L 1 RJ 97/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 RJ 1084/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 97/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom Juli 1999 bis Januar 2000.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zwar sei sein Leistungsvermögen eingeschränkt, aber nicht so weit, dass Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Rahmen der Anhörung zu der vom Senat in Erwägung gezogenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei in sich widersprüchlich, wenn es von einem hochgradigen Verschleißleiden der Wirbelsäule mit erheblichen Belastungsbeschwerden ausgehe, ohne gleichzeitig eine Einschränkung der Wegefähigkeit anzunehmen. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger zwei Atteste des Praktischen Arztes H. vorgelegt. Im Attest vom 25. Oktober 1999 äußert dieser (ohne nähere Begründung) seine Einschätzung, der Kläger sei berufs- sowie erwerbsunfähig. Im Attest vom 16. Dezember 2002 bescheinigt er dem Kläger, dass dieser eine Untersuchung bei einem Orthopäden außerhalb von Hamburg am 17. Dezember 2002 nicht wahrnehmen könne, weil er auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer beschwerdearmen Gehstrecke von maximal 200 Metern angewiesen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom Juli 1999 bis Januar 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte dieses Verfahrens, der Krankenakte des Allgemeinen Krankenhauses W., der Schwerbehindertenakte, der Prozessakte S 30 SB 640/99 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit statt der laufend bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie u.a. erwerbsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, weil noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit besteht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht daher die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten als rechtmäßig abgewiesen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe dieses Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Aus den im Rahmen der Anhörung vorgelegten Attesten des Praktischen Arztes H. ergibt sich kein Anhalt für eine Verschlechterung des Leistungsvermögens im streitigen Zeitraum. Das Attest vom 25. Oktober 1999 hat bereits dem Sozialgericht vorgelegen und ist bei der erstinstanzlichen Begutachtung ausgewertet worden. Das weitere Attest vom 16. Dezember 2002 beschreibt – wenn dort überhaupt eine aufgehobene Wegefähigkeit bescheinigt werden soll - allenfalls einen Gesundheitszustand im Dezember 2002. Damit trifft es keinerlei Aussage zur gesundheitlichen Situation im auf die Zeit bis Januar 2000 beschränkten Streitzeitraum.

Der Senat folgt dabei auch den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des Chirurgen M ... Übereinstimmend mit den Einschätzungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gutachten des Internisten Prof. Dr. H1. begründet dieser aus seiner Befunderhebung nachvollziehbar das Restleistungsvermögen und schließt sich zu Recht nicht der pauschalen Behauptung des behandelnden Arztes H. an. Auch in der Beurteilung, dass die erheblichen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule im streitigen Zeitraum (noch) nicht zu einer Aufhebung der Wegefähigkeit geführt haben, vermag der Senat eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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