L 1 RJ 111/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
4 J 452/97
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 111/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zugunsten des Kreises P. in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 erfolgte Abzweigung eines Teils der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers.

Der am X.XXXXXXX 1950 geborene Kläger tunesischer Staatsangehörigkeit lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Im streitigen Zeitraum war er ohne festen Wohnsitz. Er hat aus erster Ehe ein 1977 geborenes Kind und aus zweiter Ehe vier Kinder (M., geb: X.X.82, F., geb: X.XX.82, R., geb: XX.X.85 und H., geb: X.X.91).

Der beigeladene Kreis P. gewährte für die Kinder aus der zweiten Ehe Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 19. April 1996 beantragte er die Abzweigung von Unterhaltszahlungen von der Rente des Klägers. Zu dieser Zeit gewährte die Unterhaltsvorschusskasse für die Kinder R. und H. monatlich 573 DM. Die Unterhaltsleistung für R. wurde mit Ablauf des 25. Juni 1997 eingestellt, ab diesem Zeitpunkt aber noch für H. 314 DM weitergezahlt (Schreiben vom 15. April 1998). Ab 1. Januar 1999 betrug die Zahlung für H. 299 DM und wurde mit dem 30. September 1999 beendet (Schreiben vom 22. Januar 1999).

Die Beklagte, die dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 15. Mai 1996 im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme gewährte, behielt nach Anhörung des Klägers von der Rentennachzahlung 211,47 DM für den Kreis P. ein und berechnete die Rente ab 1. Dezember 1996 mit Bescheid von 21. Oktober 1996 neu. Dabei behielt sie von dem monatlichen Rentenzahlbetrag von 1561,85 DM jeweils den Betrag von 261,85 DM zugunsten des Kreises P. ein und zahlte dem Kläger 1300 DM aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1997 zurückgewiesen wurde.

In der Folgezeit ergingen weitere Rentenänderungsbescheide (Bescheide vom 22.10.96, 6.3.97, 3.6.97, 19.6.97, 15.5.98, 15.6.98, 5.8.98, 28.1.99 und 31.5.99). Im Ergebnis wurden mit diesen Bescheiden zugunsten des Kreises P. ab 1. Dezember 1996 261,85 DM, ab 1. Juli 1996 287,62 DM, ab 1. Juli 1998 294,65 DM und vom 1. Juli 1999 bis 30. September 1999 299 DM monatlich abgezweigt. Der dem Kläger ausgezahlte Rentenbetrag betrug ab 1. Dezember 1996 1406,88 DM, ab 1. Januar 1997 1410 DM, ab 1. Juli 1997 1410,22 DM, ab 1. Juli 1998 1402,84 DM, ab 1. Januar 1999 1404,70 DM und vom 1. Juli 1999 bis 30. September 1999 1421,94 DM.

Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. Juni 1997 und 15. Mai 1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998 zurück.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 lehnte sie die Änderung ihrer Bescheide im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung sämtlicher erfolgter Abzweigungen ab.

Hinsichtlich des Vortrags des Klägers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 verwiesen. Die Klage gegen die Widerspruchsbescheide der Beklagten hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18. Juli 2002 abgewiesen, nachdem es die Verfahren 4 J 452/97 (ursprünglich eine gegen den Kreis P. gerichtete, vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene und von diesem an das Sozialgericht verwiesene Klage gegen die Abzweigung) und S 4 RJ 14/02 unter dem erstgenannten Aktenzeichen miteinander verbunden hatte.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und angekündigt, diese nach Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu begründen. Mit Beschluss vom 26. August 2003 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Im Rahmen der Anhörung zur geplanten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg von 18. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21. Oktober 1996, 22. Oktober 1996, 6. März 1997, 3. Juni 1997, 19. Juni 1997, 15. Mai 1998, 5. August 1998, 28. Januar 1999 und 31. Mai 1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12. März 1997 und 25. Juni 1998 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2000 zu verurteilen, ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 ohne eine Abzweigung an den Kreis P. auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten 4 J 452/97 und S 4 RJ 714/02 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und des Kreises P. verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II.

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden Abzweigungen zugunsten des Kreises P. vorgenommen.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann gemäß Satz 4 der genannten Vorschrift auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.

Gegenüber seinen im streitigen Zeitraum noch minderjährigen Kindern R. (geb: XX.X.85) und H. (geb: X.X.91) kam der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach. Der Kreis P. erbrachte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Abzweigung wurde von der Beklagten in angemessener Höhe vorgenommen, denn die durch den Kreis übernommenen Unterhaltszahlungen, die das umfassten, was der Kläger an Unterhalt zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, waren regelmäßig höher als die mittels Abzweigung einbehaltenen Beträge, und dem Kläger verblieb ein angemessener Selbstbehalt, mit dem der seinen eigenen Lebensunterhalt sichern konnte. Zwar wurde dem Kläger vom Bezirksamt Hamburg-Nord unter dem 29. September 1998 ein monatlicher Sozialhilfebedarf von 1587,59 DM bescheinigt, aber hierbei waren die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig einbezogen, zu denen der Kläger seinerzeit mit seiner Rente einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 112,14 DM erhielt. Außerdem waren die Kosten für eine Wohnung in Höhe von 688,40 DM einbezogen worden. Als Wohnungsloser hatte der Kläger aber solche Kosten nicht. Er behauptet zwar, für die Benutzung von Wohnraum 850 DM monatlich ausgegeben zu haben, kann aber diese Behauptung weder spezifizieren noch irgendwie belegen. Damit wäre der seinerzeit bescheinigte Mindestbedarf für die Lebenshaltung auf 787,05 DM zu korrigieren. Die von der Beklagten an den Kläger ausgezahlten Beträge von über 1400 DM lagen im gesamten streitigen Zeitraum weit über diesem Mindestbedarf. Es kann deswegen unentschieden bleiben, ob eine beabsichtigte Rückzahlung diverser Schulden sowie eine finanzielle Unterstützung des volljährigen Kindes aus erster Ehe in Höhe von 200 DM monatlich bzw. Zahlungen an die Schwester des Klägers einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern vorgehen können. Mit dem über dem Eigenbedarf liegenden Betrag von mehr als 600 DM monatlich hätte der Kläger nämlich trotz der vorgenommenen Abzweigungen die von ihm behaupteten Verpflichtungen erfüllen können.

Der erneut gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen. Dies ergibt sich aus den obigen Darlegungen. Zur ergänzenden Begründung verweist der Senat im Übrigen auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. August 2003.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved