Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 6/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom 30. März 1995 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Der am X.XXXXX 1950 geborene Kläger, der nach seinen Angaben keinen Hauptschulabschluss und die Sonderschule besucht hat, absolvierte von 1966 bis 1969 mit Erfolg eine Berufsausbildung zum Schlachter und war anschließend bis Mai 1973 als Schlachtergeselle tätig. Seit 1968 im Besitz des Führerscheins der Klasse 3, wurde er am 25. Juni 1973 als Arbeiter des Postfach- und Verwaltungsdienstes von der Deutschen Bundespost (DBP) eingestellt. Vom 2. bis 4. Juli 1973 nahm er an einem Anlernlehrgang teil. Er wurde in Lohngruppe IV der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) eingruppiert, in der er bis zum 30. September 1990 verblieb. Zuzüglich zum Lohn nach Lohngruppe IV erhielt er eine Tätigkeitszulage, weil er auf einem Dienstposten für Beamte - in der Vereinigten Briefzustellung/Telegramm- und Eilzustellung - vollschichtig beschäftigt war. Bei seiner Tätigkeit führte er einen PKW. Hierfür wurde ihm der Postführerschein der Klasse 3, ab April 1992 der Berechtigungsschein zum Führen von Kraftfahrzeugen der DBP der Klasse VM 3 erteilt. Ab November 1981 war der Kläger nur noch 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Ab Oktober 1990 (TV Arb Nr. 406) wurde er in die (neue) Lohngruppe 4 übergeleitet. Er erhielt ab April 1992 wegen der Höherbewertung seines Teildienstpostens von A 2/A 3/A 4 nach A 5 eine Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a. Die Postbetriebliche Prüfung oder die Prüfung für den einfachen Postdienst hatte er nicht abgelegt. Nach dem Vermerk der Dienststelle vom 19. Januar 1994 war er zuletzt als Teilzeitkraft "überwiegend im Postfachservice" eingesetzt, nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 als "Arbeiter in der Eilzustellung", wobei er Telegramme und Eilbriefe sowie schwere Eil- und Schnellpakete sowie Kuriersendungen per PKW zuzustellen hatte. Diese Tätigkeit, für die eine Ausbildungszeit von nicht mehr als drei Monaten vorgeschrieben war, hatte der Kläger teils im Stehen, größtenteils im Sitzen, teils in geschlossenen Räumen, teils im Freien und teils im PKW zu verrichten. Nach der genannten Auskunft der Deutschen Post AG hatte er seinen Lohn nicht ausschließlich wegen der Qualität der Arbeit, sondern auch aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erhalten.
Im Spätsommer 1994 wurde der Kläger arbeitsunfähig (22. August bis 27. September 1994) und war dies nach einem Arbeitsversuch erneut ab 4. Oktober 1994. Er bezog von der Postbetriebskrankenkasse bis 31. Juli 1995 Krankengeld und wegen eines Heilverfahrens in Bad B. (Entlassungsbericht vom 31. Januar 1995), wo die Ärzte vom Vorliegen eines cervikalen Bandscheibenprolapses C 6 - C8 ausgingen, von der Beklagten für die Zeit vom 27. Dezember 1994 bis 24. Januar 1995 Übergangsgeld. Er schied mit Ablauf des 30. April 1995 aus dem Dienst der Deutschen Post AG aus, nachdem der Postarzt Dr. P. ihn wegen Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden für die Verrichtung von Arbeiten des einfachen Postdienstes nicht mehr für gesundheitlich geeignet gehalten hatte. Seit dem 1. August 1995 erhält der Kläger von der Beigeladenen eine sog. VAP-Rente.
Seinen Rentenantrag vom 30. März 1995 begründete der Kläger mit Schlafstörungen, starken Kopf- und Oberarmschmerzen links, Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich und mit einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule (vgl. Knochenszintigramm Dr. L. vom 16. September 1994; Kernspintomogramm Dr. B. vom 8. November 1994, neurologische Untersuchung Dr. R.-P. vom 12. Dezember 1994, MDK-Gutachten Dr. Z. vom 20. Dezember 1994). Er wurde auf Veranlassung der Beklagten am 5. Juli 1995 von dem Orthopäden Dr. von W. untersucht und begutachtet (Gutachten vom 6. Juli 1995). Dieser hielt ihn noch für fähig, leichte und mittelschwere, gelegentlich auch schwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, die in wechselnder Körperhaltung, ohne überwiegendes Arbeiten mit den Armen über der Horizontale und ohne überwiegendes Anheben schwerer Gegenstände, zur Durchführung gelangen könnten. Dr. von W. verblieb bei seiner Leistungsbeurteilung auch, nachdem der Befundbericht des Orthopäden Dr. M.-B. vom 14. September 1995 (leichte Tätigkeiten mit reduzierter Stundenzahl) eingeholt worden war (Stellungnahme vom 4. Oktober 1995). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13. Juli 1995 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren, in welchem der Kläger die Klage auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente beschränkt hat, hat das Sozialgericht von Dr. M.-B. die Befundberichte vom 22. Februar 1996 und 5. November 1999 und die Berichte der Deutschen Post AG vom 8. März 1996 und 16. November 1999 eingeholt, nach dessen Inhalt der Kläger in die Lohngruppe 4 auch eingruppiert worden wäre, wenn er keinen Dienstposten für Beamte innegehabt hätte.
Sodann ist der Kläger am 11. Juni 1996 von dem Orthopäden Dr. N., am 6. Juli 2001 von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. und am 17. Oktober 2001 von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. untersucht worden (Gutachten vom 11. Juni 1996 und 13. Juli 2001, Terminausführungen vom 12. November 2001).
Nach Dr. N. liegt beim Kläger vorwiegend ein sensibles cervikales Wurzelreizsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Bandscheibenvorfall C 6/C 7 links vor, sodass er nur noch in der Lage ist, leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen (ohne Tragen und Heben mittelschwerer und schwerer Lasten, ohne häufiges und anhaltendes Bücken und ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeit) überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Dr. L. hat das Vorliegen eines vorwiegend sensiblen cervikalen Wurzelreizsyndroms bei Verschleiß und Bandscheibevorfall zwischen Halswirbelkörper C 6 und 7 links bestätigt und die Leistungsbeurteilung von Dr. N. geteilt. Dr. R. hat sich den Ausführungen Dr. L. s angeschlossen.
Außerdem hat das Sozialgericht als berufskundigen Sachverständigen den Diplomverwaltungswirt S. vom Arbeitsamt H. gehört, der eine schriftliche Ausfertigung zur Frage, ob der Kläger Facharbeiter sei und welche Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen, zu den Akten gereicht hat. Der berufskundige Sachverständige ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Grund der Dauer seiner Beschäftigung, der qualifizierten Durchführung der Zustellarbeiten und des erworbenen Spezialwissens als Facharbeiter einzustufen und in seinem bisherigen Berufsfeld nicht mehr ausreichend belastbar sei. Sozial zumutbare Arbeiten im Lagerbereich, als Kraftfahrer und im Gartenbau entfielen wegen der dort erforderlichen körperlichen Belastungen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 12. November 2001 verpflichtet, "dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem Leistungsfall ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren". Dieser könne den Beruf eines Zustellers von Telegrammen, Eilbriefen, schweren Eil- und Schnellpaketsendungen per PKW nicht mehr ausüben, weil damit auch mittelschwere Tätigkeiten verbunden seien. Der Kläger sei Facharbeiter, weil er während seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post AG Spezialkenntnisse erworben habe, die dem Wissens- und Fähigkeitsvolumen eines Facharbeiters mit entsprechender Ausbildung entsprächen. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und die qualifizierte Durchführung der Zustellarbeiten sei davon auszugehen, dass er das Niveau eines Facharbeiters erreicht habe. Diese Einschätzung werde durch die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S. gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus qualitätsfremden Gründen nach Lohngruppe 4 TV Arb (mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a TV Arb) bezahlt worden sei, lägen nicht vor. Zumutbare Verweisungstätigkeiten könnten ihm nicht benannt werden, auf leichte Pack- und Montierarbeiten brauche er sich nicht verweisen zu lassen.
Gegen das ihr am 17. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Januar 2002 Berufung eingelegt und ausgeführt, der Kläger habe sich von seinem erlernten Beruf gelöst und sich bei der Deutschen Post Tätigkeiten zugewandt, die höchstens in den Bereich des angelernten Arbeiters fielen. Er habe keine anerkannte Qualifikation im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Post erworben und auch nicht alle Tätigkeiten ausgeübt, die zum Berufsbild einer Dienstleistungsfachkraft gehörten. Vielmehr habe der Kläger Beschäftigungen verrichtet, die nur geringe Vorkenntnisse erforderten und in dieser Form häufig auch von Aushilfskräften ohne längere Einweisung durchgeführt werden könnten. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei kein Qualitätsmerkmal. Die Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe 4 gebe keinen überzeugenden Anhaltspunkt, um ihn als Facharbeiter anerkennen zu können.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2002 (B 13 RJ 19/02 R, SGb 2002, 672 = rv 2002, 195), nach welchem die Briefzustellertätigkeit nicht als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen sei, treffe auf ihn nicht zu, weil er den Zustell- und Kurierdienst mit dem PKW verrichtet habe. Er sei weiterhin bei Dr. M.-B. und neuerdings auch bei Dr. J. in L. in Behandlung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist mit der klageweisen Geltendmachung der an sie abgetretenen Rentenansprüche durch den Kläger einverstanden.
Dr. M.-B. hat dem Berufungsgericht mitgeteilt, den Kläger nach dem 2. Januar 1997 weder untersucht noch behandelt zu haben. Dr. J. hat unter dem 25. April 2003 mitgeteilt, dass der Kläger – der sich hierzu nicht geäußert hat - in seiner Praxis nicht behandelt worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten samt Gutachtenakten und Rehabilitationsakten der Beklagten und der bei der Deutschen Post AG geführten Personalakten des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.
Nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI aF (idF des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 659, in Kraft ab 8. Mai 1996), der trotz des schon am 30. März 1995 gestellten Rentenantrages hier bereits Anwendung findet, nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Der Kläger leidet nach den vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen, denen sich der Senat anschließt, weil zwischenzeitliche Veränderungen in seinem Gesundheitszustand weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich sind, an einem vorwiegend sensiblen cervikalen Wurzelreizsyndrom bei Verschleiß und Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern C 6 und C 7 links. Die neurologische Untersuchung durch Dr. L. hat insoweit kein funktionell bedeutsames Defizit ergeben. Ein gravierender Wurzelkompressionsbefund ist nicht nachgewiesen. Auch die Sensibilitätsminderungen sind funktionell unbedeutend, Paresen finden sich nicht. Der linke Arm des Klägers ist in seiner Funktion frei, es besteht eine freie Griffart. Zwar mag ein wechselnd ausgeprägtes C 7- Wurzelreizsyndrom oder auch sensibles Kompressionssyndrom angesichts des an gleicher Stelle nachgewiesenen Bandscheibenvorfalls Beschwerden verursachen, das Leistungsvermögen wird dadurch aber nicht aufgehoben. Der Kläger ist nach der übereinstimmenden und überzeugenden Einschätzung von Dr. N., Dr. L. und Dr. R. sehr wohl noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten und ohne häufiges und anhaltendes Bücken sowie ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeit – unter Witterungsschutz – vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Er ist überdies wegefähig. Hemmungen gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit kann er mit zumutbarer Willensanspannung überwinden.
Mit diesem Leistungsvermögen vermag der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit zwar nicht mehr auszuüben. Soweit der Bericht der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 die von ihm geleisteten Arbeiten als körperlich leicht bezeichnet, trifft dies im Ergebnis bereits deshalb nicht zu, weil nach diesem Bericht bei der Zustellung auch schwere Eil- und Schnellpakete auszuliefern waren, sodass das Gericht zu Gunsten des Klägers – der seine letzte Tätigkeit im Widerspruchsschreiben vom 2. August 1995 allerdings selbst als "leicht" bezeichnet – davon ausgeht, dass er diese Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr durchführen kann.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Dem Kläger ist unter Berücksichtigung seiner Leiden noch die vollschichtige Verrichtung jener leichten Arbeiten möglich, die der berufskundige Sachverständige S. in seiner schriftlichen Stellungnahme, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, aufgeführt hat. Diese Tätigkeiten hat das Sozialgericht zu Unrecht nicht für zumutbar erachtet, weil es mit dem berufskundigen Sachverständigen von einem Facharbeiterstatus des Klägers ausgegangen ist. Der Kläger ist indes allenfalls als oberer angelernter Arbeiter einzustufen. Er ist weder nach der Qualität der von ihm bei der Deutschen Post verrichteten Tätigkeit noch aufgrund seiner tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeiter anzusehen.
Entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 (der Anlage 2) TV Arb in der 1994 geltenden Fassung war der Kläger zuletzt in die Lohngruppe 4 eingruppiert. Nach dieser Bestimmung ist der Arbeiter nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TV Arb, also der "übrige" – nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 TV Arb fallende – Arbeiter bei ständiger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in die Lohngruppe 4 bzw. 4a einzugruppieren. Er erhält gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TV Arb eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenlohn der Lohngruppe 4 bzw. 4a und dem der höheren Lohngruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TV Arb, im Falle des Klägers, der zuletzt einen mit A 5 bewerteten Dienstposten versah, eine Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a TV Arb.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 TV Arb war der Kläger nicht eingruppiert, weil er iSd Bestimmungen "nicht als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt" war. Denn er erfüllte nicht die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 2 TV Arb. Danach sind als Fahrer von Kraftwagen nur beschäftigt Arbeiter, die auf einem Arbeitsposten für Beamte überwiegend mit Tätigkeiten des Aufgabenträgers "Kraftfahrzeugführer" nach der Kennziffer (Kzi) 165 38 des Bewertungskataloges (BewKat) - ÄPost bzw. AtNr 31965 des BewKat F oder überwiegend mit Tätigkeiten der TätNr 406 des BewKat-ÄPost "Fahren von Kraftfahrzeugen" beschäftigt werden, wobei Tätigkeiten des Briefkastenleerungs- und des Begleitdienstes nicht als Tätigkeiten eines Kraftfahrzeugführers gelten (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TV Arb). Wenn der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt worden wäre, hätte er wie ein Arbeiter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TV Arb bei ständiger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in die entsprechende Lohngruppe nach § 5 Abs. 1 TV Arb, hier nach Lohngruppe 7a TV Arb, eingruppiert werden müssen. Das war aber nicht der Fall.
Soweit die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 4 - unterste Lohngruppe für Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter - darauf beruht, dass er sog. Beamtendiensttuer war, ist dies nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Arb erfolgten Einstufung nicht für die Facharbeitereigenschaft maßgeblich. Denn sie beruht auf qualitätsfremden Merkmalen. Das wird bereits daraus ersichtlich, dass nach dem TV Arb jeder "übrige" Postarbeiter, der einen beamtenbewerteten Dienstposten versieht, unabhängig von seiner sonstigen Qualifikation zumindest in Lohngruppe 4 eingestuft wird. Durch den TV Nr. 367 wurden nämlich mit Wirkung vom 1. Mai 1982 bis dahin in Lohngruppe V Nr. 1 eingruppierte "Arbeiter, die Beamtentätigkeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht" (Abs. 12 Unterabsatz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis iVm Protokollnotiz 2 zu Unterabsatz 2-4) in Lohngruppe IV eingruppiert, galten aber weiterhin nicht als "Arbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen Ia bis IV". Für sie waren vielmehr die in den Unterabsätzen 2-4 getroffenen Regelungen für die "übrigen Arbeiter" und die Aussagen der Lohngruppe V entsprechend anzuwenden. Daran zeigt sich, dass aus der bloßen Eingruppierung eines Beamtendienst verrichtenden Arbeiters in Lohngruppe IV (ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 4) nicht auf einen Facharbeiterstatus des betreffenden Arbeiters geschlossen werden kann. Soweit der Kläger einwendet, die Protokollnotiz zum TV Nr. 367 habe für den im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Deutschen Post AG Ende April 1995 geltenden TV Arb keine Bedeutung mehr gehabt, weil dieser darauf nicht mehr Bezug genommen habe, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Es ist nicht ohne Bedeutung, welche Beweggründe für die Tarifparteien ausschlaggebend waren, als sie eine bestimmte tarifrechtliche Einstufung für sog. "Beamtendiensttuer" festlegten.
Der Kläger ist auch nicht deshalb als Facharbeiter zu betrachten, weil die Deutsche Post AG unter dem 16. November 1999 mitgeteilt hat, dass er auch ohne Berücksichtigung der Arbeit auf einem Arbeitsposten für Beamte in Lohngruppe 4 eingruppiert worden wäre. Zwar war der Kläger von Beginn seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost im Jahre 1973 an in Lohngruppe IV eingruppiert und gehörte er deshalb nicht zu den erst durch den TV Arb Nr. 367 zum 1. Mai 1982 in Lohngruppe IV übergeleiteten "Arbeitern, die Beamtendienst verrichten, soweit nicht höher eingereiht" der früheren Lohngruppe V Nr. 1. Die Fragwürdigkeit der tariflichen Eingruppierung unter Bezugnahme auf die Protokollnotiz in § 2 Ziff 4 TV Arb Nr 367, die Regelung der Anlage 2 § 5 TV Arb sowie die Erklärungen der Tarifvertragsparteien bezieht sich nämlich allein auf die Beamtendiensttuer und jene Dienstleistungskräfte, deren Tätigkeit sich gerade nicht nach Abschnitt III der Anlage 2 zum TV Arb – Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind – auf Grund der Beschreibungen in Anlage 2 § 17 TV Arb einer Facharbeitergruppe zuordnen lassen (so jetzt auch BSG v. 28. April 2004, B 5 RJ 153/03 B – Fahrer von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5 t oder Lastzügen von mehr als drei Achsen nach Anlage 2 § 17 Lohngruppe 5 Nr 5 TV). Der Senat vermag zu seiner Überzeugung jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Deutschen Post AG Qualifikationen aufwies, die ihn einer Facharbeiterlohngruppe zuordnen bzw. einem Facharbeiter gleichstellen ließen.
Der Kläger verfügte weder über die Ausbildung noch über die Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Dienstleistungsfachkraft, die nach Lohngruppe 5 Nr. 10 TV Arb (Eingangsstufe) eingruppiert ist. Soweit der berufskundige Sachverständige S. ausgeführt hat, dass zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Klägers das Annehmen, Befördern und Zustellen von Brief- und Paketsendungen, das Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten der Zustellung, das Ausgeben von Sendungen über Postfächer, das Leeren von Briefkästen, das Annehmen und Ausgeben von Paketen, das Beraten von Kunden über Versandarten, Versandmöglichkeiten und Versandkosten, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reklamationen, das Vorbereiten von Sendungen für den Transport und das Transportieren von Sendungen zwischen Brief- und Frachtzentren und Zustellbasen gehört habe, hat er nur den in Betracht kommenden Aufgabenbereich, nicht aber bereits Qualifikationen beschrieben, die denen einer gelernten Dienstleistungsfachkraft gleichkommen.
Die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb erfüllte der Kläger als Arbeiter im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post bereits deshalb nicht, weil er die Postbetriebliche Prüfung oder die Prüfung für den einfachen Postdienst nicht abgelegt hatte. Es kann hier deshalb dahinstehen, ob das Kriterium "Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung" in Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb qualitätsfremd ist, weil das Bestehen dieser Prüfung keine Auswirkungen auf die Qualität der verrichteten Arbeit hatte und lediglich den Arbeitern einen höheren Eingruppierungsschutz bot (so BSG vom 16. November 2000 -.B 13 RJ 79/99 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 = Breithaupt 2001, 535).
Der Senat vermag den Kläger auch nicht als Arbeiter iSd Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb anzusehen. In diese Lohngruppe sind Arbeiter eingereiht, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig "als Fahrer von Kraftwagen" beschäftigt werden (soweit nicht höher eingereiht). Der Senat zieht nicht grundsätzlich in Zweifel, dass auch die im Rahmen des Dienstplanes erfolgende regelmäßige Beschäftigung "als Fahrer von Kraftwagen" geeignet sein kann, als Facharbeitertätigkeit in einem Tarifvertrag – wie hier im TV Arb – aufgeführt und bewertet zu werden. Der TV Arb unterscheidet nach der Rechtsprechung des BSG nämlich "vom Ansatz her" nach dem Vorhandensein bestimmter Ausbildungsabschlüsse und weist daher hinreichende Qualitätsstufen auf, um als Anknüpfungspunkt für die Bewertung des bisherigen Berufs iS des § 43 SGB VI (aF) dienen zu können. Dies hat das BSG dem § 10 Abs. 3 TV Arb sowie der entsprechenden Abstufung der Lohngruppen 1 bis 9 nach dem Verzeichnis der Anlage 2 § 17 TV Arb für Arbeiter entnommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass für die Lohngruppen 4 bis 9 des Verzeichnisses der Anlage 2 § 17 zum TV Arb die Facharbeiterqualität iS des Mehrstufenschemas prägend ist. Bereits die Lohngruppe 4 ist hiernach vom Leitbild der Handwerker und gleichgestellten Facharbeiter bzw. der Dienstleistungsfachkraft geprägt. Nach dem BSG bleibt es deshalb bei der in der Regel unwiderlegbaren Vermutung der Richtigkeit der tarifvertraglichen Eingruppierung in die Facharbeitergruppen 4 bis 9 nach Anlage 2 § 17 TV Arb in den Fällen, in denen bereits die Eingangstätigkeit nach Anlage 2 Abschnitt III – Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind – in eine Facharbeiterlohngruppe durch den TV eingruppiert wird. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass hierfür die zu beachtenden qualitätsfremden Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben können. Es kommt insoweit allein auf die unter Außerachtlassung qualitätsfremder Faktoren maßgebliche "Einstiegslohngruppe" an.
Nach Auffassung des Senats fällt die zuletzt vom Kläger verrichtete Tätigkeit indes nicht – wovon auch das Sozialgericht nicht ausgegangen ist - unter die Lohngruppe 4 Nr. 5 TV. Die in den Personalakten enthaltenen "Hinweise und Beispiele zum Formblatt "Einsatzanzeige Arb" legen nahe, dass Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb nur "echte Fahrer von Kraftwagen" erfassen will, nämlich solche Arbeiter, die mit Tätigkeiten nach der Kzi 165 38 oder TätNr 406 des BewKat PA (V), ausgenommen die Tätigkeiten des Briefkastenleerungs- und des Begleitdienstes, sowie mit Tätigkeiten der AtNr 319 65 des Bew Kat F beschäftigt werden. Aufgabenträger eines Kraftfahrzeugführers im Bereich Straßenpost (Bewertungsbereich: 165; Kennziffer 165 38: Regelbewertung A2/A3/A4, A5, Fachrichtung Post, Fachbereich Postfachdienst) war der Kläger nach Auffassung des Senats nicht. Sonst hätte dies – wie ausgeführt - im Hinblick auf den von ihm innegehabten Beamtendienstposten zu einer Einstufung nach Lohngruppe 5 (als Eingangsstufe) führen müssen. In keinem der Berichte der Deutschen Post AG vom 22. September 1995, 8. März 1996 und 16. November 1999 wird denn auch die Tätigkeit des Klägers als "Fahrer von Kraftwagen" bezeichnet. Seine Tätigkeit wird vielmehr mit "Arbeiter in der Eilzustellung", "Zusteller von Telegrammen und Eilbriefen sowie schweren Eil- und Schnellpaketen sowie Kuriertätigkeiten per PKW", "Teilkraft im Postfachservice" bezeichnet. Zudem ist dem zu einer Arbeiterin mit Beamtentätigkeit (Landzustelldienst mit Kraftwagen) ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 1984 (4 AZR 628/82, BAGE 45, 57 = AP Nr 1 zu § 10 TV Arb Bundespost) zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien (Ergebnisniederschriften vom Nr. 10/1976 und 12/1976 vom 2. Juli bzw. 29. September 1976) als Kraftfahrertätigkeiten iSd Lohngruppe 4 Nr 5 TV Arb nur solche Tätigkeiten angesehen haben, deren Hauptaufgabe in der Beförderung von Personen und Sachen liegt. Soweit das Kraftfahrzeug nur als Hilfsmittel verwendet wird, das die Zustellung erleichtert, wird keine Kraftfahrertätigkeit ausgeübt. Zusammenhangtätigkeiten der im Dienstposten ausgewiesenen Beamtentätigkeit, die - wie das Führen des Kraftfahrzeugs bei der Zustellung - nach dem Zweck der Haupttätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien, können eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2004 darauf hingewiesen, dass zwischen den Tarifvertragsparteien, wie sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu Unterabsatz 1-4 TV Arb Nr. 367 ergibt, über die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals in Lohngruppe IV Nr. 5 unterschiedliche Auffassungen bestanden. Er vermag sich der Auffassung, dass die PKW-motorisierte Zustellung für sich allein schon ein die Einstufung nach Lohngruppe 4 Nr 5 rechtfertigendes Facharbeiter-Tätigkeitsmerkmal darstellt, im Ergebnis nicht anzuschließen.
Die Deutsche Post AG hat im – den Beteiligten aus dem Verfahren VI JBf 122/96 des Landessozialgerichts Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2001) bekannten - Schreiben vom 9. April 2001 unter Hinweis darauf, dass der Aufgabenträger "Kraftfahrzeugführer" seit jeher als Beamtentätigkeit ausgewiesen sei, ausgeführt, dass die Gründe für die damalige Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals "Arbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht" zur Lohngruppe 4 aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht mehr ersichtlich sei. Sie nimmt jedoch an, dass hiermit dem mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen Gefahrenpotential und der erforderlichen Sorgfalt und Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften Rechnung getragen werde. Nach Satz 1 der Protokollnotiz zu Lohngruppe 3 Nr. 6 und Nr. 7 TV Arb werden selbst Fahrer von Elektrokarren, Elektroschleppern oder Gabelstaplern als Fahrer von Kraftwagen nach Lohngruppe 4 Nr. 5 eingruppiert, wenn sie Fahrzeuge führen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und können "Arbeiter, die im Rahmen des Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Gabelstaplern beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht" sowohl nach Lohngruppe 3 Nr. 7 als auch nach Lohngruppe 4 Nr. 6 und Lohngruppe 5 Nr. 6 (und nach vierjähriger Beschäftigung nach diesen Lohngruppen nach Lohngruppe 3a bzw. 4a bzw. 5a Nr. 1 TV Arb) eingruppiert werden (wobei für die nach Satz 1 der Protokollnotiz zu Lohngruppe 3 Nr. 6 und Nr. 7 nach Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb einzugruppierenden Fahrer von Gabelstaplern das Eingruppierungsmerkmal Lohngruppe 5 Nr. 5 und 6 TV Arb jedoch nicht gilt). Bezüglich der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrer von Elektroschleppern oder Elektrokarren hat die Deutsche Postgewerkschaft im genannten Verfahren VI JBf 122/96 ausgeführt, dass von ihnen eine besondere Sorgfaltspflicht verlangt und an sie höhere Anforderungen gestellt werden, weil sie die Bedingungen des öffentlichen Straßenverkehrs kennen müssten, so dass sie deshalb Facharbeitern gleichgestellt seien. Nach Ansicht des Senats hat der Kläger die Tätigkeit eines "Fahrers von Kraftwagen" neben seiner Zustell- und Kuriertätigkeit aber allenfalls mitverrichtet und kommt es vorliegend daher nicht darauf an, ob diese von den Tarifvertragsparteien genannten Gründe Qualitätsmerkmale darstellen, die die Aufnahme des "Fahrers von Kraftwagen" in die von der Facharbeiterqualität iSd Mehrstufenschemas geprägte Lohngruppe 4 (Nr. 5) TV Arb rechtfertigen. Arbeiter, die dienstplanmäßig Arbeiten der Lohngruppe 4 TV Arb (oder einer höheren Lohngruppe) mitverrichten, sind lediglich in Lohngruppe 3 Nr. 5 TV Arb (nach vierjähriger Beschäftigung und Entlohnung nach Lohngruppe 3a TV Arb), also in einer Gruppe für angelernte Arbeiter, aufgeführt. Nach alledem gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht in eine Facharbeitergruppe (Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb) einzugruppieren gewesen wäre, wenn er keine beamtenbewertete Tätigkeit ausgeübt hätte. Ob die in der Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 enthaltene Aussage, dass auch ein Bewährungsaufstieg die Lohnhöhe des Klägers bestimmt habe, zutrifft, bedarf auch deswegen keiner Prüfung.
Als angelernter Arbeiter – auch als sog. oberer angelernter Arbeiter – ist der Kläger auf die von dem berufskundigen Sachverständigen S. aufgezeigten Tätigkeiten im Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten, die in den verschiedensten Wirtschaftszweigen, anfallen, verweisbar. Hierbei handelt es sich nicht um nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern um allein im Raume H. in nennenswerter Anzahl eingerichtete Arbeitsplätze mit Tätigkeiten, für die je nach persönlicher Anstelligkeit Einarbeitungszeiten von zwei bis zehn Wochen erforderlich sind. Berufstätigkeiten mit den genannten Bezeichnungen kommen im heutigen Berufsleben tatsächlich vor, wie dem Gericht aus einer Reihe von Aussagen und Gutachten berufskundiger Sachverständiger bekannt ist. Sie sind dem Kläger als leichte, vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung und in geschlossenen Räumen zu verrichtende Tätigkeiten gesundheitlich vollschichtig zumutbar, da sie weder häufiges und anhaltendes Bücken noch häufige oder anhaltende Überkopfarbeiten beinhalten.
Ist der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, so besteht bei ihm auch keine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Die Berufung der Beklagten hat deshalb in vollem Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom 30. März 1995 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Der am X.XXXXX 1950 geborene Kläger, der nach seinen Angaben keinen Hauptschulabschluss und die Sonderschule besucht hat, absolvierte von 1966 bis 1969 mit Erfolg eine Berufsausbildung zum Schlachter und war anschließend bis Mai 1973 als Schlachtergeselle tätig. Seit 1968 im Besitz des Führerscheins der Klasse 3, wurde er am 25. Juni 1973 als Arbeiter des Postfach- und Verwaltungsdienstes von der Deutschen Bundespost (DBP) eingestellt. Vom 2. bis 4. Juli 1973 nahm er an einem Anlernlehrgang teil. Er wurde in Lohngruppe IV der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) eingruppiert, in der er bis zum 30. September 1990 verblieb. Zuzüglich zum Lohn nach Lohngruppe IV erhielt er eine Tätigkeitszulage, weil er auf einem Dienstposten für Beamte - in der Vereinigten Briefzustellung/Telegramm- und Eilzustellung - vollschichtig beschäftigt war. Bei seiner Tätigkeit führte er einen PKW. Hierfür wurde ihm der Postführerschein der Klasse 3, ab April 1992 der Berechtigungsschein zum Führen von Kraftfahrzeugen der DBP der Klasse VM 3 erteilt. Ab November 1981 war der Kläger nur noch 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Ab Oktober 1990 (TV Arb Nr. 406) wurde er in die (neue) Lohngruppe 4 übergeleitet. Er erhielt ab April 1992 wegen der Höherbewertung seines Teildienstpostens von A 2/A 3/A 4 nach A 5 eine Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a. Die Postbetriebliche Prüfung oder die Prüfung für den einfachen Postdienst hatte er nicht abgelegt. Nach dem Vermerk der Dienststelle vom 19. Januar 1994 war er zuletzt als Teilzeitkraft "überwiegend im Postfachservice" eingesetzt, nach der Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 als "Arbeiter in der Eilzustellung", wobei er Telegramme und Eilbriefe sowie schwere Eil- und Schnellpakete sowie Kuriersendungen per PKW zuzustellen hatte. Diese Tätigkeit, für die eine Ausbildungszeit von nicht mehr als drei Monaten vorgeschrieben war, hatte der Kläger teils im Stehen, größtenteils im Sitzen, teils in geschlossenen Räumen, teils im Freien und teils im PKW zu verrichten. Nach der genannten Auskunft der Deutschen Post AG hatte er seinen Lohn nicht ausschließlich wegen der Qualität der Arbeit, sondern auch aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erhalten.
Im Spätsommer 1994 wurde der Kläger arbeitsunfähig (22. August bis 27. September 1994) und war dies nach einem Arbeitsversuch erneut ab 4. Oktober 1994. Er bezog von der Postbetriebskrankenkasse bis 31. Juli 1995 Krankengeld und wegen eines Heilverfahrens in Bad B. (Entlassungsbericht vom 31. Januar 1995), wo die Ärzte vom Vorliegen eines cervikalen Bandscheibenprolapses C 6 - C8 ausgingen, von der Beklagten für die Zeit vom 27. Dezember 1994 bis 24. Januar 1995 Übergangsgeld. Er schied mit Ablauf des 30. April 1995 aus dem Dienst der Deutschen Post AG aus, nachdem der Postarzt Dr. P. ihn wegen Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden für die Verrichtung von Arbeiten des einfachen Postdienstes nicht mehr für gesundheitlich geeignet gehalten hatte. Seit dem 1. August 1995 erhält der Kläger von der Beigeladenen eine sog. VAP-Rente.
Seinen Rentenantrag vom 30. März 1995 begründete der Kläger mit Schlafstörungen, starken Kopf- und Oberarmschmerzen links, Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich und mit einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule (vgl. Knochenszintigramm Dr. L. vom 16. September 1994; Kernspintomogramm Dr. B. vom 8. November 1994, neurologische Untersuchung Dr. R.-P. vom 12. Dezember 1994, MDK-Gutachten Dr. Z. vom 20. Dezember 1994). Er wurde auf Veranlassung der Beklagten am 5. Juli 1995 von dem Orthopäden Dr. von W. untersucht und begutachtet (Gutachten vom 6. Juli 1995). Dieser hielt ihn noch für fähig, leichte und mittelschwere, gelegentlich auch schwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, die in wechselnder Körperhaltung, ohne überwiegendes Arbeiten mit den Armen über der Horizontale und ohne überwiegendes Anheben schwerer Gegenstände, zur Durchführung gelangen könnten. Dr. von W. verblieb bei seiner Leistungsbeurteilung auch, nachdem der Befundbericht des Orthopäden Dr. M.-B. vom 14. September 1995 (leichte Tätigkeiten mit reduzierter Stundenzahl) eingeholt worden war (Stellungnahme vom 4. Oktober 1995). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13. Juli 1995 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren, in welchem der Kläger die Klage auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente beschränkt hat, hat das Sozialgericht von Dr. M.-B. die Befundberichte vom 22. Februar 1996 und 5. November 1999 und die Berichte der Deutschen Post AG vom 8. März 1996 und 16. November 1999 eingeholt, nach dessen Inhalt der Kläger in die Lohngruppe 4 auch eingruppiert worden wäre, wenn er keinen Dienstposten für Beamte innegehabt hätte.
Sodann ist der Kläger am 11. Juni 1996 von dem Orthopäden Dr. N., am 6. Juli 2001 von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. und am 17. Oktober 2001 von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. untersucht worden (Gutachten vom 11. Juni 1996 und 13. Juli 2001, Terminausführungen vom 12. November 2001).
Nach Dr. N. liegt beim Kläger vorwiegend ein sensibles cervikales Wurzelreizsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Bandscheibenvorfall C 6/C 7 links vor, sodass er nur noch in der Lage ist, leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen (ohne Tragen und Heben mittelschwerer und schwerer Lasten, ohne häufiges und anhaltendes Bücken und ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeit) überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Dr. L. hat das Vorliegen eines vorwiegend sensiblen cervikalen Wurzelreizsyndroms bei Verschleiß und Bandscheibevorfall zwischen Halswirbelkörper C 6 und 7 links bestätigt und die Leistungsbeurteilung von Dr. N. geteilt. Dr. R. hat sich den Ausführungen Dr. L. s angeschlossen.
Außerdem hat das Sozialgericht als berufskundigen Sachverständigen den Diplomverwaltungswirt S. vom Arbeitsamt H. gehört, der eine schriftliche Ausfertigung zur Frage, ob der Kläger Facharbeiter sei und welche Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen, zu den Akten gereicht hat. Der berufskundige Sachverständige ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger auf Grund der Dauer seiner Beschäftigung, der qualifizierten Durchführung der Zustellarbeiten und des erworbenen Spezialwissens als Facharbeiter einzustufen und in seinem bisherigen Berufsfeld nicht mehr ausreichend belastbar sei. Sozial zumutbare Arbeiten im Lagerbereich, als Kraftfahrer und im Gartenbau entfielen wegen der dort erforderlichen körperlichen Belastungen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 12. November 2001 verpflichtet, "dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem Leistungsfall ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren". Dieser könne den Beruf eines Zustellers von Telegrammen, Eilbriefen, schweren Eil- und Schnellpaketsendungen per PKW nicht mehr ausüben, weil damit auch mittelschwere Tätigkeiten verbunden seien. Der Kläger sei Facharbeiter, weil er während seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post AG Spezialkenntnisse erworben habe, die dem Wissens- und Fähigkeitsvolumen eines Facharbeiters mit entsprechender Ausbildung entsprächen. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und die qualifizierte Durchführung der Zustellarbeiten sei davon auszugehen, dass er das Niveau eines Facharbeiters erreicht habe. Diese Einschätzung werde durch die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S. gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus qualitätsfremden Gründen nach Lohngruppe 4 TV Arb (mit Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a TV Arb) bezahlt worden sei, lägen nicht vor. Zumutbare Verweisungstätigkeiten könnten ihm nicht benannt werden, auf leichte Pack- und Montierarbeiten brauche er sich nicht verweisen zu lassen.
Gegen das ihr am 17. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Januar 2002 Berufung eingelegt und ausgeführt, der Kläger habe sich von seinem erlernten Beruf gelöst und sich bei der Deutschen Post Tätigkeiten zugewandt, die höchstens in den Bereich des angelernten Arbeiters fielen. Er habe keine anerkannte Qualifikation im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Post erworben und auch nicht alle Tätigkeiten ausgeübt, die zum Berufsbild einer Dienstleistungsfachkraft gehörten. Vielmehr habe der Kläger Beschäftigungen verrichtet, die nur geringe Vorkenntnisse erforderten und in dieser Form häufig auch von Aushilfskräften ohne längere Einweisung durchgeführt werden könnten. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei kein Qualitätsmerkmal. Die Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe 4 gebe keinen überzeugenden Anhaltspunkt, um ihn als Facharbeiter anerkennen zu können.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2002 (B 13 RJ 19/02 R, SGb 2002, 672 = rv 2002, 195), nach welchem die Briefzustellertätigkeit nicht als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen sei, treffe auf ihn nicht zu, weil er den Zustell- und Kurierdienst mit dem PKW verrichtet habe. Er sei weiterhin bei Dr. M.-B. und neuerdings auch bei Dr. J. in L. in Behandlung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist mit der klageweisen Geltendmachung der an sie abgetretenen Rentenansprüche durch den Kläger einverstanden.
Dr. M.-B. hat dem Berufungsgericht mitgeteilt, den Kläger nach dem 2. Januar 1997 weder untersucht noch behandelt zu haben. Dr. J. hat unter dem 25. April 2003 mitgeteilt, dass der Kläger – der sich hierzu nicht geäußert hat - in seiner Praxis nicht behandelt worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten samt Gutachtenakten und Rehabilitationsakten der Beklagten und der bei der Deutschen Post AG geführten Personalakten des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1995 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.
Nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI aF (idF des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 659, in Kraft ab 8. Mai 1996), der trotz des schon am 30. März 1995 gestellten Rentenantrages hier bereits Anwendung findet, nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Der Kläger leidet nach den vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen, denen sich der Senat anschließt, weil zwischenzeitliche Veränderungen in seinem Gesundheitszustand weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich sind, an einem vorwiegend sensiblen cervikalen Wurzelreizsyndrom bei Verschleiß und Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern C 6 und C 7 links. Die neurologische Untersuchung durch Dr. L. hat insoweit kein funktionell bedeutsames Defizit ergeben. Ein gravierender Wurzelkompressionsbefund ist nicht nachgewiesen. Auch die Sensibilitätsminderungen sind funktionell unbedeutend, Paresen finden sich nicht. Der linke Arm des Klägers ist in seiner Funktion frei, es besteht eine freie Griffart. Zwar mag ein wechselnd ausgeprägtes C 7- Wurzelreizsyndrom oder auch sensibles Kompressionssyndrom angesichts des an gleicher Stelle nachgewiesenen Bandscheibenvorfalls Beschwerden verursachen, das Leistungsvermögen wird dadurch aber nicht aufgehoben. Der Kläger ist nach der übereinstimmenden und überzeugenden Einschätzung von Dr. N., Dr. L. und Dr. R. sehr wohl noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten und ohne häufiges und anhaltendes Bücken sowie ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeit – unter Witterungsschutz – vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Er ist überdies wegefähig. Hemmungen gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit kann er mit zumutbarer Willensanspannung überwinden.
Mit diesem Leistungsvermögen vermag der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit zwar nicht mehr auszuüben. Soweit der Bericht der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 die von ihm geleisteten Arbeiten als körperlich leicht bezeichnet, trifft dies im Ergebnis bereits deshalb nicht zu, weil nach diesem Bericht bei der Zustellung auch schwere Eil- und Schnellpakete auszuliefern waren, sodass das Gericht zu Gunsten des Klägers – der seine letzte Tätigkeit im Widerspruchsschreiben vom 2. August 1995 allerdings selbst als "leicht" bezeichnet – davon ausgeht, dass er diese Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr durchführen kann.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Dem Kläger ist unter Berücksichtigung seiner Leiden noch die vollschichtige Verrichtung jener leichten Arbeiten möglich, die der berufskundige Sachverständige S. in seiner schriftlichen Stellungnahme, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, aufgeführt hat. Diese Tätigkeiten hat das Sozialgericht zu Unrecht nicht für zumutbar erachtet, weil es mit dem berufskundigen Sachverständigen von einem Facharbeiterstatus des Klägers ausgegangen ist. Der Kläger ist indes allenfalls als oberer angelernter Arbeiter einzustufen. Er ist weder nach der Qualität der von ihm bei der Deutschen Post verrichteten Tätigkeit noch aufgrund seiner tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeiter anzusehen.
Entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 (der Anlage 2) TV Arb in der 1994 geltenden Fassung war der Kläger zuletzt in die Lohngruppe 4 eingruppiert. Nach dieser Bestimmung ist der Arbeiter nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TV Arb, also der "übrige" – nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 TV Arb fallende – Arbeiter bei ständiger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in die Lohngruppe 4 bzw. 4a einzugruppieren. Er erhält gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TV Arb eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenlohn der Lohngruppe 4 bzw. 4a und dem der höheren Lohngruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TV Arb, im Falle des Klägers, der zuletzt einen mit A 5 bewerteten Dienstposten versah, eine Tätigkeitszulage nach Lohngruppe 7a TV Arb.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 TV Arb war der Kläger nicht eingruppiert, weil er iSd Bestimmungen "nicht als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt" war. Denn er erfüllte nicht die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 2 TV Arb. Danach sind als Fahrer von Kraftwagen nur beschäftigt Arbeiter, die auf einem Arbeitsposten für Beamte überwiegend mit Tätigkeiten des Aufgabenträgers "Kraftfahrzeugführer" nach der Kennziffer (Kzi) 165 38 des Bewertungskataloges (BewKat) - ÄPost bzw. AtNr 31965 des BewKat F oder überwiegend mit Tätigkeiten der TätNr 406 des BewKat-ÄPost "Fahren von Kraftfahrzeugen" beschäftigt werden, wobei Tätigkeiten des Briefkastenleerungs- und des Begleitdienstes nicht als Tätigkeiten eines Kraftfahrzeugführers gelten (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TV Arb). Wenn der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt worden wäre, hätte er wie ein Arbeiter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TV Arb bei ständiger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in die entsprechende Lohngruppe nach § 5 Abs. 1 TV Arb, hier nach Lohngruppe 7a TV Arb, eingruppiert werden müssen. Das war aber nicht der Fall.
Soweit die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 4 - unterste Lohngruppe für Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter - darauf beruht, dass er sog. Beamtendiensttuer war, ist dies nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Arb erfolgten Einstufung nicht für die Facharbeitereigenschaft maßgeblich. Denn sie beruht auf qualitätsfremden Merkmalen. Das wird bereits daraus ersichtlich, dass nach dem TV Arb jeder "übrige" Postarbeiter, der einen beamtenbewerteten Dienstposten versieht, unabhängig von seiner sonstigen Qualifikation zumindest in Lohngruppe 4 eingestuft wird. Durch den TV Nr. 367 wurden nämlich mit Wirkung vom 1. Mai 1982 bis dahin in Lohngruppe V Nr. 1 eingruppierte "Arbeiter, die Beamtentätigkeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht" (Abs. 12 Unterabsatz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis iVm Protokollnotiz 2 zu Unterabsatz 2-4) in Lohngruppe IV eingruppiert, galten aber weiterhin nicht als "Arbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen Ia bis IV". Für sie waren vielmehr die in den Unterabsätzen 2-4 getroffenen Regelungen für die "übrigen Arbeiter" und die Aussagen der Lohngruppe V entsprechend anzuwenden. Daran zeigt sich, dass aus der bloßen Eingruppierung eines Beamtendienst verrichtenden Arbeiters in Lohngruppe IV (ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 4) nicht auf einen Facharbeiterstatus des betreffenden Arbeiters geschlossen werden kann. Soweit der Kläger einwendet, die Protokollnotiz zum TV Nr. 367 habe für den im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Deutschen Post AG Ende April 1995 geltenden TV Arb keine Bedeutung mehr gehabt, weil dieser darauf nicht mehr Bezug genommen habe, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Es ist nicht ohne Bedeutung, welche Beweggründe für die Tarifparteien ausschlaggebend waren, als sie eine bestimmte tarifrechtliche Einstufung für sog. "Beamtendiensttuer" festlegten.
Der Kläger ist auch nicht deshalb als Facharbeiter zu betrachten, weil die Deutsche Post AG unter dem 16. November 1999 mitgeteilt hat, dass er auch ohne Berücksichtigung der Arbeit auf einem Arbeitsposten für Beamte in Lohngruppe 4 eingruppiert worden wäre. Zwar war der Kläger von Beginn seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost im Jahre 1973 an in Lohngruppe IV eingruppiert und gehörte er deshalb nicht zu den erst durch den TV Arb Nr. 367 zum 1. Mai 1982 in Lohngruppe IV übergeleiteten "Arbeitern, die Beamtendienst verrichten, soweit nicht höher eingereiht" der früheren Lohngruppe V Nr. 1. Die Fragwürdigkeit der tariflichen Eingruppierung unter Bezugnahme auf die Protokollnotiz in § 2 Ziff 4 TV Arb Nr 367, die Regelung der Anlage 2 § 5 TV Arb sowie die Erklärungen der Tarifvertragsparteien bezieht sich nämlich allein auf die Beamtendiensttuer und jene Dienstleistungskräfte, deren Tätigkeit sich gerade nicht nach Abschnitt III der Anlage 2 zum TV Arb – Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind – auf Grund der Beschreibungen in Anlage 2 § 17 TV Arb einer Facharbeitergruppe zuordnen lassen (so jetzt auch BSG v. 28. April 2004, B 5 RJ 153/03 B – Fahrer von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5 t oder Lastzügen von mehr als drei Achsen nach Anlage 2 § 17 Lohngruppe 5 Nr 5 TV). Der Senat vermag zu seiner Überzeugung jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Deutschen Post AG Qualifikationen aufwies, die ihn einer Facharbeiterlohngruppe zuordnen bzw. einem Facharbeiter gleichstellen ließen.
Der Kläger verfügte weder über die Ausbildung noch über die Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Dienstleistungsfachkraft, die nach Lohngruppe 5 Nr. 10 TV Arb (Eingangsstufe) eingruppiert ist. Soweit der berufskundige Sachverständige S. ausgeführt hat, dass zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Klägers das Annehmen, Befördern und Zustellen von Brief- und Paketsendungen, das Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten der Zustellung, das Ausgeben von Sendungen über Postfächer, das Leeren von Briefkästen, das Annehmen und Ausgeben von Paketen, das Beraten von Kunden über Versandarten, Versandmöglichkeiten und Versandkosten, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reklamationen, das Vorbereiten von Sendungen für den Transport und das Transportieren von Sendungen zwischen Brief- und Frachtzentren und Zustellbasen gehört habe, hat er nur den in Betracht kommenden Aufgabenbereich, nicht aber bereits Qualifikationen beschrieben, die denen einer gelernten Dienstleistungsfachkraft gleichkommen.
Die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb erfüllte der Kläger als Arbeiter im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post bereits deshalb nicht, weil er die Postbetriebliche Prüfung oder die Prüfung für den einfachen Postdienst nicht abgelegt hatte. Es kann hier deshalb dahinstehen, ob das Kriterium "Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung" in Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb qualitätsfremd ist, weil das Bestehen dieser Prüfung keine Auswirkungen auf die Qualität der verrichteten Arbeit hatte und lediglich den Arbeitern einen höheren Eingruppierungsschutz bot (so BSG vom 16. November 2000 -.B 13 RJ 79/99 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 = Breithaupt 2001, 535).
Der Senat vermag den Kläger auch nicht als Arbeiter iSd Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb anzusehen. In diese Lohngruppe sind Arbeiter eingereiht, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig "als Fahrer von Kraftwagen" beschäftigt werden (soweit nicht höher eingereiht). Der Senat zieht nicht grundsätzlich in Zweifel, dass auch die im Rahmen des Dienstplanes erfolgende regelmäßige Beschäftigung "als Fahrer von Kraftwagen" geeignet sein kann, als Facharbeitertätigkeit in einem Tarifvertrag – wie hier im TV Arb – aufgeführt und bewertet zu werden. Der TV Arb unterscheidet nach der Rechtsprechung des BSG nämlich "vom Ansatz her" nach dem Vorhandensein bestimmter Ausbildungsabschlüsse und weist daher hinreichende Qualitätsstufen auf, um als Anknüpfungspunkt für die Bewertung des bisherigen Berufs iS des § 43 SGB VI (aF) dienen zu können. Dies hat das BSG dem § 10 Abs. 3 TV Arb sowie der entsprechenden Abstufung der Lohngruppen 1 bis 9 nach dem Verzeichnis der Anlage 2 § 17 TV Arb für Arbeiter entnommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass für die Lohngruppen 4 bis 9 des Verzeichnisses der Anlage 2 § 17 zum TV Arb die Facharbeiterqualität iS des Mehrstufenschemas prägend ist. Bereits die Lohngruppe 4 ist hiernach vom Leitbild der Handwerker und gleichgestellten Facharbeiter bzw. der Dienstleistungsfachkraft geprägt. Nach dem BSG bleibt es deshalb bei der in der Regel unwiderlegbaren Vermutung der Richtigkeit der tarifvertraglichen Eingruppierung in die Facharbeitergruppen 4 bis 9 nach Anlage 2 § 17 TV Arb in den Fällen, in denen bereits die Eingangstätigkeit nach Anlage 2 Abschnitt III – Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind – in eine Facharbeiterlohngruppe durch den TV eingruppiert wird. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass hierfür die zu beachtenden qualitätsfremden Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben können. Es kommt insoweit allein auf die unter Außerachtlassung qualitätsfremder Faktoren maßgebliche "Einstiegslohngruppe" an.
Nach Auffassung des Senats fällt die zuletzt vom Kläger verrichtete Tätigkeit indes nicht – wovon auch das Sozialgericht nicht ausgegangen ist - unter die Lohngruppe 4 Nr. 5 TV. Die in den Personalakten enthaltenen "Hinweise und Beispiele zum Formblatt "Einsatzanzeige Arb" legen nahe, dass Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb nur "echte Fahrer von Kraftwagen" erfassen will, nämlich solche Arbeiter, die mit Tätigkeiten nach der Kzi 165 38 oder TätNr 406 des BewKat PA (V), ausgenommen die Tätigkeiten des Briefkastenleerungs- und des Begleitdienstes, sowie mit Tätigkeiten der AtNr 319 65 des Bew Kat F beschäftigt werden. Aufgabenträger eines Kraftfahrzeugführers im Bereich Straßenpost (Bewertungsbereich: 165; Kennziffer 165 38: Regelbewertung A2/A3/A4, A5, Fachrichtung Post, Fachbereich Postfachdienst) war der Kläger nach Auffassung des Senats nicht. Sonst hätte dies – wie ausgeführt - im Hinblick auf den von ihm innegehabten Beamtendienstposten zu einer Einstufung nach Lohngruppe 5 (als Eingangsstufe) führen müssen. In keinem der Berichte der Deutschen Post AG vom 22. September 1995, 8. März 1996 und 16. November 1999 wird denn auch die Tätigkeit des Klägers als "Fahrer von Kraftwagen" bezeichnet. Seine Tätigkeit wird vielmehr mit "Arbeiter in der Eilzustellung", "Zusteller von Telegrammen und Eilbriefen sowie schweren Eil- und Schnellpaketen sowie Kuriertätigkeiten per PKW", "Teilkraft im Postfachservice" bezeichnet. Zudem ist dem zu einer Arbeiterin mit Beamtentätigkeit (Landzustelldienst mit Kraftwagen) ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 1984 (4 AZR 628/82, BAGE 45, 57 = AP Nr 1 zu § 10 TV Arb Bundespost) zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien (Ergebnisniederschriften vom Nr. 10/1976 und 12/1976 vom 2. Juli bzw. 29. September 1976) als Kraftfahrertätigkeiten iSd Lohngruppe 4 Nr 5 TV Arb nur solche Tätigkeiten angesehen haben, deren Hauptaufgabe in der Beförderung von Personen und Sachen liegt. Soweit das Kraftfahrzeug nur als Hilfsmittel verwendet wird, das die Zustellung erleichtert, wird keine Kraftfahrertätigkeit ausgeübt. Zusammenhangtätigkeiten der im Dienstposten ausgewiesenen Beamtentätigkeit, die - wie das Führen des Kraftfahrzeugs bei der Zustellung - nach dem Zweck der Haupttätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien, können eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2004 darauf hingewiesen, dass zwischen den Tarifvertragsparteien, wie sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu Unterabsatz 1-4 TV Arb Nr. 367 ergibt, über die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals in Lohngruppe IV Nr. 5 unterschiedliche Auffassungen bestanden. Er vermag sich der Auffassung, dass die PKW-motorisierte Zustellung für sich allein schon ein die Einstufung nach Lohngruppe 4 Nr 5 rechtfertigendes Facharbeiter-Tätigkeitsmerkmal darstellt, im Ergebnis nicht anzuschließen.
Die Deutsche Post AG hat im – den Beteiligten aus dem Verfahren VI JBf 122/96 des Landessozialgerichts Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2001) bekannten - Schreiben vom 9. April 2001 unter Hinweis darauf, dass der Aufgabenträger "Kraftfahrzeugführer" seit jeher als Beamtentätigkeit ausgewiesen sei, ausgeführt, dass die Gründe für die damalige Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals "Arbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht" zur Lohngruppe 4 aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht mehr ersichtlich sei. Sie nimmt jedoch an, dass hiermit dem mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen Gefahrenpotential und der erforderlichen Sorgfalt und Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften Rechnung getragen werde. Nach Satz 1 der Protokollnotiz zu Lohngruppe 3 Nr. 6 und Nr. 7 TV Arb werden selbst Fahrer von Elektrokarren, Elektroschleppern oder Gabelstaplern als Fahrer von Kraftwagen nach Lohngruppe 4 Nr. 5 eingruppiert, wenn sie Fahrzeuge führen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und können "Arbeiter, die im Rahmen des Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Gabelstaplern beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht" sowohl nach Lohngruppe 3 Nr. 7 als auch nach Lohngruppe 4 Nr. 6 und Lohngruppe 5 Nr. 6 (und nach vierjähriger Beschäftigung nach diesen Lohngruppen nach Lohngruppe 3a bzw. 4a bzw. 5a Nr. 1 TV Arb) eingruppiert werden (wobei für die nach Satz 1 der Protokollnotiz zu Lohngruppe 3 Nr. 6 und Nr. 7 nach Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb einzugruppierenden Fahrer von Gabelstaplern das Eingruppierungsmerkmal Lohngruppe 5 Nr. 5 und 6 TV Arb jedoch nicht gilt). Bezüglich der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrer von Elektroschleppern oder Elektrokarren hat die Deutsche Postgewerkschaft im genannten Verfahren VI JBf 122/96 ausgeführt, dass von ihnen eine besondere Sorgfaltspflicht verlangt und an sie höhere Anforderungen gestellt werden, weil sie die Bedingungen des öffentlichen Straßenverkehrs kennen müssten, so dass sie deshalb Facharbeitern gleichgestellt seien. Nach Ansicht des Senats hat der Kläger die Tätigkeit eines "Fahrers von Kraftwagen" neben seiner Zustell- und Kuriertätigkeit aber allenfalls mitverrichtet und kommt es vorliegend daher nicht darauf an, ob diese von den Tarifvertragsparteien genannten Gründe Qualitätsmerkmale darstellen, die die Aufnahme des "Fahrers von Kraftwagen" in die von der Facharbeiterqualität iSd Mehrstufenschemas geprägte Lohngruppe 4 (Nr. 5) TV Arb rechtfertigen. Arbeiter, die dienstplanmäßig Arbeiten der Lohngruppe 4 TV Arb (oder einer höheren Lohngruppe) mitverrichten, sind lediglich in Lohngruppe 3 Nr. 5 TV Arb (nach vierjähriger Beschäftigung und Entlohnung nach Lohngruppe 3a TV Arb), also in einer Gruppe für angelernte Arbeiter, aufgeführt. Nach alledem gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht in eine Facharbeitergruppe (Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb) einzugruppieren gewesen wäre, wenn er keine beamtenbewertete Tätigkeit ausgeübt hätte. Ob die in der Auskunft der Deutschen Post AG vom 22. September 1995 enthaltene Aussage, dass auch ein Bewährungsaufstieg die Lohnhöhe des Klägers bestimmt habe, zutrifft, bedarf auch deswegen keiner Prüfung.
Als angelernter Arbeiter – auch als sog. oberer angelernter Arbeiter – ist der Kläger auf die von dem berufskundigen Sachverständigen S. aufgezeigten Tätigkeiten im Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten, die in den verschiedensten Wirtschaftszweigen, anfallen, verweisbar. Hierbei handelt es sich nicht um nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern um allein im Raume H. in nennenswerter Anzahl eingerichtete Arbeitsplätze mit Tätigkeiten, für die je nach persönlicher Anstelligkeit Einarbeitungszeiten von zwei bis zehn Wochen erforderlich sind. Berufstätigkeiten mit den genannten Bezeichnungen kommen im heutigen Berufsleben tatsächlich vor, wie dem Gericht aus einer Reihe von Aussagen und Gutachten berufskundiger Sachverständiger bekannt ist. Sie sind dem Kläger als leichte, vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung und in geschlossenen Räumen zu verrichtende Tätigkeiten gesundheitlich vollschichtig zumutbar, da sie weder häufiges und anhaltendes Bücken noch häufige oder anhaltende Überkopfarbeiten beinhalten.
Ist der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, so besteht bei ihm auch keine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Die Berufung der Beklagten hat deshalb in vollem Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
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