L 3 B 181/04 ER U

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 360/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 181/04 ER U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass ihm über die bereits gewährten Leistungen hinaus der behauptete Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld oder aber einer Verletztenrente durch die Beklagte zusteht. Wie das im Auftrag der Antragsgegnerin nach Untersuchung des Antragstellers am 24. April 2003 in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums E. erstellte medizinische Gutachten im Einklang mit weiteren im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtungen ausweist, ist die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers seit dem 26. März 2002 wieder hergestellt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade besteht nicht. Die medizinischen Beurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der beschließende Senat folgt ihnen. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die von ihm wegen der behaupteten Ansprüche zum Aktenzeichen S 25 U 251/04 erhobene Klage wird deshalb aller Voraussicht nach erfolglos sein. Dies schließt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus. Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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