L 3 B 178/ER U

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 186/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 178/ER U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), und mit der sich der Antragsteller sowohl gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes gegenüber der mit sofort vollziehbarem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2004 erfolgten Entziehung der Verletztenrente als auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtschutzverfahren wendet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes auf der Grundlage einer offenen Vorausbeurteilung der Hauptsache und hiervon ausgehend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wegen der absehbaren Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Auch der beschließende Senat gelangt bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig lediglich erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung, dass in Gestalt des durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. erstellten Gutachtens vom 18. Februar 2004 gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 4. August 1999 bei dem Antragsteller nicht mehr besteht. Allerdings bedarf dies im Hinblick auf die Stellungnahme der den Antragsteller behandelnden Nervenärztin Dr. M. vom 1. April 2004 der weiteren Aufklärung. Eine solche hat � hierauf weist das Sozialgericht zutreffend hin � in dem anhängigen Klageverfahren durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. F. und erforderlichenfalls durch die Erhebung weiterer Beweise zu erfolgen. Hiervon ausgehend ergibt die im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Bewertung der Interessen des Antragstellers, von den Auswirkungen des angegriffenen Bescheides zunächst verschont zu bleiben, einerseits, und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung desselben andererseits, dass letzterem der Vorrang gebührt. Dem Antragsteller und seiner Familie stehen ausweislich der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren eingereichten Unterlagen auch nach Wegfall der Verletztenrente mit insgesamt 1.676,83 EUR/Monat noch ausreichend Mittel zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes zur Verfügung. Im Falle des Obsiegens würden die einbehaltenen Beträge nachgezahlt. Demgegenüber würde der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage sein, überzahlte Beträge zurückzuerstatten.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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