L 3 RA 36/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 RA 319/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 36/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte an die Klägerin überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 2.453,43 DM (1.254,42 EUR) zurück zu überweisen hat.

Die Klägerin zahlte dem bei ihr versicherten K. B., der am XX.XXXXX 2000 verstarb, zuletzt eine monatliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1.628,06 DM. Der Versicherte unterhielt ein Konto bei der Beklagten. Die Rentenzahlungen für die Monate April und Mai 2000 gingen noch auf sein Konto ein (3.167,27 DM [bereits gemindert um die durch die Rückrechnung der Eigenbeteiligung zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung entstandene Gutschrift]). Ein Rückforderungsverlangen des Postrentendienstes blieb erfolglos.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 richtete die Klägerin ein Rückforderungsersuchen an die Beklagte. Dieses beantwortete die Beklagte nicht, sondern leitete es an den Beigeladenen, den gerichtlich bestellten Nachlasspfleger des verstorbenen Rentenberechtigten, weiter. Der Beigeladene teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2000 der Klägerin seine Einsetzung als Nachlasspfleger mit und führte aus, eine Erstattung der Rentenzahlungen komme aufgrund von Sollsalden bei Eingang auf dem Konto des Versicherten nicht in Betracht.

Auf ein weiteres Rückforderungsersuchen vom August 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Konto des Versicherten am 12. Oktober 2000 von dem beigeladenen Nachlasspfleger aufgelöst worden sei. Nach weiteren erfolglosen Rückforderungsersuchen der Klägerin gegenüber der Beklagten teilte der Beigeladene der Klägerin im Januar 2002 mit, dass noch ein aktiver Nachlass von 2.005,97 DM vorhanden sei, und überwies am 1. Februar 2002 nach vorangegangener Rückzahlung ebenfalls überzahlter Renten der Berufsgenossenschaft der Klägerin einen Betrag von 713,84 DM. Die Klägerin informierte die Beklagte über die entsprechende Verringerung des überzahlten Betrages, hielt aber an ihrer Rückforderung fest.

Am 19. Juni 2002 hat die Klägerin Leistungsklage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.

Mit Urteil vom 17. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.254,42 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht deswegen, weil sich die Klägerin durch Erlass eines Verwaltungsakts einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen können. Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin sei § 118 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die gesetzliche Regelung ersetze bisherige vertragliche Konstruktionen und begründe Rechte und Pflichten zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten, um im öffentlichen Interesse eine schnelle Rückabwicklung zu gewährleisten. Sie gehe allerdings nicht so weit, der Klägerin ohne weitere gesetzliche Grundlage das Recht einzuräumen, einen Erstattungsanspruch durch vollstreckbaren Zahlungstitel feststellen zu können. Der Gesetzgeber habe auch im Zuge der Novellierung des § 118 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl.I S.2167) keine Notwendigkeit der Änderung gesehen.

Der von der Klägerin erhobene Rückforderungsanspruch sei nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI begründet. Die dem Rückforderungsersuchen vorangegangene Bestellung des Beigeladenen als Nachlasspfleger stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese sei lediglich auf die Ermittlung unbekannter Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft gerichtet gewesen. In diesem Rahmen habe es sich bei ihm um den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben gehandelt. Anders als beim Nachlassverwalter werde durch die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht einmal die Verfügungsbefugnis der Erben berührt. Auswirkungen auf den Rückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten habe die Bestellung jedenfalls nicht. Das Konto des Versicherten sei am 12. Oktober 2000 aufgelöst worden und damit weit nach dem Rückforderungsersuchen der Klägerin vom 11. Juli 2000. Zum Zeitpunkt der Rückforderung habe das Konto des Versicherten ein Guthaben von 3.206,25 DM aufgewiesen, also einen Betrag über der ursprünglichen Rückforderung. Die Beklagte sei demzufolge zur Erstattung in beantragtem Umfang verpflichtet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist der Beklagten am 10. Juli 2003 bekanntgegeben worden.

Am 22. Juli 2003 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei nicht begründet, weil die Klägerin zunächst den Beigeladenen direkt auf Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen für die Monate April und Mai 2000 aus § 118 Abs. 4 SGB VI hätte in Anspruch nehmen müssen. Das Sozialgericht habe verkannt, dass sie, die Beklagte, einerseits der Klägerin gegenüber gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verpflichtet gewesen sei, andererseits eine Erstattung nicht ohne Missachtung der richterlichen Bestallung des Beigeladenen als Nachlasspfleger hätte erbringen können. Der Beigeladene habe sich ihr gegenüber im März 2000 ordnungsgemäß legitimiert und zugleich einen Sperrvermerk für das Konto des verstorbenen Versicherten angeordnet. Nach diesem Sperrvermerk hätten Verfügungen nur noch mit Genehmigung des Nachlassgerichts erfolgen dürfen. Nach Rückforderung der Rentenleistungen seitens der Klägerin am 11. Juli 2000 sei für sie, die Beklagte, nicht ersichtlich gewesen, welcher Verpflichtung sie nun nachzukommen habe. Aufgrund der amtlichen Bestallung sei sie nicht berechtigt gewesen, ohne Anweisung des Nachlasspflegers und ohne Genehmigung des Nachlassgerichts Verfügungen zu treffen. Dementsprechend habe sie auch nicht die geforderte Rückerstattung selbständig tätigen dürfen. Der Beigeladene habe im August 2000 eine Rücküberweisung des Geldes an die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Stattdessen habe er mit Genehmigung des Nachlassgerichts anderweitige Verfügungen über das Guthaben des Versicherten getroffen. Da die Bestellung des Beigeladenen als Nachlasspfleger zeitlich vor ihrer Rückforderung gelegen habe, müsse dessen Bestallung als vorrangig angesehen werden. Die Klägerin sei verpflichtet, den Beigeladenen als Nachlasspfleger vorrangig gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben sei. Auch ein von den Erben angeordneter Sperrvermerk hätte der Pflicht zur Zurücküberweisung der noch vorhandenen Beträge jedoch nicht entgegengestanden. Der Beklagten als Geldinstitut hätte bekannt sein müssen, dass die noch vorhandenen Geldbeträge auch nach entsprechender Anordnung des Nachlasspflegers nicht hätten anderweitig ausgezahlt werden dürfen, genau so wie sie auch eine entsprechende Weisung der Erben nicht hätte befolgen dürfen. Eine ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf das Verhältnis von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI sei nicht erkennbar. Zunächst sei das Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zur Erstattung verpflichtet. Nur wenn das Institut schlüssig dargelegt habe, dass eine Rücküberweisung aus einem Guthaben nicht erfolgen könne und das Institut selbst nicht um den Wert der Geldleistung bereichert sei, entfalle die Rückzahlungsverpflichtung, und § 118 Abs. 4 SGB VI komme zur Anwendung. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens. Nach Aussage der Beklagten sei das Rückforderungsersuchen bei ihr am 17. Juli 2000 eingegangen. Damals habe ein Guthaben von 3.206,25 DM bestanden. Somit komme ausschließlich § 118 Abs.3 SGB VI zur Anwendung.

Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2005 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Auf diese mögliche Folge seines Ausbleibens ist er in der ordnungsgemäß ergangenen Ladung hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Sozialgericht der Klage zu Recht vollen Umfangs stattgegeben hat.

Zutreffend hat das Sozialgericht die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG als zulässig angesehen. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nicht deswegen, weil die Klägerin zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs sich einen Zahlungstitel in Form eines Verwaltungsakts hätte verschaffen dürfen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden.

Die Klägerin war an der Erhebung der Klage hier auch nicht deswegen schon aus prozessualen Gründen gehindert, weil sie verpflichtet wäre, vorrangig gegen den Beigeladenen als Nachlasspfleger gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI vorzugehen. Die entsprechende Auffassung der Beklagten findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung bis zum 28. Juni 2002 überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger begründet den anspruchvernichtenden Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI entgegenhalten kann. Folglich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf der Grundlage des § 118 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative SGB VI a.F. nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 13 RJ 2/04 R; BSG, Urteil vom 8.6.2004, B 4 RA 42/03 R, Grundeigentum 2004 S. 1239; BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 64/01 R, Breithaupt 2002 S. 723; BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, Breithaupt 2002 S.713). Der Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist nämlich, wenn und soweit er besteht, auch gegenüber dem Zahlungsanspruch, den der Versicherungsträger nach Abs. 4 der Bestimmung gegen einen Geldleistungsempfänger erheben wollte, einerseits materiell, im Blick auf die hierdurch eröffnete Möglichkeit einer umfassenderen, leichteren und schnelleren Möglichkeit, die fehlgeschlagene Zahlung auszugleichen, aber insbesondere auch prozessual vorrangig. Die Nachrangigkeit des Erstattungsanspruchs gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. ergibt sich dabei schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Der unmittelbar an die Umschreibung des betroffenen Personenkreises erläuternd anschließende Finalsatz (" verfügt haben, so dass dieser nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird ") stellt nämlich ohne Weiteres die unmittelbare Verbindung zum (erfolgreichen) Entreicherungseinwand des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI her. Er setzt damit die im Ergebnis erfolglose Geltendmachung des gegen dieses gerichteten Erstattungsanspruches als rechtlich und zeitlich vorrangig notwendig voraus (BSG, Urteil vom 20.12.2001, a.a.O.).

Ob sich an dieser Rechtslage durch die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl.I S.2167) etwas ändert, kann dahinstehen, denn im vorliegenden Fall, in welchem die Klägerin ihr Erstattungsbegehren bereits im Jahr 2000 geltend gemacht hat, ist die bis zum 28. Juni 2002 geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 7.10.2004, a.a.O.). Im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruches der Klägerin galt § 118 Abs. 4 SGB VI noch in der alten Fassung. Da im Gesetz vom 21. Juni 2002 keine Übergangsregelung vorgesehen ist, die eine Erstreckung der geänderten rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 SGB VI auf anhängige Verfahren bestimmt, ergibt sich aus § 300 SGB VI, dass die frühere Rechtslage maßgeblich ist. Nach Abs. 1 dieser Norm sind Vorschriften "dieses Gesetzbuchs" zwar vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Abweichend davon bestimmt aber Abs. 2 Satz 1, dass die alten Rechtsvorschriften noch weiterhin auf einen Anspruch anzuwenden sind, der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden hat und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht wird (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, L 8 RJ 15/03).

Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als begründet angesehen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Institut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Zurücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). Danach hat die Beklagte der Klägerin die für April und Mai 2000 überwiesenen Rentenzahlungen zu erstatten.

Die Klägerin fordert Leistungen zurück, die dem Versicherungsnehmer für die Zeit nach dem Tod zu Unrecht erbracht worden sind. Dessen Rentenanspruch hat nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur noch bis zum Ablauf des Sterbemonats, d.h. bis zum 31. März 2000, bestanden. Die für die Monate April und Mai 2000 noch überwiesenen Rentenzahlungen sind damit zu Unrecht nach dem Tod des Versicherten erbracht worden.

Auf einen Entreicherungseinwand kann sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil unabhängig von vorherigem Soll zum Zeitpunkt der Rückforderung vom 11. Juli 2000 auf dem Konto des verstorbenen Versicherten ein Guthaben vorhanden war, das den Rückforderungsbetrag überstieg (die Beerdigungskosten gingen erst am 19. Juli 2000 ab). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erheblich, dass zu diesem Zeitpunkt der Beigeladene bereits vom Gericht als Nachlasspfleger bestellt worden war und Anordnungen über das Konto getroffen hatte. Durch dessen Verfügungen oder durch Verfügungen sonst Berechtigter war das Guthaben jedenfalls damals nicht unter den Erstattungsbetrag gesunken.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat auch die Einrichtung der Nachlasspflegschaft als solche ebenso wenig wie mögliche Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers rechtlich Einfluss auf die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin geforderten Rentenzahlungen zurück zu überweisen. Der Nachlasspfleger ist, anders als der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter, kein Treuhänder von Amts wegen, sondern gesetzlicher Vertreter des zukünftigen endgültigen Erben (vgl. § 1960 Abs.2 BGB). Seine Bestellung dient also ausschließlich der Vertretung einer bestimmten oder zumindest bedingt bestimmten Person zur Wahrung ihrer Interessen (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1960 Rdnr.15). Dem Nachlasspfleger kommen irgendwelche rechtlichen Privilegien, die sich hier zu Gunsten der in Anspruch genommenen Bank auswirken könnten, nicht zu (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2001, L 12 RA 4683/99). Das ergibt sich, wie die Klägerin zu Recht ausführt, schon aus der Überlegung, dass auch ein von den Erben selbst angeordneter Sperrvermerk oder von ihnen getroffene Verfügungen über das Konto die Pflicht der beklagten Bank zur Rücküberweisung der noch vorhandenen Beträge nicht beeinflusst hätten.

Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen, dass – materiell – dieser Anspruch durch die gesetzliche Regelung in § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. verdrängt werden würde. Dass eine solche Verdrängung im prozessualen Sinn nicht stattfindet, ist oben ausgeführt worden. Gleiches gilt für die Frage des Verhältnisses der Vorschriften zueinander nach materiellem Recht (BSG, Urteil vom 20.12.2001, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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