L 1 LW 1/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 LW 5/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 LW 1/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Neufeststellung der Produktionsaufgaberente ab 1. Dezember 1998, das Ruhen dieser Rente ab 1. Juli 2000 und über eine Rentenerstattung von 11. 873, 87 DM (=6.071,01 EUR).

Der Kläger bezog von der Beklagten nach dem Bescheid vom 28. Mai 1997 ab 1. Januar 1997 Produktionsaufgaberente (PAR), ab 1. Juli 1998 in Höhe von 1.033,94 DM. Er ließ die Beklagte am 4. Juni 1999 unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges vom 28. Januar 1999 wissen, dass zum 1. Dezember 1998 die Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG mit ihm als einzigen Kommanditisten gegründet worden sei, in die er sein früher gärtnerisch genutztes, seit Januar 1997 stillgelegtes Grundstück mit Ausnahme des eigen genutzten Wohnhauses eingebracht habe. Die KG vermiete die nicht selbst genutzten Grundstücksteile. Nachdem der Kläger die Gesellschaftsverträge der Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG und der Verwaltungsgesellschaft B. GmbH vorgelegt sowie als Gesellschafter bzw. Komplementär dieser Firmen erklärt hatte, dass die zum 1. Januar 1997 stillgelegten Flächen weiterhin stillgelegt blieben, leistete die Beklagte die vorsorglich einbehaltene PAR weiter. Sie wies den Kläger zugleich auf im Bescheid vom 28. Mai 1997 aufgeführte Mitwirkungspflichten hin (Schreiben vom 20. August 1999).

Nachdem der Kläger die Beklagte im Dezember 1999/Januar 2000 davon in Kenntnis gesetzt und nachgewiesen hatte, dass seine Ehefrau ab 1. November 1996 von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg Berufsunfähigkeitsrente, ab 1. Juli 1999 in Höhe von 682,44 DM bezog (Bescheid vom 31. Mai 1999), stellte die Beklagte die PAR - unter Berücksichtigung der Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 - für die Zeit ab 1. Juli 1998 neu fest und forderte von ihm überzahlte PAR in Höhe von 3.463,43 DM zurück (Bescheid vom 17. Januar 2000). Der Kläger widersprach, legte den das Jahr 1998 betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1999 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.666 DM vor, wies nach, dass er seinen Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen (Gärtnerei, Marktverkauf), aus dem diese Einkünfte erwirtschaftet worden waren, zum 30. November 1998 abgemeldet bzw. aufgegeben hatte, und erklärte, dass "für 1999 die Einnahme 0" sei. Die Beklagte stellte daraufhin, weil sie von keinen Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb ab 1. Dezember 1998 ausging, die PAR durch Abhilfebescheid vom 7. April 2000 ab 1. Dezember 1998 neu fest. Den verbleibenden Rückforderungsbetrag von 373,54 DM bezahlte der Kläger.

Am 21. Februar 2001 legte der Kläger der Beklagten den das Jahr 1999 betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2001 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 63.522 DM vor. Daneben hatte er Einkünfte aus Kapitalvermögen von 27.526 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 18.141 DM und sonstige Einkünfte von 1.555 DM erzielt.

Die Beklagte erachtete nunmehr die Neufeststellung der PAR im Abhilfebescheid vom 7. April 2000 als für von Anfang an unrichtig, weil der Kläger auch nach Aufgabe seines Marktstandes Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt habe und die im Abhilfebescheid angenommene Einkommensminderung bei ihm nicht eingetreten sei. Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2001 an und kündigte an, den Neufeststellungsbescheid vom 17. Januar 2000 Wirkung bis zum 30. Juni 1999 wieder in Kraft zu setzen sowie die von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Vorjahres für die Zeit ab 1. Juli 1999 bzw. 1. Juli 2000 zu berücksichtigen, was ab 1. Juli 2000 zum vollständigen Ruhen der PAR führen werde. Vorsorglich stellte sie deren Zahlung ab Mai 2001 ein.

Der Kläger wandte hiergegen ein, die im Steuerbescheid 1999 aufgeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten aus der Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co. KG (Hinweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ihre steuerrechtliche Einordnung sei für ihre sozialrechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Es komme auf den tatsächlichen, sachlichen Inhalt der Einkünfte an. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei daher erheblich, ob der Betroffene die gewerblichen Einkünfte selbst erarbeitet habe. Die Einkünfte (der B. GmbH & Co KG) aus Vermietung und Verpachtung könnten nicht als sein Arbeitseinkommen gewertet werden. Es sei seine Ehefrau, die den geringen Arbeitsaufwand, welchen die Mieteinheiten erforderten, erledige. Die Mieteinnahmen beruhten folglich nicht auf seiner Arbeitsleistung, sondern stellten nur eine Fruchtziehung aus einem der B. GmbH & Co KG gehörenden Grundvermögen dar.

Ungeachtet dieser Einwände erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 20. April 2001 über die Neufeststellung der PAR ab 1. Dezember 1998. Unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 1999 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stehe ihm vom 1. Dezember 1998 bis 30. Juni 2000 PAR nur in geringerer Höhe (786,96 bis 888,52 DM) zu. Ab 1. Juli 2000 ruhe sie voller Höhe. Die für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 30. April 2001 eingetretene Überzahlung der PAR in Höhe von 11.873,87 DM habe er zu erstatten.

Im anschließenden Vorverfahren wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2001 zurück. Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV sei seit 1995 identisch mit dem Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinn. Folglich entspreche das Arbeitseinkommen des Klägers dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid für 1999 als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ausgewiesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2001 erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Die Einkünfte, die er als Kommanditist der KG beziehe, seien kein Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. August 2002 abgewiesen. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gehörten auch die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, um den es sich bei der vom Kläger betriebenen B. GmbH & Co KG handele. Es handle sich bei den von ihr erzielten Einkünften nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als einzigem Gesellschafter der GmbH & Co KG seien dem Kläger Einnahmen aus deren Geschäftstätigkeit als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen. Auf seinen hierfür betriebenen Arbeitsaufwand komme es nicht an.

Gegen das ihm am 3. September 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. September 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte stets richtig und rechtzeitig über seine Einkünfte informiert zu haben. Dass er mit der Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG Mieteinnahmen aus den eingebrachten Flächen weiterhin erzielen würde, sei Grundlage aller vorherigen Gespräche und Schriftwechsel zwischen den Beteiligten gewesen. Die Einkünfte, die er bis Ende 1998 als Landwirt erzielt habe, würden nunmehr durch die Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG erzielt. Weitere Einkünfte als Mieteinnahmen aus fünf Wohneinheiten habe die Gesellschaft nicht. Sie besitze lediglich die stillgelegten Flächen, die sie nicht nutze. Die ihm als einzigem Kommanditisten steuerlich zugerechneten Einkünfte aus der Vermietung der fünf Wohneinheiten stellten kein Arbeitseinkommen dar (Hinweis auf BSG vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 - und auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 – GrS 4/82, BStBl. 1984, Teil II, S. 751).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Steuerrecht ordne die Einkünfte der B. GmbH & Co KG aus der Vermietung von fünf Einheiten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Die sozialrechtliche Betrachtung nach § 15 SGB IV müsse sich danach ausrichten (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 27. August 1998 – B 10 LW 8/97 R -, vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 2004, S. 453, und vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), Anm. Gerhard, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2004, 459; B 13 RJ 47/04 R (Parallelentscheidung)). Zu Unrecht meine der Kläger, dass das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R) seine Auffassung stütze.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2001 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die PAR zu Recht mit dem Ergebnis der Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 11.873, 87 DM ab 1. Dezember 1998 neu festgestellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung 1. das Recht unrichtig angewandt oder 2. von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) entsprechend (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FELEG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Mit seinem Widerspruch vom 8. Februar 2000 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2000 hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1999 für das Jahr 1998 vorgelegt, nach welchem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer in Höhe von 17.296 DM, aus Gewerbebetrieb von 12.666 DM, aus Kapitalvermögen von 17.320 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 18.981 DM erzielt hatte. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Land- und Forstwirte von 4.000 DM ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 62.263 DM. Zugleich gab der Kläger, indem er darauf hinwies, dass "die Einnahme aus dem Marktverkauf", die im Steuerbescheid 1998 allein als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" aufgeführt worden war, 12.666 DM betragen habe, an, dass "für 1999 die Einnahme 0 sei". Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger damit nur verdeutlichen wollte, dass er 1999 keine Einnahmen mehr aus dem Marktverkauf haben werde. Dies ergab sich nämlich bereits aus der beigefügten Gewerbeabmeldung. Letztlich kann aber dahinstehen, wie die schriftliche Äußerung des Klägers zu verstehen war. Denn er hat am 8. Februar 2000 jedenfalls nicht angegeben, dass er aus der zum 1. Dezember 1998 gegründeten B. GmbH & Co KG laufend Einkünfte erzielt hatte (die ihm schon vor ihrer Festsetzung im Steuerbescheid vom 6. Februar 2001 grundsätzlich bekannt waren). Das Unterlassen der Mitteilung über die seit dem 1. Dezember 1998 aus der B. GmbH & C0 KG erzielten Einkünfte durch den Kläger hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, bei der Beklagten zu der irrigen Vorstellung geführt, dass bei ihm eine rechtserhebliche Einkommensminderung eingetreten sei. Das Unterlassen war dafür ursächlich, dass die Beklagte den Abhilfebescheid vom 7. April 2000 erteilt hat, der vom völligen Wegfall der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ab Dezember 1998 ausging. Der aufgrund der Unterlassung – mangelnden Mitwirkung - des Klägers von der Beklagten unterstellte Sachverhalt war unrichtig und führte im Abhilfebescheid zu einer unrichtigen, den Kläger rechtswidrig begünstigenden Rechtsanwendung.

Die unrichtige Rechtsanwendung liegt hier darin, dass die Beklagte das Einkommen aus Gewerbebetrieb, von dem sie wegen der (fehlenden) Mitwirkung des Klägers nicht wusste, nicht ab 1. Dezember 1998 als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auf dessen PAR angerechnet hat (§ 15 Abs. 1 SGB IV in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890, § 8 Abs. 1 FELEG in der ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1814; vgl. auch § 2 Abs. 4 EStG). Trifft eine PAR mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der PAR in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (§ 8 Abs. 2 FELEG) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 ALG überschreitet (§ 8 Abs. 1 FELEG). Nach § 8 Abs. 2 FELEG sind für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e SGB IV entsprechend anzuwenden, nach § 8 Abs. 3 FELEG gilt § 18d SGB IV entsprechend.

Die von der Gesellschaft durch Vermietung und Verpachtung der fünf Einheiten erzielten Einkünfte zählen zwar steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie zählen jedoch auch als "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit" (von dem die Beklagte nach Nr. 1 der im Ausgangsrentenbescheid vom 28. Mai 1997 aufgeführten "Mitwirkungspflichten" zu unterrichten war). Auch wenn die in Rede stehenden Einkünfte von der B. GmbH & Co KG im Wege der Vermietung/Verpachtung von 5 Einheiten erzielt wurden, ändert das nichts an ihrer sozialrechtlichen Betrachtung als Arbeitseinkommen iSd § 8 Abs. 1 FELEG.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Das Finanzamt hat die in Rede stehenden Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet. Es besteht kein Grund, sie nicht bei der Berechnung des Ruhens des Grundbetrages der PAR nach § 8 Abs. 1 FELEG – und iSd § 15 SGB IV – als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Zutreffend hat die Beklagte daher - in enger Anlehnung an das Steuerrecht - die streitigen Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb und damit dem Arbeitseinkommen zugeordnet.

Für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" ist neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit kein Raum. Die Grundentscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt, wird nicht mehr von den Sozialleistungsträgern getroffen. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB IV als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und - wie die Vergangenheit gezeigt hat - mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen. Dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Terminologie des "Arbeitseinkommens" beibehalten hat, ändert nichts daran, dass die inhaltliche Füllung dieses Begriffes durch die entsprechenden Begriffe des Einkommensteuerrechts zu erfolgen hat. Würde man weiterhin die Richtigkeit der Zuordnung der steuerrechtlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit an einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der selbständigen Tätigkeit messen wollen, widerspräche dies den Intentionen des § 15 SGB IV und dem damit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers. § 15 SGB IV kann daher nur die Bedeutung haben, dass steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" bewertetes Einkommen entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit" anzusehen ist (vgl. BSG v. 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R - unter Bezugnahme auf MittBayerLVA 2003, 578, 581). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus (1) Land- und Forstwirtschaft, (2) Gewerbebetrieb, (3) selbständiger Arbeit, (4) nichtselbständiger Arbeit, (5) Kapitalvermögen, (6) Vermietung und Verpachtung sowie (7) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Von diesen sieben Einkunftsarten sind die ersten drei als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit iSd § 15 SGB IV zu bewerten. Nach § 8 Abs. 1 FELEG, wonach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht zu berücksichtigen sind, sind die ersten beiden Einkunftsarten als Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) zu werten. Deshalb sind im Rahmen von § 8 FELEG, ohne dass es im Einzelnen auf die Art und den Umfang der Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen ankommt, die im Steuerbescheid 1999 ausgeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Soweit sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R, aaO) beruft, wonach bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen (nach § 15 SGB IV) nicht vorliege, dringt er hiermit nicht durch. Dieses Urteil ist nicht in diesem Sinne zu verstehen, wie im Urteil des BSG vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R, aaO) ausgeführt wird, worauf der Senat Bezug nimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Einfügung des Absatzes 2a in § 18a SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b) des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wonach Arbeitseinkommen iSd § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV die positive Summe der Gewinne und Verluste u. a. aus Gewinnen aus Gewerbebetrieb iSd §§ 15, 16 und 17 EStG ist. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine klarstellende Regelung in gezielter Reaktion auf das (missverstandene) Urteil des 4. Senats des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R, aaO). Der Kläger hat sich freiwillig unter Abwägung der Vor- und Nachteile (auch hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf die PAR) als Kommanditist der B. GmbH & Co KG in eine Unternehmerstellung iSd Einkommensteuerrechts begeben. Die als Alleingesellschafter erzielten Gewinne sind deshalb anrechenbares Arbeitseinkommen (aus einer selbständigen Tätigkeit) iSd § 8 Abs. 1 FELEG.

Die Beklagte durfte daher den Abhilfebescheid vom 7. April 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit - ab 1. Dezember 1998 - nach §§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FELEG, 34 Abs. 3 Satz 2 ALG zurücknehmen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte, sofern das von ihr zu Grunde gelegte Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb anzurechnen ist, die Ruhensbeträge rechnerisch zutreffend nach § 8 Abs. 1 FELEG ermittelt hat. Eine unzutreffende Berechnung der PAR im Bescheid vom 20. April 2001 ist auch für den Senat nicht erkennbar. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die sich aus der Überschreitung des 58fachen des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 ALG ergebende Überzahlung von 11.873, 87 DM zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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