L 1 KR 129/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 29/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 129/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ab 26. März 2002.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 26. März 2002. Er sei ab diesem Zeitpunkt weder stationär behandelt worden noch arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten könne. Bei dem Kläger, der zu dem Zeitpunkt langjährig arbeitslos war, sei nicht mehr auf die letzte Tätigkeit als Sozialarbeiter, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Da seine Vermittelbarkeit für solche Tätigkeiten nicht krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei (im Gutachten im Rentenverfahren seien eine lebensreaktive Verstimmung im Sinne einer depressiven Episode oberflächlicher Natur und Rückenschmerzen mit Wirbelsäulenverschleiß festgestellt worden; Anhaltspunkte für eine daneben bestehende Akuterkrankung gebe es nicht), bestehe mangels Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Urteilsbegründung fänden sich zahlreiche Sachmängel. Insbesondere habe das Gericht nicht alles geprüft, sondern sich nur mit der Frage der Krankengeldgewährung befasst. Es sei aber noch eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 26. März 2002 zu gewähren und über die in seinen Schreiben vom 17. November 2004,18. November 2004 und 6. Februar 2005 aufgeführten Anträge zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag.

Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte S 11 RA 594/02 verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 26. März 2002.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Jemand ist arbeitsunfähig, wenn er seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nicht nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war. Die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist dann nach dem allgemeinen Kriterium der Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen (Bundessozialgericht 19.9.02 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72).

Der Kläger ist seit 26. März 2002 nicht arbeitsunfähig ist. Er ist trotz seiner Erkrankung in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Seine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat deswegen das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren macht der Kläger lediglich geltend, es fänden sich Mängel im erstinstanzlichen Urteil. Dort seien z. B. das Datum des Gutachtens im Rentenverfahren und das erstellende Gutachteninstitut nicht erwähnt. Die geltend gemachten Mängel stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Es wird ausreichend deutlich, dass sich das Sozialgericht auf das im Rentenverfahren S 11 RA 594/02 unter dem 15. April 2004 von Dres. S. und F. erstellte neurologisch/psychiatrische Gutachten bezieht. Auf dem auch dem Kläger vorliegenden Exemplar dieses Gutachtens ist vermerkt, dass diese Ärzte für das Medizinische Gutachteninstitut Hamburg tätig wurden. Diese Angabe ist für den Rechtsstreit ebenso ohne Belang wie die Frage, wer das Institut beauftragt hat. Auch brauchte das Gericht nicht sämtliche über den Kläger existierenden ärztlichen Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten seit 1994 aufzuzählen, sondern durfte sich auf die gesetzlich vorgesehene gedrängte Darstellung des Tatbestandes beschränken (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Es ist zulässig, dass das Gericht sich ergänzend zum wiedergegebenen Sachverhalt auf den Inhalt der ihm vorliegenden Akten beruft. Der Kläger hat zwar weder selbst noch durch seinen ihn seinerzeit vertretenden Bevollmächtigten Akteneinsicht genommen, war aber an einem Antrag auf Akteneinsicht nicht gehindert.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren diverse weitere Feststellungen und Prüfungen durch das Gericht beantragt, handelt es sich hierbei um eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG. Diese Erweiterung ist nicht zulässig, weil weder die übrigen Beteiligten in sie eingewilligt haben noch das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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