Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 541/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 139/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 verwiesen. Dr. R. hat im Gutachten vom 29. Mai 2002 eine Versagenssymptomatik auch mit vegetativen Symptomen wie Kopfschmerzen diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin inzwischen ein komplette Ruptur der Rotatorenmanschette im Schultergelenk eingetreten sei. Trotzdem sei sie noch zu den von Dr. L. beschriebenen leichten Arbeiten in der Lage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Juni 2002 hat er ergänzend ausgeführt, das Schulterleiden schließe Überkopfarbeiten aus, schränke jedoch nicht Tätigkeiten mit den Armen in Tischposition ein. Die von der Klägerin behauptete schwere Angsterkrankung könne nicht objektiviert werden. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2002 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, schon wegen ihrer schweren Depression sei sie zu einer Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage. Auch könne sie sich nicht in öffentlichen Räumen bewegen, ohne von einem Familienmitglied begleitet zu werden. Im Übrigen habe das Sozialgericht die Ruptur der Rotatorenmanschette im Schultergelenk unberücksichtigt gelassen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999 zu gewähren, hilfsweise Dr. P. zu seinem Gutachten zu vernehmen, weiter hilfsweise ein chirurgisch/orthopädisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr. A. einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Schultergelenk schließe nur Arbeiten über der Horizontalen aus. Nach dem bisherigen Gutachten führten auch die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zu einem untervollschichtigen Leistungsvermögen.
In einem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 23. Februar 2004 ist der Neurologe/Psychiater Dr. P. nach Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei selbstunsicherer und vermeidender Persönlichkeit vor. Diese führe zur Aufhebung des Leistungsvermögens seit 1995 auf Dauer. Bereits seit vielen Jahren könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr nutzen. Sie sei auch nicht in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme zu überwinden. Da die Klägerin weder an einer körperlichen noch an einer psychosomatischen Erkrankung im eigentlichen Sinne leide, hätten die Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. L. das Erkrankungsbild nicht sicher erfassen können. Die bei der Klägerin vorliegenden inneren Hemmungen und die Denkminderung drückten sich durch den schmerzbedingten Rückzug sowie die Aufgabe sozialer Tätigkeiten aus. Weder könne eine psychiatrische Untersuchung das Leiden erfassen, noch sei dieses im Gespräch wahrnehmbar. Eine Beurteilung sei nur durch eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik möglich. Diese zeige, dass die Klägerin nie ein annähernd selbstbestimmtes Leben habe führen können und die Unterdrückung ihrer Emotionen nunmehr ihre Leistungsfähigkeit aufgebraucht habe.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Im Streit ist lediglich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn auf dieses Begehren hat die Klägerin ihren Klagantrag nach Hinweis auf den fehlenden Berufsschutz wegen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts eingeschränkt.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zwar bestätigt der Gutachter Dr. P. der Klägerin, dass bei ihr ein aufgehobenes Leistungsvermögen (schon seit der ersten Rentenantragstellung im Jahre 1995) bestehe, aber sein Gutachten überzeugt nicht. Er erhebt keinerlei Befund, der seine Schlussfolgerung zu stützen vermag, sondern schließt aus dem (nach seiner Einschätzung) fremdbestimmten Leben der Klägerin, dass hierdurch auch ihre Kräfte aufgebraucht sein müssten, so dass für eine Arbeitsleistung keine Kraft mehr zur Verfügung stehe. Dabei legt er selbst dar, dass weder eine psychiatrische Untersuchung das Leiden erfassen könne, noch dieses im Gespräch wahrnehmbar sei. Daraus folgt jedoch, dass auch er das Vorhandensein der Leistungsbeeinträchtigung nicht objektivieren kann. Die bloße Unterstellung, dass bei einem unbefriedigenden Leben die Kräfte eines Menschen irgendwann aufgebraucht seien, reicht nicht, um mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Die Erklärbarkeit eines subjektiven Verhaltens mit psychodynamischen Erwägungen kann eine objektive Befundung nicht ersetzen. Das Gutachten kann wegen dieser Unzulänglichkeiten eine gerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung nicht stützen.
Demgegenüber leiten Dr. L. und Dr. R. aus den von ihnen erhobenen Befunden widerspruchsfrei und konsequent die festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bei der Klägerin ab und legen überzeugend dar, dass noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte Arbeiten mit geringen qualitativen Einschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit und vorhandener Fähigkeit zur Überwindung von Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme besteht. Die Leiden haben sich– wie die mit den damaligen Befunden im wesentlichen übereinstimmende Befunderhebung von Dr. P. zeigt - im Laufe der Zeit nicht verschlechtert. Der Senat folgt deswegen dem Ergebnis dieser Gutachten auch für die Zeit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens.
Hinsichtlich der während des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Ruptur der Rotatorenmanschette hat Dr. R. ausgeführt, dass lediglich Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen ausscheiden. Die Klägerin kann deswegen trotzdem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein und z. B. leichte Pack-, Sortier- und Ettikettierarbeiten verrichten. Das ergibt sich aus dem Vergleich des Restleistungsvermögens der Klägerin mit den Anforderungen solcher Tätigkeiten, die in der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen berufskundigen Stellungnahme des Sachverständigen S. beschrieben sind.
Der bei der Klägerin vorliegende muttersprachliche Analphabetismus führt nicht dazu, dass ihr eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Dies ergibt sich aus der Aussage des berufskundigen Sachverständigen S. im Verfahren 16 RJ 1313/98, die den Beteiligten ebenfalls vorliegt und welcher der Senat folgt.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne eine weitere Beweisaufnahme und ohne Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG entscheiden. Dem Antrag auf Vernehmung von Dr. P. als Zeugen brauchte der Senat nicht nachzukommen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, zu welchem Thema bzw. welchen Fragen die Zeugenvernehmung erfolgen soll. Es ist nicht ersichtlich, was Dr. P. bezeugen soll. Er könnte allenfalls seinen bereits im Gutachten niedergelegten Befund nochmals beschreiben. Da von dem festgestellten Befund jedoch nicht abgewichen wird, er also als wahr unterstellt wird, bedarf es einer solchen Zeugenvernehmung nicht.
Auch dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG brauchte der Senat nicht nachzukommen. Mehrere Gutachten nach § 109 SGG sind nur einzuholen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Im Berufungsverfahren ist außer der Schultergelenkserkrankung kein orthopädisches Leiden dargelegt worden. In den erstinstanzlichen Gutachten sind keine durchgreifenden Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet trotz der vorgenommen Gesamtbeurteilung festgestellt worden. Zwar geht Dr. P. auf die Leiden auf orthopädischem Fachgebiet nicht gesondert ein, aber er teilt in seinem Gutachten ausdrücklich mit, dass bei der Klägerin kein körperliches Leiden im eigentlichen Sinn vorliege. Es gibt deswegen keinen Anhalt für eine diesbezügliche Einschränkung, sodass besondere Gründe für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 verwiesen. Dr. R. hat im Gutachten vom 29. Mai 2002 eine Versagenssymptomatik auch mit vegetativen Symptomen wie Kopfschmerzen diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin inzwischen ein komplette Ruptur der Rotatorenmanschette im Schultergelenk eingetreten sei. Trotzdem sei sie noch zu den von Dr. L. beschriebenen leichten Arbeiten in der Lage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Juni 2002 hat er ergänzend ausgeführt, das Schulterleiden schließe Überkopfarbeiten aus, schränke jedoch nicht Tätigkeiten mit den Armen in Tischposition ein. Die von der Klägerin behauptete schwere Angsterkrankung könne nicht objektiviert werden. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2002 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, schon wegen ihrer schweren Depression sei sie zu einer Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage. Auch könne sie sich nicht in öffentlichen Räumen bewegen, ohne von einem Familienmitglied begleitet zu werden. Im Übrigen habe das Sozialgericht die Ruptur der Rotatorenmanschette im Schultergelenk unberücksichtigt gelassen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999 zu gewähren, hilfsweise Dr. P. zu seinem Gutachten zu vernehmen, weiter hilfsweise ein chirurgisch/orthopädisches Gutachten nach § 109 SGG von Dr. A. einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Schultergelenk schließe nur Arbeiten über der Horizontalen aus. Nach dem bisherigen Gutachten führten auch die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zu einem untervollschichtigen Leistungsvermögen.
In einem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 23. Februar 2004 ist der Neurologe/Psychiater Dr. P. nach Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei selbstunsicherer und vermeidender Persönlichkeit vor. Diese führe zur Aufhebung des Leistungsvermögens seit 1995 auf Dauer. Bereits seit vielen Jahren könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr nutzen. Sie sei auch nicht in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme zu überwinden. Da die Klägerin weder an einer körperlichen noch an einer psychosomatischen Erkrankung im eigentlichen Sinne leide, hätten die Neurologen/Psychiater Dr. R. und Dr. L. das Erkrankungsbild nicht sicher erfassen können. Die bei der Klägerin vorliegenden inneren Hemmungen und die Denkminderung drückten sich durch den schmerzbedingten Rückzug sowie die Aufgabe sozialer Tätigkeiten aus. Weder könne eine psychiatrische Untersuchung das Leiden erfassen, noch sei dieses im Gespräch wahrnehmbar. Eine Beurteilung sei nur durch eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik möglich. Diese zeige, dass die Klägerin nie ein annähernd selbstbestimmtes Leben habe führen können und die Unterdrückung ihrer Emotionen nunmehr ihre Leistungsfähigkeit aufgebraucht habe.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Im Streit ist lediglich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn auf dieses Begehren hat die Klägerin ihren Klagantrag nach Hinweis auf den fehlenden Berufsschutz wegen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts eingeschränkt.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zwar bestätigt der Gutachter Dr. P. der Klägerin, dass bei ihr ein aufgehobenes Leistungsvermögen (schon seit der ersten Rentenantragstellung im Jahre 1995) bestehe, aber sein Gutachten überzeugt nicht. Er erhebt keinerlei Befund, der seine Schlussfolgerung zu stützen vermag, sondern schließt aus dem (nach seiner Einschätzung) fremdbestimmten Leben der Klägerin, dass hierdurch auch ihre Kräfte aufgebraucht sein müssten, so dass für eine Arbeitsleistung keine Kraft mehr zur Verfügung stehe. Dabei legt er selbst dar, dass weder eine psychiatrische Untersuchung das Leiden erfassen könne, noch dieses im Gespräch wahrnehmbar sei. Daraus folgt jedoch, dass auch er das Vorhandensein der Leistungsbeeinträchtigung nicht objektivieren kann. Die bloße Unterstellung, dass bei einem unbefriedigenden Leben die Kräfte eines Menschen irgendwann aufgebraucht seien, reicht nicht, um mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Die Erklärbarkeit eines subjektiven Verhaltens mit psychodynamischen Erwägungen kann eine objektive Befundung nicht ersetzen. Das Gutachten kann wegen dieser Unzulänglichkeiten eine gerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung nicht stützen.
Demgegenüber leiten Dr. L. und Dr. R. aus den von ihnen erhobenen Befunden widerspruchsfrei und konsequent die festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bei der Klägerin ab und legen überzeugend dar, dass noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte Arbeiten mit geringen qualitativen Einschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit und vorhandener Fähigkeit zur Überwindung von Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme besteht. Die Leiden haben sich– wie die mit den damaligen Befunden im wesentlichen übereinstimmende Befunderhebung von Dr. P. zeigt - im Laufe der Zeit nicht verschlechtert. Der Senat folgt deswegen dem Ergebnis dieser Gutachten auch für die Zeit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens.
Hinsichtlich der während des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Ruptur der Rotatorenmanschette hat Dr. R. ausgeführt, dass lediglich Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen ausscheiden. Die Klägerin kann deswegen trotzdem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein und z. B. leichte Pack-, Sortier- und Ettikettierarbeiten verrichten. Das ergibt sich aus dem Vergleich des Restleistungsvermögens der Klägerin mit den Anforderungen solcher Tätigkeiten, die in der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen berufskundigen Stellungnahme des Sachverständigen S. beschrieben sind.
Der bei der Klägerin vorliegende muttersprachliche Analphabetismus führt nicht dazu, dass ihr eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Dies ergibt sich aus der Aussage des berufskundigen Sachverständigen S. im Verfahren 16 RJ 1313/98, die den Beteiligten ebenfalls vorliegt und welcher der Senat folgt.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne eine weitere Beweisaufnahme und ohne Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG entscheiden. Dem Antrag auf Vernehmung von Dr. P. als Zeugen brauchte der Senat nicht nachzukommen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, zu welchem Thema bzw. welchen Fragen die Zeugenvernehmung erfolgen soll. Es ist nicht ersichtlich, was Dr. P. bezeugen soll. Er könnte allenfalls seinen bereits im Gutachten niedergelegten Befund nochmals beschreiben. Da von dem festgestellten Befund jedoch nicht abgewichen wird, er also als wahr unterstellt wird, bedarf es einer solchen Zeugenvernehmung nicht.
Auch dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG brauchte der Senat nicht nachzukommen. Mehrere Gutachten nach § 109 SGG sind nur einzuholen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Im Berufungsverfahren ist außer der Schultergelenkserkrankung kein orthopädisches Leiden dargelegt worden. In den erstinstanzlichen Gutachten sind keine durchgreifenden Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet trotz der vorgenommen Gesamtbeurteilung festgestellt worden. Zwar geht Dr. P. auf die Leiden auf orthopädischem Fachgebiet nicht gesondert ein, aber er teilt in seinem Gutachten ausdrücklich mit, dass bei der Klägerin kein körperliches Leiden im eigentlichen Sinn vorliege. Es gibt deswegen keinen Anhalt für eine diesbezügliche Einschränkung, sodass besondere Gründe für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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