L 3 RJ 114/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 456/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 114/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der am X.XXXXXXXX 1947 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger gelangte im Jahre 1973 nach Deutschland, wo er zunächst eine Erwerbstätigkeit als Klempnergehilfe aufnahm. Eine im Jahre 1976 begonnene Umschulung zum Isolierer schloss er nicht ab, verrichtete jedoch fortan mit zeitlichen Unterbrechungen bis zum Jahre 1995 verschiedene Isoliertätigkeiten. Sei August 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt lebte er von Sozialhilfe. Bei ihm war ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. anerkannt.

Den am 1. Mai 1998 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 und Widerspruchsbescheid vom 14. April 1999 ab. Mit seiner darauf fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung vorgetragen, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht der in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er leide an diabetischer Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II. Während des gesamten Verfahrens sei er mehrfach stationär zur Einstellung des Blutzuckers behandelt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. September 2001 nach internistischer Untersuchung und Begutachtung abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Sein Leistungsvermögen sei zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Es bestehe kein Anlass für die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Berufsschutz genieße der Kläger nicht, weil sein Beruf nicht als der eines Facharbeiters einzustufen sei. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Oktober 2001 zugestellt worden.

Mit seiner am 30. Oktober 2001 eingegangenen Berufung hat der Kläger seiner Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt. Erben des Klägers haben sich nicht ermitteln lassen.

Der Kläger beantragt nach den gesamten Inhalt der Akten,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichts.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten sowie derjenigen des Versorgungsamtes Hamburg und der ebenfalls beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Trotz des Todes des Klägers ist die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht nicht erloschen (§ 86 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 202 SGG). Eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf den Fortbestand der Vollmacht nicht eingetreten (§ 246 ZPO i.V.m. § 202 SGG).

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, konnte über die Berufung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 155 Abs. 3, 4; 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das erkennende Gericht nimmt zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die es sich zu eigen macht, nach § 153 Abs. 2 SGG sowie im Übrigen auf den in gleicher Sache am 9. April 2003 ergangenen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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