Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 B 239/03 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In der deutschen Krankenversicherung versicherte Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Land der europäischen Gemeinschaften (hier: Belgien) haben Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen durch den deutschen Krankenversicherungsträger soweit nicht gleichzeitig eine Eintragung beim Leistungsträger des Wohnlandes besteht.
Die Befristung der einstweiligen Anordnung vom 20. Februar 2003 (L 1 B 63/02 ER) wird bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (S 37 KR 1756/03) verlängert.
Gründe:
Der Antragsteller ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Antragsgegnerin. Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über den 31. Dezember 2003 hinaus (bis dahin stützt er seinen Anspruch auf den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2003, L 1 B 63/02 ER) zu verpflichten, ihm - wie bisher - (unter Belassen seiner Krankenversicherungskarte) Behandlungen durch Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen in seinem Wohnsitzstaat Belgien strebt er nicht an. Dort hat er sich auch nicht beim Krankenversicherungsträger gemäß Art. 28 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) 1408/71 einschreiben lassen.
Die Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf die aus dem Krankenversicherungsverhältnis zur Antragsgegnerin resultierenden Rechte des Antragstellers ist über den 31. Dezember 2003 hinaus aus den im Beschluss vom 20. Februar 2003 genannten Gründen erforderlich. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Juli 2003 (C-156/01, SozR 4-6050 Art 22 Nr 1) steht einer Verlängerung der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Der EuGH hat sich lediglich mit den Fällen von Rentnern befasst, die sich bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern im Wohnstaat haben eintragen lassen, um Sachleistungen in diesem Staat in Anspruch nehmen zu können (vgl. Art. 28 EWGV 1408/71), und insoweit entschieden, dass eine Genehmigung durch den Krankenversicherungsträger des Wohnstaates erforderlich ist, wenn ein Versicherter sich zur Behandlung in einen anderen Staat (auch den Staat, von dem er die Rente bezieht) begeben will. Hierbei hat der EuGH insbesondere darauf abgestellt, dass der Krankenversicherungsträger des zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaates anderenfalls wegen der pauschalen Abgeltung der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen im Wohnsitzstaat neben der Gewährung von Sachleistungen in dem Staat, von dem die Rente bezogen wird, zur Doppelzahlung verpflichtet wäre. Der Antragsteller hat sich nach seinen eigenen, durch die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 bestätigten Angaben nicht bei dem belgischen Krankenversicherungsträger eintragen lassen. Dadurch ist die Entscheidung des EuGH für ihn nicht anwendbar. Die Gefahr einer Doppelleistungspflicht besteht für die Antragsgegnerin nicht, denn mangels Eintrag bei dem ausländischen Krankenversicherungsträger ist sie diesem gegenüber nicht zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung verpflichtet. Nachdem das Bundessozialgericht sich im Urteil vom 16. Juni 1999 (B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98) klar zu den Mitgliedschaftsrechten des Krankenversicherten bei Inanspruchnahme einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland geäußert hat, kommt die Ablehnung der Verlängerung der einstweiligen Anordnung nicht allein deswegen in Betracht, weil inzwischen erneut ein Revisionsverfahren zu den seinerzeit entschiedenen Rechtsfragen anhängig ist.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsteller ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Antragsgegnerin. Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über den 31. Dezember 2003 hinaus (bis dahin stützt er seinen Anspruch auf den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2003, L 1 B 63/02 ER) zu verpflichten, ihm - wie bisher - (unter Belassen seiner Krankenversicherungskarte) Behandlungen durch Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen in seinem Wohnsitzstaat Belgien strebt er nicht an. Dort hat er sich auch nicht beim Krankenversicherungsträger gemäß Art. 28 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) 1408/71 einschreiben lassen.
Die Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf die aus dem Krankenversicherungsverhältnis zur Antragsgegnerin resultierenden Rechte des Antragstellers ist über den 31. Dezember 2003 hinaus aus den im Beschluss vom 20. Februar 2003 genannten Gründen erforderlich. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Juli 2003 (C-156/01, SozR 4-6050 Art 22 Nr 1) steht einer Verlängerung der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Der EuGH hat sich lediglich mit den Fällen von Rentnern befasst, die sich bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern im Wohnstaat haben eintragen lassen, um Sachleistungen in diesem Staat in Anspruch nehmen zu können (vgl. Art. 28 EWGV 1408/71), und insoweit entschieden, dass eine Genehmigung durch den Krankenversicherungsträger des Wohnstaates erforderlich ist, wenn ein Versicherter sich zur Behandlung in einen anderen Staat (auch den Staat, von dem er die Rente bezieht) begeben will. Hierbei hat der EuGH insbesondere darauf abgestellt, dass der Krankenversicherungsträger des zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaates anderenfalls wegen der pauschalen Abgeltung der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen im Wohnsitzstaat neben der Gewährung von Sachleistungen in dem Staat, von dem die Rente bezogen wird, zur Doppelzahlung verpflichtet wäre. Der Antragsteller hat sich nach seinen eigenen, durch die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 bestätigten Angaben nicht bei dem belgischen Krankenversicherungsträger eintragen lassen. Dadurch ist die Entscheidung des EuGH für ihn nicht anwendbar. Die Gefahr einer Doppelleistungspflicht besteht für die Antragsgegnerin nicht, denn mangels Eintrag bei dem ausländischen Krankenversicherungsträger ist sie diesem gegenüber nicht zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung verpflichtet. Nachdem das Bundessozialgericht sich im Urteil vom 16. Juni 1999 (B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98) klar zu den Mitgliedschaftsrechten des Krankenversicherten bei Inanspruchnahme einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland geäußert hat, kommt die Ablehnung der Verlängerung der einstweiligen Anordnung nicht allein deswegen in Betracht, weil inzwischen erneut ein Revisionsverfahren zu den seinerzeit entschiedenen Rechtsfragen anhängig ist.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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