Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 819/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Senat weist die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers vom 28. April 2004 gegen das ihm in Kanada zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 29. Januar 2004 nach Anhörung der Beteiligten als unbegründet zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat die auf Rücknahme der Ablehnung des Rentenantrages vom 6. Mai 1991 (Bescheid vom 30. November 1993) und auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so dass sein im Februar 2000 gestellter Überprüfungsantrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) ohne Erfolg bleibt.
Der am XX.XXXXXXXXX 1923 in O./Kroatien (Banat) geborene Kläger, der 1953 von Österreich nach Kanada ausgewandert ist und seit 1961 die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt, hat zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keinen einzigen Beitrag entrichtet und damit die Wartezeit von 60 Monaten/fünf Jahren für eine Altersrente nicht erfüllt (§ 1248 Abs. 5, Abs. 7 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 35, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Nach dem Versicherungsverlauf der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien vom 16. Juli 1990 hat er lediglich zwischen September 1947 und Juli 1953 zur österreichischen Sozialversicherung Pflichtversicherungszeiten und ist ihm die Zeit seiner Lehrlingsausbildung in Kroatien von September 1939 bis April 1942 als Ersatzzeit angerechnet worden. Soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, dass er von Mai 1942 bis Juni 1942 in Kroatien als Geselle gearbeitet, von August 1942 bis November 1942 Reichsarbeitsdienst und vom 28. November 1942 bis Mai 1945 Kriegsdienst geleistet hat und anschließend bis August 1947 (Entlassung in Hannover) in Kriegsgefangenschaft (u.a. auch in Italien, wo er für das amerikanische bzw. britische Militär als Fahrer arbeitete) gewesen ist, wird dadurch die Wartezeit nicht erfüllt. Zum einen gelten möglicherweise vom Kläger in Jugoslawien (Kroatien) zurückgelegte Beitragszeiten nicht als deutsche Beitragszeiten, zum anderen können Ersatzzeiten (Reichsarbeitsdienst, Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft) nur dann als Versicherungszeiten angerechnet werden, wenn zumindest ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist (§§ 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO, 250 SGB VI), der Kläger also Versicherter ist. Das ist aber nicht der Fall.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Gründe:
Der Senat weist die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers vom 28. April 2004 gegen das ihm in Kanada zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 29. Januar 2004 nach Anhörung der Beteiligten als unbegründet zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat die auf Rücknahme der Ablehnung des Rentenantrages vom 6. Mai 1991 (Bescheid vom 30. November 1993) und auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so dass sein im Februar 2000 gestellter Überprüfungsantrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) ohne Erfolg bleibt.
Der am XX.XXXXXXXXX 1923 in O./Kroatien (Banat) geborene Kläger, der 1953 von Österreich nach Kanada ausgewandert ist und seit 1961 die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt, hat zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keinen einzigen Beitrag entrichtet und damit die Wartezeit von 60 Monaten/fünf Jahren für eine Altersrente nicht erfüllt (§ 1248 Abs. 5, Abs. 7 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 35, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Nach dem Versicherungsverlauf der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien vom 16. Juli 1990 hat er lediglich zwischen September 1947 und Juli 1953 zur österreichischen Sozialversicherung Pflichtversicherungszeiten und ist ihm die Zeit seiner Lehrlingsausbildung in Kroatien von September 1939 bis April 1942 als Ersatzzeit angerechnet worden. Soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, dass er von Mai 1942 bis Juni 1942 in Kroatien als Geselle gearbeitet, von August 1942 bis November 1942 Reichsarbeitsdienst und vom 28. November 1942 bis Mai 1945 Kriegsdienst geleistet hat und anschließend bis August 1947 (Entlassung in Hannover) in Kriegsgefangenschaft (u.a. auch in Italien, wo er für das amerikanische bzw. britische Militär als Fahrer arbeitete) gewesen ist, wird dadurch die Wartezeit nicht erfüllt. Zum einen gelten möglicherweise vom Kläger in Jugoslawien (Kroatien) zurückgelegte Beitragszeiten nicht als deutsche Beitragszeiten, zum anderen können Ersatzzeiten (Reichsarbeitsdienst, Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft) nur dann als Versicherungszeiten angerechnet werden, wenn zumindest ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist (§§ 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO, 250 SGB VI), der Kläger also Versicherter ist. Das ist aber nicht der Fall.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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