L 3 B 38/05 ER U

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 446/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 38/05 ER U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer höheren Verletztenrente zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Der Antragstellerin mag im Hinblick auf die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts ein Anordnungsgrund zustehen. Jedenfalls aber hat sie nicht mit der die faktische Vorwegnahme der Hauptsache allein rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht. Den im Verfahren bisher erhobenen medizinischen Befunden ist kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Februar 2003 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 20 v.H. unzutreffend bewertet wurden. Vielmehr dürfte die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in unfallunabhängigen Erkrankungen haben. Die abschließende Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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