Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 KR 120/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 13/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001 geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Jahre 1988 bis 1997 Künstlersozialabgabe und für 1998 Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) auf Honorare zu entrichten hat, die sie an selbstständige Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt hat, die von ihr mit der Herstellung von Werbekatalogen beauftragt worden sind.
Die Klägerin ist ein Versandhausunternehmen, welches insbesondere Textilwaren anbietet. Die Verkaufsgegenstände sind in einem bebilderten Katalog dargestellt. Neben eigenen Mitarbeitern beschäftigt die Klägerin in Spitzenzeiten der Katalogerstellung auch selbständige Fotografen zur Erstellung der Produktbilder sowie Grafik-Designer und Layouter zur Gestaltung der einzelnen Katalogseiten.
Mit Bescheid vom 16. November 1988 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre. In der Folgezeit wurde Künstlersozialabgabe mit den Bescheiden vom 25. Mai 1991, 25. Mai 1992, 25. März 1993 und 24. März 1994 für die Jahre 1988 bis 1993 festgesetzt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin in ihren Entgeltmeldungen die an Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlten Entgelte nur unvollständig angegeben hatte. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 setzte sie daraufhin unter vollständiger Berücksichtigung der gezahlten Entgelte, die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1988 bis 1994 insgesamt auf 2.090.656,00 DM fest und hob die bisher erteilten Bescheide teilweise auf. Für das Jahr 1995 setzte die Beklagte die Abgabe auf 136.349,20 DM (Bescheid vom 13. August 1996) fest und wies die gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 17. Juni 1996 eingelegten Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1997 zurück.
Mit Bescheiden vom 8. Januar 1997, 7. April 1997, 6. Januar 1998, 27. Mai 1998 und 28. Oktober 1998 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1996 bis 1997 und die Vorauszahlung für 1998 fest. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1999 zurück.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 verminderte die Beklagte die Abgabe für 1988 bis 1994 auf 2.015.369,84 DM.
Den gegen die Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen hat das Sozialgericht nach Verbindung mit Urteil vom 23. Januar 2001 insoweit stattgegeben, als zur Künstlersozialabgabe auch Honorare für die Erstellung ausschließlich reproduktionsfähiger Endfassungen ohne Entwurfsarbeit herangezogen worden sind. Es hat die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Beträge verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es handele sich bei der Erstellung von Mode- und Stillfotografien und bei der Erstellung von reproduktionsfähigen Endfassungen von Katalogseiten ohne vorherige Entwurfsarbeiten nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Sozialgericht hinsichtlich der Layouter eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe angenommen. Diesen stünde kein eigenschöpferischer gestaltender Spielraum zu, denn die Vorgaben der Klägerin ließen hierfür keinen Raum. Bei den Fotografen und Grafikdesignern habe das Sozialgericht diese Situation zutreffend erfasst. Es werde auch keine Werbung gestaltet, weil im Versandhauskatalog das Objekt im Vordergrund stehe und kein Bezug zu einem konkreten Verkaufsgeschäft hergestellt werde. Auch werde im Katalog nicht über Personen, Gegenstände oder Vorgänge der Zeitgeschichte informiert. Deswegen finde keine Publizistik statt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 1996, 13. August 1996, 8. Januar 1997, 7. April 1997, 6. Januar 1998, 27. Mai 1998, 28. Oktober 1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8. Mai 1997 und 27. Januar 1999 sowie den Bescheid vom 10. Februar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001, soweit es den Klagen stattgegeben hat, aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Sozialgericht zu Unrecht einen Gestaltungsspielraum der Fotografen verneint habe. Allen streitbefangenen Tätigkeiten käme ein solcher Spielraum zu. Vorgaben des Auftraggebers seien hierdurch nicht ausgeschlossen. Es handele sich durchgehend um künstlerische Tätigkeit, jedenfalls aber wegen des Informationswertes des Katalogs um publizistische Arbeiten. Zumindest Aufmerksamkeitswerbung finde statt.
Das Bundessozialgericht hat am 12. November 2003 in mehreren Urteilen über die Abgabepflicht für fotografische Arbeiten im Zusammenhang mit der Versandhauskatalogerstellung entschieden und diese mit der Begründung bejaht, dass es sich um Werbung handele (B 3 KR 10/03 R, B 3 KR 39/02 R und B 3 KR 8/03 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR4 vorgesehen). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zu diesen Entscheidungen dargelegt, der vorliegende Rechtsstreit werde von ihr weiter betrieben. Zwar wolle sie kein Revisionsverfahren durchführen, beabsichtige aber die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die ebenfalls statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sämtliche angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht die Beklagte zu Recht bei Ermittlung der zu zahlenden Künstlersozialabgabe auch die Entgelte für selbständige Fotografen, Grafikdesigner und Layouter mit ein.
Im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts hat die Klägerin unter Anwendung der Vorschriften des KSVG und der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709 – DVKSVG - ), wie sie bis zum 30. Juni 2001 gegolten haben, auf die Entgelte, die sie an die zum Zwecke der Herstellung der Werbekataloge ihres Unternehmens beauftragten selbstständigen Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt hat, Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung) u. a. die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind bzw. - nach der bis zum 31.12.88 geltenden Fassung – auch wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur vorübergehend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen liegen für die hier von der Beklagten zugrunde gelegten Entgelte vor.
Der Senat hat davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) zur Abgabe verpflichtet ist. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1988 steht vorliegend nicht zur Überprüfung. Er erzeugt vielmehr Tatbestandswirkung. Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis Ende 1998 Entgelte an selbstständige (Werbe-) Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt, die bei der Herstellung ihrer jeweiligen Kataloge tätig geworden sind. Es unterliegt im Ergebnis daher keinem Zweifel, dass die für die Klägerin verrichteten selbständigen Tätigkeiten der Fotografen, Layouter und Grafik-Designer, welche nach § 2 Abs. 2 Nrn. 7 und 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709) ausdrücklich dem Bereich "bildende Kunst" zugeordnet werden, Tätigkeiten waren, die im Rahmen und zum Zwecke der Werbung für das eigene Unternehmen der Klägerin anfielen.
Die Klägerin bestreitet ohne Erfolg, dass die herangezogenen selbstständigen Fotografen, Grafik-Designer und Layouter im Rahmen der Tätigkeiten bei ihr gearbeitet haben, wegen derer die Beklagte ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe mit Bescheid vom 16. November 1988 festgestellt hat, nämlich im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a). Die hier in Rede stehende Katalogwerbung gehört zu dieser Eigenwerbung. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine "bebilderte Preisliste", sondern um eine auf verschiedene Art – wie durch einen professionellen Vermarkter - vorgenommene Warenrepräsentation, die sich allerdings entgegen der Darstellung der Klägerin keineswegs in der bloßen bildlichen Wiedergabe der angepriesenen Produkte erschöpft, sondern auf Grund der Art und Weise der grafischen und fotografischen Präsentation darüber hinausgeht.
Ist die Klägerin – wie es sich aus dem Bescheid vom 16. November 1988 ergibt - grundsätzlich zur Künstlersozialabgabe abgabepflichtig, weil sie Werbung in erheblichem Umfang betreibt und hierfür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilt, so kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur noch darauf an, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen dieser Werbung für künstlerische Werke oder Leistungen Entgelte an selbstständige Künstler gezahlt hat. Hierbei ist nicht dahingehend zu differenzieren, ob der Künstler im Einzelfall bei der Werbetätigkeit eine künstlerische Leistung erbracht hat oder nicht. Zwar entspricht es der Gesetzessystematik, dass ein unter den Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG fallendes Unternehmen der Abgabepflicht unterliegen kann, ohne nach § 25 KSVG tatsächlich Künstlersozialabgabe zahlen zu müssen. Bei § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG – der Basis für die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe – ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es bereits bei der Abgabepflicht dem Grunde nach auf die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ankommt. Dass die Beklagte im Bescheid vom 16. November 1988 zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin – indem sie zu Eigenwerbungszwecken Aufträge an selbständige Fotografen, Layouter und Grafik-Designer erteilt – selbständigen Künstlern Aufträge erteilt, vermag der Senat nicht festzustellen. Sowohl nach dem Künstlerbegriff des § 2 KSVG, wonach Künstler u. a. ist, wer darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, als auch nach dem Tätigkeitsbereich (Werbung), in dem die hier in Rede stehenden Leistungen erbracht wurden, und ebenfalls nach den sich aus den Materialien zum KSVG ergebenden Vorstellungen des Gesetzgebers sind Fotografen, Layouter und Grafik-Designer, die im Rahmen der Werbung tätig werden, als Künstler einzuordnen. Dies hat das BSG im Urteil vom 12. November 2003 (B 3 KR 8/03, a.a.O.) überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf Bezug.
Sind die von der Klägerin im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) herangezogenen Fotografen, Layouter und Grafik-Designer aber selbständige Künstler, so stellen auch ihre bei der Werbekatalogherstellung verrichteten Tätigkeiten "künstlerische Werke" im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 KSVG dar. Es bedarf deshalb im Rahmen dieser Vorschrift keiner erneuten Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in den Vordergrund des Rechtsstreits gerückten Frage, ob die im Zusammenhang mit der Katalogherstellung von den selbständigen Künstlern erbrachten Leistungen in den Bereichen der Fotografie, des Grafik-Designs und des Layouts "Kunst" darstellen oder von künstlerischem Wert sind.
Nach alledem durfte die Beklagte die an die in Rede stehenden Künstler gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe heranziehen. Rechnerische Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben. Der Senat vermag den angefochtenen Bescheiden einen Berechnungsfehler der Beklagten bei der Anwendung der Bestimmungsgrößen nach §§ 25, 26 KSVG nicht zu entnehmen. Dies betrifft auch die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG und die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe für 1998 iSd § 27 Abs. 2 bis 5 KSVG.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – erhebt und eine Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk für den Einzelfall jeder Auftragstätigkeit fordert, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Der Senat teilt weder die verfassungsrechtlichen Bedenken noch hält er – zumal er sich anhand der vorliegenden Kataloge ein Bild von der Arbeit der beauftragten Künstler gemacht hat, der ein eigenschöpferischer Charakter nicht abgesprochen werden kann – eine solche Abgrenzung für erforderlich. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die Einordnung der Katalogfotografie, des Kataloglayouts und des Kataloggrafikdesigns als Tätigkeit von Künstlern der Auffassung der unmittelbar beteiligten Verkehrskreise oder gar der allgemeinen Verkehrsauffassung widerstreitet. Vielmehr entspricht die vom BSG vorgenommene Klärung des Verhältnisses zwischen § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG dem Zweck dieses Gesetzes, die im Rahmen der professionellen Eigenwerbung der Unternehmen an u. a. selbständige Fotografen, Layouter und Grafik-Designer gezahlten Entgelte mit einer Abgabepflicht zu belegen, um die Sozialversicherung der Künstler – was durch die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Nr. 13 GG gedeckt ist – finanziell abzusichern. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin vertretenen, allzu engen Künstlerbegriffs könnte dieser Zweck nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Jahre 1988 bis 1997 Künstlersozialabgabe und für 1998 Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) auf Honorare zu entrichten hat, die sie an selbstständige Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt hat, die von ihr mit der Herstellung von Werbekatalogen beauftragt worden sind.
Die Klägerin ist ein Versandhausunternehmen, welches insbesondere Textilwaren anbietet. Die Verkaufsgegenstände sind in einem bebilderten Katalog dargestellt. Neben eigenen Mitarbeitern beschäftigt die Klägerin in Spitzenzeiten der Katalogerstellung auch selbständige Fotografen zur Erstellung der Produktbilder sowie Grafik-Designer und Layouter zur Gestaltung der einzelnen Katalogseiten.
Mit Bescheid vom 16. November 1988 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre. In der Folgezeit wurde Künstlersozialabgabe mit den Bescheiden vom 25. Mai 1991, 25. Mai 1992, 25. März 1993 und 24. März 1994 für die Jahre 1988 bis 1993 festgesetzt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin in ihren Entgeltmeldungen die an Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlten Entgelte nur unvollständig angegeben hatte. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 setzte sie daraufhin unter vollständiger Berücksichtigung der gezahlten Entgelte, die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1988 bis 1994 insgesamt auf 2.090.656,00 DM fest und hob die bisher erteilten Bescheide teilweise auf. Für das Jahr 1995 setzte die Beklagte die Abgabe auf 136.349,20 DM (Bescheid vom 13. August 1996) fest und wies die gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 17. Juni 1996 eingelegten Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1997 zurück.
Mit Bescheiden vom 8. Januar 1997, 7. April 1997, 6. Januar 1998, 27. Mai 1998 und 28. Oktober 1998 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1996 bis 1997 und die Vorauszahlung für 1998 fest. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1999 zurück.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 verminderte die Beklagte die Abgabe für 1988 bis 1994 auf 2.015.369,84 DM.
Den gegen die Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen hat das Sozialgericht nach Verbindung mit Urteil vom 23. Januar 2001 insoweit stattgegeben, als zur Künstlersozialabgabe auch Honorare für die Erstellung ausschließlich reproduktionsfähiger Endfassungen ohne Entwurfsarbeit herangezogen worden sind. Es hat die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Beträge verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es handele sich bei der Erstellung von Mode- und Stillfotografien und bei der Erstellung von reproduktionsfähigen Endfassungen von Katalogseiten ohne vorherige Entwurfsarbeiten nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Sozialgericht hinsichtlich der Layouter eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe angenommen. Diesen stünde kein eigenschöpferischer gestaltender Spielraum zu, denn die Vorgaben der Klägerin ließen hierfür keinen Raum. Bei den Fotografen und Grafikdesignern habe das Sozialgericht diese Situation zutreffend erfasst. Es werde auch keine Werbung gestaltet, weil im Versandhauskatalog das Objekt im Vordergrund stehe und kein Bezug zu einem konkreten Verkaufsgeschäft hergestellt werde. Auch werde im Katalog nicht über Personen, Gegenstände oder Vorgänge der Zeitgeschichte informiert. Deswegen finde keine Publizistik statt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 1996, 13. August 1996, 8. Januar 1997, 7. April 1997, 6. Januar 1998, 27. Mai 1998, 28. Oktober 1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8. Mai 1997 und 27. Januar 1999 sowie den Bescheid vom 10. Februar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2001, soweit es den Klagen stattgegeben hat, aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Sozialgericht zu Unrecht einen Gestaltungsspielraum der Fotografen verneint habe. Allen streitbefangenen Tätigkeiten käme ein solcher Spielraum zu. Vorgaben des Auftraggebers seien hierdurch nicht ausgeschlossen. Es handele sich durchgehend um künstlerische Tätigkeit, jedenfalls aber wegen des Informationswertes des Katalogs um publizistische Arbeiten. Zumindest Aufmerksamkeitswerbung finde statt.
Das Bundessozialgericht hat am 12. November 2003 in mehreren Urteilen über die Abgabepflicht für fotografische Arbeiten im Zusammenhang mit der Versandhauskatalogerstellung entschieden und diese mit der Begründung bejaht, dass es sich um Werbung handele (B 3 KR 10/03 R, B 3 KR 39/02 R und B 3 KR 8/03 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR4 vorgesehen). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zu diesen Entscheidungen dargelegt, der vorliegende Rechtsstreit werde von ihr weiter betrieben. Zwar wolle sie kein Revisionsverfahren durchführen, beabsichtige aber die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die ebenfalls statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sämtliche angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht die Beklagte zu Recht bei Ermittlung der zu zahlenden Künstlersozialabgabe auch die Entgelte für selbständige Fotografen, Grafikdesigner und Layouter mit ein.
Im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts hat die Klägerin unter Anwendung der Vorschriften des KSVG und der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709 – DVKSVG - ), wie sie bis zum 30. Juni 2001 gegolten haben, auf die Entgelte, die sie an die zum Zwecke der Herstellung der Werbekataloge ihres Unternehmens beauftragten selbstständigen Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt hat, Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung) u. a. die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind bzw. - nach der bis zum 31.12.88 geltenden Fassung – auch wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur vorübergehend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen liegen für die hier von der Beklagten zugrunde gelegten Entgelte vor.
Der Senat hat davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) zur Abgabe verpflichtet ist. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1988 steht vorliegend nicht zur Überprüfung. Er erzeugt vielmehr Tatbestandswirkung. Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis Ende 1998 Entgelte an selbstständige (Werbe-) Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt, die bei der Herstellung ihrer jeweiligen Kataloge tätig geworden sind. Es unterliegt im Ergebnis daher keinem Zweifel, dass die für die Klägerin verrichteten selbständigen Tätigkeiten der Fotografen, Layouter und Grafik-Designer, welche nach § 2 Abs. 2 Nrn. 7 und 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709) ausdrücklich dem Bereich "bildende Kunst" zugeordnet werden, Tätigkeiten waren, die im Rahmen und zum Zwecke der Werbung für das eigene Unternehmen der Klägerin anfielen.
Die Klägerin bestreitet ohne Erfolg, dass die herangezogenen selbstständigen Fotografen, Grafik-Designer und Layouter im Rahmen der Tätigkeiten bei ihr gearbeitet haben, wegen derer die Beklagte ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe mit Bescheid vom 16. November 1988 festgestellt hat, nämlich im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a). Die hier in Rede stehende Katalogwerbung gehört zu dieser Eigenwerbung. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine "bebilderte Preisliste", sondern um eine auf verschiedene Art – wie durch einen professionellen Vermarkter - vorgenommene Warenrepräsentation, die sich allerdings entgegen der Darstellung der Klägerin keineswegs in der bloßen bildlichen Wiedergabe der angepriesenen Produkte erschöpft, sondern auf Grund der Art und Weise der grafischen und fotografischen Präsentation darüber hinausgeht.
Ist die Klägerin – wie es sich aus dem Bescheid vom 16. November 1988 ergibt - grundsätzlich zur Künstlersozialabgabe abgabepflichtig, weil sie Werbung in erheblichem Umfang betreibt und hierfür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilt, so kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur noch darauf an, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen dieser Werbung für künstlerische Werke oder Leistungen Entgelte an selbstständige Künstler gezahlt hat. Hierbei ist nicht dahingehend zu differenzieren, ob der Künstler im Einzelfall bei der Werbetätigkeit eine künstlerische Leistung erbracht hat oder nicht. Zwar entspricht es der Gesetzessystematik, dass ein unter den Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG fallendes Unternehmen der Abgabepflicht unterliegen kann, ohne nach § 25 KSVG tatsächlich Künstlersozialabgabe zahlen zu müssen. Bei § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG – der Basis für die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe – ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es bereits bei der Abgabepflicht dem Grunde nach auf die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ankommt. Dass die Beklagte im Bescheid vom 16. November 1988 zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin – indem sie zu Eigenwerbungszwecken Aufträge an selbständige Fotografen, Layouter und Grafik-Designer erteilt – selbständigen Künstlern Aufträge erteilt, vermag der Senat nicht festzustellen. Sowohl nach dem Künstlerbegriff des § 2 KSVG, wonach Künstler u. a. ist, wer darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, als auch nach dem Tätigkeitsbereich (Werbung), in dem die hier in Rede stehenden Leistungen erbracht wurden, und ebenfalls nach den sich aus den Materialien zum KSVG ergebenden Vorstellungen des Gesetzgebers sind Fotografen, Layouter und Grafik-Designer, die im Rahmen der Werbung tätig werden, als Künstler einzuordnen. Dies hat das BSG im Urteil vom 12. November 2003 (B 3 KR 8/03, a.a.O.) überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf Bezug.
Sind die von der Klägerin im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG (in der ab 1.1.89 geltenden Fassung; bis zum 31.12.88 identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) herangezogenen Fotografen, Layouter und Grafik-Designer aber selbständige Künstler, so stellen auch ihre bei der Werbekatalogherstellung verrichteten Tätigkeiten "künstlerische Werke" im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 KSVG dar. Es bedarf deshalb im Rahmen dieser Vorschrift keiner erneuten Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in den Vordergrund des Rechtsstreits gerückten Frage, ob die im Zusammenhang mit der Katalogherstellung von den selbständigen Künstlern erbrachten Leistungen in den Bereichen der Fotografie, des Grafik-Designs und des Layouts "Kunst" darstellen oder von künstlerischem Wert sind.
Nach alledem durfte die Beklagte die an die in Rede stehenden Künstler gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe heranziehen. Rechnerische Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben. Der Senat vermag den angefochtenen Bescheiden einen Berechnungsfehler der Beklagten bei der Anwendung der Bestimmungsgrößen nach §§ 25, 26 KSVG nicht zu entnehmen. Dies betrifft auch die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG und die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe für 1998 iSd § 27 Abs. 2 bis 5 KSVG.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – erhebt und eine Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk für den Einzelfall jeder Auftragstätigkeit fordert, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Der Senat teilt weder die verfassungsrechtlichen Bedenken noch hält er – zumal er sich anhand der vorliegenden Kataloge ein Bild von der Arbeit der beauftragten Künstler gemacht hat, der ein eigenschöpferischer Charakter nicht abgesprochen werden kann – eine solche Abgrenzung für erforderlich. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die Einordnung der Katalogfotografie, des Kataloglayouts und des Kataloggrafikdesigns als Tätigkeit von Künstlern der Auffassung der unmittelbar beteiligten Verkehrskreise oder gar der allgemeinen Verkehrsauffassung widerstreitet. Vielmehr entspricht die vom BSG vorgenommene Klärung des Verhältnisses zwischen § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG dem Zweck dieses Gesetzes, die im Rahmen der professionellen Eigenwerbung der Unternehmen an u. a. selbständige Fotografen, Layouter und Grafik-Designer gezahlten Entgelte mit einer Abgabepflicht zu belegen, um die Sozialversicherung der Künstler – was durch die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Nr. 13 GG gedeckt ist – finanziell abzusichern. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin vertretenen, allzu engen Künstlerbegriffs könnte dieser Zweck nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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