssen der Bürgerschaft sowie an Sitzungen der SPD-Fraktion im Jahr 1996 aufgewendeten Stunden überreicht, die eine durchschnittliche Sitzungszeit vom 5,3 Stunden je Woche - für eine einzelne Woche höchstens 16,3 Stunden - auswies. Diese Angaben stellte die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 1996 in Frage und hielt ihnen das von Professor Volker R. für die Enquete-Kommission der Bürgerschaft zur Parlamentsreform im Jahre 1992 erstattete Gutachten "Mandatsausübung in der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg" (Anl. 1 zur Bürgerschaftsdrucksache 14/2600) entgegen, demzufolge die berufstätigen Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft nach ihren eigenen Angaben täglich unter Einschluss des Wochenendes durchschnittlich 6,5 Stunden für die Wahrnehmung ihres Mandats aufwendeten, sodass sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,5 Stunden Woche ergebe.
Erst nachdem der Kläger zu 1 am 5. Dezember 1996 sein Bürgerschaftsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 ab dem 6. Dezember 1996 Alg für 624 Tage in Höhe von 649,20 DM wöchentlich.
Der Kläger zu 1 erhob gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1996 am 16. Dezember 1996 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er stehe der Vermittlung ungeachtet seiner Inanspruchnahme durch das Abgeordnetenmandat zur Verfügung. Das von der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Gutachten des Professor R. widerlege nicht die von ihm gegebene Darstellung seines zeitlichen Aufwandes.
Während des Widerspruchsverfahrens trat der Kläger zu 1 den von ihm verfolgten Anspruch auf Alg am 23. Dezember 1996 an die Klägerin zu 2 ab. Anlass war die Verfügung der Präsidentin der Bürgerschaft vom 25. August 1996, mit der sie dem Kläger zu 1 bis zum Ende der laufenden Wahlperiode ein in monatlichen Teilbeträgen zu zahlendes, bedingt rückzahlbares unverzinsliches Darlehen in Höhe des vom Arbeitsamt unter Anwendung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) errechneten Anrechnungsbetrages zugesagt hatte. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass das Arbeitsamt das Alg vollständig versagen würde. In diesem Fall würden dem Kläger zu 1 auch die ihm durch den Wegfall der Beitragsfreiheit für die Kranken- und Rentenversicherung entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet.
Der Kläger zu 1 setzte das Verfahren fort, auch nachdem sich im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens die Klägerin zu 2 unter Vorlage der Abtretungserklärung bei der Beklagten gemeldet hatte. Die Klägerin zu 2 teilte die Auffassung des Klägers zu 1, dass er ungeachtet der Abtretung Beteiligter des Verfahrens bleibe, und schloss sich in der Sache dessen Ausführungen an.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 1997 – gerichtet an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1996 zurück. Sie führte aus, den Widerspruchsführern sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger zu 1 in der Lage gewesen sei, neben seiner Abgeordnetentätigkeit auch einer Erwerbstätigkeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich nachzugehen. Zwar reiche es normalerweise aus, dass der Antragsteller erkläre, er stelle sich der Vermittlung zur Verfügung. Dies gelte dann nicht, wenn sich wie hier im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergäben, die an seiner Verfügbarkeit zweifeln ließen. Solche Zweifel hätten sich im Falle des Klägers zu 1 angesichts der Tatsache ergeben, dass einerseits er seine oberste Belastungsgrenze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden beziffert habe, andererseits die durchschnittliche Arbeitszeit der Abgeordneten gemäß dem Gutachten des Professor R. bei fast 50 Stunden gelegen habe. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 ff), wonach die Tätigkeit des Abgeordneten zumindest im Bund den vollen Einsatz der Arbeitskraft erfordere. Bei Landtagsabgeordneten lägen die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten immerhin noch zwischen 60 und 100 Stunden. Diese Feststellungen gälten auch für die Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft. Auf Art. 13 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV) könne sich der Kläger zu 1 nicht berufen, denn die Vorschrift widerspreche den Tatsachen.
Gegen die Widerspruchsbescheide haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 Klage erhoben.
Sie haben ihre im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen vertieft und ergänzend ausgeführt:
Der Kläger zu 1 sei entgegen der Auffassung der Beklagten im Stande gewesen, wenigstens 18 Stunden in der Woche als Arbeitnehmer zu arbeiten. Er sei lediglich einfaches Mitglied der Fraktion der SPD gewesen und durch die Ausübung seines Mandats in zeitlicher Hinsicht nicht so beansprucht gewesen wie die Mitglieder der Fraktionsspitze. Seine Tätigkeit als Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft habe nicht die Grenze von 18 Stunden für eine kurzzeitige Beschäftigung überschritten. Eine Auswertung seiner Bürgerschaftstermine im Jahre 1996 ergebe einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 5,34 Stunden wöchentlich.
Das neue Abgeordnetengesetz habe nicht den Berufsparlamentarier geschaffen, sondern gehe davon aus, dass die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft neben der parlamentarischen Tätigkeit weiterhin ihren Beruf ausüben. Art. 13 Abs. 2 HV gewährleiste ausdrücklich die Vereinbarkeit des Amtes eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit. Dass dies auch praktisch möglich sei, werde durch den Umstand belegt, dass 98 der 121 Mitglieder der Bürgerschaft berufstätig seien.
Das von der Beklagten für ihren Standpunkt herangezogene Gutachten des Professor R. sei als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Es sei für die Enquete-Kommission Parlamentsreform als Arbeitsmaterial erstellt worden und betreffe nicht das vorliegende Verfahren. Es sei zwischen März und September 1992 unter erheblichem Zeitdruck entstanden, sei deshalb oberflächlich und zeige nur eine Momentaufnahme. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe könne auch im Hinblick auf Rechtsgutachten oder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen. Da sich konkrete Zweifel an der Verfügbarkeit nicht ergäben, komme eine Umkehrung der Darlegungslast hinsichtlich der Verfügbarkeit des Klägers zu 1 nicht in Betracht.
Für die strittige Zeit stehe ihm das Alg in voller Höhe zu. Das Abgeordnetenentgelt aufgrund des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 12.6.1996 sei nicht gemäß § 115 AFG auf das Alg anzurechnen, denn als Abgeordneter sei er weder abhängig beschäftigt noch selbstständig tätig im Sinne der genannten Bestimmung gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung seines Mandates erhalte, das Entgelt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes eigener Art. Die Abgeordnetenentschädigung sei keineswegs mit einem arbeitsrechtlichen Anspruch vergleichbar, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde. Der Abgeordnete schulde rechtlich keine Dienste, sondern nehme in Unabhängigkeit sein Mandat war. Dies unterscheide ihn auch von dem Beamten, der verpflichtet sei, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zustellen.
Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger zu 1 Aufstellungen der von ihm im Jahre 1996 besuchten Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse und der SPD-Fraktion unter Angabe der Termine und – mit Ausnahme der Fraktionssitzungen - auch ihrer Dauer übersandt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage des Klägers zu 1 sei unzulässig, denn ihm fehle infolge der Abtretung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld an die Hamburgische Bürgerschaft die Aktivlegitimation. Zumindest sei die Klage unbegründet. Der Kläger zu 1 habe für die strittige Zeit keinen Anspruch auf Alg. Er habe nicht nachgewiesen, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Es sei zweifelhaft, dass der Kläger zu 1 nur 5,34 Stunden wöchentlich als Abgeordneter tätig gewesen sei, schon weil er zu seiner Arbeitsentlastung drei Mitarbeiter benötigt habe. Sollte er seinen Angaben zufolge als Abgeordneter praktisch nichts zu tun gehabt haben, so sei nicht nachvollziehbar, warum er auf die Hilfe dieser Mitarbeiter und eines Büros angewiesen gewesen sei, das für ihn Akten und Listen geführt, Termine überwacht, Karteien angelegt, die eingehende Post gesichtet sowie Materialien beschafft und ihn über die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger informiert habe, die sich mit ihren Sorgen und Problemen an ihn gewandt hätten. Dies habe der Kläger zu 1 jedenfalls gegenüber der Beklagten behauptet, um zusammen mit einigen anderen Abgeordneten für die Einstellung einer Verwaltungsangestellten einen Lohnkostenzuschusses zu erhalten.
Das Gutachten des Professor R. sei entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 nicht wertlos. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe es immerhin für so bedeutsam gehalten, dass es ihre Parlamentsreform unter anderem auch darauf gestützt habe. Er berufe sich zu Unrecht auf Art. 13 Abs. 2 HV und auf § 8 Abs. 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes. Diese Bestimmungen könnten als Landesrecht das zum Bundesrecht zählende AFG und die dort geregelten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nicht ändern.
Zumindest sei das Abgeordnetenentgelt des Klägers zu 1 gemäß § 115 AFG auf sein Arbeitslosengeld anzurechnen. Zwar erwähne diese Bestimmung nur Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten, meine damit aber praktisch alle Erwerbstätigkeiten.
Im Rahmen der Ermittlungen zur Frage, zu welcher Tageszeit im Zustellbezirk, in dem der Kläger zu 1 wohnt, während der strittigen Zeit gewöhnlich die Briefpost zugestellt worden ist, hat die Postzustellerin A. dem Sozialgericht (SG) auf Anfrage mitgeteilt, es könne zutreffen, dass der auch gegenwärtig noch in ihrem Postzustellbezirk wohnende Kläger zu 1 seine Post erst im Zeitraum zwischen 15 Uhr und 16 Uhr erhalte, mal früher als 16 Uhr, mal später.
Das SG hat den Verwaltungsangestellten J. Q. und die Rentnerin M. K. als Zeugen für die zeitlichen Lage und Verteilung der wöchentlichen Tätigkeit des Klägers in den Funktionen als Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft, als Mitglied der SPD-Fraktion, als Mitglied des Innen- und des Haushaltsausschusses sowie des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses Polizei vernommen, ferner zur zeitlichen Lage der von ihnen mit dem Kläger zu 1 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten geführten Besprechungen.
Es hat durch Beschluss vom 14. Juli 2000 die Klagen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beklagte mit Urteil vom 5. September 2000 verurteilt, dem Kläger zu 1 für die strittige Zeit unter Aussparung von 12 einzelnen Tagen Alg ohne Anrechnung des Abgeordnetenentgelts zu gewähren. Abgesehen von diesen Tagen, an denen er wegen der Teilnahme an Sitzungen parlamentarischer Gremien zum Zeitpunkt des Eingangs der Briefpost unter seiner Privatanschrift für die Beklagte postalisch nicht erreichbar gewesen sei, habe der Kläger zu 1 Anspruch auf Alg gehabt, denn er sei ungeachtet der Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats arbeitslos gewesen und habe der Vermittlung zur Verfügung gestanden. Eine Anrechnung des Abgeordnetenentgelts auf das Arbeitslosengeld gem. § 115 AFG komme nicht in Betracht, da es sich nicht um Entgelt aus einer Beschäftigung und auch nicht um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin zu 2 am 17. Januar 2001, den übrigen Beteiligten am 18. Januar 2001 zugestellt worden ist, haben der Kläger zu 1 und die Beklagte am 12. Februar 2001, die Klägerin zu 2 am 15. Februar 2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger inhaltlich weitgehend übereinstimmend vor:
Der Kläger zu 1 sei auch an den vom Sozialgericht ausgesparten Tagen postalisch erreichbar gewesen und habe der Vermittlung zur Verfügung gestanden. Die Erreichbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Aufenthaltsanordnung sei nicht zwingend an eine persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen geknüpft. Vielmehr werde der Anforderung der Erreichbarkeit bereits Rechnung getragen, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, der die Post entgegennehme und anschließend mit dem Arbeitslosen telefonisch in Kontakt treten könne. Dies sei bei ihm stets der Fall gewesen, denn während seiner Abwesenheit habe seine Ehefrau die Post entgegengenommen. Anschließend habe sie ihn über sein Mobiltelefon erreichen können, das während der Sitzungen in der Bürgerschaft zwar abgeschaltet gewesen sei, dessen Mailbox er jedoch in den Sitzungspausen regelmäßig abgehört habe.
Abgesehen davon wäre jedoch ein Aufsuchen des Arbeitsamtes noch am Tage des nachmittäglichen Posteingangs von vornherein sinnlos gewesen, da die regelmäßigen Sprechzeiten des Arbeitsamtes täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr stattfänden.
Weiterhin verstoße die dem Urteil des SG zugrunde liegende Argumentation gegen Art. 13 Satz 3 Satz 1 HV, wonach kein Abgeordneter an der Ausübung des Amtes gehindert werden dürfe. Ansonsten könnte ein arbeitsloser Abgeordneter, dessen Post erst in den Nachmittagsstunden eingehe, sein Amt nicht ausüben, ohne für den jeweiligen Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren.
Die Kläger beantragen
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 1997 zu verurteilen, dem Kläger zu 1 für die Zeit vom 17. September 1996 bis zum 5. Dezember 1996 durchgehend Arbeitslosengeld unter Auszahlung an die Klägerin zu 2 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen
2. das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2000 zu ändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Die Kläger beantragen ferner,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor:
Die Klage der Klägerin zu 2 sei nur aus formalen Gründen zulässig, da sie Adressat des irrtümlich erteilten Widerspruchsbescheides sei. Wegen der fehlenden Widerspruchsbefugnis sei sie jedoch unbegründet, ohne dass es einer weiteren Sachprüfung bedürfe. Der Klägerin zu 2 als Abtretungsgläubigerin habe gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1996 ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zugestanden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 25.4.91 - 11 RAr 9/90 – (SozR 4100 - § 134 Nr. 7 S. 17) könne das im Streit stehende Stammrecht auf Arbeitslosengeld nur vom Kläger zu 1 geltendgemacht werden. Unabhängig davon, ob im Widerspruchsverfahren eine Beteiligung nach den Grundsätzen der Prozessstandschaft überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls deren Voraussetzungen hier nicht vor. Zum einen mache die Klägerin zu 2 ein eigenes - abgetretenes - Recht im eigenen Namen geltend. Zum anderen verfolge der Kläger zu 1 sein Stammrecht weiter, sodass für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen durch die Klägerin zu 2 kein Raum sei.
Zum Anspruch des Klägers zu 1 trägt die Beklagte unter Vertiefung ihrer im Klageverfahren gemachten Ausführungen vor, der Kläger habe der Vermittlung objektiv nicht zur Verfügung gestanden und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seine Behauptung, lediglich durchschnittlich 5,34 Stunden wöchentlich für sein Abgeordnetenmandat aufgewendet zu haben, sei trotz der detaillierten Aufstellung vom 8. Oktober 1996 unglaubhaft. Die Tätigkeit des Abgeordneten sei nicht nur durch die Teilnahme an Sitzungen der parlamentarischen Gremien, sondern auch durch umfangreiche Zeiten der Vor- und Nachbereitung geprägt. Die Zuarbeit durch einen Mitarbeiter entbinde den Abgeordneten nicht von der eigenständigen Auseinandersetzung mit den Inhalten seiner Arbeit. Der Entlastung von Routinearbeiten stehe die Notwendigkeit der Anleitung und des Setzens der Arbeitsschwerpunkte gegenüber. Die Zuordnung eines Assistenten erfolge zur Erweiterung der persönlichen Wirkungsmöglichkeiten und nicht dazu, sich aus Teilbereichen der Abgeordnetenaufgaben zurückziehen zu können. Es sei auch unglaubhaft, dass der Kläger zu 1 sich ausschließlich mit den Kernaufgaben der Abgeordnetentätigkeit befasst haben wolle.
Sollte der Kläger zu 1 während der strittigen Zeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt haben, so sei doch sein Abgeordnetenentgelt nach Maßgabe des § 115 AFG auf das Alg anzurechnen. Für die Anwendung dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob dieses Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung erzielt werde. Nach dem Sinn und Zweck des § 115 AFG sei jegliches, in welcher Form auch immer erzieltes steuerpflichtiges Einkommen aus einer Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Erzielen von Einkommen Hauptzweck der Tätigkeit sei, sofern nur letztlich Einkünfte anfielen, die als Entgelt für die Leistung von Diensten oder Entschädigung für die Wahrnehmung von Ämtern anzusehen seien. Die Beklagte verweist insoweit auf Ausführungen des Bundesrechnungshofs im Prüfbericht vom 19. Februar 1997.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufung der Kläger, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes ihrer Berufung - der Anspruch des Klägers zu 1 auf Arbeitslosengeld in Höhe von 108,20 DM für insgesamt zwölf Tage - übersteigt 1000 DM (§ 144 Abs. Nr. Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung der Beklagten ist insofern begründet, als sie vom SG verurteilt worden ist, der Klägerin zu 2 die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Das SG hat mit dieser Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und damit auch die Aufwendungen der Klägerin zu 2 gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig sind.
Im übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.
Sie ist insbesondere nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 begründet. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, das im Streit stehende Stammrecht auf Alg habe nicht auf die Klägerin zu 2 übertragen werden können und könne nur vom Kläger zu 1 geltend gemacht werden, geht fehl. In der Tat können sozialrechtliche Ansprüche nur als Zahlungsansprüche abgetreten werden; alle weiteren damit im Zusammenhang stehenden Rechte (das Stammrecht) stehen nur dem Leistungsberechtigten zu. Der Klägerin zu 2 geht es mit ihrer Klage nicht um dieses Stammrecht, sondern lediglich um den vom Stammrecht zu unterscheidenden Anspruch auf Auszahlung von Alg für den strittigen Zeitraum. Dieser ist durch die Abtretung auf sie übergegangen.
Die Abtretung war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - auch gegenüber der Beklagten wirksam, denn sie diente im Sinne dieser Bestimmung zur Erfüllung bzw. zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen, die im Vorgriff auf fällig gewordenen Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben worden sind.
Sowohl die Klägerin zu 2 wie der Kläger zu 1 waren befugt, den Anspruch auf Auszahlung des Alg für die strittige Zeit im eigenen Namen geltend zu machen. Für die Klägerin zu 2 folgt dies ohne weiteres aus ihrer Stellung als neue Inhaberin dieses Anspruchs. Der Senat folgt der Auffassung des SG, auch nach der Abtretung des Zahlungsanspruchs habe der Kläger zu 1 ein eigenes rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob ihm während der strittigen Zeit Arbeitslosengeld zugestanden habe. Die Gewährung von Alg ist für ihn – nicht für die Klägerin zu 2 – mit sozialrechtlichen Vorteilen verbunden, weil er für die Zeit des Bezuges von Alg der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung und in der Rentenversicherung unterliegt (§§ 155, 157 AFG zur Krankenversicherung, § 166c AFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung –, sowie § 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung –). Die Klägerin zu 2 als neue Inhaberin der Auszahlungsansprüche hat ihr für die Klagebefugnis des Klägers zu 1 im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches Einverständnis damit, dass der Kläger zu 1 das abgetretene Recht im eigenen Namen - aber gleichsam "auf fremde Rechnung" - einklagt, zwar nicht ausdrücklich, aber insbesondere durch ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren stillschweigend erklärt.
Auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ist die Berufung der Beklagten unbegründet, weil der Kläger zu 1 während der strittigen Zeit uneingeschränkt Anspruch auf Alg hatte. Die gegen die Beschränkung dieses Anspruchs in zeitlicher Hinsicht gerichtete Berufung der Kläger ist demgegenüber begründet.
Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Alg für den strittigen Zeitraum richtet sich nach den seinerzeit noch geltenden Bestimmungen des AFG.
Gemäß § 100 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Kläger hat beide Voraussetzungen erfüllt.
Arbeitslos im Sinne des § 100 AFG ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbstständiger ausübt, die die Grenze des § 102 AFG überschreitet (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Kurzzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Der Kläger zu 1 war während der strittigen Zeit arbeitslos in diesem Sinne. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei der Ausübung des Abgeordnetenmandats weder um eine Beschäftigung noch um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG handelt. Dieser Betätigung fehlt das die Beschäftigung als Arbeitnehmers prägende Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Der Abgeordnete ist ein vom Vertrauen der Wähler berufener Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, das er in Unabhängigkeit und dem Gemeinwohl dienend wahrnimmt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 1975 - BVerfGE 40, 296 ff; Beschluss vom 30.9.1987 – BVerfGE 76, 256, 341 f.)
Diese Unabhängigkeit macht den Kläger nicht zum Selbständigen im Sinne des § 101 AFG. Selbständig im Sinne dieser Bestimmung ist, wer für unbestimmte Zeit eine Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung unter persönlicher Unabhängigkeit mit dem Ziel ausübt, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1987 – 7 RAr 28/86 – SozR 4100 § 102 Nr. 7). Demgegenüber ist die Tätigkeit des Abgeordneten nicht auf das individuelle Interesse, sondern ausschließlich auf das Gemeinwohl ausgerichtet. Insofern gilt für die Betätigung in einem Landesparlament nichts anderes als für eine Bestätigung in einer kommunalrechtlichen Vertretungskörperschaft (vgl. BSG, Urteil vom 23.7.1998 - B 11 AL 3/98 R unter Bezugnahme auf BSGE 53, 242, 245).
Eine entsprechende Anwendung des § 101 AFG auf Abgeordnete von Landesparlamenten und damit auf den Kläger zu 1 kommt nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht schon durch die Zahlung eines "Abgeordnetenentgelts" gerechtfertigt. Der Abgeordnete eines Landesparlaments ist als Empfänger eines solchen Entgelts im Rahmen des § 101 AFG mit einem Selbständigen im Sinne dieser Bestimmung nicht zu vergleichen. Gegen eine Vergleichbarkeit sprechen dieselben Gesichtspunkte, die schon die Behandlung des Abgeordneten als Selbständigen im Sinne des § 101 AFG ausschließen. Versicherungsfall der Arbeitslosenversicherung ist die Erwerbslosigkeit: arbeitslos ist nur, wer nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig ist – sei es als abhängig Beschäftigter - sei es als Selbständiger. Dieser Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit wird gemäß § 101 AFG allein ausgeschlossen durch Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter wie als Selbständiger. Die fehlende Erwerbsorientierung und die Orientierung am Allgemeinwohl schließen die Qualifizierung der Tätigkeit des Abgeordneten als Selbständiger ebenso aus wie als eine in gleicher Weise zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit "eigener Art".
Der Kläger zu 1 stand während der strittigen Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Gemäß § 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer
1. eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. bereit ist,
a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie
3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 der gemäß gesetzlicher Ermächtigung in § 103 Abs. 5 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung – ANBA 1979, S. 1388), dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm genannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können muss.
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger zu 1 hier während der gesamten strittigen Zeit, auch an den vom SG insofern ausgesparten Tagen, vor.
Der Kläger zu 1 war während der strittigen Zeit in der Lage, neben seiner Betätigung als Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft eine die Beitragspflicht nach § 168 AFG begründende, d. h. eine mehr als kurzzeitige, also mindestens 18 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (§§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 169a Abs. 1, 102 Abs. 1 AFG). Er hatte eine solche Beschäftigung vorher über mehrere Jahre hinweg neben der Wahrnehmung seines Mandats als Abgeordneter ausgeübt. Seine von ihm nachvollziehbar und überzeugend mit durchschnittlich rund 5,5 Std. wöchentlich bezifferte zeitliche Beanspruchung durch die Teilnahme an Sitzungen parlamentarischer Gremien hat einer solchen Beschäftigung während der strittigen Zeit nicht entgegengestanden. Für eine darüber hinausgehende zeitliche Beanspruchung des Klägers zu 1 durch weitere notwendige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mandatsausübung in einem anspruchsschädlichen Umfang, wie sie die Beklagte annimmt, gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte.
Die Beklagte stützt sich für ihre entgegengesetzte Auffassung zu Unrecht auf das mehrfach erwähnte Gutachten des Prof. R., insbesondere seine Aussagen zur zeitlichen Beanspruchung der Bürgerschaftsabgeordneten durch Tätigkeiten in Wahrnehmung des Mandats. Die Bedeutung dieser Aussagen für die Frage der Verfügbarkeit der Abgeordneten, d.h. für ihre Fähigkeit, neben der Betätigung als Abgeordneter einer Beschäftigung nachzugehen, wird dadurch wesentlich relativiert, dass den Ermittlungen des Professor R. zufolge der weit überwiegende Teil der Bürgerschaftsabgeordneten zumindest halbtags berufstätig ist, mehr als die Hälfte sogar mit mehr als 30 Stunden wöchentlich, rund ein Viertel mit über 40 Stunden, ferner dadurch, dass ein nicht unerheblicher Teil der mit der Mandatsausübung verbundenen Aktivitäten außerhalb der üblichen Arbeitszeit - nach Feierabend – stattfinden, denn die Sitzungen der parlamentarischen Gremien beginnen in der Regel um 15 oder 16 Uhr.
Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1 wie die anderen Abgeordneten der Bürgerschaft Assistenten beschäftigte, rechtfertigt keine nachhaltigen Zweifel an seiner Fähigkeit, mindestens 18 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Die Zuordnung von unterstützenden Kräften diente, wie die Enquete-Kommission Verfassungsreform im Abschlussbericht zur Begründung ihrer Empfehlung, die Einrichtung der persönlichen Assistenten bzw. ihre Finanzierung zugunsten der Einführung eines wissenschaftlichen Dienstes abzuschaffen (These 28) ausgeführt hat, in erster Linie der allgemeinen Entlastung der durch Beruf und Parlamentsarbeit besonders belasteten Abgeordneten eines ehrenamtlichen Feierabendparlaments. Sie bildet mithin gerade kein Indiz für eine Beanspruchung des Abgeordneten durch die Mandatsausübung, die ihm daneben die Ausübung einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung nicht erlaubt. Die Kommission hatte zur Begründung ihrer Empfehlung ausgeführt, die Notwendigkeit der Entlastung und damit die Berechtigung der Einrichtung des Assistenten entfalle mit der empfohlenen Abschaffung der ehrenamtlichen Mandatsausübung und der Schaffung von Rahmenbedingungen, die es den Abgeordneten ermöglichen, die Berufstätigkeit zu Gunsten der politischen Tätigkeit vorübergehend aufzugeben oder doch erheblich zu beschränken. Dies geschah vor dem Hintergrund der Empfehlung zum Status der Abgeordneten in ihrer These 77, die Abgeordneten so zu stellen, dass sie zu Gunsten der Mandatsausübung ganz auf Berufsausübung verzichten können. Als Entgelt für diese quasi Vollzeit-Parlamentarier hatte die Kommission einen Betrag von monatlich 6800 DM empfohlen.
Beide Empfehlungen der Enquete-Kommission sind im Zuge der Parlamentsreform nicht verwirklicht worden. Das Abgeordnetenentgelt wurde mit 4000 DM monatlich bedeutend niedriger festgesetzt. Der Verfassungsausschusses hat sich gegen die Einrichtung eines wissenschaftlichen Dienstes ausgesprochen. Auf seinen Vorschlag wurden die Abgeordnetenassistenten beibehalten und im Abgeordnetengesetz geregelt.
Die Verfügbarkeit des Klägers zu 1 war nicht allein durch die objektiven Verhältnisse, d.h. die objektiven Anforderungen des Amtes, ohne Rücksicht auf die individuelle Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Mandat durch den einzelnen Abgeordneten entfallen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesrechnungshofes in seinem von der Beklagten für ihre Auffassung gelegentlich zitierten und bei ihrer Akte befindlichen Prüfbericht vom 19. 2. 1997 (Mitteilungen des Bundesrechnungshofs an den Präsidenten der BA über die Prüfung der Gewährung von Arbeitslosengeld an Abgeordnete von Länderparlamenten) ist nicht zu folgen. Der Bundesrechnungshof hat dort ausgeführt, die Tätigkeit eines Abgeordneten sei, von Mitgliedern von "Feierabendparlamenten " abgesehen, eine Hauptbeschäftigung, die Verfügbarkeit ausschließe. Nachweise einzelner Abgeordneter, in welchem zeitlichen Umfang sie durch ihr Mandat in Anspruch genommen werden, beträfen die subjektive Seite der Verfügbarkeit. Hierauf käme es nur an, wenn bei objektiver Betrachtung eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufgenommen werden könnte. Dies wäre allenfalls für die Zeit bis zum 31.8.1996 für die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft denkbar gewesen, die ihr Amt bis zur Änderung des Abgeordnetengesetzes zum 1.9.1996 auch tatsächlich als Teilzeitmandat ausüben konnten.
Abgesehen davon, dass das AFG eine solche Vermutung der Nicht-Verfügbarkeit lediglich für Schüler und Studenten zulässt (vgl. § 103a Abs. 1 AFG), geht der Bundesrechungshof bei dieser Vermutung, soweit sie sich auf die Verhältnisse in Hamburg bezieht, von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Seine Ausführungen sind zumindest, was die Aussagen über die zeitliche Inanspruchnahme der Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft und über ihre Verfügbarkeit anbetrifft, nicht durch ermittelte Fakten fundiert. Sie beruhen im Wesentlichen auf dem so genannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dort heißt es im Leitsatz 1:
"Aus der in Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. "
Das BVerfG bezieht diese Aussage bzw. die Ausführungen zu ihrer Fundierung auf den Bundestagsabgeordneten. Es lässt ausdrücklich offen, ob sie auch für alle Landesparlamente gilt bzw. gelten und beschränkt sich insofern auf Ausführungen zum vorgelegten Landeswahlgesetz für die Abgeordneten des saarländischen Landtags. Eine Bewertung der Verhältnisse in Hamburg ist damit nicht verbunden.
Der Bundesrechnungshof vernachlässigt bei seiner Einschätzung , dass die Hamburger Bürgerschaft in der Realität, die sich in der Erwerbstätigkeit des größeren Teiles der Abgeordneten der Bürgerschaft zeigt, wie in ihrem Anspruch auch nach der Parlamentsreform 1996 ein Feierabend – Parlament, zumindest aber eine Teilzeit-Parlament, geblieben ist.
Zwar sprach sich der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft für den Wegfall des Grundsatzes der ehrenamtlichen Mandatsausübung und eine Neufassung des Art. 13 Abs. 1 HV dahingehend aus, dass die Abgeordneten Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sichernden Entgelts haben. Auch widersprach er der Festschreibung eines bestimmten Leitbildes für die Gestaltung der Verhältnisse von Mandats- und Berufsausübung. Jedoch befürwortete er die Ermöglichung der gleichzeitigen Ausübung von Beruf und Mandat und die ausdrückliche Regelung der Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Berufstätigkeit in der Verfassung. Die parlamentarischen Abläufe sollten grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Berufsausübung während der allgemein üblichen Arbeitszeit möglich bleibt. In Art. 13 sollte die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinbarkeit des Amtes eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit gewährleistet ist (Bürgerschaftsdrucksache 15/3500 Bericht des Verfassungsausschusses - Stellungnahme zu den Thesen 74 bis 75 der Enquete-Kommission). Dementsprechend ist Art. 13 Abs. 1 HV neugefasst worden. Auf derselben Linie lag die Entscheidung des Gesetzgebers, das Abgeordnetenentgelt mit 4000 DM bedeutend niedriger als das von der Enquete-Kommission für die Quasi-Vollzeitparlamentarier vorgeschlagene in Höhe von 6800 DM festzusetzen.
Anders als das SG ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger zu 1 auch an den vom SG bei der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg ausgesparten 12 Tagen für die Beklagte postalisch erreichbar war. Die Bestimmung des § 1 der AufenthaltsAO steht dem nicht entgegen. Zweck dieser Bestimmung ist es , im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen ( BSG 7. Senat, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88). Für das zuständige Arbeitsamt muß jederzeit die Möglichkeit bestehen, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Beschäftigung anbieten zu können (BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89).
Der Arbeitslose soll auf Mitteilungen , insbesondere Vermittlungsvorschläge oder Einladungen der Beklagten zur persönlichen Vorsprache noch am Tage ihres Eingangs reagieren und beispielsweise noch am selben Tage bei der Beklagten persönlich vorsprechen können. Dies setzt einen Eingang der Briefpost zu einem Zeitpunkt wenigstens bis zum Mittag voraus. Geht die Briefpost dem Arbeitslosen – wie dem Kläger zu 1 - hingegen erst im Laufe des Nachmittags zu, so ist eine Vorsprache bei der Beklagten noch am selben Tage angesichts der regelmäßig am Vormittag liegenden Sprechzeiten der Dienststelle der Beklagten in Hamburg und auch eine Bewerbung bei einem Arbeitgeber realistischerweise nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob der Arbeitslose sich gerade zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung aufhält oder nicht. Der Senat hält die Vorstellung, dass der Arbeitslose sich noch um 16:00 nachmittags telefonisch mit dem Arbeitsamt zwecks Vermittlung einer Beschäftigung noch am selben Tag oder mit einem Arbeitgeber in Verbindung setzen sollte, für unrealistisch.
Dem Kläger zu 1 steht das Alg auch in voller Höhe zu. Die Bewilligung eines reduzierten Alg kommt weder unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich eingeschränkten Verfügbarkeit noch unter dem der Anrechnung von Nebeneinkommen in Betracht.
Die Bestimmung des § 112 Abs. 8 AFG Satz 1 sieht eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts entsprechend einer zeitlichen Einschränkung der Verfügbarkeit nur für den Fall vor, dass der Arbeitslose infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Sie kommt nicht zu Lasten des Klägers zum Zuge, da er denselben zeitlichen Einschränkungen durch die Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats schon während seiner Beschäftigung, d. h. auch im Bemessungszeitraum, unterlegen hat und deshalb nicht davon die Rede sein kann, dass er im Sinne von § 112 Abs. 8 AFG nicht mehr die Zahl der Arbeitsstunden leisten konnte, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.
Auch eine Anrechnung des Abgeordnetenentgelts auf das Alg des Klägers zu 1 kommt nicht in Betracht. Der Senat hält auch die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt ebenfalls vollen Umfangs auf sie Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Bestimmung des § 115 AFG im Zusammenhang mit §§ 101, 102 AFG zu sehen ist. Für den Begriff der Selbständigkeit wie für die Frage der entsprechenden Anwendung auf die Tätigkeit des Parlamentariers gilt in beiden Bestimmungen dasselbe. Überschreitet die Tätigkeit des Selbständigen einen bestimmten zeitlichen Umfang, so schließt sie Arbeitslosigkeit aus. Unterschreitet sie diesen Rahmen, so sind die Einkünfte aus dieser Tätiglkeit anzurechnen. Eine Tätigkeit wie die des Parlamentariers, die im Rahmen des § 101 AFG nicht relevant ist, ist es deshalb auch nicht im Rahmen des § 115 AFG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der behandelten Rechtsfragen zugelassen.
Rechtskraft
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