S 12 SO 297/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 297/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Gegen die Klägerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 111 Abs. 1 i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach kann gegen einen ordnungsgemäß geladenen Beteiligten, der im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat nach §202 SGG in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig genügend entschuldigt wird oder der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, Die Klägerin ist zum Termin am 07.05.2018, in dem der Gegenstand ihrer Klage erörtert werden sollte, unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens geladen worden. Die Ladung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.04.2018 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt und ihm damit ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Klägerin ist dennoch nicht zum Termin erschienen, obwohl sie im Ladungsvordruck umfassend über die Folgen ihres Ausbleibens aufgeklärt und mit gerichtlicher Verfügung vom 23.04.2018 erneut auf die Notwendigkeit des Erscheinens zum Termin hingewiesen wurde, Gründe, die ihr Nichterscheinen entschuldigen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom das "Ruhen vom Verfahren wegen Umzugs" beantragt. Ein Umzug ist jedoch weder ein hinreichender Grund für das Ruhen des Verfahrens noch für das Ausbleiben im Termin. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wird für geboten erachtet, da eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Klägerin zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erschien, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zur Rechtsauffassung der Vorsitzenden zu äußern und den Rechtsstreit möglichst in einem Termin zu erledigen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und beträgt 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro. Da die Klägerin erstmalig zum Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, war das Ordnungsgeld im unteren Bereich anzusiedeln. Insoweit wird ein Betrag von 150,00 Euro für angemessen erachtet, Dabei wurde von einem niedrigen Einkommen ausgegangen. Ferner hat sich das Gericht an den nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG regelmäßig festzusetzenden Kosten des Verfahrens in den dort aufgeführten Fällen orientiert.
Rechtskraft
Aus
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