L 1 KR 2/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 KR 473/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 2/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten zu 1) und zu deren Pflegekasse, der Beklagten zu 2), für die Zeit ab 1. Januar 1999.

Der Kläger ist seit Oktober 1963 bei der Beklagten zu 1) krankenversichert, nunmehr seit Jahren als deren freiwilliges Mitglied. Bei der Beklagten zu 2) ist er pflegeversichert. Er durchlief in den sechziger Jahren eine Ausbildung zum Gold- und Silberschmied. Seitdem war er vornehmlich selbständig tätig. Die Künstlersozialkasse lehnte es ab, ihn als Künstler aufzunehmen. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Künstlersozialkasse hatten keinen Erfolg.

Für die Zeit bis Ende 1998 führte die Beklagte zu 1) den Kläger in der Beitragsklasse 760. Er hatte zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt einen monatlichen Beitrag von 198,19 DM zu zahlen. Grund für seine Einstufung in die Beitragsklasse 760 war, dass die Beklagte zu 1) ihn als geringfügig (nebenberuflich) Selbstständigen betrachtete. Dies wurde aufsichtsrechtlich beanstandet, weil Hauptberuflichkeit auch dann vorliege, wenn der Selbstständige seinen Lebensunterhalt überwiegend oder vollständig aus der selbstständigen Tätigkeit - ungeachtet von Zeit- und Entgeltgrenzen - bestreite. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger daher mit Bescheid vom 22. Januar 1999 mit, dass er ab 1. Januar 1999 als hauptberuflich selbstständiger Künstler in der Beitragsklasse 714 geführt und von ihm ab 1. Januar 1999 ein monatlicher Gesamtbeitrag von 453,13 DM (396,90 DM Krankenversicherung ( KV ), 56,23 DM Pflegeversicherung ( PV )) sowie ab 1. April 1999 ein Gesamtbeitrag von 476,28 DM (420,05 DM KV, PV-Beitrag unverändert) erhoben werde.

Der Kläger brachte dagegen widersprechend vor, dass er nach dem Bescheid des Finanzamtes L. vom 15. Dezember 1998 im Jahre 1997 negative Einkünfte in Höhe von 975 DM gehabt habe. Im Jahre 1998 hatte er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 16.252 DM (Steuerbescheid vom 3. Januar 2000), im Jahr 1999 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 14.279 DM (Steuerbescheid vom 22. Dezember 2000). Die Beklagte ließ den Kläger durch Schreiben vom 17. Februar 1999 wissen, dass eine günstigere Versicherung als Selbstständiger nicht (mehr) möglich sei. Seinen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), der nach der Satzung der Beklagten zu 2) auch als deren Widerspruchsausschuss tätig wird, durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 zurück. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt überwiegend aus seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und sei insoweit hauptberuflich selbstständig tätig, sodass eine Einstufung in die Beitragsklasse 760 als geringfügig Selbstständiger ab 1. Januar 1999 nicht mehr möglich sei. Selbstständige ohne Einkommen oder mit monatlichen Einnahmen bis 3.400 DM gehörten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) der Beitragsklasse 714 (ohne Anspruch auf Krankengeld) an. Dies gelte gemäß der Satzung der Beklagten zu 2) auch für die PV. Für die Beitragsbemessung hauptberuflich Selbstständiger fingiere § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine monatliche Mindesteinnahme. Deshalb seien im Falle des Klägers die Beiträge von fiktiven Einnahmen in Höhe von 3.307,50 DM zu berechnen, 12 v. H. hiervon für die KV vom 1. Januar bis 31. März 1999 und 12, 7 v. H. für die KV ab 1. April 1999. Für die PV gelte ein Beitragssatz von 1,7 v. H.

Der Kläger zahlte hingegen weiterhin nur den bis Ende 1998 von ihm verlangten Beitrag von insgesamt 198,19 DM monatlich.

Das Sozialgericht hat seine am 29. Juli 1999 erhobene Klage durch Urteil vom 2. Oktober 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen.

Gegen das ihm am 19. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2002 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 insoweit zu ändern, als der Beitragsberechnung das tatsächliche Einkommen des Klägers entsprechend den Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei weiterhin ihr Mitglied, sei entgegen ihrer Mitteilung im Schriftsatz vom 19. Juli 2001 nicht zum 15. April 2001 wegen Beitragsrückständen ausgeschlossen worden.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).

Insbesondere beträgt die streitige Beitragsdifferenz für die Zeit ab 1. Januar 1999 mehr als 1.000 DM (500 EUR). Bei beibehaltener Einstufung in die Beitragsklasse 760 hätte der Kläger nämlich (bei tatsächlichen Einnahmen bis 1.500 DM) ab 1. Januar 1999 monatlich nur 176,40 (KV) bzw. nur 24,99 DM (PV), ab 1. April 1999 nur einen monatlichen KV-Beitrag von 186,99 DM bei unverändertem PV-Beitrag zu zahlen.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 ist rechtmäßig.

Die Klage ist nicht etwa deshalb teilweise begründet, weil die Beklagte zu 1) als unzuständiger Versicherungsträger auch über die ab 1. Januar 1999 geltende Beitragshöhe zur PV entschieden hätte und der Bescheid vom 22. Januar 1999 insoweit rechtswidrig wäre. Zwar ist ein Verwaltungsakt, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, sogar nichtig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X )). Hier ist der Bescheid vom 22. Januar 1999 jedoch – wie sich aus ihm unzweifelhaft ergibt - von der Abteilung "Kundenbetreuung/Melde/Beitrag" von der Gmünder Ersatzkasse GEK erlassen worden. Der Bescheid vom 22. Januar 1999 ist auch nicht wegen partieller Unzuständigkeit der Beklagten zu 1) - was die PV-Beiträge betrifft - rechtswidrig. Zwar geht, obwohl die GEK-Pflegekasse - die Beklagte zu 2) - Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung und rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist (§§ 1 Abs. 1 und 4 der Satzung der GEK-Pflegekasse vom 1. Januar 1998 idF des 2. - ab 1. Januar 1999 gültigen - Nachtrags), aus dem Bescheid vom 22. Januar 1999 nicht eindeutig hervor, dass die GEK-Pflegekasse, deren Vorstand die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung der GEK-Pflegekasse), hinsichtlich der Festsetzung des PV-Beitrags ab 1. Januar 1999, für die sie zuständig ist, den Verwaltungsakt ebenfalls mit erlassen hat. Letztlich hat der Senat daran aber keinen Zweifel. Im Übrigen ist der Widerspruchsausschuss der GEK zugleich Widerspruchsausschuss der GEK-Pflegekasse (§ 6 Abs. 1 der Satzung der GEK-Pflegekasse), so dass im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1999 auch über die Beitragshöhe zur PV entschieden werden durfte. Der Kläger hat deshalb seine Klage zutreffend auch gegen die GEK-Pflegekasse gerichtet. Dem hat der Senat durch Änderung des Rubrums im Berufungsverfahren Rechnung getragen.

In der Sache erweist sich die Beitragshöhe, die die Beklagten ab dem 1. Januar 1999 vom Kläger hinsichtlich der freiwilligen KV und hinsichtlich der PV begehren, als richtig. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) vom 1. Januar 1998 gilt für die Einstufung freiwilliger Mitglieder, dass sie, wenn sie Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer (Selbstständige) sind, den Beitragsklassen 714, 716, 718,720 ff. zugeteilt werden. Nur freiwillige Mitglieder, die keiner Beitragsklasse nach § 23 Nr. 1 bis 2 dieser Satzung zugeordnet werden können, gehören entsprechend ihren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen den Beitragsklassen 760, 761, 762, 763 ff an (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der Satzung), was auch für Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer gilt, die nur geringfügig selbständig tätig sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der Satzung). Demnach war der Kläger als hauptberuflich Selbstständiger nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beitragsklasse 714 zuzuteilen, deren Monatsbeitrag das Produkt aus 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße und dem Beitragssatz nach § 21 Abs. 3 der Satzung ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Satzung). Für die PV ergibt sich Entsprechendes aus §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Sätze 1 und 2, 14 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten zu 2).

§ 240 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der PV entsprechend anzuwenden ist, bestimmt im Übrigen, dass für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Die Berechnung der Beitragshöhe im Widerspruchsbescheid vom 29 Juni 1999 zeigt, dass sich die Beklagten an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten haben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, die eine Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbstständige fingiert, mit Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 – (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39) für mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm dem Vertrauensgrundsatz) vereinbar gehalten, so dass sich der Kläger aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht mit Erfolg auf die Beibehaltung der für ihn bis Ende 1998 gehandhabten Verwaltungspraxis berufen kann.

Die Beitragssätze für die KV von 12 v. H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 bzw. von 12, 7 v. H. für die Zeit ab 1. April 1999 entsprechen dem jeweiligen Inhalt der Satzung der Beklagten zu 1) vom 1. Januar 1998 in der Fassung des 3. und 4. Nachtrags. Der Beitragssatz in der PV hat seine Grundlage in § 55 SGB XI.

Soweit der Kläger trotz der Rechtskraft des Senatsurteils vom 1. April 2003 (L 1 KR 3/02) an seiner Auffassung fest hält, dass er Künstler iSd Künstlersozialversicherungsgesetzes sei und sich die Beitragseinstufung nur an seinen in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden fest gesetzten Einnahmen orientieren dürfe, bleibt ihm das zwar unbenommen. Dies rechtfertigt hier jedoch keine andere Entscheidung.

Im Übrigen nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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